Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 10 (13 ) TaBV 30/02
Tenor
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
aufgrund der mündlichen Anhörung vom 09.05.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum
sowie den ehrenamtlichen Richter Sandbothe und die ehrenamtliche Richterin Seuster
beschlossen :
Die Beschwerde des Arbeitgebers und die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.01.2002 - 3 BV 38/01 - werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Die Beteiligten streiten darüber, ob die bislang dem Betrieb B3xxxxxxx des Arbeitgebers zugeordneten Service-Mitarbeiter weiterhin zum Betrieb B3xxxxxxx gehören oder ob sie nach diversen Organisationsänderungen nunmehr dem H7xxxxxxx Betrieb des Arbeitgebers zugeordnet werden müssen.
2Der Arbeitgeber entwickelt und produziert in seinem B6xxxxxxxxx Betrieb mit ca. 470 Mitarbeitern Kassensysteme. Hierfür betreibt er eine bundesweite Serviceorganisation, die von Außendienstmitarbeitern wahrgenommen wird. Im Betrieb in B3xxxxxxx ist ein neunköpfiger Betriebsrat, der Antragsteller, gewählt.
3Bis Ende 1996 hatte der Arbeitgeber neben der Hauptverwaltung in B3xxxxxxx für die Serviceorganisation eine Aufteilung in insgesamt vier Regionen (Nord, Ost, West, Süd) vorgenommen, die von vier Serviceleitungen mit vier Serviceleitern geleitet wurde. Die Serviceleiter waren dem Servicedirektor, Herrn L1xxxxx, der wiederum am Sitz der Geschäftsleitung in B3xxxxxxx arbeitete, unterstellt. Den vier Serviceleitungen waren die einzelnen Standorte zugeordnet worden, bei denen zum Teil eigene Betriebsräte gewählt wurden. Daneben existierten der Betriebsrat für die Hauptverwaltung in B3xxxxxxx und ein Gesamtbetriebsrat.
4Nach einer Neustrukturierung Ende 1997 existierten neben der Hauptverwaltung B3xxxxxxx, bei der auch die Abteilung "Zentraler Service" angesiedelt war, noch drei Serviceleitungen (Nord/Ost, West, Süd), denen jeweils vier Standorte nachgeordnet waren. Im Zuge dieser Neustrukturierung wurde 1998 für alle Mitarbeiter des Unternehmens ein einheitlicher Betriebsrat in B3xxxxxxx gewählt. Dieser Betriebsrat arbeitet mit der IG Metall zusammen.
5Anfang 1999 kaufte der Arbeitgeber die Geschäftsanteile der Firma O1xxx GmbH in H2xxxxx zu 100 %.. Bei der Firma O1xxx GmbH waren zu diesem Zeitpunkt ca. 170 Arbeitnehmer beschäftigt, von denen 60 Arbeitnehmer im Außendienst tätig waren. Auch bei der Firma O1xxx GmbH war 1998 turnusmäßig ein Betriebsrat gewählt worden, der mit der DAG (jetzt: ver.di) kooperierte.
6Die Firma O1xxx GmbH wurde zunächst in A1x R2xxxx S1xxxxx GmbH umbenannt und sodann im Herbst 1999 rückwirkend zum 01.04.1999 auf den Arbeitgeber verschmolzen.
7Die zu diesem Zeitpunkt noch ca. 40 bei der ehemaligen Firma O1xxx beschäftigten Außendienstmitarbeiter wurden auf die 12 Serviceteams des Arbeitgebers in B3xxxxxxx aufgeteilt.
8Zu diesem Zeitpunkt wurde die Region Nord/Ost vom Serviceleiter Herrn H3xxxxxxxx geleitet, dessen Arbeitsstätte in B5xxxx war. Die Region West wurde von dem Serviceleiter Herrn Z1xx geleitet, dessen Arbeitsstätte sich in E1xxx befand. Die Region Süd wurde von dem Serviceleiter Herrn W3xxxx geleitet, dessen Arbeitsstätte in M2xxxxx war. Diesen Serviceleitern waren wiederum verschiedene Teamleiter nachgeordnet, die an unterschiedlichen Standorten der jeweiligen Region tätig waren.
9Von den Servicetechnikern der ehemaligen Firma O1xxx GmbH, die in die bestehenden Teams eingeordnet wurden, arbeiteten eine Reihe von Servicetechnikern in H2xxxxx.
10Seit dem 01.01.2000 gab es unter den drei Serviceleitern nur noch sechs Teams mit jeweils einem Teamleiter. Im Bereich "Service" sind Außendiensttechniker beschäftigt, die zu den Kunden fahren und dort sowohl Hardware- als auch Softwarereparaturen durchführen.
11Bei der früheren O1xxx GmbH waren die Servicemitarbeiter zentral organisiert. Die Einsatzplanung erfolgte jeweils zentral. Dort meldete der Kunde im Bedarfsfall seinen Bedarf an einen technischen Servicemitarbeiter über ein sogenanntes "Callcenter" an. Das Callcenter leitete den Auftrag direkt an das sogenannte "Dispatch", also die Disposition weiter. Das Dispatch verteilte schließlich die eingegangenen Aufträge in Absprache mit den Teamleitern je nach Ortsnähe und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten an die einzelnen Servicemitarbeiter.
12Sowohl das Callcenter als auch das Dispatch unterstehen direkt dem nach H2xxxxx gewechselten Serviceleiter Z1xx.
13Die Teamleiter sind hierarchisch zwischen dem Serviceleiter Z1xx und den Servicemitarbeitern anzusiedeln. Zu den Aufgaben der Teamleiter gehört es, für die Kundenzufriedenheit zu sorgen,. sie sind Ansprechpartner für Beschwerden. Darüber hinaus sind sie die disziplinarischen Vorgesetzten der Servicemitarbeiter.
14Die Servicemitarbeiter des Arbeitgebers wurden früher zum großen Teil noch über Handynummern angerufen, die auf den jeweiligen Kassen bei den Kunden aufgeklebt waren, wobei der vom Arbeitgeber gewünschte Weg eigentlich der Anruf bei den Regionalcentern gewesen war. Die Servicemitarbeiter des Arbeitgebers wurden über das EDV-Programm SMS-Servicemanagement-System "gesteuert". Nach diesem System konnten die Servicemitarbeiter sich teilweise auch selbst disponieren.
15Etwa Mitte des Jahres 2000 war durch den Arbeitgeber die Einführung eines neuen EDV-Systems "Server-Shure" geplant, über das nunmehr sämtliche Servicemitarbeiter zentral disponiert werden sollten, und zwar über das vom Serviceleiter Z1xx geleitete Callcenter in H2xxxxx.
