Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamburg (1. Kammer) - 1 Sa 49/16
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2016 (12 Ca 93/16) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer höheren Betriebsrente.
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Die Klägerin war vom 1. Dezember 1953 bis zum 30. September 1992 in einem Unternehmen tätig, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die Beklagte ist Teil des deutschen A.-Konzerns.
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Die Rechtsvorgängerin der Beklagten richtete in den 60iger Jahren des letzten Jahrhunderts eine betriebliche Altersversorgung ein, die als „Betriebliches Versorgungswerk“ (im Folgenden: BVW) bezeichnet wird. Die Klägerin gehört zu den daraus berechtigten Personen.
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Am 8. Juli 1987 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung zu „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (Anlage K1, Bl. 16 – 27 d. A.). Danach wird mit der Betriebsrente die Differenz ausgeglichen, die sich zwischen der Summe der Sozialversicherungsrente und einer weiteren Betriebsrente aus einer Versorgungskasse einerseits und einem gemäß der Betriebsvereinbarung ermittelten Versorgungsniveau andererseits ergibt.
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Neben ihrer Sozialversicherungsrente erhielt die Klägerin bis zum 30. Juni 2015 eine monatliche Leistung aus der Versorgungskasse in Höhe von € 410,62 und eine Betriebsrente zum Ausgleich der Differenz in Höhe von € 1.431,16.
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Zur Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge regelt § 6 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks Folgendes:
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„§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse
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1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (…)
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2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.
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3. Hält der Verstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.
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Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.
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4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.
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Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderung nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“
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Neben der in § 6 der Ausführungsbestimmung geregelten Anpassung erfolgt alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG. Dabei wird die Anpassung nach dem höheren Steigerungssatz aus beiden Anpassungsprüfungen vorgenommen.
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Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,0972% erhöht. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18. November 2015 mit, dass ihre „Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten“ zum 1. Juli 2015 aufgrund Beschlusses der Geschäftsführung der Beklagten um 0,5% erhöht würden (Anlage K 4, Bl. 32, 33 d. A.). Vom 1. Juli 2015 an zahlte die Beklagte eine um 0,5% erhöhte Betriebsrente in Höhe von 1.468,50 € zzgl. der unveränderten Rente aus der Pensionskasse.
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Mit der am 14. März 2016 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage verlangt die Klägerin die Zahlung einer höheren Betriebsrente seit dem 1. Juli 2015.
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte zum 1. Juli 2015 die Gesamtversorgungsbezüge um 2,0972% hätte anheben müssen. Danach stünde ihr ein Anspruch auf Zahlung von monatlichen Gesamtversorgungsbezügen in Höhe von € 1.911,07 brutto (V1-Altersrente + Pensionsergänzungsrente + 2,0972%) zu. Die monatliche Differenz betrage € 31,95 brutto. Weder sei § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen wirksam noch seien die Voraussetzungen für eine von § 6 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen abweichende Erhöhung gegeben.
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Die Regelung in § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen sei unwirksam, weil sie der Arbeitgeberin das Recht einräume, den Anspruch auf Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge zu beseitigen, ohne dass die Regelung konkrete Voraussetzungen dazu enthalte, unter welchen Bedingungen der Arbeitgeberin dieses Recht zustehen solle. Auch sei unklar, welche Folgen eintreten sollen, sollte der Vorstand eine Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge für nicht vertretbar erachten. Schließlich beinhalte die Regelung einen unzulässigen Verzicht des Gesamtbetriebsrates auf das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Der Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat sei vor der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß angehört worden. Ferner bestreite die Klägerin mit Nichtwissen, dass ein formell ordnungsgemäßer Beschluss zustanden gekommen sei. Auch sei dieser Beschluss nicht rechtzeitig erfolgt. Gem. § 6 Ziffer 2 habe die Anpassung nach § 6 Ziffer 3 zum gleichen Zeitpunkt erfolgen müssen, zu dem die gesetzliche Rente erhöht wird. Hier sei ein solcher Beschluss nicht rechtzeitig vor dem 1. Juli 2015 erfolgt. Die Beklagte habe somit rückwirkend in bereits entstandene Ansprüche eingegriffen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin beginnend mit dem 1. November 2016 über den Betrag von 1.879,12 € (der sich aus 1.468,50 € und 410,62 € zusammensetzt) hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 31,95 € brutto zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 511,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe
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von € 31,95 seit dem 1. Juli 2015,
auf € 31,95 seit dem 1. August 2015,
auf € 31,95 seit dem 1. September 2015,
auf € 31,95 seit dem 1. Oktober 2015,
auf € 31,95 seit dem 1. November 2015,
auf € 31,95 seit dem 1. Dezember 2015,
auf € 31,95 seit dem 1. Januar 2016,
auf € 31,95 seit dem 1. Februar 2016,
auf € 31,95 seit dem 1. März 2016,
auf € 31,95 seit dem 1. April 2016,
auf € 31,95 seit dem 1. Mai 2016,
auf € 31,95 seit dem 1. Juni 2016,
auf € 31,95 seit dem 1. Juli 2016,
auf € 31,95 seit dem 1. August 2016,
auf € 31,95 seit dem 1. September 2016 und
auf € 31,95 seit dem 1. Oktober 2016
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zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sie die Anpassung nach § 6 Ziffer 1 durch Beschluss der Geschäftsführung gem. § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen habe ändern können. Die Regelung sei weder unklar noch aus sonstigen Gründen unwirksam. Die Auslegung des Wortes „vertretbar“ ergebe, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu erfolgen habe. Demnach bedürfe es eines sachlichen Grundes für die Abweichung von der in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen geregelten Rentenanpassung. Die vorgenommene Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerfrei ergangen. Insoweit sprächen folgende Aspekte für eine reduzierte Rentenanpassung:
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=>
Schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen,
demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z.B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko);=>
abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt in 2015;
=>
steigende Anforderungen zur Regulierung (Kapitalisierungsanforderungen
durch Solvency II, Umsetzung Lebensversicherungsreformgesetz);=>
steigende Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität, sinkende Loyalität);
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Diese Bedingungen hätten den Konzern zu einer Strategie veranlasst (S.-Konzept), in deren Umsetzung u.a. Personalkosten eingespart werden sollten. Weil die aktiven Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten, sei es angemessen, dass auch die Rentnerinnen und Rentner einen Beitrag leisteten. Rentnerinnen und Rentner anderer Versorgungssysteme erhielten aufgrund des niedrigen Anstiegs des Verbraucherpreisindexes (auf Basis des § 16 BetrAVG) eine deutlich niedrigere Anpassung als nach der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Versorgungsniveau nach der Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ sei überdurchschnittlich hoch. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sei durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ gewahrt und verbraucht. Der Beschluss der Beklagten vom 9. Oktober 2015 sei wirksam. Der Vorstand und der Aufsichtsrat hätten nach Abwägung der beteiligten Interessen den Beschluss gefasst, eine Anpassung nur in Höhe von 0,5% vorzunehmen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13. Oktober 2016 stattgegeben, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 177 bis 191 d.A. verwiesen wird. Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 1. November 2016 zugestellt wurde, hat diese mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2016, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt. Auf am 22. Dezember 2016 schriftsätzlich beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Antrag der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2016 die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 1. März 2017 verlängert. Die Beklagte hat die Berufung mit Schriftsatz vom 1. März 2017, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, begründet.
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Die Beklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Grundlage der Beschlussfassung zur reduzierten Anpassung der Betriebsrente seien die widrigen Rahmenbedingungen und der Druck am Markt gewesen. Diese hätten erhebliche Spar- und Personalreduzierungsprogramme mit sich gebracht, so insbesondere das sog. „S.-Konzept“ mit weiteren Maßnahmen, das sich bei der Beklagten in der Umsetzung befände. Die Verringerung der Rentenanpassungen sei Teil eines umfassenden Einsparkonzeptes, um sicherzustellen, dass der A.