Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 5 Ta 195/19

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.05.2019 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.04.2019 wird dieser aufgehoben.

Die Sache wird zur Neubescheidung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Beschwerdekammer durch das Arbeitsgericht an das Arbeitsgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Die Zurückverweisung folgt aus § 572 Abs. 3 ZPO. Das Arbeitsgericht wird auch die bislang nicht erfolgte Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr vorzunehmen haben.


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