Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 1 Sa 1437/14
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 06.09.2014 – 1 Ca 824/14 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 701,08 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 95 %, der Beklagte 5 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden dem Kläger zu 86 % auferlegt, dem Beklagten zu 14 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um offene Vergütungsansprüche des Klägers während des Zeitraums des Bestands des Arbeitsverhältnisses vom 01.01.2011 bis zum 31.08.2013.
3Der Kläger war bei dem Beklagten auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08.12.2010, wegen dessen weiteren Inhalts auf Bl. 4 bis 6 der Akten ergänzend Bezug genommen wird, als Montagehelfer tätig. Der Beklagte betreibt ein Unternehmen, dessen arbeitstechnischer Zweck die Montage von Turn- und Sportgeräten ist. Zu diesem Zweck suchte der Beklagte mit seinem einzigen Mitarbeiter, dem Kläger, Turnhallen im gesamten Bundesgebiet auf. Zweitinstanzlich stellten die Parteien unstreitig, dass der Beklagte alle für den Kläger anfallenden Verpflegungs-, Übernachtungs- und Reisekosten übernahm und ausglich.
4Nach § 3 des Arbeitsvertrages stand dem Kläger eine monatliche Nettovergütung in Höhe von 1.400 € zu. Der Beklagte erteilte über diesen Betrag monatliche Abrechnungen. Darüber hinaus war in der überwiegenden Zahl der Abrechnungen, wegen deren Inhalts auf Bl. 7 bis 36 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, ein weiterer Betrag als „Verpflegungszuschuss, stfr.“ in unterschiedlicher Höhe ausgewiesen. Der Kläger erteilte dem Beklagten auf dessen Verlangen über die während des Zeitraums vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2013 ausgewiesenen „Verpflegungszuschüsse“ jeweils Quittungen „für entstandenen Verpflegungsmehraufwand gemäß Reisekostenabrechnung“ und bestätigte dort in jeweils gleichlautenden Erklärungen, den in der Monatsabrechnung ausgewiesenen Betrag als „Pauschale … in bar“ erhalten zu haben. Auch im Hinblick auf diese Quittungen wird auf die Gerichtsakte (Bl. 51 bis 62) verwiesen. In einigen der Gehaltsabrechnungen war der Abzug von Pfändungsbeträgen ausgewiesen, überwiegend in Höhe von 259,78 €.
5War zwischen den Parteien erstinstanzlich streitig, ob die als „Verpflegungszuschuss, stfr.“ ausgewiesenen Beträge tatsächlich vom Beklagten an den Kläger in bar ausgezahlt worden sind, haben die Parteien in der Berufungsinstanz unstreitig gestellt, dass es zu einer Barauszahlung der Verpflegungszuschüsse nicht gekommen ist. Zweitinstanzlich klärten die Parteien auch, dass bei Abschluss des Arbeitsvertrages zur Zahlung von Verpflegungskostenpauschalen zwischen ihnen bei Begründung des Arbeitsverhältnisses nichts erörtert worden ist.
6Der Kläger hat erstinstanzlich, soweit angesichts der zweitinstanzlich unstreitig gestellten Tatsachen noch von Bedeutung, die Auffassung vertreten, er habe für die Dauer des Arbeitsverhältnisses während des Zeitraums vom 01.01.2011 bis zum 31.08.2013 ausweislich der vorgelegten Abrechnungen einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 60.838,00 € netto. Davon seien die vom Beklagten abgeführten Pfändungsbeträge in Höhe von 2.561,93 € und der an ihn ausgezahlte Nettobetrag in Höhe von 41.794,99 € abzuziehen. Damit verbleibe ein Betrag in Höhe von 16.481,08 €, den der Beklagte zu zahlen habe. Dabei handele es sich im Wesentlichen um die in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen Verpflegungszuschüsse.
7Der Kläger hat beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an ihn 16.481,08 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2014 zu zahlen.
9Der Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen
11und behauptet, er habe die Beträge, die dem Kläger zustünden, insgesamt ausgeglichen.
12Das Arbeitsgericht hat der Klage lediglich in einem Umfang von 5.498,63 € nebst Zinsen stattgegeben. Der Beklagte habe Quittungen i.S.d. § 368 S. 1 BGB über Verpflegungspauschalen vorlegen können, die den Erhalt eines Betrages in Höhe von 10.982,45 € bestätigten. In diesem Umfang liege im Hinblick auf die Verpflegungszuschüsse Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB vor. Der darüber hinausgehende Betrag sei aus § 611 BGB zu zahlen. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Ausschlussklausel stünde dem nicht entgegen. Die Vergütungsansprüche des Klägers seien angesichts der erteilten Abrechnungen anerkannt.
13Gegen das dem Beklagten am 29.09.2014 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 14.10.2014 eingegangene und am 01.12.2014 innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist im Wesentlichen wie folgt begründete Berufung:
14Es habe der praktischen Handhabung zwischen den Parteien entsprochen, dass der Kläger über Verpflegungspauschalen monatlich Quittungen erteilt habe. Der Kläger habe sich, so die Rechtsauffassung des Beklagten, treuwidrig verhalten, indem er sich ab Januar 2013 rechtswidrig geweigert habe, die Quittungen zu unterzeichnen. Außerdem habe sich das Arbeitsgericht verrechnet, wie sich einer seiner Berufungserwiderung beigefügten Anlage entnehmen lasse.