16Zum 01.07.2001 wurde die Außendienstorganisation erneut umstrukturiert. Die drei Serviceleitungen mit den verschiedenen Standorten wurden zu einer Serviceleitung, die sich in H2xxxxx befindet, zusammengefasst. Alleiniger Serviceleiter ist nunmehr Herr Z1xx, der von H2xxxxx aus sämtliche Servicetechniker des Arbeitgebers im gesamten Bundesgebiet disponiert. In B5xxxx gibt es keinen Serviceleiter mehr, Herr H3xxxxxxxx ist in den Ruhestand getreten. Auch in M2xxxxx gibt es seither keinen Serviceleiter mehr, der ehemalige Serviceleiter W3xxxx übernahm Aufgaben in der Kundenbetreuung.
17Der Serviceleiter Z1xx, ausschließlich für den Service zuständig, ist nicht mehr in E1xxx, sondern in H2xxxxx stationiert. Alle Servicetechniker berichten nach H2xxxxx zu Herrn Z1xx. Der Serviceleiter Z1xx hat aber keine besondere rechtsgeschäftliche Vollmacht für die Einstellung oder Entlassung von Servicemitarbeitern.
18Vorgesetzter des Serviceleiters Z1xx ist nach wie vor der Servicedirektor, Herr L1xxxxx, der früher in B3xxxxxxx stationiert war. Ob er seine Tätigkeit seit einiger Zeit überwiegend von H2xxxxx aus wahrnimmt, ist zwischen den Beteiligten streitig. Nach wie vor ist der Servicedirektor L1xxxxx nicht nur für den Service, sondern auch für den Support und für die Entwicklungen zuständig. Herr L1xxxxx ist Mitglied im Managementteam des Arbeitgebers und Prokurist. Der Servicedirektor L1xxxxx gehört nicht zur Geschäftsleitung.
19Neben den im Außendienst tätigen Servicemitarbeitern beschäftigt der Arbeitgeber noch sechs Arbeitnehmer, die in sogenannten "Home-Offices" arbeiten. Diese in den Home-Offices beschäftigten Techniker sind Supporter. Sie unterstehen dem Support-Leiter Z2xxxxxx in B3xxxxxxx, dessen Vorgesetzter ebenfalls der Servicedirektor L1xxxxx ist. Weitere Servicemitarbeiter sind auch stationär in B3xxxxxxx tätig, auch deren Vorgesetzter ist der Servicedirektor L1xxxxx.
20Im Bereich "Support" sind Techniker beschäftigt, die von ihren Arbeitsplätzen aus im Wesentlichen Software-Fernwartung betreiben und für die Kunden bei Problemen telefonisch als Berater zur Verfügung stehen. Sie unterstützen auch die im Außendienst tätigen Servicetechniker telefonisch, wenn diese vor Ort ein Softwareproblem haben, das sie nicht alleine lösen können.
21Der Servicedirektor L1xxxxx ist auch Vorgesetzter aller Supportleiter und der Bereiche Logistik und Werkstatt.
22Nachdem im Betrieb H2xxxxx die Zahl der dortigen Betriebsratsmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl gesunken war, standen dort außerordentliche Neuwahlen des Betriebsrats an.
23Mit Schreiben vom 26.02.2001 (Bl. 12 d.A.) teilte der Arbeitgeber dem antragstellenden B6xxxxxxxxx Betriebsrat u.a. mit:
24"Im Rahmen der außerordentlichen Betriebsratswahl des Betriebes H2xxxxx vertritt der Betriebsrat H2xxxxx die Auffassung, dass die Servicemitarbeiter A2xxx S1xxxxx D3xxxxxxxxx zum Betrieb H2xxxxx gehören, da diese von dort gesteuert werden.
25Dieser Auffassung kann sich die Geschäftsführung anschließen. Die in H2xxxxx ansässigen Supporter sind jedoch dem Betrieb B3xxxxxxx zuzuordnen, da diese von dort gesteuert werden.
26Wir haben veranlasst, dass entsprechende Listen vom externen Dienstleister vorbereitet werden und dem Betriebsrat B3xxxxxxx und H2xxxxx zur Kenntnis überreicht werden."
27Mit dem in diesem Schreiben erwähnten "externen Dienstleister" ist der Umstand angesprochen, dass der Arbeitgeber in B3xxxxxxx seine Personalverwaltung inzwischen an eine Firma in W4xxxxx o2xxxxxxxxx hatte. Der externe Dienstleister führt Einstellungsgespräche durch, wobei die jeweiligen Abteilungsleiter des Arbeitgebers in die Personalfindung mit einbezogen werden. Sämtliche Arbeitsverträge, auch diejenigen der Servicemitarbeiter, werden von der Geschäftsleitung in B3xxxxxxx unterschrieben.
28Auf das Schreiben des Arbeitgebers vom 26.02.2001 erwiderte der Betriebsrat mit Schreiben vom 13.03.2001 (Bl. 13 d.A.) und vertrat die Auffassung, dass nach der seit 1995 geltenden und auch derzeitigen Organisationsstruktur die Servicemitarbeiter nach wie vor dem Betrieb B3xxxxxxx zuzuordnen seien; insoweit reklamiere der Betriebsrat B3xxxxxxx weiterhin die Zuständigkeit für die Servicemitarbeiter.
29Nachdem der Arbeitgeber auch in der Folgezeit die Rechtsauffassung des Betriebsrates nicht teilte, leitete der Betriebsrat B3xxxxxxx mit dem am 18.05.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag das vorliegende Beschlussverfahren ein. Die ursprünglich für den H7xxxxxxx Betrieb vom dortigen Wahlvorstand, dem ehemaligen Beteiligten zu 3), angesetzte Betriebsratswahl in H2xxxxx wurde nicht durchgeführt. Ein von Außendienstmitarbeitern des Arbeitgebers eingeleitetes einstweiliges Verfügungsverfahren - 13 Ga BV 6/01 Arbeitsgericht Hamburg - wurde deshalb für erledigt erklärt (Bl. 72, 283 d.A.).
30Inzwischen fanden im Betrieb H2xxxxx im Jahre 2002 turnusmäßige Betriebsratswahlen statt. Sämtliche im Außendienst tätigen Servicemitarbeiter waren in das Wählerverzeichnis zu dieser Wahl aufgenommen. Der neu gewählte Betriebsrat, der Beteiligte zu 4) des vorliegenden Verfahrens, konstituierte sich am 12.06.2002 (Bl. 281 d.A.).
31Im Laufe des vorliegenden Verfahrens fand auch im Betrieb B3xxxxxxx Anfang des Jahres 2002 eine turnusmäßige Betriebsratswahl statt. An dieser Wahl nahmen ebenfalls sämtliche Servicetechniker teil, zum Teil sind sie in den Betriebsrat B3xxxxxxx, den Antragsteller, gewählt worden. Über die Wirksamkeit dieser Betriebsratswahl in B3xxxxxxx ist inzwischen ein Anfechtungsverfahren beim Arbeitsgericht Bielefeld anhängig, das bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Beschlussverfahrens ausgesetzt worden ist.
