Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 12 Ta 184/19

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 23.04.2019 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16.04.2019 aufgehoben und der Antrag auf Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens des Gläubigers zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten der Zwangsvollstreckung unter Einschluss des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 390,- € festgesetzt.


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