Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 8 Sa 1520/02

Tenor

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dudenbostel

sowie die ehrenamtlichen Richter Lüke und Schumann

f ü r R e c h t e r k a n n t :

Die Berufung der Klägerin wird, soweit sie nicht im Termin vom 13.03.2003 zurück-genommen worden ist, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der verbliebene Klageantrag als unzulässig abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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