32Für die Servicemitarbeiter im B6xxxxxxxxx Betrieb bzw. im H7xxxxxxx Betrieb des Arbeitgebers gelten unterschiedliche Betriebsvereinbarungen. In einem weiteren zwischen den Beteiligten anhängigen Beschlussverfahren - 4 (2) BV 57/01 Arbeitsgericht Bielefeld - streiten die Beteiligten darum, wie die Tätigkeiten der Servicetechniker zu verprovisionieren sind.
33Im vorliegenden Beschlussverfahren hat der antragstellende Betriebsrat die Auffassung vertreten, sämtliche Servicetechniker seien nach wie vor dem Hauptbetrieb des Arbeitgebers in B3xxxxxxx zuzuordnen. Vorgesetzter aller Servicetechniker sei nach wie vor der Servicedirektor L1xxxxx, der seinen Sitz in B3xxxxxxx habe.
34Auf die Änderung der Organisationsstruktur zum 01.07.2001 könne der Arbeitgeber sich nicht berufen, weil es sich insoweit um eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG handele, die mit dem Betriebsrat nicht abgesprochen sei. Verhandlungen über einen Interessenausgleich hätten nicht stattgefunden. Die Zuordnung der Servicemitarbeiter zum H7xxxxxxx Betrieb und ihre Unterstellung unter den Serviceleiter Z1xx stelle eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar, die nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sei. Da der Arbeitgeber in keinem Fall den Betriebsrat hierzu angehört oder seine Zustimmung eingeholt habe, sei der Arbeitgeber gemäß § 101 BetrVG dazu verpflichtet, diese personellen Einzelmaßnahmen wieder aufzuheben.
35Der Betriebsrat hat beantragt,
361. festzustellen, dass die nachfolgend benannten Servicemitarbeiter als Arbeitnehmer dem B6xxxxxxxxx Betrieb der Beteiligten zu 2) angehören:
371. H4xx-J2xxxxx A4xxx
382. B7xxxxxx A7xxx
393. R5xx A8xxxx
404. E3xxx A9xxxxxx
415. S13xxxxxx A10xxxx
426. H4xx A5xxxx
437. O3xxxx B8xxxx
448. H8xxxxxx B9xxxxxxx
459. T1xxxx B10xxx
4610. J6xx B11xxx
4711. F3xxx-J7xxx B12xxx
4812. J4xxxx B13xxx
4913. M3xxx B14xxxxx
5014. C1xxxxxxx B15xxxx
5115. J4xxxx B16xxxxx
5216. W5xxxxxx C2xxxxxxx
5317. R6xxxx D4xxxxxx
5418. H8xxxxxx D5xxxx
5519. F3xxx-J8xxx D6xxxxx
5620. Michael E4xx
5721. A9xxxxxx E5xxxxxx
5822. H9xxxx E6xxxx
5923. P2xxx E7xxxx
6024. E8xxxxx F4xxxxxx
6125. G2xx F5xxxxxxxx
6226. M4xxxx F6xxxxx
6327. M5xxxxx F7xxxxxxx
6428. H4xx-J4xxxx G3xxxx
6529. R7xxxxx G4xxx
6630. R8xxxx G5xxxxx
6731. T2xxxxx G6xxxxxx
6832. G2xx G7xxx
6933. G8xxxx H10x
7034. H11xxx H12xx
7135. M6xxxxx H13xxxxx
7236. J6xx H14xxx
7337. N1xxxxx H15xxx
7438. J3xx H5xxxxxxx
7539. E9xxx H16xxxxx
7640. G9xxxx H17xxxxxxxx
7741. J8xxx H18xxx
7842. K2xxx H19xxxxx
7943. W5xxxxxx H19xxxxx
8044. I2xxxx H20xxxxx
8145. C3xxxxxxx H21x
8246. W5xxxxxx H6xxxxxx
8347. G10xx J9xxxxxxx
8448. W7xxx J10xxx
8549. H9xxxx J11xxxxx
8650. H1xxx-D7xxxx J12xxx
8751. J4xxxx J5xxxxxx
8852. H4xx-G2xx J13xxxx
8953. H4xx-P2xxx K3xxxxxxx
9054. T1xxxx K4xxx
9155. A11xxxx K4xxx
9256. K5xx-H1xxx K6xx
9357. W1xxxx K7xxxxx
9458. H4xx-G2xx K8xxxxxxxxx
9559. J14xxxxx K9xxxxxxxx
9660. J4xxxx K10xxxxx
9761. K2xxx K11xxxxx
9862. M5xxxxx K12xx
9963. H22xxxx K13xx
10064. W1xxxx K13xx
10165. N1xxxxx K13xx
10266. O4xx-E10xx K14xxxxx
10367. D8xxxxx K15xxx
10468. M5xxxxx K16xxxxx
10569. S14xxx K17xxxxx
10670. R4xxxx K18xxx
10771. W6xxxxxx K1xx
10872. B7xxxxxx K19x
10973. T1xxxx L4xxx
11074. D7xxxx L5xxx
11175. S15xxx L6xxxxx
11276. L2xxxx L3xx
11377. M6xxxxx L7xxxxxx
11478. H4xx-J8xxx L8xxxxxxxxx
11579. H4xx-J4xxxx L9xxx
11680. W5xxxxxx L10xxxxxxx
11781. S16xxx M7xxxxx
11882. H8xxxxxx-H23xxx M8xxxx
11983. G10xx M9xxxx
12084. H11xxx M10xxx
12185. J4xxxx P3xxxx
12286. H24xx P4xxx
12387. K20xxx R9xxxxxxxxx
12488. W5xxxxxx R10xxxxxx
12589. K2xxx R11xxxxx
12690. H25xx R12xxxxx
12791. B17xx R13xxx
12892. W1xxxx R14xxxx
12993. H26xx R15xx
13094. M6xxxxx R16xxxxxx
13195. R17x S17xxxxxx
13296. U1x S18xxxx
13397. H25xx S19xxxxxx
13498. S20xxxx S21xxxxxx
13599. U2x S22xxxxxxxxx
136100. W5xxxxxx S23xxxx
137101. G11xxxxx S24xxx
138102. F8xxx S25xxxxxx
139103. T2xxxxx S25xxxxxx
140104. W8xxxxxx S26xxxxx
141105. S13xxxxxx S27xx
142106. W1xxxx S28xxxxx
143107. B18xx S29xxx
144108. R18xxx S30xxxxxx
145109. R19x S31xxxxxx
146110. P2xxx S32xxx
147111. A12xx S33xxxxxxx
148112. D9xx S34xx
149113. W9xxxx S35xxxxxx
150114. M11xxxxx T3xxxxxx
151115. R4xxxx T3xxxxxx
152116. W1xxxx T4xxxxxxx
