Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Sa 12/13

Tenor

I. Auf die Berufung beider Parteien  wird das  Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. August 2012 –  16 Ca 800711 –  teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt – soweit es nicht rechtskräftig ist – neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2010 57,90 EUR (5 Breakstunden) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2011 zu zahlen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2010 138,96 EUR  (12 Breakstunden) und weitere 11,58 EUR (Zuschläge für den 7. und 21. März 2010) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2011 zu zahlen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2010 92,64 EUR  (8 Breakstunden) und weitere 5,91 EUR (Zuschlag für den 4. April 2010) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2011 zu zahlen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2010 115,80 EUR  (10 Breakstunden) und weitere 5,91 EUR (Zuschlag für den 2. Mai 2010) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2011 zu zahlen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2010 23,62 EUR  (2 Breakstunden) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2011 zu zahlen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2010 84,48 EUR  (8 Breakstunden) und weitere 2,95 EUR (Zuschlag für den 4. Juli 2010) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2011 zu zahlen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2010 70,86 EUR  (6 Breakstunden) und weitere 2,95 EUR (Zuschlag für den 8. August 2010) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2011 zu zahlen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2010 17,72 EUR  (1,5 Breakstunden) und weitere 2,95 EUR (Zuschlag für den 19. September 2010) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2011 zu zahlen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2010 44,29 EUR  (3,5 Breakstunden) und weitere 4,43 EUR (Zuschlag für den 10. Oktober 2010) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2011 zu zahlen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2010 70,86  EUR  (6 Breakstunden) und weitere 5,91 EUR (Zuschläge für den 14. und 28. November 2010) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2011 zu zahlen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2010  72,36 EUR  (6 Breakstunden) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2011 zu zahlen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2011 53,15 EUR  (4,5 Breakstunden) und weitere 4,43 EUR (Zuschlag für den 30. Januar 2011) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2011 zu zahlen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2011 118,10 EUR  (10 Breakstunden) und weitere 5,91 EUR (Zuschlag für den 6. Februar 2011) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2011 zu zahlen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2011 118,10 EUR  (10  Breakstunden), weitere 9,80 EUR (0,83 Differenzstunden)  und weitere 5,91 EUR (Zuschlag für den 6. März 2011) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2011 zu zahlen.

Die Revision wird für die Beklagte insoweit zugelassen, als sie zur Zahlung von Breakstunden nebst Zuschlägen verurteilt worden ist.

15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2011 188,96 EUR  (16 Breakstunden) und weitere 2,96 EUR (Zuschlag für den 3. April 2011) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2011 zu zahlen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2011 150,58 EUR  (12,75 Breakstunden) und weitere 23,62 EUR (Zuschläge für den 1., 8. und 15. Mai 2011) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2011 zu zahlen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2011 206,68 EUR  (17,5 Breakstunden) und weitere 53,15 EUR (Zuschläge für den 2., 5., 12., 13. und  23. Juni 2011) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2011 zu zahlen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2011 120,60 EUR  (10 Breakstunden) und weitere 3,02 EUR (Zuschlag für den 10. Juli 2011) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2011 zu zahlen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

19. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2011 192,96 EUR  (16  Breakstunden) und weitere 12,06 EUR (Zuschläge für den 21. und 28. August 2011) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2011 zu zahlen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2011 192,96 EUR  (16 Breakstunden) und weitere 18,09 EUR (Zuschläge für den 4., 11. und 25. September 2011) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 192,96 EUR ab dem 1. Februar 2012 und aus 18,09 EUR ab dem 1. März 2012 zu zahlen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2011 114,57  EUR  (9,5 Breakstunden) und weitere 9,05 EUR (Zuschläge für den 3. und 30. Oktober 2011) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 114,57 EUR ab dem 1. Februar 2012 und aus 9,05 EUR ab dem 1. März 2012 zu zahlen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

22. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2011 132,66 EUR  (11 Breakstunden) und weitere 9,05 EUR (Zuschläge für den 6 und 13. November 2011) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 132,66 EUR ab dem 1. Februar 2012 und aus 9,05 EUR ab dem 1. März 2012 zu zahlen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

23. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember2011 24,12  EUR  (2 Breakstunden) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Februar 2012 zu zahlen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

24. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2012 205,20 EUR  (17 Breakstunden) und weitere 15,08 EUR (Zuschläge für den 1., 8., 15. und 29. Januar 2012) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 205,20  EUR ab dem 1. Februar 2012 und aus 15,08 EUR ab dem 1. März 2012 zu zahlen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

II. Im Übrigen werden die Klage und die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10.

IV. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.


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