Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 2 Ta 899/04

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.11.2004 - 2 (3) Ca 1990/04 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 322,93 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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