Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 8 Ta 584/20

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter vom 27. Oktober 2020 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 27. Juli 2020 – 5 Ca 1322/19 –  abgeändert. Der Gebührenstreitwert wird nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG in Verbindung mit § 68 Abs. 2 GKG auf 25.000,00 € festgesetzt.

              Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

              Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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