-Konzern auch in Zukunft am Markt mit Gewinnen bestehen könne. Es gebe ein schwieriges Marktumfeld, das durch die niedrigen Zinsen (Leitzins von 0% bzw. 0,05 %) und die niedrige Inflation (0,3 % im Juni 2015) bestimmt werde. Der Verbraucherpreisindex habe sich von Juni 2014 bis Juni 2015 nur von 106,7 auf 107 erhöht. Wegen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld lukrativ anzulegen. Das Zinsniveau stelle eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Die Beklagte sei zum 1. Juli 2015 davon ausgegangen, dass sich das Wachstum im Versicherungsmarkt 2015 abschwächen werde. Sie gehe weiter von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung im Euroraum aus. Risiken ergäben sich zudem aus der demographischen Entwicklung und der steigenden Lebenserwartung. Es seien außerdem signifikant gestiegene Kundenanforderungen zu verzeichnen, v.a. angestiegene Preissensitivität bei sinkender Loyalität. Weitere Risikopotenziale seien aus vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld entstanden, die letztlich die Folge der Finanzmarktkrise seien. Wettbewerber würden Kostensenkungs- und Automatisierungsprogramme forcieren und variable Produktmodelle ohne feste Garantien. Die Komplexität der Lebensversicherung sei durch das Mitte 2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) weiter gesteigert worden. Der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand sei deutlich erhöht worden. Die Umsetzung des LVRG habe zu erheblichen Produktänderungen im gesamten Konzern und zu einer Veränderung der Provisionsregelungen geführt. Der Aufwand der Versicherungsunternehmen für die Vergütung der Vermittler habe sich spürbar erhöht. Solvency II verschlechtere die Rahmenbedingungen, weil die Versicherer hiernach über so viel Kapital verfügen müssten, dass sie Negativergebnisse verkraften könnten, die statistisch gesehen nur einmal in 200 Jahren aufträten. Somit hätte zum 1. Januar 2016 mit der Umsetzung von Solvency II in nationales Recht die Notwendigkeit bestanden, eine risiko- bzw. marktwertorientierte Bewertung der Kapitalanlagen und Leistungsverpflichtungen vorzunehmen. Ferner würden weitgehende Anforderungen an die Geschäftsorganisation der Versicherungsunternehmen gestellt und die Berichtspflichten von Versicherern erweitert worden. Dieses umzusetzen, habe finanziellen Aufwand für den Konzern und die Beklagte bedeutet. Wegen des negativen Marktumfeldes habe der Konzern u.a. eine sog. Zinszusatzreserve € 2 Milliarden Euro aufbauen müssen. Allein 2016 habe dieser Posten um ca. 620 Millionen Euro aufgefüllt werden müssen, und es sei mit steigenden Entwicklungen zu rechnen. Als Folge des Marktdrucks sei es konzernweit zu einem Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau gekommen. 2016 hätten im Konzern etwa 1.135 Personen den Konzern bei einem Personalbestand von etwa 13.000 verlassen. Der angestellte Außendienst werde reduziert, das Provisionsmodell massiv angepasst. Im Konzern gebe es weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Spesenreduzierungsprogramme, Reduzierung der Altersversorgung auf Führungsebene für Neueintritte). Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein im Zeitraum 1. Juli 2015 bis 1. Juli 2016 zu Einsparungen in Höhe von etwa 2,7 Mio. Euro sowie eine Reduzierung der Rückstellungen um 43,6 Millionen Euro geführt. Aufgrund dieser Maßnahmen sei es noch gelungen, für die Unternehmen des Konzerns einen Gewinn zu erwirtschaften. Vor allem der Personalabbau von ca. 8,5 % der kompletten Belegschaft in Deutschland allein im Jahr 2016 zeige, wie sehr auf den Marktdruck habe reagiert werden müssen. Näheres ergebe sich auch aus dem S.-Konzept. Vorüberlegungen hierzu seien beginnend mit dem 23. Februar 2015 erfolgt. Zum 25. Mai 2015 sei es soweit abgeschlossen gewesen, dass es gegenüber der Belegschaft der Beklagten habe kommuniziert werden können. Das Konzept beinhalte eine Neuausrichtung zur Sicherung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit. Es hätten die nötigen Schritte eingeleitet werden sollen, solange noch die Möglichkeit dazu bestanden habe, die Zukunft aktiv zu gestalten. Im September 2015 hätten die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzepts aufgenommen werden können. Mittlerweile befände sich das Konzept in der Umsetzungsphase. In finanzieller Hinsicht ziele das Konzept auf die konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von € 160 bis 190 Mio. pro Jahr ab. Ein Teil der Planungen habe in dem Übergang des gesamten Personals der Beklagten und der A. V. AG auf die neue A. D. AG bestanden, was mit Standortverlagerungen und Standortzusammenschlüssen einhergegangen sei. In diesem Zusammenhang stünde der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen im Raum. Die aktive Belegschaft leiste einen erheblichen Beitrag für die zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns mit u.a. folgenden Maßnahmen: Personalabbau i.V.m. einem Einstellungs- und Beförderungsstopp sowie einem Verbot von Entfristungen befristeter Arbeitsverträge, was eine Verdichtung der Arbeitsbelastung bedeute, Betriebsübergänge auf die A. D. AG, Reduzierung des angestellten Außendienstes, Kürzung der Budgets für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten, Kürzung des Budgets für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung bei Neueintritten auf der Stufe der Vorstände und leitenden Angestellten um die Hälfte des bisherigen Volumens, keine Gehaltserhöhung für außertarifliche Angestellte in 2016 (bis auf individuelle Sonderfälle). Demgegenüber wögen die Interessen der Klägerin nur gering. Die Betriebsrentnerinnen und -rentner hätten ihren Beitrag zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten zu leisten. Der von ihnen eingeforderte Beitrag sei im Verhältnis zu dem Beitrag der aktiven Belegschaft nur sehr gering. Das Versorgungsniveau im BVW sei überdurchschnittlich hoch. Kaufkraftschwund und die Inflationsentwicklung seien bei der Anpassungsentscheidung im Jahr 2015 ausreichend berücksichtigt worden. