Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 2 Ta 333/05

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 19.04.2005 - 3 Ca 3182/04 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für zulässig erklärt.

Das beklagte Land hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.600,00 € festgesetzt.


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