153117. R19x V3xxxxxxx
154118. M5xxxxx V4xxxxx
155119. A13x W3xxxx
156120. W5xxxxxx W10xxxx
157121. W6xxxxxx W11xxx
158122. N2xxxx W12x
159123. H27xxxxx W13x
160124. D8xxxxx W14xxxx
161125. W15xxxx W16xxxx
162126. R20x W17xxxx
163127. W1xxxx W18xxxxx
164128. A11xxxx W19xx
165129. D7xxxx W20xxxxxxx
166130. P2xxx W21xxxxxxx
167131. B19xxxxx Z3xxxxx
1682. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Versetzung der nachfolgend aufgeführten Mitarbeiter vom B6xxxxxxxxx Betrieb in den H7xxxxxxx Betrieb aufzuheben:
1691. H4xx-J2xxxxx A4xxx
1702. B7xxxxxx A7xxx
1713. R5xx A8xxxx
1724. E3xxx A9xxxxxx
1735. S13xxxxxx A10xxxx
1746. H4xx A5xxxx
1757. O3xxxx B8xxxx
1768. H8xxxxxx B9xxxxxxx
1779. T1xxxx B10xxx
17810. J6xx B11xxx
17911. F3xxx-J7xxx B12xxx
18012. J4xxxx B13xxx
18113. M3xxx B14xxxxx
18214. C1xxxxxxx B15xxxx
18315. J4xxxx B16xxxxx
18416. W5xxxxxx C2xxxxxxx
18517. R6xxxx D4xxxxxx
18618. H8xxxxxx D5xxxx
18719. F3xxx-J8xxx D6xxxxx
18820. M5xxxxx E4xx
18921. A9xxxxxx E5xxxxxx
19022. H9xxxx E6xxxx
19123. P2xxx E7xxxx
19224. E8xxxxx F4xxxxxx
19325. G2xx F5xxxxxxxx
19426. M4xxxx F6xxxxx
19527. M5xxxxx F7xxxxxxx
19628. H4xx-J4xxxx G3xxxx
19729. R7xxxxx G4xxx
19830. R8xxxx G5xxxxx
19931. T2xxxxx G6xxxxxx
20032. G2xx G7xxx
20133. G8xxxx H10x
20234. H11xxx H12xx
20335. M6xxxxx H13xxxxx
20436. J6xx H14xxx
20537. N1xxxxx H15xxx
20638. J3xx H5xxxxxxx
20739. E9xxx H16xxxxx
20840. G9xxxx H17xxxxxxxx
20941. J8xxx H18xxx
21042. K2xxx H19xxxxx
21143. W5xxxxxx H19xxxxx
21244. I2xxxx H20xxxxx
21345. C3xxxxxxx H21x
21446. W5xxxxxx H6xxxxxx
21547. G10xx J9xxxxxxx
21648. W7xxx J10xxx
21749. H9xxxx J11xxxxx
21850. H1xxx-D7xxxx J12xxx
21951. J4xxxx J5xxxxxx
22052. H4xx-G2xx J13xxxx
22153. H4xx-P2xxx K3xxxxxxx
22254. T1xxxx K4xxx
22355. A11xxxx K4xxx
22456. K5xx-H1xxx K6xx
22557. W1xxxx K7xxxxx
22658. H4xx-G2xx K8xxxxxxxxx
22759. J14xxxxx K9xxxxxxxx
22860. J4xxxx K10xxxxx
22961. K2xxx K11xxxxx
23062. M5xxxxx K12xx
23163. H22xxxx K13xx
23264. W1xxxx K13xx
23365. N1xxxxx K13xx
23466. O4xx-E10xx K14xxxxx
23567. D8xxxxx K15xxx
23668. M5xxxxx K16xxxxx
23769. S14xxx K17xxxxx
23870. R4xxxx K18xxx
23971. W6xxxxxx K1xx
24072. B7xxxxxx K19x
24173. T1xxxx L4xxx
24274. D7xxxx L5xxx
24375. S15xxx L6xxxxx
24476. L2xxxx L3xx
24577. M6xxxxx L7xxxxxx
24678. H4xx-J8xxx L8xxxxxxxxx
24779. H4xx-J4xxxx L9xxx
24880. W5xxxxxx L10xxxxxxx
24981. S16xxx M7xxxxx
25082. H8xxxxxx-H23xxx M8xxxx
25183. G10xx M9xxxx
25284. H11xxx M10xxx
25385. J4xxxx P3xxxx
25486. H24xx P4xxx
25587. K20xxx R9xxxxxxxxx
25688. W5xxxxxx R10xxxxxx
25789. K2xxx R11xxxxx
25890. H25xx R12xxxxx
25991. B17xx R13xxx
26092. W1xxxx R14xxxx
26193. H26xx R15xx
26294. M6xxxxx R16xxxxxx
26395. R17x S17xxxxxx
26496. U1x S18xxxx
26597. H25xx S19xxxxxx
26698. S20xxxx S21xxxxxx
26799. U2x S22xxxxxxxxx
268100. W5xxxxxx S23xxxx
269101. G11xxxxx S24xxx
270102. F8xxx S25xxxxxx
271103. T2xxxxx S25xxxxxx
272104. W8xxxxxx S26xxxxx
273105. S13xxxxxx S27xx
274106. W1xxxx S28xxxxx
275107. B18xx S29xxx
276108. R18xxx S30xxxxxx
277109. R19x S31xxxxxx
278110. P2xxx S32xxx
279111. A12xx S33xxxxxxx
280112. D9xx S34xx
281113. W9xxxx S35xxxxxx
282114. M11xxxxx T3xxxxxx
283115. R4xxxx T3xxxxxx
284116. W1xxxx T4xxxxxxx
285117. R19x V3xxxxxxx
286118. M5xxxxx V4xxxxx
287119. A13x W3xxxx
288120. W5xxxxxx W10xxxx
289121. W6xxxxxx W11xxx
290122. N2xxxx W12x
291123. H27xxxxx W13x
292124. D8xxxxx W14xxxx
293125. W15xxxx W16xxxx
294126. R20x W17xxxx
295127. W1xxxx W18xxxxx
296128. A11xxxx W19xx
297129. D7xxxx W20xxxxxxx
298130. P2xxx W21xxxxxxx
299131. B19xxxxx Z3xxxxx
300Der Arbeitgeber hat beantragt,
301die Anträge zurückzuweisen.
302Er hat die Auffassung vertreten, die im Außendienst tätigen Servicemitarbeiter seien seit dem 01.07.2001 dem H7xxxxxxx Betrieb zuzuordnen. Serviceleiter und einziger und direkter Vorgesetzter der im Außendienst tätigen Servicemitarbeiter sei für ganz Deutschland Herr Z1xx. Für die Betriebszugehörigkeit sei auf eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung abzustellen. Die Leitung der technischen Servicemitarbeiter im Außendienst erfolge ausschließlich von H2xxxxx aus und unterliege dem Serviceleiter Herrn Z1xx. Der Servicedirektor L1xxxxx sei lediglich der übergeordnete Vorgesetzte.
