Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 14 Ta 566/18

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 1. Juni 2018 (3 Ca 497/18) abgeändert.

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug wird ihm Rechtsanwalt U aus C zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Iserlohn niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 102,00 Euro zu leisten hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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