Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 10 Sa 213/21
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Dortmund vom 03.11.2020, 5 Ca 565/20 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Prämie für einen Verbesserungsvorschlag.
3Der Kläger war als Referent Personalcontrolling bei der Beklagten tätig. Seit dem 01.09.2019 befindet er sich in der Passivphase der Altersteilzeit. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Tochterunternehmen der A SE, die Teil des A-Konzerns ist.
4Der Kläger entwickelte eine Austauschidee, die er unter der Idee-Nr. 12345 am 29.11.2011 bei der Beklagten bzw. bei dem Konzern einreichte. Bei der Idee handelt es sich um ein System für die zentrale Bereitstellung der Ausgangsdaten für die Gruppenunfallversicherungsbeiträge im A-Konzern. Sie ermöglicht die für die Zuordnung zur Gruppenunfallversicherung relevanten Merkmale im Personalsoftwaresystem der Beklagten (SAP-HR) zu speichern, indem jedem Mitarbeiter ein individuelles Merkmal zugeordnet wird und führte zu einer Vereinfachung und Zeitersparnis bei der jährlichen Datenübermittlung an den Bereich Konzernversicherungen.
5Mit Schreiben vom 20.08.2013 wurde ein Umsetzungsauftrag hinsichtlich der Aus- tauschidee des Klägers durch den Mitarbeiter B erteilt. Wegen der Einzelheiten dieses Umsetzungsauftrages wird auf Blatt 32 d. A. Bezug genommen.
6Mit Schreiben vom 19.11.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der ÖAI (Örtlicher Ausschuss für das Ideenmanagement) beschlossen habe, eine Prämie in Höhe von 400,-- Euro zu vergeben, seine Idee bis zum September 2014 umzusetzen und an die A Service GmbH weiter zu leiten ( vgl. Bl. 13, 14 d.A.).
7Bei der Beklagten existierte eine Gesamtbetriebsvereinbarung Ideenmanagement vom 11. 08. 2010, wegen deren vollständigen Wortlauts auf Bl. 112 – 128 d. A. Bezug genommen wird ( im Folgenden BV). Sie regelte das Ideenmanagement/die Verbesserungsvorschläge und enthielt insbesondere in ihrer Anlage 1 Regelungen zu Prämienhöhe. So wird in Ziff 1) ein Korrekturfaktor festgelegt von
8„0,50 sofern die Idee dem Umfeld des direkten Aufgabenbereiches des Einreichers zuzuordnen ist, jedoch nicht zu seinen originären Aufgaben zählt.
90,75 sofern die Idee dem erweiterten oder einem verwandten Aufgabenbereich des Einreichers zuzuordnen ist
101,00 sofern die Idee einem fremden Aufgabenbreireich zuzuordnen ist“.
11Zum 01.01.2015 ist eine Konzernrahmenbetriebsvereinbarung zum Thema „Leitplanken Ideenmanagement“ (IDM) und Prozess/Prämierung von Austauschideen zwischen der A AG und dem Konzernbetriebsrat der A AG“ in Kraft getreten ( im Folgenden KRV), wegen deren vollständigen Wortlauts auf Bl. 54 – 64 Bezug genommen wird. Ausweislich ihrer §§ 4, 6 ersetzt sie die bisherigen Regelungen zu Austauschideen wie denen des Klägers und findet auch auf die bereits im Jahr 2011 entwickelte Austauschidee Anwendung, wobei allerdings bisherige Korrekturfaktoren ihre Gültigkeit behalten sollten.
12Unter dem 15.12.2017 wurde durch Herrn C als Leiter der HR Operations & Delivery der A SE ein Gutachten erstellt, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 196 d. A. Bezug genommen wird. In diesem Gutachten hinsichtlich der Austauschidee des Klägers heißt es:
13„Ausgehend von 42 Gesellschaften gehen wir von einem durchschnittlichen Aufwand von 4 Stunden aus – gesamt = 168 Stunden. Die neue Lösung benötigt nach einer kontinuierlichen Datenführung letztendlich 4 Stunden in Summe.
14Somit können 164 Stunden dauerhaft eingespart werden. Bei einem Stundensatz von 30,-- Euro macht dieses 4.920,-- Euro pro Jahr aus.“
15In einer Sitzung vom 05.02.2018 beschloss der ÖAI in F, dem Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 575,-- Euro für seine Austauschidee zu gewähren. Wegen der Einzelheiten des Protokolls der Sitzung vom 05.02.2018 wird auf Bl. 193,194 d. A. verwiesen.
