Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 2 Sa 73/06

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitgerichts Dortmund vom 10.06.2005 - 1 Ca 7071/02 - teilweise wie folgt abgeändert:

Der Feststellungsantrag zu 1) der Klägerin wird abgewiesen.

Im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten hat die Klägerin von den Kosten 1. Instanz ¾ und der Beklagte ¼ zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt allein die Klägerin.

Der Streitwert für das Verfahren 1. Instanz wird auf 14.330,00 € festgesetzt und der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.680,00 €.


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