Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 345/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.02.2013 – 3 Ca 4331/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 14.05.2012 zum 31.07.2012 beendet wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 319,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 386,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2012 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 386,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2012 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin
zu 30 %, die Beklagte zu 70 %.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Lohnansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.
3Die Klägerin war nach ihrer Ausbildung zur Friseurkraft seit dem Januar 2007 für die Beklagte, die einen Friseursalon mit in der Regel weniger als zwei Mitarbeitern betreibt, zunächst in Vollzeit und sodann ab Januar 2009 anlässlich der Geburt ihres ersten Kindes in Teilzeit während der Elternzeit auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2008 (MTV) Anwendung.
4Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin anlässlich erneuter Schwangerschaft im Herbst 2010 und später gegenüber der Beklagten und Kundinnen mündlich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende der Mutterschaftszeit erklärt hat.
5Nach der Geburt ihres zweiten Kindes im Mai 2011 nahm die Klägerin ihre Tätigkeit bei der Beklagten nicht wieder auf. Erstmals Mitte Februar 2012 verlangte sie telefonisch von der Beklagten die Weiterbeschäftigung, was von dieser abgelehnt wurde.
6Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis vorsorglich schriftlich unter dem 14.05.2012 zum 30.06.2012, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.
7Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.02.2013 (Bl. 137 ff. d.A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien erst durch die schriftliche Kündigung der Beklagten mit Wirkung zum 31.08.2012 beendet worden sei und die Beklagte zur Zahlung von Annahmeverzugslohn bis zum 31.08.2012 verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keine vorherige mündliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, sondern allenfalls Überlegungen und Planungen einer anderweitigen Beschäftigung nach Geburt des zweiten Kindes zum Ausdruck gebracht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
8Gegen das ihr am 08.04.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.05.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 08.07.2013 begründet.
9Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe gegenüber ihr und Kunden im Herbst 2010 mehrfach erklärt, sie werde nach der Geburt des zweiten Kindes bei den K -V -B A (K ) arbeiten und den Friseurberuf ganz an den Nagel hängen. Wegen dieses endgültigen Entschlusses wolle sie auch keine Elternzeit beantragen. Von ihrem Plan habe sie am 17.11.2010 der Kundin M berichtet und in einem Gespräch mit der Kundin H sinngemäß betont, dass ihr Ausscheiden endgültig und unumkehrbar sei. Nochmals am 15.01.2011 habe sie gegenüber der Kundin v D bekräftigt, dass sie den Friseurberuf ganz an den Nagel hängen wolle. Im Januar 2011 habe sich die Klägerin von den Kundinnen für immer verabschiedet, der Beklagten den Schlüssel für den Friseursalon zurückgegeben und ihr gesamtes Habe nebst Werkzeug mitgenommen. Der Klägerin sei es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Formunwirksamkeit der von ihr mündlich ausgesprochenen Kündigungen zu berufen. Die Kündigungsfrist nach dem MTV habe das Arbeitsgericht falsch berechnet.
10Die Beklagte beantragt,
11das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.02.2013, Az: 3 Ca 4331/12, abzuändern und die Klage abzuweisen.
12Die Klägerin beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie bestreitet jemals mündlich eine Eigenkündigung ausgesprochen zu haben, Erklärungen gegenüber Kundinnen seien rechtlich unerheblich.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 08.07.2013 und 16.08.2013 sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.10.2013 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist nach§ 64 Abs. 2 b), c) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
18II. Die Berufung ist erfolgreich, soweit das Arbeitsgericht angenommen hat, dass die Kündigung vom 14.05.2012 das Arbeitsverhältnis der Parteien erst zum 31.08.2012 statt dem 31.07.2012 beendet hat. Maßgebend für die Berechnung der Kündigungsfrist ist der MTV. Das Arbeitsgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe versehentlich außer Acht gelassen, dass der MTV allgemeinverbindlich ist. Nach § 16 Abs. 3 b) MTV beträgt die Kündigungsfrist bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren zwei Monate zum Schluss eines Kalendermonats. Gemäß § 15 Abs. 4 MTV ist die Ausbildungszeit nicht auf die Betriebszughörigkeit anzurechnen. Folglich endete das Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 14.05.2012 zum 31.07.2012. Diese Kündigungsfrist ist zwischen den Parteien im Berufungsverfahren auch nicht mehr umstritten.