16Gegen diese Entscheidung des ÖAI legte der Kläger mit Schreiben vom 25.11.2018 Einspruch ein. Auf den Einspruch des Klägers hin beschäftigte sich der Zentrale Ausschuss für das Ideenmanagement in D der Beklagten (ZAI) am 06.12.2018 mit dem Einspruch des Klägers gegen die errechnete Nachzahlung gemäß den Vorgaben des ÖAI und kam zu dem Ergebnis, dass sich wegen der Anpassung der Konzernverrechnungssätze eine Nachzahlung zugunsten des Klägers in Höhe von weiteren 1.050,-- Euro ergebe. Wegen der Einzelheiten des Protokolls der Sitzung des ZAI vom 06.12.2018 wird auf Bl. 195 d.A. Bezug genommen. In diesem Protokoll heißt es:
17„ Idee-Nr.: 12345 (Einspruch-Prämie)
18Titel: Zentrale Bereitstellung der Ausgangsdaten
19für die Gruppenunfallversicherungsbeiträge im
20A-Konzern
21Einreicher Geldprämie
22E, DY 975 Euro
23Idee aus 2011 wurde Ende 2017 abschießend von GA Herrn C für 42 Gesellschaften bewertet und im Februar 2018 abgeschlossen. Ehemals wurden 400,-- Euro nichtrechenbarer Nutzen ausgezahlt.
24Diese wurden auf Grund des Gutachtens auf die Prämie von 975,-- Euro aufgestockt.
25Bewertung:
26Korrekturfaktor Aufgabengebiet: 1; Prämienfaktor: 0,2 (aus Altgesellschaft);
27Vorprämierung: 400,-- Euro
28Bruttoersparnis: 4.920,-- Euro
29Aufwand Umsetzung: 100,-- Euro
30Nettonutzen: 4.820,-- Euro
31Prämie: 4.820,-- Euro x 0,2 x 1 = 964,-- Euro – 400,-- Euro = 575,-- Euro ger. nach BV IDM (wurde bereits ausgezahlt)
32Prämie nach neuem Gutachten: Durch Anpassung der Konzernverrechnungssätze ergibt sich die Prämie: 9.904,-- Euro x 0,2 x 1 = 2.000,-- Euro ger. nach BV IDM, ./. 950,-- Euro (bereits erhalten) = 1.050,-- Euro
33Beschluss 06.12.2018: Der Einspruch der Idee wurde ausgiebig im ZAI beraten. Aufgrund eines zusätzlichen Gutachtens soll die neu errechnete Nachzahlung von 1.050,-- Euro noch erfolgen und die Idee ist damit endgültig abzuschließen. Der Brief mit der Nachzahlung wird von Herrn G persönlich übergeben und erläutert.“
34Mit Schreiben vom 22.01.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Nachprämie in Höhe von 1.050,-- Euro gezahlt werde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein und forderte mit Schreiben vom 15.11.2019 die Beklagte auf, an ihn eine Prämie von weiteren 50.475,-- Euro brutto unter Berücksichtigung der insgesamt für die Austauschidee gezahlten 2.025,-- Euro brutto für seine Idee zu zahlen.
35Mit Schreiben vom 26.11.2019 lehnte die Beklagte eine weitere Zahlung unter Hinweis auf die Entscheidung des paritätischen Ausschusses sowie darauf, dass die Idee dem Aufgabenbereich des Klägers stamme und eigentlich überhaupt keine Prämie geschuldet sei, ab.
36Mit seiner am 14.02.2020 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage verfolgt der Kläger einen Anspruch auf Nachzahlung von Prämien gegenüber der Beklagten weiter.
37Er hat erstinstanzlich vorgetragen, ihm stünde nach § 5.7 KRV ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 63.911,-- Euro brutto für die von ihm entwickelte Austauschidee zu.
38Die Feststellungen des ÖAI in der Sitzung vom 05.02.2018 bzw. ZAI vom 06.12. 2018 seien, ebenso wie das Gutachten des Gutachters C, nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei nicht erkennbar, warum nur ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 4 Stunden für jede Gesellschaft angefallen sein solle. Daher seien die dortigen Feststellungen auch nicht bindend und vom Arbeitsgericht voll überprüfbar bzw. zu ersetzen.
39Vor der Entwicklung seiner Idee hätten sich die Daten zur Gruppenunfallversicherung jedes Arbeitnehmers der 42 Gesellschaften des A-Konzerns ausschließlich in der jeweiligen Personalakte befunden. Zum 30.09. jedes Jahres sei jeder Beschäftigter einer Gruppe dem Formblatt zur Gruppenunfallversicherung zugeordnet worden. Es habe einer entsprechenden Einweisung der Personalsachbearbeiter bedurft, um die Zuordnung sachgerecht und in der vom Bereich Konzernversicherung vorgegebenen Sorgfalt nach gründlicher Durchsicht aus jeder einzelnen Personalakte vorzunehmen. Insofern sei ein enormer Arbeits- und Kommunikationsaufwand zur Ermittlung der Gruppenunfallversicherungsbeiträge jedes Arbeitnehmers erforderlich gewesen.
