Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Ta 51/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.01.2010 - 5 Ca 1026/09 d – aufgehoben.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Antrag der Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.09.2009 – 5 Ca 1026/09 d – wird zurückgewiesen.


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