Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (13. Kammer) - 13 Sa 1336/11

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Offenbach, 9. August 2011, 3 Ca 462/10, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 09. August 2011 – 3 Ca 462/10 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug noch um die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages und die entsprechende Vergütung für die Zeit nach Ablauf der Befristung.

2

Die am 18. November 1972 geborene Klägerin und die Beklagte unterzeichneten ausweislich des Vertragstextes am 13./14. November 2009 einen Arbeitsvertrag, nach dem die Klägerin für die Zeit vom 16. November 2009 bis 15. November 2010 befristet als kaufmännische Verwaltungskraft für 2000,00 € brutto pro Monat für die Beklagte tätig sein sollte. Die Unterschrift der Klägerin findet sich unter dem Datum 13. November 2009. Für die Beklagte unterschrieb Frau A, Handlungsbevollmächtigte der Beklagten gem. § 54 HGB, unter dem Datum 14. November 2009 (Bl. 142 d. A.).

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Am 16. November 2009 trat die Klägerin ihre Arbeit an. Am 24. September 2010 wurde ihr mitgeteilt, dass der Arbeitsvertrag nicht verlängert würde.

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Mit der am 05. Dezember 2010 erhobenen Klage wandte sich die Klägerin u. a. gegen die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages mit der Beklagten.

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Im ersten Rechtszug hat die Klägerin dazu u. a. behauptet, Frau A sei nicht zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages berechtigt gewesen. Der Arbeitsvertrag sei entgegen seinem Text am 13. November 2009 noch nicht von Frau A unterschrieben gewesen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 15. November 2010 beendet worden ist;

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2. festzustellen, dass die Freistellung vom 24. September 2010 rechtswidrig erfolgt ist;

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3. die Beklagte zu verurteilen, Nachweise zu erbringen, dass Frau A, Mitarbeiterin der Personalabteilung, zum Zeitpunkt der Unterschreibung des Arbeitsvertrages der Klägerin bereits dazu bevollmächtigt war, Arbeitsverträge unterschreiben zu dürfen. Hierfür wird die Offenlegung von Arbeitsverträgen beantragt, welche bereits vor Beschäftigungsbeginn der Klägerin bei der Beklagten von Frau A unterschrieben worden sein sollen, gemäß der Aussage von Herrn B, als glaubhaften Beweis;

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4. Die Beklagte zu verurteilen, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als kaufmännische Verwaltungskraft mit allen zuvor bestandenen Aufgabenbereichen, Kompetenzbereichen und Entscheidungsbefugnissen bei der Beklagten wieder aufzunehmen und fortführen darf;

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5. die Beklagte zu verurteilen, den der Klägerin rechtmäßig zustehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit Beginn ab dem 16.11.2009 auszuhändigen;

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6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat November 2010 (16.11.2010 bis 31.11.2010) ein Restgehalt in Höhe von 1.000,00 € brutto zu zahlen und an sie ab dem Monat Dezember 2010 monatlich Gehalt in Höhe von 2.000,00 € brutto zu zahlen, da sich die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet, dieses niemals gekündigt wurde, und somit ein gesetzlich rechtlicher Anspruch auf die Fortzahlung ihres Gehalts über die Beklagte weiterhin besteht;

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7. die Feststellung des Mobbings durch die Beklagte gegenüber der Klägerin über Monate hinweg und die Verurteilung der Beklagten, an sie Schmerzens- und Entschädigungszahlung für das Mobbing und den Psychoterror, dem sie ausgeliefert war, zu zahlen und an sie für die dadurch entstandene Erkrankung vor ihrem September-Urlaub 2010 zu entschädigen. Die Höhe dieser Zahlung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt;

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8. die Feststellung der besondere Härte, durch die Vorgehensweise der Beklagten hinsichtlich der Verweigerung der ihr rechtmäßigen Aushändigung ihres unbefristeten Arbeitsvertrages und der Verweigerung der ihr rechtmäßigen Fortführung ihres Beschäftigungsverhältnisses. Weil die Beklagte dadurch de Glaubwürdigkeit und den Ruf und dadurch resultierend die berufliche – private und finanzielle Existenz der Klägerin in Gefahr gebracht hat.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat behauptet, der Arbeitsvertrag sei jedenfalls vor dem 16. November 2009 zustande gekommen. Mobbing-, Belästigungs- oder die Diskriminierungshandlungen habe es nicht gegeben.