40Er gehe nach den Zahlen des A-Geschäftsberichts 2011 davon aus, dass jährlich für hochgerechnet 50.238 Mitarbeiter (zur Berechnung vgl. Bl. 6,7, d.A.) in 42 Gesellschaften des A-Konzerns Meldungen für die Unfallversicherung getätigt werden müssten. Der durchschnittliche Zeitaufwand für die Bearbeitung eines Vorganges betrage 10 Minuten je Mitarbeiter mit individuellen Anstellungsverträgen und 5 Minuten je Mitarbeiter mit tariflicher Vergütung. Insofern ergebe sich bei einem durchschnittlichen Satz von 10 % Mitarbeitern außertariflich ein gesamter Zeitaufwand von insgesamt 276.309 Minuten zur Ermittlung des jeweiligen Gruppenunfallversicherungsmerkmales vor Einführung seiner Austauschidee. Darüber hinaus sei im Bereich der Konzernversicherungen die Abstimmung und Meldung mit einem Zeitaufwand von je 3 Stunden je Unternehmen zu berücksichtigen, so dass sich ein weiterer Zeitaufwand bei 42 Unternehmen von jeweils 3 Stunden, somit 126 Stunden, die 7560 Minuten entsprächen, insgesamt ergebe. Der ersparte Zeitaufwand in diesem Bereich betrage 6.840 Minuten. Bei einem Investitionsaufwand zur Einrichtung der Datenfelder, dem Erstellen einer Auswertung zur Ermittlung des jeweiligen Kennzeichens und dem Durchführen von Auswertungen und Abstimmungen von 3 Tagen mit je 7,6 Stunden ergebe sich eine Zeitersparnis von insgesamt 289.341 Minuten, was 4.822 Stunden bzw. 634 Arbeitstagen entspreche. Als Personalcontroller habe er nie selbst bei der Meldung, Auswertung und Übermittlung der Gruppenunfallversicherungsbeiträge bzw. der für diesen Bereich notwendigen Kennzahlen mitgewirkt. Gleichwohl kenne er aus eigener Anschauung den für die Übermittlung und Feststellung der insofern relevanten Merkmale erforderlichen Zeitaufwand, der Mitarbeiter H habe für die Beklagte mit mehr als 6.273 Mitarbeitern jährlich 4-5 Tage benötigt. Die von der Beklagten angenommenen 4 Stunden Ersparnis pro Gesellschaft seien hingegen in keiner Weise nachvollziehbar.
41Pro Arbeitstag liege die Ersparnis durch die Idee bei 520,-- Euro brutto, bei einem Prämienfaktor von 0,2 gemäß Nr. 5.7.2. KRV ergebe sich somit eine Prämie in Höhe von 65.936,-- Euro brutto, was abzüglich der gezahlten Prämie von insgesamt 2.025,- Euro brutto einen Prämienanspruch in Höhe von weiteren 63.911,-- Euro brutto ausmache.
42Er sei darüber hinaus ursprünglich bereit gewesen, einen Korrekturfaktor von 0,75 zu akzeptieren, der für die Entwicklung einer Austauschidee im erweiterten bzw. verwandten Aufgabenbereich einschlägig sei. Der ZAI gehe aber laut Protokoll vom 06.12.2018 selbst von einem Faktor von 1 aus, dieser sei einschlägig für Ideen, die nicht zum Aufgabenbereich des einreichenden Ideengebers gehörten.
43Der Kläger hat beantragt,
44die Beklagte zu verurteilen, an ihn 63.911,-- Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.08.2013 zu zahlen.
45Die Beklagte hat beantragt,
46die Klage abzuweisen.
47Sie hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die abschließende Bewertung der Idee des Klägers vom 06.12.2018 durch den ZAI sei gerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Der paritätisch besetzte Bewertungsausschuss (ÖAI) bzw. der übergreifend paritätisch besetzte Bewertungsausschuss (ZAI) habe die Idee des Klägers abschließend und endgültig bewertet.
