Beschluss vom Landesarbeitsgericht Bremen - 1 Ta 11/24

Landesarbeitsgericht Bremen 1 Ta 11/24 10 Ca 10268/20 Beschluss In dem Beschwerdeverfahren – Kläger und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: g e g e n – Beklagte– Prozessbevollmächtigter: hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am 29. Mai 2024 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts beschlossen: Der als sofortige Beschwerde zu behandelnde „Einspruch“ des Klägers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen- Bremerhaven vom 15. Januar 2024 – 10 Ca 10268/20 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

2 G r ü n d e: I. Mit seinem als sofortige Beschwerde auszulegendem „Einspruch“ wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 13. November 2020 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt und mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 die der Prozessbevollmächtigten zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 1.642,56 Euro festgesetzt. Das Hauptsacheverfahren, in welchem eine Zustellung mit Zustellungsurkunde i.S.d. Nr. 9002 der Anlage 1 zum GKG erfolgt ist, endete am 2. November 2020 durch Vergleich (Bl. 110 – 112 d.A. des Arbeitsgerichts). Mit Schreiben des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 17. November 2023 ist dem Kläger unter Fristsetzung zum 29. Dezember 2023 gemäß § 120a ZPO aufgegeben worden, eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen einzureichen. Das Schreiben enthielt u.a. folgenden Wortlaut: „Geht von Ihnen oder Ihrer anwaltlichen Vertretung, die von diesem Schreiben mit gleicher Post eine Abschrift erhält, bis zur oben genannten Frist keine Nachricht ein, werden Sie darauf hingewiesen, dass der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben und die Nachzahlung der von der Staatskasse verauslagten Kosten per Beschluss angeordnet wird.“ Das Schreiben ist per einfacher Post an den Kläger versendet und der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden, diese hat den Empfang am 17. November 2023 bestätigt. Bis einschließlich 15. Januar 2024 hat der Kläger weder eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch Belege eingereicht. Mit Beschluss vom 15. Januar 2024 (Blatt 77– 78 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts) hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 13. November 2020 aufgehoben und den Kläger zur Nachzahlung der im Wege der Prozesskostenhilfe verauslagten 1.644,31 € (Rechtsanwaltskosten zzgl. 1,75 Euro Gerichtskosten) verpflichtet. Der Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. Januar 2024 zugestellt. Mit Schreiben vom 20. Januar 2024, eingegangen beim Arbeitsgericht Bremen- Bremerhaven am 30. Januar 2024, hat der Kläger „Einspruch“ gegen den Beschluss vom „13.11.2020“ eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass er das Schreiben vom 17. November 2023 nicht erhalten habe.

3 Nach Aufforderung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 5. Februar 2024 hat der Kläger am 26. Februar 2024 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20. Februar 2024 eingereicht (Bl. 82 - 84 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts). Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 ist dem Kläger unter Fristsetzung bis zum 21. März 2024 aufgegeben worden, ergänzende Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu tätigen und verschiedene Belege einzureichen (Bl. 94 – 95 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts). Das Schreiben ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. Februar 2024 zugestellt worden. Nachdem der Kläger bis zum 2. Mai 2024 nicht auf das Schreiben vom 27. Februar 2024 geantwortet hat, hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven der sofortigen Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 2. Mai 2024 nicht abgeholfen (Bl. 104 – 107 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 569 ZPO. 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 13. November 2020 war gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO aufzuheben und der Kläger zur Zahlung der im Wege der Prozesskostenhilfe verauslagten Rechtsanwaltskosten sowie der entstandenen Gerichtsgebühren zu verpflichten, weswegen der als sofortige Beschwerde auszulegende Einspruch des Klägers gegen den Beschluss vom 15. Januar 2024 als unbegründet zurückzuweisen ist. a. Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 1 S. 3 ZPO