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Durch Urteil vom 09. August 2011 hat das Arbeitsgericht die Klage teils als unzulässig, teils als unbegründet abgewiesen. Der befristete Arbeitsvertrag sei ohne rechtliche Mängel, insbesondere sei Frau A von der Beklagten berechtigt gewesen, den Arbeitsvertrag für die Beklagte zu unterzeichnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteil verwiesen (Bl. 487 – 497 d. A.).

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Gegen dieses der Klägerin am 03. September 2011 zugestellte Urteil hat diese mit einem am 04. Oktober 2011 (Tag nach Feiertag) beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 02. November 2011 eingegangenen Schriftsatz begründet.

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Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen im Umfang der Berufung. Sie habe erstmals am 20. November 2011 ein von der Beklagten (= Frau A) unterschriebenes Exemplar des Arbeitsvertrages erhalten. Der Arbeitsvertrag sei daher nach dem 16. November 2011 und damit erst zustande gekommen, als sie bereits für die Beklagte gearbeitet habe (Beweis: Eigene Parteivernehmung). Dies, so meint die Klägerin, habe die Unwirksamkeit der Befristung zur Folge. Mit Schreiben vom 16. November 2009 habe sie - die Klägerin – den Arbeitsvertrag unterzeichnet nebst Personalfragebogen und weiteren Unterlagen an die Beklagte zurück geschickt (Kopie des Begleitschreibens vom 16. November 2009, Bl. 649 d. A.). Das Briefkuvert, mit dem ihr erstmals der unterschriebene Arbeitsvertrag übersandt worden sei, trage den Poststempel 19. November 2009 (Bl. 650 d. A.).

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Jedenfalls sei der befristete Arbeitsvertrag der Parteien nicht am 13. November 2009 unterschrieben worden (Beweis: Zeuginnen A, C und D).

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Mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 15. November 2010 hinaus stünde ihr Vergütung ab 16. November 2010 zu bis einschließlich 31. Oktober 2011 abzüglich jeweils gezahlten Arbeitslosengeldes.

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Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 09. August 2011 – 3 Ca 462/10 – abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 15. November 2010 beendeten worden ist;

2. die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin für den Zeitraum vom 16.11.2010 bis einschließlich 31.10.2010 ausstehenden Lohn in Höhe von insgesamt 23.000,00 € brutto nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit, abzüglich von der Agentur für Arbeit an die Klägerin
am 30.11.2010 in Höhe von 398,10 €
am 30.12.2010, 31.01.2011 und 28.02.2011 in Höhe von monatlich 796,20 €
am 29.03.2011 in Höhe von 610,42 €
am 29.04.2010 in Höhe von 716,58 €
am 10.05.2011in Höhe von 64,50 €
am 25.05.2011 in Höhe von 703,00 €
am 31.05.2011 in Höhe von 663,50 €
am 24.06.2011 in Höhe von 703,00 €
am 26.07.2011 in Höhe von 666,60 €
am 26.08.2011 in Höhe von 666,60 €
am 27.09.2011 in Höhe von 712,00 €
am 26.10.2011 in Höhe von 692,46€
gezahlten Leistungen und somit auf die Agentur für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von insgesamt 8.985,36 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

26

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Umfang der Berufung. Der Vertrag sei ausweislich des Vertragstextes vor dem Arbeitseintritt der Klägerin am 16. November 2009 zustande gekommen. Damit sei – so meint die Beklagte – auch die Befristungsabrede wirksam.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs, 1 ArbGG; 517; 519; 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

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In der Sache ist die Berufung erfolglos.

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Zu Recht hat das Arbeitsgericht das Feststellungsbegehren und das Zahlungsbegehren abgewiesen (Anträge zu 1) und zu 6) aus dem ersten Rechtszug).

31

Der Klageantrag zu 1), mit dem die Klägerin weiter die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung begehrt, ist unbegründet. Anhaltspunkte dafür, dass die Befristung des Arbeitsvertrages unzulässig ist, sind nicht gegeben.