48Die Idee des Klägers würde auch nicht in 42, sondern nur in 38 Gesellschaften des A-Konzerns umgesetzt. Darüber hinaus seien nicht 50.238, sondern lediglich ca. 25.000 Arbeitnehmer von der Idee betroffen. Der vom Kläger angenommene Zeitaufwand sei übersetzt. Es sei schon nicht zutreffend, dass zuvor die Zuordnung der Mitarbeiter zu den einzelnen Versicherungsklassen durch Prüfung der Personalakten durchgeführt worden sei. Vielmehr sei in den einzelnen Fällen die Meldung aus dem vorangegangenen Kalenderjahr als Grundlage herangezogen worden und lediglich Veränderungen, die sich seit der letzten Meldung ergeben hätten, seien beachtet worden. In der Regel seien zentrale Listen permanent gepflegt worden. In der Regel habe bei kleinen Gesellschaften mit wenigen Mitarbeitern ein zeitlicher Aufwand von ein paar Stunden bestanden, um die entsprechenden Meldungen abzugeben. Ein Blick in die Personalakte in Papierform sei nicht notwendig gewesen, die Personalakten lägen darüber hinaus seit dem Jahr 2012 in digitaler Form vor. Daher mache es keinen Sinn, die zeitliche Ersparnis für jeden einzelnen Mitarbeiter als Grundlage zu nehmen, da die meisten Gesellschaften keine Einzelprüfung vornähmen. Insgesamt ergäbe sich durchschnittlich ein zeitlicher Aufwand in Höhe von 4 Stunden pro Gesellschaft für die Meldung an den Bereich Konzernversicherungen. Sie habe den Aufwand bei mehreren Gesellschaften mit völlig unterschiedlichen Mitarbeiterzahlen abgefragt. Die zuständigen Sachbearbeiter hätten übereinstimmend einen Zeitaufwand von 4 Stunden pro Gesellschaft angegeben. Bei der Meldung seien auch nur Veränderungen wie Ein- und Austritte berücksichtigt und im Übrigen die Meldung wie im Vorjahr erstattet worden. Unter anderem die Gesellschaften der Kraftwerkssparte und der Renewables arbeiteten darüber hinaus mit einer technischen Lösung, die die Umsetzung der Idee des Klägers nicht notwendig mache und in ihnen sei diese Idee nicht umgesetzt worden. Die Beklagte selbst habe nur bis 2019 mit der Idee des Klägers gearbeitet.
49Als Folge der Idee des Klägers sei ein zusätzlicher Aufwand und zusätzliche Kosten entstanden, so habe die Programmierung des neuen Infotypen im SAP KP 3 ca. einen Tag in Anspruch genommen. Die einmalige Befüllung der entsprechenden Felder mit den relevanten Werten für die Gruppenunfallversicherung habe mindestens 2 Tage in Anspruch genommen. Die dauerhafte Pflege der Änderungen, die in den Tagesbetrieb integriert worden seien, müsse mit weiteren 2 Tagen veranschlagt werden.
50Im Bereich Konzernversicherung seien nicht 3 Wochen, sondern lediglich 1 Tag an Arbeitszeit erspart worden. Dieser Bereich habe die jeweiligen Meldungen der Gesellschaften lediglich entgegengenommen und diese an das Versicherungsunternehmen weitergeleitet. Hieraus ergebe sich bei 38 Gesellschaften, 4 durchschnittlich ersparten Stunden und einem Investitionsaufwand von 38 Stunden eine Stundenersparnis von 121,6 Stunden, die multipliziert mit dem internen Kostenverrechnungssatz von nunmehr 60,-- Euro eine Ersparnis von 7.296,-- Euro ergeben, was mit einem Prämienfaktor von 0,2 multipliziert einen Anspruch des Klägers in Höhe von 1.495,20 Euro ergebe, der mit dem Korrekturfaktor von 0,5 zu multiplizieren sei, da der Kläger im Umfeld des Aufgabengebietes der Idee eingesetzt gewesen sei, so dass sich ein Anspruch in Höhe von 729,60 Euro ergebe, so dass der Kläger für seine Idee mit den unstreitig geleisteten 2.025,-- Euro brutto bereits überzahlt sei.
51Ein Korrekturfaktor in Höhe von 0,5 ergebe sich daraus, dass die Idee aus dem Umfeld des Aufgabengebietes des Klägers stamme. Dieser habe die Idee nach einer Unterhaltung mit dem Mitarbeiter H entwickelt.
52Der Kläger setze überdies fälschlicherweise einen Tagessatz in Höhe von 520,-- Euro, somit einen Stundensatz in Höhe von 68,42 Euro pro Stunde, an. Die Beklagte gehe nach den nunmehrigen Konzernfallrechnungssätzen von einem Stundensatz in Höhe von 60,-- Euro aus.
53Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.11.2020 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Mehrheitsentscheidung der paritätischen Kommission sei nur auf grobe Unbilligkeit sowie Verfahrensverstöße zu prüfen, die hier nicht vorlägen. Die Feststellung von Tatsachen, hier der Zeitaufwand von 4 Stunden pro Gesellschaft, sei verbindlich. Selbst bei unterstelltem Nutzen für 42 Gesellschaften ergäbe sich dann kein weiterer Prämienanspruch für den Kläger.
54Gegen das ihm am 11.11.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.12.2020 Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamm eingelegt und diese mit einem am 11.01.2021 eingegangen Schriftsatz begründet.