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmten ausdrücklich vorgesehen. Der Vorstand der Beklagten hätte in Folge der Entscheidung des Vorstands der A. D. AG beschlossen, die Ausnahmeregelung in § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen anzuwenden und dem Aufsichtsrat vorzuschlagen, die zum 1. Juli 2015 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten nur in Höhe von 0,5 % zu gewähren. Dabei hätte sich der Vorstand an der Inflationsrate orientiert, die bei 0,28 % gelegen habe. Diese habe man für den Zeitpunkt der Entscheidung auf 0,5 % geschätzt. Die Betriebsräte seien ausreichend angehört worden und hätten Stellung genommen. Sodann hätten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam die Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf 0,5 % zum 1. Juli 2015 beschlossen. Der Beitrag des Vorstands zur gemeinsamen Beschlussfassung sei am 26. August 2016, der inhaltlich entsprechende Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten am 9. Oktober 2015 erfolgt. Auf die Erforderlichkeit einer Interessenabwägung sei in den jeweiligen Beschlussvorlagen ausdrücklich hingewiesen worden. Beide Gremien hätten alle Argumente abgewogen und in ihre Entscheidung einfließen lassen, auch die Stellungnahmen der Betriebsräte. Zudem seien Erwägungen zur ungekürzten Anpassung und weniger einschneidenden Kürzungen enthalten gewesen. Die Beklagte habe von § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen Gebrauch machen dürfen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sei nicht gegeben. Der Betriebsrat habe keine Regelungskompetenz für Betriebsrentnerinnen und -rentner. Eine Veränderung der Verteilungsgrundsätze sei nicht erfolgt. Arbeitgeber und Betriebsrat hätten sich in der Betriebsvereinbarung vorliegend darauf geeinigt, ob und wie die Leistungen erfolgen sollen, ohne dass der Betriebsrat bei einer Änderung der Verteilungsgrundsätze infolge der Anpassungsentscheidung noch einmal beteiligt werden solle. Diese Absprache sei Teil der mitbestimmten Regelung. Der Begriff „vertretbar“ sei so zu verstehen, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt sei. Eine von § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfordere einen sachlichen Grund, der die Abweichung rechtfertige. Der Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat wirke auf den Zeitpunkt zurück, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert worden seien. Ein sachlicher Grund für die Entscheidung nach § 6 Ziffer. 3 der Ausführungsbestimmungen könne in einem Konzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung eines Unternehmens liegen. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, wenn die sachlichen Gründe willkürfrei, nachvollziehbar und anerkennenswert seien. Das Versorgungsniveau für die Betriebsrentnerinnen und -rentner sei überdurchschnittlich hoch. Eine weitere Anpassung von 2,1 Prozent mit Wirkung zum 1. Juli 2015 wäre weitaus höher, als eine Anpassung für Versorgungsempfänger in anderen Versorgungswerken bei der Beklagten und im A.-Konzern. Auch dieses ungleiche Verhältnis zu anderen Versorgungsempfängern trage zur sachlichen Begründung der Entscheidung bei.
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Die Beklagte beantragt:
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das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2016, Az. 12 Ca 93/16, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt:
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin meint, dass die Regelung in § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen auf Tatbestands- wie Rechtsfolgenseite nicht hinreichend bestimmt sei. Ferner habe der Betriebsrat unzulässig auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verzichtet. Die nach dem 12. Juli 2015 gefassten Beschlüsse hätten den nach § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen bereits entstandenen Anspruch nicht rückwirkend entfallen lassen können. Nach § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen dürfe nur dann von deren § 6 Ziff. 1 abgewichen werden, wenn veränderte wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen, also die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin die Anpassung nicht zulasse und der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Hinzuweisen sei auch auf einen Bericht des Handelsblatts vom 18. Juni 2016, wonach der A.-Konzern im Jahr 2015 so viel verdient habe wie seit acht Jahren nicht mehr. Die Steigerung der Dividende im Jahr 2015 stehe zudem im Widerspruch zu der Entscheidung, dass die Erfüllung der Anpassungsansprüche der Betriebsrentner nicht vertretbar sei. Betriebsbedingte Kündigungen seien nicht ausgesprochen worden und kein Mitarbeiter habe auf finanzielle Ansprüche verzichten müssen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Protokolle sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
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1) Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchstabe b ArbGG statthaft und nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden.
