Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 6 Sa 64/18

Tenor

I.              Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.08.2017 – 5 Ca 4157/16 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.              Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.11.2016 nicht beendet worden ist.

2.              Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 30.08.2016 wegen fehlender Nebentätigkeitsgenehmigung ersatzlos aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

3.              Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, in einem zeitlichen Umfang von 2- 3 Wochenstunden als Geschäftsführer der S + C . Z I GmbH tätig zu werden.

4.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.              Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

II.              Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III.              Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

IV.              Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 1/3 der Kläger und zu 2/3 die Beklagte zu tragen.

V.              Die Revision wird nicht zugelassen.


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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 8 Sa 463/22
27. April 2023
8 Sa 463/22 27. April 2023
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 8 Sa 473/22
26. Januar 2023
8 Sa 473/22 26. Januar 2023

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