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Die Parteien haben eine nach § 15 Abs. 2 TzBfG statthafte sachgrundlose Befristung vereinbart. Diese ist wirksam, da zwischen den Parteien zuvor zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis bestand und die einmalige Befristung ein Jahr und damit nicht länger als 2 Jahre andauerte. Dies hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt. Zu Vertretungsbefugnis von Frau A für die Beklagte hat das Arbeitsgericht ebenfalls das Nötige festgestellt. Die Berufungskammer macht sich diese Ausführungen zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie. Erkennbar hat sich die Klägerin im zweiten Rechtszug auf diesen rechtlichen Einwand auch nicht mehr berufen.

33

In der gebotenen Deutlichkeit hat sich die Klägerin im zweiten Rechtszug erstmals auf die Behauptung gestützt, ihr Arbeitsvertrag sei erst nach ihrem Arbeitsantritt am 16. November 2009 zustande gekommen. Dies hätte in der Tat nach der hier rechtzeitig erhobenen Entfristungsklage (§ 17 TzBfG) die Formunwirksamkeit der Befristungsabrede zur Folge. Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nach § 125 Abs. 1 BGB ist eine Befristungsabrede, die dem gesetzlich normierten Schriftformerfordernis nicht genügt, nichtig mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Vereinbaren die Parteien vor Vertragsbeginn zunächst nur mündlich die Befristung des Arbeitsvertrages und halten sie die mündlich getroffene Befristungsabrede in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich fest, ist die zunächst mündlich vereinbarte Befristung nach §§14 Abs. 4 TzBfG, 125 Satz 1 BGB nichtig, so dass bei Vertragsbeginn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird (BAG vom 16. April 2008 – 7 AZR 1048/06 -, NZA 2008, 1184; BAG vom 16. März 2005 – 7 AZR 298/04 - NZA 2005, 923 ; BAG vom 01. Dezember 2004 – 7 AZR 198/04 -, NZA 2005, 575).

34

Für ein Zustandegekommen des Arbeitsvertrages nach dem 16. November 2009 ist die Klägerin aber beweispflichtig geblieben. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess wäre es die Klägerin gewesen, die die ihr günstige Tatsachen hätte beweisen müssen, dass der Arbeitsvertrag entgegen seinem Wortlaut nicht am 13./14. November 2009, sondern erst nach dem 16. November 2009 zustande gekommen ist; genauer, dass nach ihrer eigenen Unterzeichnung vor dem 16. November 2009 ihr erstmals nach dem 16. November 2009 ein von der Beklagten unterschriebenes Exemplar als Annahme ihres Vertragsangebots zugegangen ist. Nur dann wäre der Arbeitsvertrag „zu spät“ zustandegekommen, mit der Folge, dass er als unbefristeter Arbeitsvertrag fortgilt (§ 16 Satz 1 TzBfG). Den Beweis dazu konnte die Klägerin allerdings nicht führen; die von ihr dafür ins Feld geführten Indizien, wie z. B. ihr im Tatbestand zitiertes Begleitschreiben an die Beklagte vom 16. November 2009 oder der auf den 19. November 2009 gestempelte Briefumschlag der Beklagten nähren auch nicht ansatzweise die Vermutung, dass die Beklagte den Arbeitsvertrag erst nach dem 16. November 2009 unterschrieben hätte. Dies gilt auch für die Behauptung der Klägerin, dass sie noch ein von der Beklagten nicht unterschriebenes Vertragsexemplar in Händen halte. Die von ihr selbst dazu beantragte eigene Parteivernehmung kommt nicht in Betracht, nachdem die Beklagte dem im Termin vom 11. Dezember 2012 widersprochen hat (§ 447 ZPO).

35

Auf die im Termin vom 11. Dezember 2012 nach Erörterung der Beweislage erstmals von der Klägerin benannten Zeuginnen A, C und D kommt es nicht an. Sie sind zu der Behauptung benannt, dass der Arbeitsvertrag nicht am 13. November 2009 unterschrieben wurde. Dies kann aber als wahr unterstellt werden. Die von der Klägerin angestrebte Rechtsfolge ergebe sich daraus nicht. Insbesondere wäre damit nicht bewiesen, dass der Arbeitsvertrag nach dem 16. November 2009 zustande gekommen ist.

36

Sonstige Unwirksamkeitsgründe für den befristeten Arbeitsvertrag der Parteien sind nicht ersichtlich.

37

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete damit am 15. November 2010.

38

Dementsprechend muss auch das Zahlungsbegehren scheitern. Ein Anspruch auf Arbeitsvergütung für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 15. November 2010 kann nicht bestehen.

39

Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

40

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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