303Durch Beschluss vom 09.01.2002 hat das Arbeitsgericht dem vom Betriebsrat gestellten Antrag zu 1) stattgegeben und den Antrag zu 2) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die im Außendienst tätigen Servicetechniker seien nach wie vor dem Betrieb in B3xxxxxxx zugehörig. Dass der nunmehr einzige vorhandene Serviceleiter, Herr Z1xx, seinen Sitz in H2xxxxx habe und der Einsatz der Servicetechniker über das Callcenter in H2xxxxx erfolge, ändere hieran nichts. Der Serviceleiter Z1xx verfüge über keine rechtsgeschäftlichen Befugnisse. Die entscheidenden Befugnisse in personeller, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht würden in B3xxxxxxx getroffen. Das Entscheidungsrecht liege insoweit bei dem Servicedirektor L1xxxxx, der seinen Sitz in B3xxxxxxx habe. Da der Antrag zu 1) begründet sei, sei der Antrag zu 2) unbegründet, eine Versetzung der im Außendienst tätigen Servicemitarbeiter nach H2xxxxx liege nicht vor.
304Gegen den dem Arbeitgeber am 08.02.2002 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Arbeitgeber am 08.03.2002 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 08.04.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
305Der Betriebsrat, dem der erstinstanzliche Beschluss ebenfalls am 08.02.2002 zugestellt worden ist, hat hiergegen bereits am 07.03.2002 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 08.04.2002 eingegangenen Schriftsatz begründet.
306Der Arbeitgeber ist nach wie vor der Auffassung, die im Außendienst tätigen Servicetechniker seien dem H7xxxxxxx Betrieb zuzuordnen. Entscheidend sei der Standort des Serviceleiters Z1xx, der unstreitig der Serviceleiter für Gesamtdeutschland sei und sämtliche Außendiensttechniker disponiere. Herr Z1xx sei, so behauptet der Arbeitgeber, der direkte disziplinarische Vorgesetzte aller im Betriebsratsantrag genannten Außendiensttechniker und Teamleiter. Das Arbeitsgericht habe unzutreffenderweise auf den Servicedirektor L1xxxxx abgestellt. Die grundlegenden Angelegenheiten in personeller, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht würden nicht vom Servicedirektor L1xxxxx geregelt. Grundlegende Entscheidungen in personeller, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht würden vielmehr von den in England ansässigen Geschäftsführern getroffen. Diese von den Geschäftsführern getroffenen Entscheidungen würden, soweit die im Außendienst tätigen Servicetechniker betroffen seien, vom Servecileiter Z1xx umgesetzt. Der Servicedirektor L1xxxxx besitze kein Letztentscheidungsrecht, dies liege bei den Geschäftsführern in England. Die disziplinarische Führung der Außendienstmitarbeiter liege aber beim Serviceleiter Z1xx.
307Der Arbeitgeber behauptet ferner, der Servicedirektor L1xxxxx sei inzwischen mit Wirkung vom 01.02.2002 von B3xxxxxxx nach H2xxxxx versetzt worden. Seither übe er die Funktion des Servicedirektors, auf die das Arbeitsgericht Bielefeld in der angefochtenen Entscheidung abgestellt habe, von H2xxxxx aus aus. Daraus ergebe sich, dass selbst unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts nunmehr festzustellen sei, dass die im Antrag genannten Außendiensttechniker dem H7xxxxxxx Betrieb zuzuordnen seien.
308Der Arbeitgeber beantragt,
309den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.01.2002 - 3 BV 38/01 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.
310Der Betriebsrat beantragt,
311die Beschwerde des Arbeitgebers zurückzuweisen,
312sowie unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.01.2002 - 3 BV 38/01 - den Arbeitgeber zu verpflichten, die Versetzung folgender Mitarbeiter von B6xxxxxxxxx Betrieb in den H7xxxxxxx Betrieb aufzuheben:
3131. H4xx-J2xxxxx A4xxx
3142. B7xxxxxx A7xxx
3153. R5xx A8xxxx
3164. E3xxx A9xxxxxx
3175. S13xxxxxx A10xxxx
3186. H4xx A5xxxx
3197. O3xxxx B8xxxx
3208. H8xxxxxx B9xxxxxxx
3219. T1xxxx B10xxx
32210. J6xx B11xxx
32311. F3xxx-J7xxx B12xxx
32412. J4xxxx B13xxx
32513. M3xxx B14xxxxx
32614. C1xxxxxxx B15xxxx
32715. J4xxxx B16xxxxx
32816. W5xxxxxx C2xxxxxxx
32917. R6xxxx D4xxxxxx
33018. H8xxxxxx D5xxxx
33119. Franz-J8xxx D6xxxxx
33220. M5xxxxx E4xx
33321. A9xxxxxx E5xxxxxx
33422. H9xxxx E6xxxx
33523. P2xxx E7xxxx
33624. E8xxxxx F4xxxxxx
33725. G2xx F5xxxxxxxx
33826. M4xxxx F6xxxxx
33927. M5xxxxx F7xxxxxxx
34028. H4xx-J4xxxx G3xxxx
34129. R7xxxxx G4xxx
34230. R8xxxx G5xxxxx
34331. T2xxxxx G6xxxxxx
34432. G2xx G7xxx
34533. G8xxxx H10x
34634. H11xxx H12xx
34735. M6xxxxx H13xxxxx
34836. J6xx H14xxx
34937. N1xxxxx H15xxx
35038. J3xx H5xxxxxxx
35139. E9xxx H16xxxxx
35240. G9xxxx H17xxxxxxxx
35341. J8xxx H18xxx
35442. K2xxx H19xxxxx
35543. W5xxxxxx H19xxxxx
35644. I2xxxx H20xxxxx
35745. C3xxxxxxx H21x
35846. W5xxxxxx H6xxxxxx
35947. G10xx J9xxxxxxx
36048. W7xxx J10xxx
36149. H9xxxx J11xxxxx
36250. H1xxx-D7xxxx J12xxx
36351. J4xxxx J5xxxxxx
36452. H4xx-G2xx J13xxxx
36553. H4xx-P2xxx K3xxxxxxx
36654. T1xxxx K4xxx
36755. A11xxxx K4xxx
36856. K5xx-H1xxx K6xx
36957. W1xxxx K7xxxxx
37058. H4xx-G2xx K8xxxxxxxxx
37159. J14xxxxx K9xxxxxxxx
37260. J4xxxx K10xxxxx
37361. K2xxx K11xxxxx
37462. M5xxxxx K12xx
37563. H22xxxx K13xx
37664. W1xxxx K13xx
37765. N1xxxxx K13xx
37866. O4xx-E10xx K14xxxxx
37967. D8xxxxx K15xxx
38068. M5xxxxx K16xxxxx
38169. S14xxx K17xxxxx
38270. R4xxxx K18xxx
38371. W6xxxxxx K1xx
38472. B7xxxxxx K19x
38573. T1xxxx L4xxx
38674. D7xxxx L5xxx
38775. S15xxx L6xxxxx