15Der Beklagte beantragt,
16das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 06.09.2014 - 1 Ca 824/14 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
17Der Kläger beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen erster Instanz das arbeitsgerichtliche Urteil.
20Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die abgegebenen Protokollerklärungen ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
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I. Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG) und nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 14.10.2014 gegen das am 29.09.2014 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 01.12.2014 begründet worden. Sie ist damit zulässig.
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II. Die Berufung des Beklagten ist überwiegend begründet.
Der Kläger kann vom Beklagten noch 701,08 netto aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrag verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen ihm nicht zu.
27Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass in den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen, die der Beklagte über den Zeitraum der Beschäftigung des Klägers vom 01.01.2011 bis zum 31.08.2013 erstellt hat, ein Betrag in Höhe von 60.838,00 € als „Auszahlungsbetrag“ ausgewiesen ist.
28a) Unstreitig ist, dass der Beklagte darauf einen Betrag in Höhe von 41.794,99 € netto an den Kläger ausgezahlt hat. In diesem Umfang ist die Schuld des Beklagten demgemäß durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Damit verbleibt ein offener Betrag in Höhe von 19.043,01 €.
29b) In diesem offenen Betrag von 19.043,01 € ist ein Teilbetrag in Höhe von 15.780,00 € netto enthalten, der in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen als „Verpflegungszuschuss, strf.“ ausgewiesen ist. Ein Anspruch auf Zahlung dieses Verpflegungszuschusses steht dem Kläger indes nicht zu.
30aa) Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 10.092,45 €, der die ausgewiesenen Verpflegungszuschüsse für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2012 umfasst, ergibt sich dies bereits daraus, dass das Arbeitsgericht die auf Zahlung gerichtete Klage in diesem Umfang materiell rechtskräftig im Sinne des § 322 Abs. 1 ZPO mit der Begründung abgewiesen hat, angesichts der vorgelegten Quittungen über den Barerhalt der Verpflegungszuschüsse in dieser Höhe liege Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB vor.
31bb) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung der weiteren Verpflegungszuschüsse für die Monate Januar bis August 2013 nicht zu. Die Klage unterlag demgemäß insoweit der Abweisung.
32(1) Zweitinstanzlich wurde unstreitig gestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten bei Begründung des Arbeitsverhältnisses über die Zahlung eines Verpflegungszuschusses nicht gesprochen worden ist. Ausweislich der Regelung in § 3 des zwischen den Parteien abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages stand dem Kläger lediglich ein Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Nettogehalts in Höhe von 1.400 € zu. Damit fehlt es an einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien darüber, dass dem Kläger ein weiterer, von der Anzahl der monatlichen Einsatztage abhängiger Vergütungsbestandteil in Form eines Verpflegungszuschusses als Nettozahlung zustehen sollte.
33(2) Der Kläger kann einen Anspruch auf Zahlung des Verpflegungszuschusses auch nicht aus § 670 BGB analog als Aufwendungsersatz geltend machen. Nach dieser Bestimmung steht dem Arbeitnehmer dann ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen zu, wenn der Arbeitnehmer zum Zwecke der Ausführung seiner Arbeit Aufwendungen hatte, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, sofern die ihm gewährte Arbeitsvergütung nicht dazu bestimmt ist, diese Aufwendungen abzugelten und er auch nach den sonstigen Umständen seines Arbeitsverhältnisses nicht dazu verpflichtet ist, diese Aufwendungen in ihren belastenden Auswirkungen zu tragen (BAG 18.09.1991 – 5 AZR 161/91, juris). Derartige Aufwendungen können nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung auch pauschaliert werden (BAG 27.07.1994 – 7 AZR 81/94, juris; 15.07.1992 – 7 AZR 491/91, juris; ErfKom-Preis, 15. Aufl. 2015, § 611 Rn. 517), soweit es sich um typischen Mehraufwand handelt, mit dessen tatsächlichem Anfall nach allgemeiner Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Ein solcher pauschalierter Aufwendungsersatz, der insbesondere im Montagebereich für Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten als Auslösung gewährt wird, bedarf einer besonderen Rechtsgrundlage (vgl. ErfKom-Preis, 15. Aufl. 2015, § 611 Rn. 517). Eine solche Rechtsgrundlage ist mangels einer ausdrücklichen Regelung der Parteien im Arbeitsvertrag und der Erklärung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht angehörten Klägers, zur Zahlung einer Verpflegungspauschale sei zwischen den Parteien bei Begründung des Arbeitsverhältnisses nichts besprochen worden, nicht ersichtlich.