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2) Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage zulässig und begründet ist.
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a) Die Klage ist zulässig.
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Für den auf Gewährung zukünftiger Leistungen gerichteten Klagantrag zu 1 liegen die Voraussetzungen des § 258 ZPO vor. Wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO auch für die Zukunft eingeklagt werden. Betriebsrentenansprüche sind in diesem Sinne von keiner Gegenleistung abhängig.
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Der Klagantrag zu 2 ist zulässig, weil die Klägerin mit ihm eine hinreichend bestimmte Leistung, nämlich die Zahlung von Geld, verlangt. Bestimmt ist auch der Zinsantrag, obwohl sich aus ihm selbst nicht die Höhe des verlangten Zinses ergibt. Durch den Bezug auf den Basiszinssatz ist es möglich, den Zinssatz in ausreichender Weise zu bestimmen. Dieser Satz wird regelmäßig öffentlich bekannt gegeben. Ein Antrag muss nicht möglichst bestimmt, sondern hinreichend bestimmt sein. Dass die Schuldnerin, die die Zinsen durch mangelnde Zahlung veranlasst hat, dadurch mehr belastet wird als durch eine Angabe in Prozentpunkten, ist unerheblich (BAG, Urteil vom 1. Oktober 2002, 9 AZR 215/01, AP Nr. 37 zu § 253 ZPO = EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 157).
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b) Beide Klaganträge sind begründet, weil die Betriebsrente der Klägerin zum 1. Juli 2015 nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen um mindestens € 31,95 monatlich erhöht worden ist. Demgemäß kann die Klägerin die Zahlung einer um € 31,95 monatlich höheren Betriebsrente und die Nachzahlung der in der Vergangenheit insoweit aufgelaufenen Rückstände nebst Zinsen verlangen.
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aa) Die Erhöhung der Betriebsrente um mindestens € 31,95 monatlich ergibt sich daraus, dass § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen anordnet, dass die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. An die Stelle des § 49 AVG sind die Steigerungen der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 65, 68 SGB VI getreten. Zum 1. Juli 2015 sind diese Renten um 2,0972 % gesteigert worden. Eine entsprechende Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge der Klägerin, die bis zum 30. Juni 2015 allein aus dem Pensionsfonds und der Betriebsrente aus dem betrieblichen Versorgungswerk € 1.871,81 monatlich bezog, macht einen Betrag von mindestens € 31, 95 monatlich aus.
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Die Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen hat die Beklagte nicht durch einen Beschluss nach § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen ersetzt. Die Voraussetzungen für eine solche Beschlussfassung waren nicht gegeben. Selbst wenn das nicht der Fall wäre, wäre der Beschluss unwirksam, weil er sich nicht in den ihm inhaltlich gesetzten Grenzen hält.
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aaa) Die Voraussetzungen für eine Beschlussfassung der Beklagten nach § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen waren nicht gegeben. Der Vorstand der Beklagten durfte die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen nicht „nicht für vertretbar“ halten.
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Tatbestandliche Voraussetzung eines Beschlusses nach § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen ist, dass der Vorstand eine Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht für vertretbar halten durfte. Nur dann kann er gemäß § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen gemeinsam mit dem Aufsichtsrat eine Abweichung von der automatischen Anpassung der Betriebsrente nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen beschließen. Eine Auslegung der Regelung ergibt, dass für einen Beschluss nach § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen nicht ausreichend ist, dass der Vorstand eine solche Erhöhung nicht für vertretbar hält. Erforderlich ist vielmehr, dass objektive Gründe dafür vorgelegen haben müssen, dass er die Erhöhung nicht für vertretbar halten durfte. Es kommt demgemäß nicht nur auf die Meinungsbildung des Vorstands an, sondern auch darauf, ob die sachlichen Voraussetzungen für eine solche Meinungsbildung gegeben waren.
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Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2015, 3 AZR 267/14; juris). Eine Ausnahmeregelung ist grundsätzlich nicht extensiv, sondern eng auszulegen (BAG, Urteil vom 26. März 1997, 10 AZR 751/96; juris). Die Betriebsparteien haben bei Schaffung betrieblicher Regelungen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zu beachten (BAG, Urteil vom 29. September 2010, 3 AZR 557/08; juris). Dabei dürfen sie unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden (BAG, Urteil vom 29. September 2010, 3 AZR 557/08; juris).
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Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 6 Abs. 3 bezüglich der Formulierung „nicht für vertretbar halten“ hinreichend bestimmt und dahingehend auszulegen, dass objektive Gründe dafür vorliegen müssen, dass der Vorstand die Weitergabe der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar hält.
