Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 6 SLa 199/24
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.03.2024 - 2 Ca 6702/23 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um eine Schadensersatzforderung, die die ehemalige Arbeitgeberin des Beklagten diesem gegenüber geltend macht.
3Die Klägerin betrieb während der Corona-Pandemie mehrere Corona-Testcenter. Der Beklagte war bei der Klägerin zumindest im Zeitraum vom 09.01.2021 bis zum 31.12.2021 angestellt.
4Mit der am 04.12.2023 eingegangenen Klage hat die Klägerin vom Beklagten Schadenersatz begehrt.
5Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte sei der Leiter eines Corona-Testzentrums gewesen; es sei seine Aufgabe gewesen, das Kassenbuch zu führen und die Belege zu kontieren; tatsächlich habe er das Kassenbuch auch bis Ende Juli 2021 geführt; in der Zeit danach sei dies nicht mehr geschehen, dann aber wieder ab dem 11.10.2021. Nachvollziehbar seien die Eintragung während des letztgenannten Zeitraums nicht gewesen. Mit Schreiben vom 25.05.2023 habe sie den Beklagten aufgefordert, die Buchhaltung bis zum 30.06.2023 in Ordnung zu bringen. Zur Ordnung der vorgefundenen Belege, zur Kontierung derselben, sowie zur Vorbereitung und Übergabe dieser Belege an die Steuerberatung habe ein Betrag in Höhe von 8.695,00 EUR aufgebracht werden müssen. Der beauftragte Steuerberater habe für seine Arbeit 3.500,00 Euro in Rechnung gestellt. Zudem habe die Barkasse ein Minus von 11.664,70 Euro gehabt. Die Zahlung der Summe aus den vorgenannten Beträgen fordere sie nun vom Beklagte als Schadenersatz.
6Die Klägerin hat beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 23.859,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2023 zu zahlen.
8Der Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Verteidigung gegen die Klage hat der Kläger bestritten, in der Zeit vom 09.01.2021 bis zum 31.12.2021 Leiter des Corona-Testzentrums der Klägerin in F gewesen zu sein. Der Lebensgefährte seiner Mutter, der Zeuge B, sei einer der Geschäftsführer der Klägerin gewesen. Aufgrund dieser Bekanntschaft sei er bei der Klägerin zunächst als Werksstudent eingestellt worden. Eine Leitungsaufgabe sei ihm nie übertragen worden. Er sei mit einem Festgehalt in Höhe von 3.500,00 EUR eingestellt und an dem Gewinn mit einer Provision in Höhe von 10 % brutto beteiligt worden, wobei zu keinem Zeitpunkt die Provisionszahlungen für ihn nachvollziehbar abgerechnet worden sei. Einblicke in die Buchführung, geschweige denn in die Gewinnermittlung der Klägerin, habe er nie erhalten. Einen Arbeitsvertrag oder aber eine Tätigkeitbeschreibung habe nicht vorgelegen, geschweige denn eine Einweisung in Bezug auf die auszuführenden Tätigkeiten.
11Am Ende des Arbeitsverhältnisses habe er den Geschäftsführern der Klägerin sowie der Zeugin Y die Ordner mit den Kartenzahlungsbelegen gezeigt und übergeben. In diesen Ordnern seien von ihm die Ausdrucke der Barzahlungen per EC-Karte pro Tag sortiert und in Folien (jeweils eine Folie pro Tag) gesammelt und abgeheftet worden. Die Notwendigkeit irgendetwas zu ordnen, habe es nicht gegeben. Soweit die Klägerin hier einen Schadensersatzanspruch geltend mache, bestreite er bereits eine Pflichtverletzung begangen zu haben, jedenfalls bestreite er aber deren Kausalität für einen bestimmbaren Schaden. Gleichfalls fehle es an Tatsachen, die einen Grund für eine gesonderte Tätigkeit des Steuerberaters hätten darstellen können. Einen Kassenfehlbestand bestreite er. Nicht nur er habe Zugriff auf die Kasse gehabt.
12Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.03.2024 insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unschlüssig. Aus den von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen ergebe sich mit Blick auf den ersten Streitgegenstand, die behaupteten Buchungsfehler, kein Anspruch auf Zahlung von 8.695,00 Euro. Ein Buchungsfehler sei nämlich nicht ersichtlich. Werde ein solcher Fehler zu Gunsten der Klägerin unterstellt, so fehle es jedenfalls an der Darlegung der Kausalität für den geltend gemachten Schaden; auch die Höhe der Forderung sei nicht nachvollziehbar. Für den zweiten Streitgegenstand, die geltend gemachten Steuerberatungskosten, sei eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch nicht ersichtlich. Für den dritten Streitgegenstand, den behaupteten Kassenfehlbestand, fehle jeglicher Vortrag zu einer Kassendifferenz und zu einer kausalen Pflichtverletzung.
