Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Ta 405/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2014 aufgehoben.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.
3I. Die Beschwerde ist zulässig, denn sie ist gemäß § 252 ZPO statthaft und wurde gemäß § 569 Abs. 1, 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt.
4II. Die Beschwerde ist auch begründet, denn der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 04.11.2014 hält sich nicht im Rahmen des nach § 148 ZPO eingeräumten Ermessens.
51. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Das Gesetz stellt die Aussetzung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Eine Aussetzung muss nur dann erfolgen, wenn sich das Ermessen des Gerichts auf null reduziert hat. Gegenüber dem vorrangigen Zweck einer Aussetzung – einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern – sind insbesondere die Nachteile einer langen Verfahrensdauer und die dabei entstehenden Folgen für die Parteien abzuwägen. Dabei ist der Beschleunigungsgrundsatz des § 9Abs. 1 ArbGG ebenso zu berücksichtigen wie die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff. GVG). Die Vorgreiflichkeit eines Rechtsstreits ist kein Ermessenskriterium, sondern eine Voraussetzung des § 148 ZPO, die erfüllt sein muss, damit das Ermessen des Gerichts überhaupt eröffnet ist. Führen Parteien einen Rechtsstreit über Entgeltansprüche, die von der Wirksamkeit einer Kündigung abhängen, über die bereits eine (nicht rechtskräftige) Entscheidung zugunsten des Arbeitnehmers vorliegt, kommt eine Aussetzung dieses Rechtsstreits regelmäßig nicht in Betracht. Dem steht der Umstand entgegen, dass der Arbeitnehmer typischerweise auf seine Vergütung angewiesen ist und sich nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen verweisen lassen muss, wenn ein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht. Der arbeitsrechtliche Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) verbietet in solchen Fällen regelmäßig, eine Aussetzung vorzunehmen. Für eine ermessensfehlerfreie Aussetzungsentscheidung müssen in einem solchen Fall besondere Gründe des Einzelfalls vorliegen, die das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an einer auch vorläufigen Existenzsicherung ausnahmsweise überwiegen. Der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit, nämlich den Rechtsstreit über die Vergütung ggf. deutlich zu vereinfachen, kann dabei keine Rolle spielen (BAG, Beschl. v. 16.04.2014 – 10 AZB 6/14 – m.w.N.).
62. Dies bedeutet für den Streitfall, dass die Aussetzung des Rechtsstreits über die geltend gemachten Ansprüche aus Annahmeverzug gemäß den§§ 615, 293 ff. BGB wegen Unwirksamkeit der Kündigung vom 30.10.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Berufungsgerichts anhängigen Kündigungsschutzverfahren (LAG Köln – 13 Sa 810/14 –) nicht in Betracht kommt.
7a) Besondere Umstände, die das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an einer auch vorläufigen Existenzsicherung ausnahmsweise überwiegen, sind weder von der Beklagten dargetan noch vom Arbeitsgericht erwogen worden. Wann mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsrechtsstreit zu rechnen ist, ist vollkommen ungewiss. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Kläger ausnahmsweise nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf die bei der Beklagten erzielte Vergütung angewiesen ist. Der Hinweis der Beklagten, der Kläger hätte im Rahmen der Kündigungsschutzklage, die Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug im Wege der Klagehäufung – und sei es nur im Sinne eines unechten Hilfsantrags – geltend machen können, verfängt aus zwei Gründen nicht. Zum einen handelt es sich um einen lediglich prozessökonomischen Aspekt, der das regelmäßig überwiegende vorläufige Existenzsicherungsinteresse des Klägers nicht zu überwiegen vermag. Zum anderen bestünde schon wegen der gebotenen Wahrung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) die Gefahr der Verzögerung der Entscheidung im Bestandsschutzstreit aufgrund der im Prozessfortgang immer wieder zu erhöhenden Zahlungsanträge (vgl.: LAG Köln, Beschl. v. 14.12.1992 – 11 Ta 234/92 –).
8b) Soweit das Arbeitsgericht den Kläger auf die Möglichkeit verweist, er könne im Rahmen einer Anschlussberufung nach den §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 524 ZPO seine Ansprüche aus Annahmeverzug zeitnah verfolgen, verkennt es, dass eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nicht ohne weiteres zulässig ist. Wird in der Berufungsinstanz ein neuer Streitgegenstand neben dem bisherigen eingeführt, liegt ein Fall nachträglicher Klagehäufung(§ 260 ZPO) vor, dessen Zulässigkeit sich nach den §§ 263, 533 ZPO richtet (BAG, Urt. v. 19.08.2010 – 8 AZR 315/09 – m.w.N.). Im vorliegenden Fall steht weder fest, dass die Beklagte in die Klageerweiterung einwilligt noch dass die erkennende Berufungskammer die Klageänderung für sachdienlich erachtet. Ebenso ungewiss ist, ob Tatsachen – z.B. im Hinblick auf die Höhe des Annahmeverzugsanspruchs und die anzurechnenden Leistungen – relevant werden, die über jene Tatsachen hinausgehen, die das Berufungsgericht bei seiner Verhandlung und Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung und des Auflösungsantrags der Beklagten ohnehin zu berücksichtigen hat, § 533Nr. 2 ZPO.
9III. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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