Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 9 Ta 57/21
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 07.01.2021 - 1 Ca 1132/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Mit der angefochtenen Entscheidung vom 07.01.2021, die der Partei am 07.01.2021 zugestellt wurde und gegen die am 11.01.2021 sofortige Beschwerde eingelegt wurde, ordnete das Arbeitsgericht hinsichtlich der durch Beschluss vom 07.08.2020 ohne Zahlungsbestimmung bewilligten Prozesskostenhilfe an, dass die der Partei gestundeten Kosten in einer Höhe von 1.388,62 € in einer Summe am 15.02.2021 der Landeskasse zu erstatten sind.
4Die Partei erhob mit ihrer am 22.06.2020 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 29.06.2020 zugestellten Klage eine Kündigungsschutzklage.
5Das Arbeitsgericht hatte der Partei insoweit zunächst auf ihren Antrag aus der Klageschrift vom 22.06.2020 durch den Beschluss vom 07.08.2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt N. bewilligt. Diese Bewilligung erfolgte mit der Maßgabe, dass kein eigener Beitrag zu leisten ist.
6Im Gütetermin vom 21.07.2020 schloss die Partei mit der Arbeitgeberin sodann einen widerruflichen Vergleich. Die Parteien verständigten sich auf die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2020. In Ziffer 2 dieses Vergleiches regelten sie die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 8.500,00 €. Ein Widerruf erfolgte nicht, so dass der Vergleich bestandskräftig wurde.
7Mit Schreiben vom 19.08.2020 bat das Arbeitsgericht die Partei gem. § 120 a ZPO darum, die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Abfindung nachzuweisen. Zugleich wies das Arbeitsgericht in diesem Schreiben darauf hin, dass alle den Schonbetrag von 5.000,00 € übersteigenden Beträge zur Tilgung der Prozesskosten zu verwenden seien.
8Mit Schreiben vom 23.12.2020 übermittelte die Partei die Lohnabrechnung für Dezember 2020. Aus dieser Lohnabrechnung ergab sich, dass der Partei die Abfindung mit der Lohnabrechnung für Dezember ausgezahlt worden ist. Dabei führte sie auf die Abfindungssumme in Höhe von 8.500,00 € Lohnsteuer in Höhe von 1.844,00 €, Solidaritätszuschlag in Höhe von 101,42 € und Kichensteuer in Höhe von 165,96 € ab. Insgesamt verblieb der Partei damit eine Abfindung in Höhe von 6.388,62 €.
9Durch Beschluss vom 07.01.2021, zugestellt am 07.01.2021, ordnete das Arbeitsgericht an, dass die Partei die ihr gestundeten Kosten in Höhe von 1.388,62 € in einer Summe am 15.02.2021 der Landeskasse zu erstatten habe. Das Arbeitsgericht wies in diesem Beschluss darauf hin, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei gem. § 120a Abs. 4 ZPO durch die Zahlung der Abfindung wesentlich verbessert hätten. Durch den Zufluss der Abfindung sei diese als Bestandteil des Vermögens zu berücksichtigen. Da der Partei eine Abfindung in Höhe von 6.388,62 € netto zugeflossen sei, verbleibe unter Berücksichtigung des Schonvermögens gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von 5.000,00 € ein Betrag in Höhe von 1.388,62 €, der zur Tilgung der Prozesskosten zu verwenden sei. Da der Partei 1.462,00 € gestundet worden seien, sei der überschießende Betrag in Höhe von 1.388,62 € in vollem Umfang für die Zahlung der Prozesskosten zu verwenden.
10Mit Schriftsatz vom 11.01.2021, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, legte die Partei gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein. Sie verwies zur Begründung darauf, dass nach der Rechtsprechung des BAG neben dem Freibetrag in Höhe von 5.000,00 € ein weiterer Betrag in Höhe von 2.600,00 € als Abzugsposten für die Kosten zu berücksichtigen sei, die der Partei für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz entstehen. Da der Partei bislang noch kein Erfolg bei der Suche einer neuen Stelle beschieden gewesen sei, müsse dieser weitere Abzugsposten berücksichtigt werden. Dann aber verbleibe kein einzusetzendes Vermögen mehr.
11Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 09.02.2021 nicht abgeholfen und darauf hingewiesen, dass die von der Partei aufgezeigte Rechtsprechung die bisherige Auffassung der Beschwerdekammer wiedergebe. Auch sei zutreffend, dass das BAG durch Beschluss vom 24.04.2006 entschieden habe, dass dem Antragsteller ein weiterer Betrag von der Abfindung verbleiben müsse, um weitere Kosten abzudecken, die durch die Suche einer neuen Stelle entstünden. An dieser Rechtsprechung sei jedoch nicht mehr festzuhalten, nachdem der Freibetrag gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII erheblich auf 5.000,00 € angehoben worden sei.
12II.
13Die gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass neben dem Schonbetrag in Höhe von 5.000,00 € gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII kein weiterer Freibetrag zu berücksichtigen ist, insbesondere kein Betrag in Höhe von 2.600,00 € für die Arbeitsplatzsuche. Dieser weitere Betrag ist seit der Abhebung des Schonbetrages gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII auf 5.000,00 € nicht mehr zu berücksichtigen.
14Im Einzelnen:
151.Nach 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
16Auf dieser Grundlage hatte sich die Partei aufgrund des Verlangens des Arbeitsgerichtes über die Höhe der zugeflossenen Abfindung zu erklären. Dem ist die Partei nachgekommen. Die Erklärung führt aber zur Anordnung der Erstattung der gestundeten Kosten an die Landeskasse in Höhe von 1.388,62 €.
172.Nach zutreffender Auffassung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG (vgl. insbesondere BAG v. 24.06.2006 - 3 AZB 12/05, juris) ist die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO (LAG Nürnberg v. 16.04.2019 - 2 Ta 31/19, juris; LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 17.04.2018 - 7 Ta 37/18, juris; LAG Hamm v. 26.01.2018 - 5 Ta 561/17, juris; LAG Köln v. 22.04.2014 - 7 Ta 341/13, juris; a.A. Groß Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 10, der sie jedoch als Einkommen behandelt). Dieses ist einzusetzen, soweit dies zumutbar ist und die Abfindung tatsächlich gezahlt wurde.
18Der Umstand, dass die Abfindung - wie im vorliegenden Fall - nach einem Kündigungsschutzprozess auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs gezahlt worden ist, steht ihrem Einsatz als Vermögen grundsätzlich nicht entgegen. Aus § 120 a Abs. 3 ZPO folgt, dass auch durch Prozesserfolg erworbenes Vermögen einzusetzen ist, wenn der entsprechende Geldbetrag der Partei tatsächlich zugeflossen ist (vgl. BAG v. 24.06.2006 - 3 AZB 12/05 - juris; BGH v. 22.08.2001 - XII ZB 67/01, FamRZ 2002, 1704; Dürbeck/Gottschalk PKH/BerH 9. Auflage 2020 Rn 967). Soweit der Abfindung auch die Funktion einer Entschädigung für die Aufgabe des als "sozialer Besitzstand” anzusehenden Arbeitsplatzes zukommt (BAG 25.06.1987 - 2 AZR 504/86, EzA KSchG 1969 § 9 n.F. Nr. 23), verliert sie ebenso wenig ihren Charakter als einzusetzender Vermögenswert i.S.v. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO wie durch ihren Abgeltungscharakter, der die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen immateriellen Nachteile des Arbeitnehmers mildern soll. Dass auch ein durch den Prozesserfolg erworbenes Vermögen eingesetzt werden muss, wenn der entsprechende Geldbetrag dem Antragsteller tatsächlich zugeflossen ist, ergibt sich auch unmittelbar aus dem durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts mit Wirkung zum 01.01.2014 eingefügten § 120a Abs. 3 Satz 1 ZPO. Danach kann eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei insbesondere dadurch eintreten, dass sie durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt hat (vgl. auch LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18, Rn. 10, juris).
193.Nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO gilt § 90 SGB XII entsprechend. Gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII hat der Partei ein sog. "Schonvermögen” in Höhe von 5.000,00 € zu verbleiben.
20Dies ist hier der Fall.