38876. L2xxxx L3xx
38977. M6xxxxx L7xxxxxx
39078. H4xx-J8xxx L8xxxxxxxxx
39179. H4xx-J4xxxx L9xxx
39280. W5xxxxxx L10xxxxxxx
39381. S16xxx M7xxxxx
39482. H8xxxxxx-H23xxx M8xxxx
39583. G10xx M9xxxx
39684. H11xxx M10xxx
39785. J4xxxx P3xxxx
39886. H24xx P4xxx
39987. K20xxx R9xxxxxxxxx
40088. W5xxxxxx R10xxxxxx
40189. K2xxx R11xxxxx
40290. H25xx R12xxxxx
40391. B17xx R13xxx
40492. W1xxxx R14xxxx
40593. H26xx R15xx
40694. M6xxxxx R16xxxxxx
40795. R17x S17xxxxxx
40896. U1x S18xxxx
40997. H25xx S19xxxxxx
41098. S20xxxx S21xxxxxx
41199. U2x S22xxxxxxxxx
412100. W5xxxxxx S23xxxx
413101. G11xxxxx S24xxx
414102. F8xxx S25xxxxxx
415103. T2xxxxx S25xxxxxx
416104. W8xxxxxx S26xxxxx
417105. S13xxxxxx S27xx
418106. W1xxxx S28xxxxx
419107. B18xx S29xxx
420108. R18xxx S30xxxxxx
421109. R19x S31xxxxxx
422110. P2xxx S32xxx
423111. A12xx S33xxxxxxx
424112. D9xx S34xx
425113. W9xxxx S35xxxxxx
426114. M11xxxxx T3xxxxxx
427115. R4xxxx T3xxxxxx
428116. W1xxxx T4xxxxxxx
429117. R19x V3xxxxxxx
430118. M5xxxxx V4xxxxx
431119. A13x W3xxxx
432120. W5xxxxxx W10xxxx
433121. W6xxxxxx W11xxx
434122. N2xxxx W12x
435123. H27xxxxx W13x
436124. D8xxxxx W14xxxx
437125. W15xxxx W16xxxx
438126. R20x W17xxxx
439127. W1xxxx W18xxxxx
440128. A11xxxx W19xx
441129. D7xxxx W20xxxxxxx
442130. P2xxx W21xxxxxxx
443131. B19xxxxx Z3xxxxx
444Der Betriebsrat verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist nach wie vor der Auffassung, die Außendiensttechniker seien dem B6xxxxxxxxx Betrieb zuzuordnen.
445Hierzu behauptet er, der Servicedirektor L1xxxxx sei der disziplinarische Vorgesetzte der Außendiensttechniker, er treffe alle Entscheidungen. Ob er zuvor die in England ansässigen Geschäftsführer kontaktiere, müsse mit Nichtwissen bestritten werden. Insbesondere würden Entscheidungen in personeller und sozialer Hinsicht, den Außendienst betreffend, vom Servicedirektor L1xxxxx getroffen. Dies ergebe sich aus dem mit der Beschwerdeerwiderung vom 01.06.2002 vorgelegten Schriftverkehr (Bl. 235 ff.d.A.). Sämtliche Stiftstücke in Personalangelegenheiten, wie Abmahnungen, Kündigungen etc., würden aufgrund einer Organisationsmitteilung der Geschäftsführung von einem Prokuristen, für den Servicebereich sei dies der Servicedirektor L1xxxxx, und der in B3xxxxxxx ansässigen Mitarbeiterin der externen P5xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx I1x GmbH, Frau V2x, unterzeichnet. Der Serviceleiter L1xxxxx treffe Entscheidungen hinsichtlich Abmahnungen und Kündigungen von Kundendiensttechnikern. Herr L1xxxxx sei zuständig für Anträge auf Mehrarbeit für Servicetechniker. Unrichtig sei auch, dass der Servicedirektor L1xxxxx inzwischen von B3xxxxxxx nach H2xxxxx versetzt worden sei. Seine wesentlichen Tätigkeiten übe der Servicedirektor L1xxxxx nach wie vor von B3xxxxxxx aus, er sei etwa zu 80 % seiner Arbeitszeit in B3xxxxxxx anwesend. Im Normalfall sei Herr L1xxxxx nur am Freitag und am Montag in H2xxxxx anwesend, von dienstags bis donnerstags jedoch in B3xxxxxxx. Der Servicedirektor L1xxxxx leite nach wie vor den Servicebereich. Der Serviceleiter Z1xx leite lediglich das in H2xxxxx ansässige Callcenter.
446Der Betriebsrat vertritt ferner die Auffassung, bei einer Zuordnung der Servicetechniker zum H7xxxxxxx Betrieb müsse seinem Antrag zu 2) stattgegeben werden. Insoweit handele es sich nämlich um eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG, die nach § 99 BetrVG zustimmungspflichtig sei. Eine derartige Zustimmung liege nicht vor. Keiner der beteiligten Betriebsräte sei an dieser Maßnahme beteiligt worden.
447Im Übrigen würden die Servicetechniker bei einer Versetzung in den H7xxxxxxx Betrieb auch tatsächlich erhebliche Nachteile erleiden. In B3xxxxxxx gelte etwa hinsichtlich der Provisionierung der Servicetechniker eine andere Betriebsvereinbarung als in H2xxxxx. Die Servicetechniker erlitten bei einer Versetzung nach H2xxxxx erhebliche finanzielle Nachteile.
448Der Arbeitgeber beantragt,
449die Beschwerde des Betriebsrates zurückzuweisen.
450Er ist der Auffassung, dass dem Antrag zu 2) des Betriebsrates nicht stattgegeben werden könne, weil es an einer Versetzung der Außendiensttechniker nach § 95 Abs. 3 BetrVG fehle. Eine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liege nicht vor. Der Arbeitsbereich der Außendiensttechniker sei der Gleiche geblieben. Auch die Veränderung des Entgelts stelle keine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar. Eine räumliche Veränderung sei nicht gegeben. In der Zuordnung in die Zuständigkeit des einen oder anderen Betriebsrates liege keine Versetzung. Für die im Antrag genannten Arbeitnehmer werde lediglich ein anderer Betriebsrat zuständig, darin liege die alleinige Änderung.
451Im Übrigen sei auch keine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG gegeben.
452Der H7xxxxxxx Betriebsrat, der Beteiligte zu 4), hat keinen Antrag gestellt.
453Die Beschwerdekammer hat im Anhörungstermin vom 09.05.2003 den Servicedirektor L1xxxxx informatorisch angehört. Auf diese Anhörung, so wie sie im Sitzungsprotokoll vom 09.05.2003 (Bl. 345 ff.d.A.) niedergelegt ist, wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze.
454B
455Die zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist ebenso wie diejenige des Betriebsrates unbegründet.
456I
457Die vom Betriebsrat B3xxxxxxx gestellten Anträge sind zulässig.