4 bis zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung nicht oder ungenügend abgegeben hat, wobei die Abgabe einer den Anforderungen des § 120 Abs. 1 S. 3 ZPO genügenden Erklärung bis zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden kann. (Vgl. im Einzelnen: Musielak/Voit/Fischer, 21. Aufl. 2024, ZPO § 124 Rn. 6) Gemäß § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO in der durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 in Kraft getretenen Fassung (BGBl. 2013 I 3533 ff.) muss die PKH-Partei auf Verlangen des Gerichts, innerhalb von vier Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, jederzeit erklären, ob eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dazu hat die Partei gemäß § 120 Abs. 1 S. 3 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 4 ZPO das gemäß § 117 Abs. 3 ZPO eingeführte amtliche Formular zu nutzen sowie entsprechende Belege beizufügen und auf Verlangen des Gerichts seine Angaben glaubhaft zu machen und erforderliche ergänzende Fragen des Gerichts zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu beantworten (§§ 120a Abs. 1 S. 3, 120a Abs. 4 und 118 Abs. 2 ZPO). (Vgl. Musielak/Voit/Fischer a.a.O. ZPO § 120a Rn. 5) Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO setzt dabei voraus, dass die Partei durch ein konkretes und berechtigtes Verlangen des Gerichts unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 1 S. 3 ZPO bzw. zu ergänzenden für die Entscheidung erforderlichen Angaben oder zur Einreichung erforderlicher Belege aufgefordert wurde, das Aufforderungsschreiben vor Erlass des Aufhebungsbescheides zugestellt wurde (Musielak/Voit/Fischer a.a.O. ZPO § 124 Rn. 5 und 6) und der Partei vor der Aufhebungsentscheidung rechtliches Gehör gewährt wurde, sie also darauf hingewiesen wurde, dass die Prozesskostenhilfebewilligung bei fehlender Mitwirkung aufgehoben werden kann (Musielak/Voit/Fischer a.a.O. § 124 Rn. 3). b. Vorliegend hat der Kläger trotz berechtigter und ordnungsgemäß zugestellter Aufforderungsschreiben des Arbeitsgerichts vom 17. November 2023 sowie von 27. Februar 2024, trotz einer Belehrung über die mögliche Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Schreiben vom 17. November 2023, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zwar eine Erklärung über seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, notwendige ergänzende Angaben jedoch nicht getätigt und erforderliche Belege nicht eingereicht.

5 Die Aufforderungsschreiben des Arbeitsgerichts wurden der dem Kläger beigeordneten Prozessbevollmächtigten am 17. November 2023 sowie am 28. Februar 2024 ordnungsgemäß zugestellt. Die Zustellung von Schreiben und Beschlüssen im PKH- Überprüfungsverfahren hat an die beigeordnete Prozessbevollmächtigte zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 08.12.2010 – XII ZB 38/09 - sowie zuletzt Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 02. September 2022 – 9 WF 114/22 -). Die Beiordnung einer Rechtsanwältin für einen Rechtszug i.S.d. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO umfasst auch das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren (BAG, Beschluss vom 18.04.2024 – 4 AZB 22/23 -). Der Kläger hat bis zum 15. Januar 2024 entgegen seiner Verpflichtung nach § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Dies hat er durch die Nachreichung seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 26. Februar 2024 im Beschwerdeverfahren nicht geheilt, da diese Angaben unzureichend waren und ohne die im Schreiben vom 27. Februar 2024 geforderten ergänzenden Angaben eine Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht möglich war. c. Das Arbeitsgericht hat neben der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe den Kläger zu Recht zur Zahlung von 1.644,31 Euro an die Staatskasse verpflichtet. Mit der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe entfallen die Wirkungen des § 122 ZPO vollständig. Damit sind wegen des Wegfalls der Wirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO die entstandenen Gerichtskosten, vorliegend 1,75 € Auslagen gemäß Nummer 9002 Anlage 1 GKG i.V.m. § 98 ZPO sowie wegen des Wegfalls der Wirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 b) ZPO die gemäß § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche auf Rechtsanwaltskosten durch den Kläger an die Staatskasse zu zahlen. (vgl. im Einzelnen: MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 124 Rn. 25 sowie MüKoZPO/Wache a.a.O. ZPO § 122 Rn. 13). III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG). Eine Kostenentscheidung ist durch das Gericht nicht zu treffen, da außergerichtliche Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gemäß § 11a Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten sind (Musielak/Voit/Ball, 21. Aufl. 2024, ZPO § 572 Rn. 24). Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Tragung der

6 Gerichtskosten gemäß Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG ergibt sich unmittelbar aus Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG, so dass es einer gerichtlichen Entscheidung nicht bedarf.

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