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Die Auslegung der Formulierung „nicht für vertretbar hält“ ergibt, dass ihre Voraussetzungen nur regelmäßig dann gegeben sein können, wenn der Vorstand aufgrund objektiver Umstände davon ausgehen konnte, dass im Rahmen einer Interessenabwägung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit wirtschaftliche Interessen der Beklagten gegenüber den Interessen der Rentnerinnen und Rentner Vorrang haben. Wegen des Ausnahmecharakters von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen erfordert dieses ein deutlich überwiegendes Interesse der Beklagten.
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Das Erfordernis einer Interessenabwägung folgt schon daraus, dass etwas nur dann nicht für vertretbar gehalten werden kann, wenn es in eine wertende Abwägung zu einer alternativen Regelung gesetzt wird. Ohne eine Alternative kann es keine Entscheidung über die Vertretbarkeit geben. Damit hängt die Entscheidung, ob etwas für vertretbar gehalten wird, zwangsläufig von dem Ergebnis eines Abwägungsprozesses ab. Zutreffend weist die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrem Urteil im Verfahren 7 Sa 96/16 vom 1. Juni 2017 darauf hin, dass der Begriff „für nicht vertretbar halten“ gleichbedeutend mit „nicht verantworten können“ ist. Auch ein solches „Nicht-Verantworten-Können“ setzt eine Abwägung zwischen verschiedenen Möglichkeiten voraus. Für die Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen bedeutet dieses, dass im konkreten Jahr geprüft werden muss, ob von der Grundregel des § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen abgewichen werden darf. Bei einer solchen Interessenabwägung ist insbesondere zu beachten, dass § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen regelmäßig eine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente anordnet, also besondere Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, dass eine Abweichung erfolgen darf. Wegen dieses Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist davon auszugehen, dass die Betriebsparteien dem Vorstand nur dann eine Abweichung von der Regel erlauben wollten, wenn er eine umfassende Würdigung der objektiven Sachlage unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmens und der Betriebsrentnerinnen und -rentner vorgenommen hatte. Da § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen den Grundsatz enthält, dass die Arbeitgeberin regelmäßig die finanziellen Mittel bereit stellt, um eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rente zu ermöglichen, verlangt die gegenläufige Entscheidung nach § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen, dass Gründe vorliegen, die gegen eine solche Finanzierung sprechen. Das können regelmäßig nur Gründe sein, die sich aus der Finanzlage der Beklagten ergeben. Verspricht sie in der Regel die Finanzierung einer bestimmten Erhöhung, bedürfte es zumindest besonderer auf die Beklagte bezogener Umstände, wenn sie sich von ihrem Versprechen ausnahmsweise lösen dürfte, obwohl die Finanzierbarkeit gegeben ist. Regelmäßig bedarf es deshalb besonderer Gründe aus dem Bereich der Finanzierbarkeit, um eine Ausnahmeentscheidung nach § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen begründen zu können.
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Für die besondere Bedeutung der Finanzierbarkeit bei der Abwägungsentscheidung spricht auch der Zweck der Regelungen des § 6 Ziffern 1, 3 und 4 der Ausführungsbestimmungen. Die Regel soll nach § 6 Abs. 1 und 4 der Ausführungsbestimmungen sein, dass die Gesamtversorgungszusage sich im parallelen Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten entwickelt. Dieses soll ersichtlich eine finanzielle Stellung der Betriebsrentnerinnen und -rentner sichern, bei der sie im Ruhestand immer über die finanziellen Mittel verfügen können, die den Gesamtversorgungsbezügen entsprechen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Betriebsrentnerinnen und -rentner jedenfalls regelmäßig keine andere nennenswerte Möglichkeit mehr haben, ihre Einnahmen zu erhöhen. Dieses spricht dafür, dass ein Eingriff in die von den Betriebsparteien regelmäßig gewünschte Entwicklung der Parallelsteigerung der Gesamtversorgungsbezüge grundsätzlich nur dann möglich sein soll, wenn sie von der Beklagten nicht mehr finanziert werden kann. Wegen der besonderen Abhängigkeit der Betriebsrentnerinnen und -rentner von dem ihnen grundsätzlich zugesagten Versorgungsniveau sind an die Gründe für eine Abweichung von der Regel besondere Anforderungen zu stellen, für die das Vorliegen eines willkürfreien, sachlichen, nachvollziehbaren Grundes nicht ausreicht.