55Er führt zweitinstanzlich ergänzend zum bisherigen Vorbringen vertiefend aus, dass die Beklagte bei der Bewertung der Idee des Klägers u.a. gegen die Verfahrensvorschriften des § 4.3 der KRV verstoßen habe und aufgrund dessen der Nutzen auch nicht ordnungsgemäß beurteilt worden sei. Des Weiteren enthalte das Protokoll des ZAI nur lückenhafte Begründungen, insbesondere in Bezug auf die streitgegenständliche Zeitersparnis, die das Gericht mangels Nachprüfbarkeit nicht einfach als gegeben hätte übernehmen dürfen.
56Er beantragt,
57das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 03.11.2020, 5 Ca 565/20, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an 63.911,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2013 zu zahlen.
58Die Beklagte beantragt,
59die Berufung zurückzuweisen.
60Sie verteidigt zweitinstanzlich das ergangene Urteil mit der Begründung, die Entscheidung des ZAI als paritätische Kommission sei nicht zu beanstanden. Soweit das Verfahren nach § 4.3. KRV nicht eingehalten sei, hätte dies jedenfalls keine Auswirkung gehabt, da die Idee ja unstreitig umgesetzt worden und die Berechnung der Prämie nicht anders ausgefallen wäre. Die angenommene Zeitvorgabe von 4 Stunden je Gesellschaft stelle wie bereits dargestellt einen abgefragten und angenommenen Durchschnittswert dar, der zu Recht vom Arbeitsgericht als Tatsachenentscheidung hingenommen worden sei.
61Hilfsweise werde in diesem Zusammenhang noch weiter ausgeführt, dass der vom Kläger dargestellte Zeitaufwand praxisfremd und falsch sei. In den einzelnen Gesellschaften seien ausgehend von selbst erstellten und gepflegten Listen nur die Veränderungen gegenüber der Vorjahresmeldung abgelesen worden; hierbei habe es sich nicht um eine Kernaufgabe der Personalabteilungen gehandelt, die Wichtigeres zu tun hätten, als jährlich - wie vom Kläger falsch dargestellt - sämtliche Personalakten auf mögliche relevante Änderungen zu durchsuchen. Keiner der Mitarbeiter hätte so gearbeitet.
62Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
63Entscheidungsgründe:
64A. Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und auch fristgerecht eingelegt worden (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Ferner ist sie fristgerecht (§ 66 Abs. 1 ArbGG) sowie ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i.Vm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden.
65B. Sie ist jedoch unbegründet.
66I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Prämie nach §§ 4, 5.7 KRV i.V.m der Anlage zur BV.
67Auch wenn die Idee durch den Kläger bereits 2011 eingereicht wurde, so gilt die KRV gemäß § 6 Abs. 3 KRV auch für diesen Verbesserungsvorschlag. Das ist zwischen den Parteien unstreitig.
681. Entgegen der Auffassung der Beklagte ist die Entscheidung des ZAI hier voll überprüfbar.
69a) Die Betriebsparteien dürfen zur verbindlichen Beurteilung eingereichter Verbesserungsvorschläge paritätische Kommissionen einrichten. Die mit Mehrheit getroffenen tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen dieser Kommissionen sind in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB nur beschränkt gerichtlich überprüfbar.
70Die Überprüfung richtet sich zunächst darauf, ob die Entscheidung im vorgesehenen Verfahren ergangen ist und die zugrunde liegenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Verfahrensfehler sind beachtlich, wenn sie sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben können; die Entscheidung ist dann unverbindlich (BAG 18.05.2016, 10 AZR 183/15, Rn. 24; BAG, 20.01.2004, 9 AZR 393/03, Rn. 34)
71In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die wertende und beurteilende Entscheidung der Kommission entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB grob unrichtig ist. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften erfolgt, weil die paritätische Kommission keine Ermessensentscheidung, sondern auf der Grundlage ihres besonderen Sachverstands eine „richtige“ Tatsachenfeststellung zu treffen hat, die nur mittelbar der Bestimmung der Leistung dient. Eine Leistungsbestimmung im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 319 BGB ist unverbindlich, wenn sie grob unbillig ist. Da die in einem Schiedsgutachten getroffene Feststellung als solche nicht „unbillig“ sein kann, sondern nur darauf zu überprüfen ist, ob sie den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, kann sie bei entsprechender Anwendung des § 319 BGB nur dann nicht verbindlich sein, wenn sie offenbar unrichtig ist. Die Entscheidung ist inhaltlich grob unbillig, wenn sich die Unrichtigkeit jedermann oder wenigstens dem sachkundigen unbefangenen Beobachter unmittelbar aufdrängt der die Feststellungen nicht nach den Regeln der Fachkunde getroffen wurden (BAG, 19.02.2020, 10 AZR 19/19, Rn. 53 ff.; BAG, 20.01.2004, 9 AZR 393/03, Rn. 34; LAG Niedersachsen, 29.11.2018, 7 Sa 19/18, Rn. 159).
