Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 Ta 581/09

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 23.07.2009 teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts auch hinsichtlich des Mehrvergleichs vom 19.06.2009 bewilligt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die vom Kläger zu tragende Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt (GebTatbNr. 8614 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).


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