Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 14 Ta 519/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 25. August 2010 (3 Ca 416/10) abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug in vollem Umfang mit Wirkung vom 3. März 2010 bewilligt.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug wird ihm Rechtsanwalt M3 aus S1-S2 zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Paderborn niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 60,00 € zu leisten hat.


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