214.Eine Erhöhung des Schonbetrages durch einen Pauschalbetrag zur Stellensuche in Höhe von 2.600,00 € kommt entgegen der früher von der Beschwerdekammer des LAG Düsseldorf vertretenen Rechtsauffassung nicht in Betracht.
22a)Zuzugeben ist der Partei, dass das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss 24.04.2006 (3 AZB 12/05, juris) entschieden hat, dass neben dem Schonvermögen ein weiterer Betrag von der Abfindung verbleiben muss. Denn dem von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer drohten durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten, etwa für Bewerbungen, Fahrten sowie unter Umständen auch Schulungen und Umzug. Diese Kosten ließen im Regelfall den Einsatz der gesamten Abfindung als unzumutbar im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO erscheinen. Kein Regelfall liege vor, wenn der Arbeitnehmer kurz nach dem Beendigungszeitpunkt bereits eine neue Stelle im selben Ort gefunden habe. Das BAG hat den anzusetzenden Pauschalbetrag mit 2.600,00 € beziffert.
23Da die Partei hier nach dem Beendigungszeitpunkt noch keine neue Arbeitsstelle gefunden hat, wäre nach dieser Auffassung ein weiterer Pauschalbetrag in Höhe von 2.600,00 € in Abzug zu bringen mit der Folge, dass die Partei der Landeskasse keinen Betrag zu erstatten hätte.
24b)Nach der Anhebung der Freibeträge gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XI auf 5.000,00 € kommt indes ein weiterer Abzugsposten nicht in Betracht.
25aa)Derzeit ist es umstritten, ob und in welcher Höhe trotz der Anhebung des Pauschalbetrages gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XI ein weiterer Abzug für Arbeitslosigkeit gewährt werden muss.
26Mehrere Landesarbeitsgerichte (LAG Nürnberg v. 16.04.2019 - 2 Ta 31/19, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 17.04.2018 - 7 Ta 37/18, juris; LAG Hamm v. 26.01.2018 - 5 Ta 561/17, juris) sind der Auffassung, dass auch nach der Neufassung des § 1 BarbetrV mit Geltung ab dem 01.04.2017 weiterhin als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten die Höhe des Schonbetrages für eine volljährige Person dienen kann. Dies soll nach dieser Auffassung weiterhin gelten trotz der nicht unerheblichen Anhebung des Freibetrages gemäß § 1 Ziffer 1 der BarbetrV zu § 90 Abs. 2 SGB XII. Mit dieser Anhebung seien insbesondere für Menschen mit Bedarf in besonderen Lebenslagen erhöhte Freibeträge für vorhandenes Vermögen eingeführt worden, die eine selbstständige Lebensführung, Alterssicherung und Förderung der Erwerbsfähigkeit erleichtern sollten. In diesem Zusammenhang scheine die Verdoppelung des Schonbetrages gemäß § 1 Ziffer 1 der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Ziffer 9 SGB XII angemessen, um die Förderung der Aufnahme der weiteren Erwerbstätigkeit auch im Hinblick auf die aus der Arbeitslosigkeit resultierenden Einkommenseinbußen zu gewährleisten.
27Die Gegenauffassung (LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris) lehnt die Verdoppelung ab und berücksichtigt nur noch das Schonvermögen und anders als das Bundesarbeitsgericht keinen weiteren zusätzlichen Betrag.
28Andere Gerichte wiederum (LAG Nürnberg v. 16.04.2019 - 2 Ta 31/19, juris; LAG Schleswig-Holstein v. 30.08.2018 - 4 Ta 96/18, juris) wollen infolge der Anhebung des Schonvermögens nur noch einen weiteren Betrag in Höhe von 2.400,00 € zusätzlich berücksichtigen.
29bb)Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, dass neben dem "Schonvermögen" gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von 5.000,00 € kein weiterer Freibetrag zu berücksichtigen ist. Eine Erhöhung des Schonbetrages kommt nach der Anhebung der Vermögensfreibeträge von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe auf 5.000,00 € nicht in Betracht (ebenso: LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18, juris). Eine solche Verfahrensweise würde der gesetzlichen Regelung des § 120a Abs. 3 Satz 1 ZPO, wonach auch das durch die Rechtsverfolgung Erlangte für die Verfahrenskosten einzusetzen ist, zuwider laufen.
30Gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sind dem Bedürftigen kleinere Barbeträge oder sonstiger Geldwerte zu belassen, wobei eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen ist. Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII für jede in § 19 Abs. 3, § 27 Abs. 1 und 2, § 41 und § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII genannte volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person, 5.000,00 EUR sowie für jede Person, die von einer solchen Person überwiegend unterhalten wird, 500,00 EUR zu berücksichtigen.
31Dass einem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise weitere Kosten, etwa durch Fahrten bei der Suche nach neuer Arbeit, ggf. durchzuführende Schulungen und Bewerbungen entstehen, ist dem Grunde nach zwar zutreffend. An dieser typisierenden vom BAG vorgenommenen Betrachtungsweise kann aber seit der Anhebung des Schonvermögens nicht mehr festgehalten werden. Das zu berücksichtigende Schonvermögen ist durch § 1 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zum 01.04.2017 von 2.600,00 EUR auf 5.000,00 Euro angehoben worden. Wie schon das LAG Köln (24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris) zutreffend judiziert hat, erscheint eine Typisierung, die Besonderheiten des Einzelfalles generalisierend vernachlässigt und hinnimmt, nur dann geboten, wenn tragfähige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die damit verbundenen Ungenauigkeiten nicht schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären. Bezogen auf die Frage der mit dem Verlust eines Arbeitsplatzes entstehenden Kosten wäre eine Verdoppelung des Schonvermögens daher nur dann gerechtfertigt, wenn überzeugende Gründe dafür sprächen, dass sich die Kosten bei der Arbeitssuche parallel zur Erhöhung des Freibetrags verdoppelt hätten. Dies lässt sich jedoch nicht feststellen. Aus der Erhöhung des Vermögensfreibetrags von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe kann auch nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Übertragung auf die richterrechtlich geschaffene Typisierung erhöhter Aufwendungen bei Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche vornehmen wollte (so überzeugend: LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris; entgegen LAG Hamm v. 26.01.2018 - 5 Ta 561/17, Rn. 15, juris). Denn die Erhöhung des Freibetrags erfolgte im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren des Bundesteilhabegesetzes. Profitieren sollten also Menschen mit Behinderung, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können oder die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung benötigen, nicht jedoch Arbeitssuchende allgemein. Auch hat der Gesetzgeber bei der Novellierung des Prozesskostenhilferechts zum 01.01.2014 ausdrücklich in § 120a Abs. 3 ZPO zum Ausdruck gebracht, dass durch den Prozess erlangte Abfindungen grundsätzlich als Vermögen einzusetzen sind. Dadurch sollte die Bedeutung des Prozessausgangs und seiner wirtschaftlichen Folgen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe betont werden (LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris). Wenn aufgrund eines Vergleichs größere Geldzahlungen an die Partei fließen, soll sie an den Prozesskosten beteiligt werden und das Vermögen zur Prozessfinanzierung einsetzen (LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris).
325.Eine besondere Notlage, die eine Erhöhung des Schonbetrags nach § 115 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO erfordern könnte, besteht nicht. Laufende Zahlungsverpflichtungen oder sonstige besondere Belastungen hat die Partei in ihrer Erklärung über ihre persönlichen Verhältnisse nicht dargelegt.
336.Somit hat das Arbeitsgericht durch den angefochtenen Beschluss zu Recht angeordnet, dass die Partei der Landeskasse die gestundeten Kosten in Höhe von 1.388,62 € zu erstatten hat.
34III.
35Die sofortige Beschwerde war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
36IV.
37Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen vor. Die zu entscheidende Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung und die Kammer weicht von den Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Hamm, Nürnberg und Rheinland-Pfalz ab.
38R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
39Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei
40RECHTSBESCHWERDE
41eingelegt werden.
42Gegen diesen Beschluss ist für die beklagte Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
43Die Rechtsbeschwerde muss
44innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
45nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
46Bundesarbeitsgericht
47Hugo-Preuß-Platz 1
4899084 Erfurt
49Fax: 0361 2636-2000
50eingelegt werden.
51Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
521.Rechtsanwälte,
532.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
543.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
55In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
56Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
57Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.
58* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
59Dr. Ulrich
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