72b) Die Entscheidung der paritätischen Kommission vom 06.12.2018 ist nach diesen Maßstäben unverbindlich.
73aa) Es kann dahinstehen, ob auch Verfahrensfehler gemäß § 4 KRV vorliegen, die sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben.
74bb) Jedenfalls aber fehlt es der Entscheidung, sollte sie überhaupt ohne Verfahrensfehler getroffen worden sein, an einer hinreichenden Begründung.
75(1) Verfahrensmäßig grob unbillig und damit nach § 319 BGB unverbindlich ist ein lückenhaft begründetes Schiedsgutachten, dessen Ergebnis selbst ein Fachmann nicht aus dem Zusammenhang des Gutachtens überprüfen kann. Im Hinblick auf das Verbot der Schiedsgerichtsvereinbarung muss im Arbeitsrecht auch nachvollziehbar sein, welche Tatsachenfeststellungen die Gutachtenstelle getroffen und inwieweit sie diese ihrer Entscheidung zugrunde legt. Jedoch dürfen die Anforderungen an die Begründung von Kommissionsentscheidungen nicht überspannt werden. Kommissionsentscheidungen haben den Vorteil, betriebsnah zu sein und in die Entscheidungsprozesse Personen, denen die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind, einzubeziehen. Würde man ihnen eine Begründungspflicht auferlegen, die der einer gerichtlichen Entscheidung nahe kommt, würde das Verfahren zu umständlich werden. Es entstünden damit Hemmungen, auf diesen praktikablen Konfliktregelungsmechanismus zurückzugreifen, die letztlich sogar von der Einführung eines organisierten betrieblichen Vorschlagswesens abhalten könnten.
76Unverzichtbar im betrieblichen Vorschlagswesen ist jedoch der Grundsatz, dass nachvollziehbar dargestellt werden muss, auf welche Tatsachen die Kommission ihre Mehrheitsentscheidung stützt. Nur so kann die Kommissionsentscheidung gegenüber den Arbeitsvertragsparteien überzeugend wirken und nur so ist es dem Gericht möglich festzustellen, ob die Kommission die Abgrenzung zwischen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Beurteilungen eingehalten hat (BAG 18.05.2016, 10 AZR 183/15, Rn. 38; BAG, 20.01. 2004, 9 AZR 393/03, Rn. 35 ff.)
77(2) Diesen Anforderungen wird der letzte verbindliche Bescheid des ZAI nicht gerecht.
78Das Protokoll der Sitzung des ZAI vom 06.12.2018 (Bl. 195 d. A.) enthält nur vorgegebene Basiswerte ohne nähere Erläuterungen und Hintergründe, die nicht einmal den Mindeststandard einer Begründung erfüllen.
79So wird der Korrekturfaktor 1,0 vorangestellt, ohne dass die zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen überhaupt genannt würden und ohne Darstellung, ob und wenn ja, welche Überlegungen auch zu der getroffenen Einschätzung geführt haben könnten. Des Weiteren finden sich die bereits geleisteten Prämienzahlungen sowie die „Prämie nach neuem Gutachten“, wobei eine „Anpassung der Konzernverrechnungssätze“ erwähnt wird. Weder ist klar, von welchem neuen Gutachten die Rede ist, noch welchen Inhalt es hat oder auf welche neuen Konzernverrechnungssätze hier abgestellt wird. Überprüfbar ist allein die rein mathematische Gleichung, die zu der ausgezahlten Prämie führt. Die zugrunde liegenden Parameter werden hingegen inhaltlich gar nicht näher erläutert, die sich neu ergebende Prämie (ohne Prämienfaktor von 0,2) in Höhe von 9.904,00 EUR steht schlicht im Raum, ohne dass ansatzweise erkennbar wäre, woher diese Zahl stammt. Die ursprünglich angenommene Ersparnis von 4.920 EUR pro Jahr findet sich in dem Ideengutachten des Mitarbeiters C (Bl. 196 d.A.), wobei hier lediglich nachvollziehbar ist, dass er ursprünglich von 42 nutzenden Gesellschaften mit je 4 Stunden Zeitaufwand ausgeht. Da er für die neue Lösung ebenfalls insgesamt 4 Stunden einpreist, gelangt er zu einer jährlichen Ersparnis von 164 Stunden à 30 Euro. Die entscheidende Frage, wie er zu der Einschätzung von durchschnittlichen 4 Stunden pro Gesellschaft kommt, wird nicht erläutert. Vor dem unstreitigen Hintergrund, dass die Gesellschaften, egal ob die Idee schlussendlich in 42 oder 38 von ihnen umgesetzt wurde, zwischen 46 und 6.273 Mitarbeitern beschäftigen, ist der angenommene Durchschnitt eben nicht, auch nicht für einen Fachmann, aus sich selbst verständlich. Zu einem eventuell zu berücksichtigenden Korrekturfaktor äußert er sich gar nicht, so dass nicht erkennbar ist, ob er nun mit 1,0 angesetzt werden sollte oder aber schlicht übersehen wurde. Das Ideengutachten wird vielmehr seiner Bezeichnung nicht gerecht und macht nicht einmal in Ansätzen klar, wie der Mitarbeiter C bei seiner Bewertung überhaupt vorgegangen ist.
