Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 4 Ta 172/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.03.2010 wird der Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 03.03.2010 - 4 Ca 52/10 - abgeändert.

Dem Kläger wird mit Wirkung vom 08.01.2010 Prozesskostenhilfe bewilligt mit der Maßgabe, dass er derzeit keinen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.


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