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Zutreffend geht die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrem Urteil im Verfahren 7 Sa 96/16 vom 1. Juni 2017 schließlich davon aus, dass es eines besonderen Grundes für die Abweichung von der Anpassungsautomatik auch deshalb bedarf, weil es um ein Abweichen von der grundsätzlich zugesagten Erhöhung der Gesamtversorgung gemäß der Steigerungsrate der gesetzlichen Renten geht. Das erfordert, dass ein Eingriff in die Anpassungsautomatik nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes möglich ist. Dafür ist es vorliegend nicht ausreichend, einen irgendwie nachvollziehbaren, willkürfreien, sachlichen Grund für das Abweichen vom Anpassungsgrundsatz genügen zu lassen. Weil es sich um ein von vornherein vorgesehenes einseitiges Recht der Arbeitgeberin handelt, in den gemeinsam aufgestellten Anpassungsgrundsatz im Ausnahmefall eingreifen zu dürfen, sind die Entscheidungsgrenzen eng zu ziehen, um den gemeinsamen Willen der Betriebsparteien, dass regelmäßig die Entwicklung der gesetzlichen Renten maßgeblich sein soll, Geltung verschaffen.
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Damit ist die Formulierung „nicht für vertretbar hält“ sowohl hinreichend bestimmt als auch mit dem Inhalt versehen, dass jedenfalls regelmäßig nur dann die Voraussetzungen von einer Abweichung von der Regel des § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen gegeben sein werden, wenn der Arbeitgeberin die Möglichkeit zu einer Finanzierung der entsprechenden Erhöhung fehlt oder zu erwarten ist, dass dies in absehbarer Zeit eintreten wird. Es kommt demgemäß nicht darauf an, ob bei einer fehlenden Bestimmtheit des § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen nur diese Regelung oder zugleich auch § 6 Ziffern 1 und 4 der Ausführungsbestimmungen unwirksam wären.
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Nach diesen Grundsätzen lagen keine Gründe dafür vor, dass die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen nicht für vertretbar halten durfte.
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Die Beklagte beruft sich für ihre unternehmerische Entscheidung auf ein Konzept, das sie aufgrund der Marktbedingungen und gesetzlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen beschlossen hatte, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Gewinne zu sichern bzw. zu steigern und ihr Unternehmen zukunftsfähig auszurichten. Das genügt nicht für die Annahme der Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen nicht finanzieren könnte, bestehen nicht. Das Reorganisations- und Umstrukturierungsprogramm für den gesamten Konzern zur Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und Stärkung der Marktposition genügt nicht. Wie ausgeführt darf grundsätzlich von der regelmäßig vorgesehenen Erhöhung der Gesamtversorgung entsprechend der gesetzlichen Rente nur abgewichen werden, wenn dieses für das Unternehmen finanziell nicht vertretbar ist. Das wird von der Beklagten nicht dargelegt. Dass sie aus unternehmerisch möglicherweise nachvollziehbaren Gründen von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchte, reicht nicht aus. Unternehmerische Gründe müssten nach dem oben Ausgeführten ein solches Gewicht haben, dass sie einer fehlenden Finanzierungsmöglichkeit in etwa gleichstehen könnten. Das ist von der Beklagten für die von ihr angenommenen Gründe nicht dargelegt worden. Ferner ist der Vortrag der Beklagten zu ihren unternehmerischen Gründen nicht genau genug. Soweit sie sich auf veränderte Lebenserwartungen, niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen, vertriebliche Herausforderungen im Branchenumfeld, geringste Überschussbeteiligung in der Versicherungsbranche und Ähnliches beruft, legt sie die sich daraus ergebenden Folgen nicht nachvollziehbar dar. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche finanzielle Belastung der Beklagten sich daraus ergeben soll. Zu erwartende Gewinneinbrüche oder gar Verluste sind nicht dargestellt. Gegen eine Gleichstellung dieser Umstände mit einer fehlenden Finanzierbarkeit spricht außerdem, dass die Beklagte sich ausdrücklich nur auf eine zukünftige Neuausrichtung des Konzerns bzw. ihres Unternehmens beruft, zu der die Rentnerinnen und Rentner ihren Beitrag leisten sollten. Welches wirtschaftliche Gewicht diese Neuausrichtung hat, ist aber ebenso wenig erkennbar wie die Bedeutung der Ausnahmeregelung bei der Anpassung im Rahmen dieses Konzepts.
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Eine Abwägung mit den Interessen der Beklagten ist im Übrigen schon deshalb nicht möglich, weil gar nicht erkennbar ist, welche Bedeutung diese Interessen bei der konzernweiten Entscheidung hatten, von der Erhöhung nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen abzuweichen.