34Auch von einer stillschweigenden Vereinbarung kann nicht ausgegangen werden. Zweitinstanzlich wurde unstreitig, dass der Beklagte sämtliche Kosten für Übernachtung, Reise und Verpflegung, die während der Auswärtstermine für den Kläger angefallen sind, getragen hat und dies im Übrigen auch steuerwirksam eingebracht hat. Demgemäß sind beim Kläger im Zusammenhang mit der Ausführung seiner Arbeit keine Aufwendungen angefallen, dessen Erstattung er bei konkretem Nachweis vom Beklagten hätte verlangen können. Gründe für eine pauschalierte – und steuerprivilegierte - Erstattung dieser Aufwendungen, mit deren tatsächlichem Anfall nach allgemeiner Lebenserfahrung zu rechnen war, sind deshalb unter keinem arbeitsrechtlichen Gesichtspunkt erkennbar.
35Daran ändert auch die von Beginn an erfolgte Aufnahme des Ausweises von Nettobeträgen in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Klägers als „Verpflegungszuschuss, strf.“ und der vom Kläger vorgenommenen Quittierung über den Barerhalt solcher Leistungen, die er – zweitinstanzlich – unstreitig nie erhalten hat, nichts. Die Kammer kann demgemäß nur mutmaßen, welchen Hintergrund eine derart formale Handhabung von Beträgen haben könnte, die weder vereinbart noch gezahlt worden sind. Arbeitsvertraglich relevante und anspruchsbegründende Aspekte dürften es jedenfalls nicht sein.
36c) Dem Kläger stehen die Verpflegungszuschüsse damit insgesamt nicht zu. Der offene Betrag von 19.043,01 € netto reduziert sich damit um 15.780,00. Es verbleibt rechnerisch ein Betrag in Höhe von 3.263,01 € netto. Den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen kann die im Übrigen zwischen den Parteien unstreitige Tatsache entnommen werden, dass der Beklagte in den Monaten Oktober und November 2012 sowie Januar bis Juni und August 2013 monatlich je 259,78 € netto und 223,91 € netto im Monat Dezember 2012 als Drittschuldner an Gläubiger des Klägers abgeführt hat. Im Gesamtumfang von 2.561,93 € ist demgemäß Erfüllung eingetreten.
37Damit verbleibt ein noch offener Zahlungsanspruch in Höhe von 701,08 €, den der Beklagte an den Kläger zu zahlen verpflichtet ist.
38Der darlegungs- und beweispflichtige Beklagte kann sich in diesem Umfang nicht auf Erfüllung der offenen Forderung durch Zahlung berufen. Zwar wendet er in der Berufung ein, das Arbeitsgericht habe sich verrechnet. Doch ist sein diesbezüglicher Sachvortrag, der sich im Wesentlichen darauf beschränkt, auf eine seiner Berufungserwiderung als Anlage beigefügte „aktualisierte Abrechnungstabelle“ zu verweisen, nicht schlüssig.
39Dabei mag dahinstehen, ob der Beklagte seiner Darlegungspflicht entsprochen hat. Vortrag der Parteien soll nach § 130 Nr. 3 ZPO schriftsätzlich erfolgen. Die Vorlage von Anlagen kann den Vortrag in Schriftsätzen allenfalls erläutern oder belegen, nicht aber ersetzen (vgl. BAG 23.10.2013 - 5 AZR 667/1, juris; 16.05.2012 - 5 AZR 347/11 , juris). Jedenfalls bietet der Beklagte mit der Vorlage der Auflistung keine substantiierte Erklärung dafür, warum von ihm weitere Pfändungsbeträge als diejenigen, die in den Abrechnungen ausgewiesen sind, abgeführt sein sollten. Das gilt auch unter Einbeziehung der ebenfalls vom Beklagten vorgelegten Anlage „Überweisungen für Lohnpfändungen“, die im Widerspruch zum Inhalt der erteilten Abrechnungen steht. Den Widerspruch hat der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht trotz erteilten rechtlichen Hinweises nicht aufgelöst.
40d) Im noch verbliebenen Umfang sind die Zahlungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten angesichts der erteilten Lohn- und Gehaltsabrechnungen nicht nach § 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrages untergegangen, weil sie nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sind. Auf die rechtlich zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 1. b) der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
41e) Zinsen stehen dem Kläger auf den noch offenen Betrag seit dem 25.01.2014 aus den §§ 288, 286 Abs. 1 BGB zu. Auf die arbeitsgerichtlichen Ausführungen unter I. 3 der Gründe wird verwiesen.
42III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat sich letztlich im Hinblick auf einen Betrag in Höhe von 701,08 € oder 5 % des erstinstanzlich eingeklagten Betrages durchsetzen können. Die arbeitsgerichtlichen Kosten waren dem Kläger dementsprechend in einem Umfang von 95 % aufzuerlegen, dem Beklagten zu 5 %. Die im Berufungsverfahren noch streitgegenständliche Klagesumme von 5.498,62 € führt bei einem Obsiegen des Klägers in Höhe von 701,08 € zu einer Kostenquote von 86 % zu Lasten des Klägers. 14 % der Kosten des Berufungsverfahrens hat demgemäß der Beklagte zu tragen.
43Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde.
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