4581. Das Beschlussverfahren ist für die vorliegenden Anträge die zutreffende Verfahrensart, §§ 2 a, 80 Abs. 1, 81 ArbGG. Zwischen den Beteiligten sind betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten streitig. Die Beteiligten streiten zum Einen um die Frage, ob die beim Arbeitgeber im Außendienst beschäftigten Servicetechniker dem Betrieb B3xxxxxxx oder dem Betrieb H2xxxxx zuzuordnen sind. Ferner macht der Betriebsrat die Aufhebung einer Versetzungsmaßnahme nach den §§ 99, 101 BetrVG geltend.
4592. Die Antrags- und Beteiligungsbefugnis des antragstellenden Betriebsrates und des Arbeitgebers ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.
460Daneben war der für den Betrieb H2xxxxx inzwischen gewählte Betriebsrat am vorliegenden Verfahren zu beteiligen. Beteiligter an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist, wer durch die erbetene Entscheidung unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen werden kann oder berührt wird (BAG, Beschluss vom 25.06.1981 - AP Nr. 38 zu § 37 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 27.05.1982 - AP Nr. 3 zu § 80 ArbGG 1979). Durch die im vorliegenden Fall begehrte Entscheidung ist auch der in H2xxxxx gebildete Betriebsrat betroffen. Im vorliegenden Verfahren wird nämlich rechtskräftig festgestellt, ob die im Außendienst tätigen Servicetechniker dem H7xxxxxxx Betrieb oder dem B6xxxxxxxxx betrieb zuzuordnen sind. Insbesondere im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist jeder betroffene Betriebsrat am Verfahren zu beteiligen (BAG, Beschluss vom 24.02.1976 - AP Nr. 2 zu § 4 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 29.01.1987 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrVG 1972; Eisemann, ErfK, 3. Aufl., § 83 ArbGG Rz. 8; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21. Aufl., § 18 Rz. 59; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 83 Rz. 51 ff.). Die Entscheidung im vorliegenden Verfahren wirkt sich auch auf die Zusammensetzung des in H2xxxxx gebildeten Betriebsrates aus.
461Demgegenüber hat die Beschwerdekammer den ursprünglich am vorliegenden Verfahren beteiligten Wahlvorstand, der die Betriebsratswahl in H2xxxxx geleitet hat, nicht mehr am Beschwerdeverfahren beteiligt. Das Amt eines Wahlvorstandes endet mit der konstituierenden Sitzung des gewählten Betriebsrates (BAG, Beschluss vom 14.11.1975 - AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG 1972; Fitting, a.a.O., § 19 Rz. 43 und § 29 Rz. 18, vgl. auch: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 83 Rz. 71 f. m.w.N.).
462Schließlich mussten auch die sich aus den Anträgen ergebenden Servicetechniker im Außendienst, deren Zuordnung zwischen den Beteiligten streitig ist, nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt werden. Geht es um die Frage, ob ein bestimmter Personenkreis einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zuzuordnen ist, bedarf es einer Beteiligung der hiervon betroffenen einzelnen Personen nicht (BAG, Beschluss vom 10.02.1981 - AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 22.03.2000 - AP Nr. 8 zu § 14 AÜG; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 83 Rz. 46). Auch soweit der Betriebsrat die Aufhebung einer Versetzungsmaßnahme beantragt hat, kam eine Beteiligung der Außendiensttechniker nicht in Betracht. Die von einer geplanten Versetzung betroffenen Mitarbeiter sind an einem Beschlussverfahren nach den §§ 99 ff. BetrVG nicht zu beteiligen (BAG, Beschluss vom 27.05.1982 - AP Nr. 3 zu § 80 ArbGG 1979; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 235).
4633. Für den Feststellungsantrag des Betriebsrates besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Dieses Rechtsschutzinteresse ergibt sich aus § 18 Abs. 2 BetrVG. Es ist weder durch die zwischenzeitlich durchgeführten Betriebsratswahlen im B6xxxxxxxxx Betrieb und im H7xxxxxxx Betrieb entfallen, noch dadurch, dass die Betriebsratswahl in B3xxxxxxx angefochten ist (BAG, Beschluss vom 25.11.1980 - AP Nr. 3 zu § 18 BetrVG 1972, BAG, Beschluss vom 07.08.1986 - AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972 - unter B. I. 2. der Gründe; BAG, Beschluss vom 25.05.1988 - 7 ABR 51/87 - n.v.; BAG, Beschluss vom 26.07.1989 - 7 ABR 22/88 - n.v.; Fitting, a.a.O., § 18 Ziffern 56 f., 67). Gegenstand eines Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist es nicht allein, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betriebsratswahl zu schaffen, sondern darüber hinaus gerichtlich klären zu lassen, welchem Betrieb bestimmte Arbeitnehmer zuzuordnen sind, welche Arbeitnehmer zur welchen betriebsratsfähigen Einheit gehören. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist für zahlreiche weiteren betriebsverfassungsrechtlichen Fragen (z.B. künftige Betriebsratswahlen, Größe des Betriebsrats, Umfang der Beteiligungsrechte des Betriebsrats) von Bedeutung.
464II
465Die Beschwerde des Arbeitgebers ist unbegründet. Hieraus ergibt sich zugleich die Unbegründetheit der Beschwerde des antragstellenden Betriebsrates.
466Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die im Außendienst beschäftigten Servicetechniker dem Betrieb B3xxxxxxx zuzuordnen sind.
4671. Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind diejenigen Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebes stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen. Zu den konstitutiven Merkmalen der Betriebszugehörigkeit nach den §§ 7, 9 BetrVG gehören grundsätzlich einerseits ein Arbeitsverhältnis zu dem Betriebsinhaber, das regelmäßig durch einen Arbeitsvertrag zustande kommen kann, andererseits eine tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in die Betriebsorganisation. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich auch die Beschwerdekammer anschließt (BAG, Beschluss vom 18.01.1989 - AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG 1972 - unter B. II. 1. b) der Gründe; BAG, Beschluss vom 29.01.1992 - AP Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1972 - unter B. III. 1. a) der Gründe; BAG, Beschluss vom 22.03.2000 - AP Nr. 8 zu § 14 AÜG - unter B. II. 2. aa) der Gründe; BAG, Beschluss vom 19.06.2001 - AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Leiharbeitnehmer - unter B. II. 1. a) der Gründe; Fitting, a.a.O., § 9 Rz. 14 und § 7 Rz. 16; Eisemann, ErfK, 3. Aufl., § 7 BetrVG Rz. 2 m.w.N.). Dabei ist der Betriebsbegriff nicht räumlich definiert. Betriebszugehörig sind auch die einem Betrieb zugeordneten Arbeitnehmer, die ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung außerhalb der Betriebsorganisation ihres Vertragsarbeitgebers verrichten. Das betrifft vor allem sogenannte Außendienstmitarbeiter. Für die Zuordnung von Außendienstmitarbeitern kommt es danach nicht allein und wesentlich auf den räumlich-gegenständlichen Aspekt an, entscheidend ist vielmehr die Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation, die Anbindung an die betriebliche Organisation in funktionaler Hinsicht. Ob jemand innerhalb einer betrieblichen Arbeitsorganisation steht und damit Arbeitnehmer dieses Betriebes ist, bestimmt sich neben der räumlichen vor allem nach der funktionalen Komponente des zugewiesenen Arbeitsbereichs in Bezug auf den betrieblichen Gesamttätigkeitsbereich. Die Frage nach der funktionalen Zugehörigkeit des Arbeitsbereichs ist wesentlich mit der Verwirklichung des Betriebszwecks verknüpft (Fitting, a.a.O., § 5 Rz. 163 ff., 165; Däubler/Kittner/Klebe/Trümmner, a.a.O., § 5 Rz. 44, 47). Infolge des auch funktional zu verstehenden betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs muss die Einordnung in den Betrieb nicht stets in tatsächlicher örtlicher Hinsicht erfolgen (BT-Drucks. 14/5741, S. 35).