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bbb) Selbst wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen gegeben gewesen sein sollte, wäre die vom Vorstand gemeinsam mit dem Aufsichtsrat getroffene Entscheidung unwirksam, weil sie sich nicht in dem insoweit vorgegebenen Rahmen hielte.
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Gegen die Bestimmtheit der Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen bestehen keine Bedenken, weil mangels konkretisierender Anhaltspunkte jedenfalls die gesetzliche Bestimmung des § 315 BGB eingreift, nach der die Beklagte nach billigem Ermessen entscheiden muss. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG, Urteil vom 30. August 2016, 3 AZR 272/15; juris).
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Insoweit ist das Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten unter anderem darauf beschränkt, die gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat aufgestellten Verteilungsgrundsätze zu beachten. Das ist Teil der soeben im Rahmen des billigen Ermessens als beachtlich bezeichneten gesetzlichen Wertentscheidungen. § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen ist nämlich in diesem Sinne gesetzliche Wertentscheidung. Auf ihr beruht letztlich die Ausnahmeregelung in § 6 Ziffer 3. Die Betriebsparteien haben nämlich in § 6 Ziffern 1 und 4 in Verbindung mit § 4 der Ausführungsbestimmungen zwei Grundentscheidungen für das betriebliche Versorgungswerk getroffen:
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- Die betriebliche Altersversorgung sollte sich einheitlich an einer aus dem bisherigen Entgelt entwickelten Höhe ergeben.
- Das Verhältnis der Gesamtversorgungen der Rentnerinnen und Rentner sollte gleichbleiben, weil die Erhöhungen nach § 6 Ziffer 1 auf die Gesamtversorgung geleistet werden sollten.
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Die einheitliche Orientierung an der Grundversorgung wird auch dadurch deutlich, dass § 1 der Grundbestimmungen zum Betrieblichen Versorgungswerk vorsieht:
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„Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen … eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen“.
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Gegen diese Grundentscheidungen der Betriebsparteien hat die Beklagte mit ihrer Anpassungsentscheidung verstoßen. Durch sie ist nämlich das Verhältnis der Gesamtversorgungen der Rentnerinnen und Rentner entgegen §§ 4 und 6 der Ausführungsbestimmungen verändert worden. Der Anteil, den die Betriebsrente nach dem betrieblichen Versorgungswerk bei den einzelnen Rentnerinnen und Rentnern ausmacht, ist allenfalls zufällig gleich, weil diese Betriebsrente die Differenz zwischen der Summe aus Sozialversicherungsrente und Rente aus dem Pensionsfonds einerseits und der Gesamtversorgung andererseits ausgleicht. Durch die Entscheidung der Beklagten, nur die Rente aus dem betrieblichen Versorgungswerk zu erhöhen, wird das von den Betriebsparteien gewünschte Verhältnis zwischen den Gesamtversorgungen zerstört. Bei Beschäftigten, die eine hohe Ergänzung auf ihre Sozialversicherungsrente und die Rente aus dem Pensionsfonds bezogen, wirkt sich die Erhöhung um 0,5 % auch besonders hoch aus, während Beschäftigte mit einer niedrigen Ergänzungsrente auch nur einen geringen Erhöhungsbetrag erhalten. Im Ergebnis wird damit die von den Betriebsparteien ersichtlich angestrebte Einheitlichkeit des Versorgungsniveaus, die sich an einer Gesamtversorgung orientiert, zerstört. Hohe Ergänzungsrenten führen zu höheren Erhöhungen als niedrige Ergänzungsrenten. Das hat zur Folge, dass sich bezogen auf die von den Betriebsparteien als maßgeblich angesehene Gesamtversorgung das Versorgungsniveau der Rentnerinnen und Rentner untereinander geändert hat. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung entspricht damit nicht den Wertentscheidungen des § 1 der Grundbestimmungen sowie der §§ 4, 6 Abs. 1 und 4 der Ausführungsbestimmungen und hält sich damit nicht im Rahmen billigen Ermessens.
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bb) Der Anspruch auf Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge ist zum letzten Tag des Monats fällig. Mit Ablauf dieses Tages befand sich die Beklagte mit der Zahlung der monatlichen Differenz in Verzug. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass bei Entscheidungen nach § 315 Abs. 3 BGB die Leistungen erst ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Billigkeit fällig werden sollen. Wie ausgeführt ist hier tatbestandlich gar nicht der Weg zu einer Entscheidung nach billigem Ermessen eröffnet. Es bedarf deshalb gar keiner gerichtlichen Entscheidung darüber, was billigem Ermessen entspricht. Vielmehr ist die Erhöhung der Grundversorgung nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen von Gesetzes wegen eingetreten.
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3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.
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