13Gegen dieses ihr am 11.04.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.05.2024 Berufung eingelegt und sie hat diese am 03.06.2024 begründet.
14Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, das Urteil sei von überragender juristischer Schlichtheit, triefe vor Arroganz, Überheblichkeit und im erkennbaren Willen des Gerichts den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht begreifen zu wollen oder zu können. Der Anspruch auf Zahlung von 8.695,00 EUR ergebe sich daraus, dass Mitarbeiter insgesamt 470 Stunden hätten arbeiten müssen, um Ordnung in die Buchungsunterlagen zu bringen. Diese Stunden seien mit jeweils 15,50 EUR vergütet worden. Werde ein Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von ca. 2,00 EUR hinzugerechnet, ergebe sich ein Stundensatz in Höhe von 18,50 EUR. Werde dieser Stundensatz mit 470 Stunden multipliziert, so ergebe sich der geltend gemachte Betrag in Höhe von 8.695,00 EUR. Die Rechnung des Steuerberaters betreffe die weitere Vorbereitung der Belege. Es sei die eine Sache, einen Haufen von Belegen zu ordnen und zu sortieren und es ist eine andere Sache, sie in einen Zustand zu bringen, der ordnungsgemäße Angaben gegenüber der Finanzverwaltung ermögliche. Die Kassendifferenz sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht vorgetragen und unter Beweis gestellt worden.
15Die Klägerin beantragt,
16das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.03.2024 - 2 Ca 6702/23 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 23.859,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2023 zu zahlen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Es sei nicht erkennbar, warum 470 Arbeitsstunden hätten aufgebracht werden müssen, um Belege zu sortieren. Zu den geltend gemachten Steuerberaterkosten fehle es nach wie vor an notwendigen Tatsachenvortrag zum Grund und zur Höhe des Anspruchs. Auch ein Kassenfehlbetrag sei nach wie vor nicht ersichtlich.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
23I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
24II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die von der Klägerin gerügte Schlichtheit des arbeitsgerichtlichen Urteils erster Instanz ist auf die fehlende Komplexität der in Frage kommenden Rechtsgrundlagen zurückzuführen und darauf, dass hierzu Vortrag der Klägerin fehlt: Die Kernvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 280 BGB, § 823 BGB oder gar § 826 BGB sind 1. zumindest eine Sorgfaltspflichtverletzung (Rechtsgutsverletzung, sittenwidriges Verhalten), 2. ein Schaden in nachvollziehbarer Höhe, jedenfalls eine Tatsachengrundlage die eine Schätzung ermöglicht und 3. die Kausalität von Nummer 1 für Nummer 2.
25Was eine Vollzeitkraft drei Monate lang, also insgesamt 470 Stunden, getan haben und auf welche Pflichtverletzung des Klägers diese monatelange Arbeit zurückzuführen sein soll, bleibt auch in der Berufungsinstanz im Dunkeln. Das gilt gleichfalls für die Tätigkeit eines Steuerberaters und für die Behauptung der Beklagten, es habe einen zusätzlichen Steuerberatungsaufwand gegeben, der durch das Verhalten des Klägers (schuldhaft) ausgelöst worden sein soll. In beiden Fällen ist die Klage nach wie vor unschlüssig, weil sich aus den Darlegungen der Klägerin weder Tatsachen ergeben, die die Feststellung einer Schadenshöhe ermöglichen könnten, noch Tatsachen, aus denen sich eine Kausalität einer zugunsten der Klägerin unterstellten Pflichtverletzung ergäbe. Mit Blick auf die Barkasse kann die Frage offenbleiben, wer, wann wie den Kassenfehlbestand festgestellt haben soll, denn in jedem Falle scheidet die Feststellung einer Pflichtverletzung aus. Voraussetzung dafür wäre nämlich, dass der Beklagte den alleinigen Zugriff auf die Barkasse hatte. Das behauptet aber selbst die Klägerin nicht.
26III. Nach allem bleibt es somit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.
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Referenzen
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 2x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 2 Ca 6702/23 2x (nicht zugeordnet)