Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 2 Sa 1206/16

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.01.2016 – 9 Ca 3791/15 teilweise abgeändert zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.

  • 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.02.2015 nach der Vergütungsgruppe EG 8 des bei der Beklagten geltenden Entgeltrahmentarifvertrages für die festvergüteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der X T GmbH & Co. KG zu entlohnen.

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.600,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 200,00 € seit 11.02.2015, 11.03.2015, 11.04.2015, 12.05.2015, 11.06.2015, 11.07.2015, 11.08.2015, 11.09.2015 zu zahlen.

  • 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, neben der Festvergütung des Entgeltrahmentarifvertrages für die festvergüteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der X T GmbH & Co. KG ab dem 01.09.2016 einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 200,00 € brutto zu zahlen.

  • 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 5. Die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz Rechtstreits werden dem Kläger zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

  • 6. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.


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