Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Ta 818/07

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 15.11.2007 - 3 BVGa 8/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 13.666,55 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.


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