4682. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die im Außendienst tätigen Servicetechniker nicht dem Betrieb H2xxxxx, sondern dem Hauptbetrieb des Arbeitgebers in B3xxxxxxx zuzuordnen.
469Dass sämtliche im Außendienst beschäftigten Servicemitarbeiter im Wesentlichen vom Callcenter in H2xxxxx aus eingesetzt werden und der disziplinarische Vorgesetzte aller Außendiensttechniker, der Serviceleiter Z1xx, seine Tätigkeit von H2xxxxx aus ausübt, ist insoweit nicht entscheidend. Infolge des auch funktional zu verstehenden betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs kommt es maßgeblich darauf an, ob und von wo aus der Arbeitgeber mit Hilfe bestimmter Arbeitnehmer den arbeitstechnischen Zweck seines Betriebes verfolgt (vgl. BAG, Beschluss vom 29.01.1992 - AP Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1972 - unter B. III. 1. a) bb) der Gründe; BAG, Beschluss vom 22.03.2000 - AP Nr. 8 zu § 14 AÜG - unter B. II. 2. a) aa) der Gründe; Kreutz, a.a.O., § 7 Rz. 32; Eisemann, a.a.O., § 5 BetrVG Rz. 23; Richardi, BetrVG, 8. Aufl., § 1 Rz. 37; Boemke, ZfA 1998, 285, 310).
470Unter Berücksichtigung des Betriebszweckes des Arbeitgebers kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Leitungsapparat für den gesamten Außendienstbereich und damit für alle Servicetechniker letztlich in B3xxxxxxx angesiedelt ist. Zwar erfolgt der Einsatz der Servicetechniker von H2xxxxx aus. Dies ist aber nicht entscheidend. Das Direktionsrecht über die im Außendienst tätigen Servicetechniker liegt nach wie vor beim Servicedirektor L1xxxxx. Dieses Direktionsrecht wird im Wesentlichen von B3xxxxxxx aus ausgeübt. Dass der direkte Fachvorgesetzte der Außendiensttechniker der Serviceleiter Z1xx in H2xxxxx ist, ist allein für die Zuordnung der Außendiensttechniker nicht maßgebend. Die Wahrnehmung der Fachaufsicht ist nicht gleichbedeutend mit der Leitung eines Betriebes oder eines Betriebsteiles im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (vgl. BAG, Beschluss vom 26.07.1989 - 7 ABR 22/88 - unter B. III. 2. b) aa) der Gründe; vgl. auch: BAG, Beschluss vom 24.01.1964 - AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG; Däubler/Kittner/Klebe/Trümmner, a.a.O., § 5 Rz. 47; Kreutz, a.a.O., § 7 Rz. 19, 32 m.w.N.). Auch die Zuordnung von Außendienstmitarbeitern muss am Betriebsbegriff ansetzen. Maßgeblich tatsächliches Zuordnungskriterium ist aber die Entscheidungsunterworfenheit zu einer Leitungseinheit, bei der die wesentlichen der Mitbestimmung unterliegenden Entscheidungen in sozialen und personellen Angelegenheiten für den oder die betreffenden Arbeitnehmer gefällt werden. Der für die Außendiensttechniker maßgebliche Leitungsapparat, insbesondere für personelle und soziale Fragen, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen, ist jedoch nicht in H2xxxxx, sondern in B3xxxxxxx eingerichtet. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch die Anhörung des Servicedirektors L1xxxxx vor der Beschwerdekammer hat nichts anderes ergeben. Die maßgeblichen Entscheidungen über Einstellungen, Kündigungen, Arbeitszeitregelungen, Urlaubsgewährung, Vergütungsfragen etc. fallen auch für die Außendiensttechniker letztlich in B3xxxxxxx, nicht im Betrieb in H2xxxxx. Der Umstand, dass die Außendiensttechniker als Ansprechpartner zunächst den in H2xxxxx angesiedelten Serviceleiter Z1xx haben, steht dem nicht entgegen. Ebenso wenig ist entscheidend, dass der Serviceleiter Z1xx auch Entscheidungen in personeller und sozialer Hinsicht zunächst veranlasst. Bei einer dezentralisierten Betriebsorganisation kommt es jedenfalls für die Zuordnung von Außendienstmitarbeitern nicht wesentlich darauf an, von wo aus die Fachaufsicht ausgeübt wird. Entscheidend ist vielmehr, wo sich der organisatorische Leitungsapparat insbesondere für personelle und soziale Fragen befindet. Dies ist aber für den Bereich der Außendiensttechniker der Betrieb in B3xxxxxxx. Das Weisungsrecht hinsichtlich sämtlicher Außendiensttechniker wird letztlich nach außen hin vom Servicedirektor L1xxxxx ausgeübt (vgl. auch: BAG, Beschluss vom 28.06.1995 - AP Nr. 8 zu § 4 BetrVG 1972). Auch dieser Umstand ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Auch der Arbeitgeber stellt nicht in Abrede, dass Entscheidungen über Einstellungen, Kündigungen, Abmahnungen, Überstunden, Gehaltsveränderungen etc., zwar vom Serviceleiter Z1xx veranlasst und vorbereitet, jedoch letztlich vom Servicedirektor L1xxxxx getroffen werden. Dies ist zudem durch den vom antragstellenden Betriebsrat vorgelegten Schriftverkehr (Bl. 235 ff. d.A.) belegt.
471III
472Der Antrag des Betriebsrates zu 2) ist unbegründet.
473Da sämtliche Servicetechniker weiterhin dem B6xxxxxxxxx Betrieb des Arbeitgebers zuzuordnen sind, liegt keine Versetzung der Servicetechniker im Sinne der §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG in den H7xxxxxxx Betrieb vor.
474IV
475Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.
476gez.
477Schierbaum Sandbothe Seuster
478/N.
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