802. Aufgrund der daraus resultierenden Unverbindlichkeit der Entscheidung des ZAI war daher eine richterliche Ersatzbestimmung in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Gericht auf Grundlage des Vortrages der Parteien zu treffen, ohne dass eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinne bestünde ( BAG, 18.05.2016, 10 AZR 183/15, Rn. 44).
81Auch im Wege der richterlichen Ersatzbestimmung ergibt sich allerdings hier kein weiterer Prämienanspruch des Klägers.
82Ausgehend von dem beiderseitigen, streitigen Parteivorbringen geht die Kammer von folgenden Erwägungen aus:
83a) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger in seiner Klageschrift sehr dezidiert und basierend auf dem Geschäftsbericht 2011 dargestellt, wie er zu der von ihm angenommenen Anzahl von rund 50.000 Mitarbeitern gelangt, wobei die angenommenen Quoten für Teilzeit und Altersteilzeit plausibel und moderat sind. Die von der Beklagten angeführte Größenordnung von 25.000 Mitarbeitern ist hingegen nicht durch Zahlenwerk oder Ähnliches näher belegt, allein zur Nichtumsetzung in der Kraftwerkssparte wird näher vorgetragen. Streitig ist in diesem Zusammenhang auch, in wie vielen Gesellschaften die Idee letztlich umgesetzt wurde, wobei ins Auge fällt, dass die Beklagte zwar die Umsetzung in 38 Gesellschaften behauptet, jedoch der ZAI, dessen Entscheidung sie eigentlich gegen sich gelten lassen möchte, von 42 Gesellschaften ausgeht.
84Allein wegen der Plausibilität seiner Angaben und zu seinen Gunsten unterstellt die Kammer hier zunächst die vom Kläger angegebene Zahl von rund 50.000 Mitarbeitern.
85b) Hinsichtlich des Zeitaufwandes von 5 bzw. 10 min pro Arbeitnehmer fehlt es wiederum an nachvollziehbarem Tatsachenvortrag des Klägers. Es wäre mehr als lebensfremd anzunehmen, dass die Personalverantwortlichen in allen 42 Gesellschaften tatsächlich Jahr für Jahr händisch jede Personalakte durchgeblättert hätten auf der Suche nach den für die Unfallversicherung maßgeblichen Kenndaten. Die jährliche Meldung zur Gruppenunfallversicherung stellt im Arbeitsleben keine Besonderheit dar, wobei nicht übersehen wird, dass im Konzern, zu dem die Beklagte gehört, eine besonders hohe Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt wird. Es widerspricht allen Erfahrungen in der Praxis, dass die entsprechenden Mitarbeiter in den Personalabteilungen so irrational vorgehen würden, statt sich anderweitig Listen zu erstellen bzw. einen Überblick über die anstehenden Veränderungsmitteilungen zu verschaffen. Dies gilt umso mehr als unstreitig die Vorjahresmeldungen übernommen werden können, sofern es bei den jeweiligen Mitarbeitern nicht zu maßgeblichen Veränderungen bei den Beschäftigungsparameter kam. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass es sich bei den hier streitgegenständlichen Meldungen um eine Nebenaufgabe handelt, für die die Mitarbeiter mit Sicherheit nicht jedes Jahr Tage und Wochen aufbringen können, sofern es sich nicht um Gesellschaften mit besonders hohen Mitarbeiterzahlen handelt.
86Der Kläger selbst gibt allerdings auch an, der Mitarbeiter H, dessen Bemühungen ihn erst auf die Austauschidee gebracht hätten, hätte jedes Jahr 4-5 Tage aufgewandt bei der Beklagten mit ihren rund 6.200 Mitarbeitern. Die Kammer hat daher in einem zweiten Schritt diese Angaben wiederum zu Gunsten des Klägers als richtig zu Grunde gelegt und den Vortrag der Beklagten, wie sie aufgrund von Nachfragen in den einzelnen Gesellschaften den Durchschnitt von 4 Stunden ermittelte ( sie hat nicht behauptet, in jeder Gesellschaft hätte die Meldung ungeachtet der Mitarbeiterzahl stets einheitlich 4 Stunden betragen), vollständig ausgeblendet.