19III. Ohne Erfolg blieb die Berufung der Beklagten, soweit sie sich darauf beruft, das Arbeitsverhältnis sei bereits vor Zugang der schriftlichen Kündigung durch mündliche Eigenkündigung der Klägerin beendet worden.
201. a) Voraussetzung für eine Kündigung ist nicht, dass der Begriff der Kündigung selbst gebraucht wird. Entscheidend ist, dass der Kündigende eindeutig seinen Willen kundgibt, das Arbeitsverhältnis einseitig lösen zu wollen. Bei der Auslegung ist nicht nur auf den Wortlaut abzustellen, sondern es sind alle Begleitumstände zu würdigen, die für die Frage, welchen Willen der Erklärende bei Abgabe seiner Erklärung gehabt hat, von Bedeutung sein können und dem Erklärungsempfänger bekannt waren (BAG, Urt. v. 20.09.2006 - 6 AZR 82/06 - m.w.N.).
21b) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, §§ 623, 126 Abs. 1 BGB. Sie wird nur durch eine vom Kündigenden eigenhändig unterschriebene Kündigung gewahrt. Das Schriftformerfordernis dient der Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und soll eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken (BAG, Urt. v. 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 - m.w.N.), es schützt vor übereilten Erklärungen (vgl. z.B.: BAG, Urt. v. 16.09.2004 - 2 AZR 659/03 - m.w.N).
22c) Die Berufung auf einen Formmangel kann zwar ausnahmsweise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Grundsätzlich ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Form jedoch zu beachten, da ansonsten die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts ausgehöhlt würden. Im Allgemeinen hat jede Partei die Rechtsnachteile zu tragen, die sich aus der Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäftes ergeben. Das Berufen auf die Formnichtigkeit kann nach § 242 BGB unbeachtlich sein, wenn der Erklärungsgegner einen besonderen Grund hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen und der Erklärende sich mit der Berufung auf den Formmangel zu seinem eigenen vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Erklärende seinen Willen mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach zum Ausdruck bringt und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand (vgl.: BAG, Urt. v. 16.09.2004 – 2 AZR 659/03 – m.w.N.). Zudem ist erforderlich, dass das Ergebnis des Formmangels für die betroffene Partei nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar ist (BAG, Urt. v. 27.03.1987 – 7 AZR 527/85 m.w.N.).
232. a) Vorliegend hat die Beklagte bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die Klägerin ihr gegenüber überhaupt eine mündliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt hat.
24Richtig ist zwar, dass etwaige Äußerungen der Klägerin, den Friseurberuf an den Nagel hängen oder dauerhaft aufgeben zu wollen, der Auslegung als Kündigungserklärung zugänglich sind. Jedoch vermochte es die Beklagte nicht, diese Äußerungen ihr gegenüber näher zeitlich einzuordnen, sondern nur allgemein, in nicht einlassungsfähiger Art und Weise in den Herbst 2010 zu datieren. In ihrer persönlichen Befragung im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 20.02.2013 sah sich nur in der Lage den Zeitraum auf die Zeit von Oktober 2010 bis Januar 2011 einzugrenzen. Genauere Angaben bzw. die Mitteilung von Zeitdaten seien ihr nicht möglich, die Klägerin habe mehrfach, fast wöchentlich, mitgeteilt, nicht mehr als Friseurin arbeiten zu wollen. Eine Zuordnung zu einem bestimmten Geschehen, in dem dann die Äußerungen gefallen sein sollen, ist nicht erkennbar. Auf Befragen hat sich die Beklagte schließlich in ihrer mündlichen Anhörung am 16.10.2013 vor dem Landesarbeitsgericht darauf berufen, dass die Klägerin im Dezember 2010 wiederholt an jedem Eisatztag mündlich gekündigt habe. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf die Dezemberabrechnung, aus der sich die Einsatztage ergäben. Mit dieser Rekonstruktion vermochte die Beklagte die Berufungskammer auch nicht zu überzeugen, denn auch diese Darlegung ist nicht hinreichend plausibel. Es fehlt jeder konkrete Bezug zum Geschehensablauf des jeweiligen Einsatztages. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, aus welchem nachvollziehbaren Grund die Klägerin bei jedem Einsatz wiederholend geäußert haben soll, sie wolle nach dem Ablauf der Mutterschaftsfrist nicht mehr wiederkommen. Soweit die Beklagte zweitinstanzlich auf datumsmäßig anhand von Kundenkarteikarten konkretisierte Erklärungen gegenüber Kundinnen abstellt, so sind solche Erklärungen nicht geeignet, eine Kündigungserklärung gegenüber der Beklagten darzustellen, denn die Kundinnen des Friseursalons wurden weder von der Beklagten als Empfangsbotinnen bestellt noch sind sie nach der Verkehrsanschauung als solche anzusehen (vgl. zur Empfangs-boteneigenschaft: BSG, Beschl. v. 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R -; Palandt/Ellenberger, 72. Auflage, § 130 BGB Rdn. 9 m.w.N.). Die Äußerungen gegenüber den Kunden können allenfalls als Indiz für die Annahme einer gegenüber der Beklagten abgegebenen Kündigungserklärung angesehen werden, genügen aber ohne die präzise Feststellung, wann und mit welchem Inhalt der Beendigungswillen konkret kundgetan wurde, nicht, um mit hinreichender Sicherheit die mündliche Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses annehmen zu können.
25b) Selbst wenn jedoch die Klägerin wiederholt geäußert haben sollte, den Friseurberuf dauerhaft an den Nagel hängen zu wollen, bestehen auch unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrags grundlegende Zweifel, eine Eigenkündigung im Streitfall anzunehmen. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass nach ihrem Vorbringen die Klägerin den Abkehrwillen wiederholt kundgetan und durch die Mitnahme ihrer Habe bei Eintritt in den Mutterschutz und Nichtwiederkehr nach Ablauf der Mutterschaftszeit manifestiert hat. Jedoch hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch für die Beklagte erkennbar sein musste, dass es sich allenfalls um Planungen der Klägerin handelte. Die Klägerin spekulierte auf eine Anstellung bei der K , die noch nicht ansatzweise gesichert war. Die beabsichtigte Aufgabe des Friseurberufs war stets mit der Realisierung dieser der Beklagten mitgeteilten Aussicht auf Anstellung bei der K verbunden.
26c) Schließlich ist es der Klägerin auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf einen Formmangel der angeblich mündlich ausgesprochenen Kündigung zu berufen. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für sie zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führt. Es mangelt an hinreichend greifbaren Anhaltspunkten, etwa unter Berücksichtigung von Arbeitsauslastung und Umsatz, für die Annahme, dass die vorübergehende Weiterbeschäftigung der Klägerin als geringfügig Beschäftigte wirtschaftlich zu einem untragbaren Ergebnis für die Beklagte geführt hätte.
273. Die Beklagte ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, verpflichtet, an die Klägerin den Lohn ab dem 07.05.2012 bis zum 31.07.2012 aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nach den §§ 615 Satz 1, 293, 295 Satz 1 BGB zu zahlen, mithin für den Monat Mai 2012 319,14 € und für die Folgemonate Juni und Juli 2012 jeweils 386,65 €. Das wörtliche Angebot der Klägerin vom 07.05.2012 genügte aufgrund der vorherigen Ablehnung der Beklagten zur Entgegennahme der Dienste der Klägerin zur Begründung des Annahmeverzugs, auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts wird zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
28IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
29V. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung auf den Besonderheiten des Einzelfalles beruht und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht Gegenstand der Entscheidung war.
30R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
31Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 15 Abs. 4 MTV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 623 Schriftform der Kündigung 1x
- BGB § 293 Annahmeverzug 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- 3 KR 14/04 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 2x
- BGB § 295 Wörtliches Angebot 1x
- 7 AZR 527/85 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 659/03 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 6 AZR 519/07 1x (nicht zugeordnet)
- 6 AZR 82/06 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 126 Schriftform 1x
- 3 Ca 4331/12 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden 1x