87Bei 4-5 Arbeitstagen für 6.200 Mitarbeitern ergäbe sich hochgerechnet auf 50.000 Mitarbeiter ein Zeitaufwand von 276 Stunden.
88Abzuziehen hiervon wiederum ist der Zeitaufwand, den die Beklagte zur Bereitstellung und Pflege des Infotypen nachvollziehbar und plausibel mit 38 Stunden beziffert.
89Eine weitere Berücksichtigung von Einsparungen bei der für Konzernversicherungen zuständigen Gesellschaft hat die Kammer nicht vorgenommen, da diese ohnehin nur die zusammengestellten Meldungen entgegen nahm, während die Hauptarbeit bei den einzelnen Gesellschaften lag, die das Zahlenwerk zusammenstellen mussten.
90c) Der Stundensatz ist mit 60 EUR zu veranschlagen, wie dies auch von der Beklagten – anders als noch im Ideengutachten angenommen – vorgetragen wird. Die weiteren vom Kläger aufgeführten Arbeitsplatzkosten stellen tatsächlich im Wesentlichen Sowieso-Kosten dar; die einmal pro Jahr anfallende Zeitersparnis wird trotz des auch bei der Beklagten bzw. im Konzern vorherrschenden Kostendrucks für sich genommen nicht zu einer Einsparung ganzer Arbeitsplätze inklusive der Büros, Einrichtungsgegenstände, Technik etc. führen, wie sich dies der Kläger vorstellt.
91d) Gemäß § 4.5.1 KRV finden die in der Anlage zur BV festgelegten Korrekturfaktoren auf die Austauschideen weiterhin Anwendung. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
92Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Korrekturfaktor mit 0,5 anzusetzen. Die Kammer übersieht nicht, dass der ZAI selbst den Korrekturfaktor 1 zu Grunde gelegt hat, aber bei dessen Entscheidung wird eben gar nicht deutlich, ob und ggf. welche Gedanken man sich um die Anwendbarkeit des Korrekturfaktors machte. Nicht umsonst war dies als ein Argument aufgeführt worden, warum die Entscheidung der paritätischen Kommission durch das Gericht voll überprüfbar ist; die Unverbindlichkeit führt aber eben auch dazu, dass bisherige Annahmen weder zu Gunsten noch zu Lasten der Parteien einfach übernommen werden dürfen.
93Der Kläger selbst legt dar, dass er im Bereich des Personalcontrolling tätig war. Er verortet die Meldungen für die Gruppenunfallversicherung wiederum in den Bereich des Personalmanagements. Die Beklagte ist diesem Vortrag letztlich nicht entgegen getreten. Fest steht somit, dass entgegen der außergerichtlichen Ablehnung der Beklagten vom 26.11.2019 nicht davon auszugehen ist, dass die Idee dem originären Aufgabenbereich des Klägers entstammt.
94Der Kläger stellt seinen Aufgabenbereich schriftsätzlich dar – insoweit wird auf Bl. 153 d.A. Bezug genommen – und gibt u.a. an, er sei als Referent Personalcontrolling für Personalplanung, Personalaufwandsplanung, Personalrückstellungen und auch Wirtschaftlichkeitsrechnungen zuständig gewesen. Somit steht für die Kammer aber auch fest, dass die von ihm entwickelte Austauschidee durchaus dem Umfeld seines direkten Aufgabenbereichs zuzuordnen ist. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass der Kläger selbst schilderte, die Idee entwickelt zu haben, als er von seinem Kollegen J von den Problemen bei der Meldung hörte bzw. als er beobachten konnte, dass dieser 4-5 Tage damit beschäftigt war. Sowohl die Verwaltung und Meldung von Personalkennzahlen als auch der fachliche Austausch mit den Mitarbeitern des Personalmanagements gehört nach dem Verständnis der Kammer zu Umfeld des Personalcontrollings.
95e) Zusammenfassend ergibt sich aus Sicht der Kammer folgende Rechnung, auf der die Austauschidee zu bewerten ist:
96(276-38) Stunden x 60 EURO x Prämienfaktor 0,2 x Korrekturfaktor 0,5 = 1.428 EUR.
97Erhalten hat der Kläger unstreitig insgesamt 2.025 EURO, so dass sich kein weiterer Prämienanspruch ergibt.
98II. Der Kläger hat gemäß § 97 ZPO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
99Gründe für die Revisionszulassung bestehen nicht.
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Referenzen
- §§ 4, 5.7 KRV 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 319 Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung 6x
- 9 AZR 393/03 3x (nicht zugeordnet)
- 10 AZR 183/15 3x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 2x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- 5 Ca 565/20 2x (nicht zugeordnet)
- 7 Sa 19/18 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 247 Basiszinssatz 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 3x
- 10 AZR 19/19 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- BGB § 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten 1x
- § 6 Abs. 3 KRV 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 KRV 1x (nicht zugeordnet)