Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Kammer) - 1 Sa 202/06
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin - 6 Ca 3170/05 - vom 4. Mai 2006 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die rechtliche Grundlage ihres Arbeitsverhältnisses und einen daraus resultierenden Beschäftigungsanspruch der Klägerin.
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Die Klägerin war in dem seit 1977 bestehenden Arbeitsverhältnis zuletzt als Buchhalterin (Vergü-tungsgruppe E9) beschäftigt. Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 27.7.2005 (Blatt 11 d. A.) mitgeteilt, dass zum 5. August 2005 aufgrund eines anstehenden Personalabbaus und einer mit dem Betriebsrat auf der Grundlage von Interessenausgleich und Sozialplan geführten Sozialauswahl die Beschäftigungsmöglichkeit für sie wegfalle und dass deshalb beabsichtigt sei, ihr auf der Grundlage des Beschäftigungssicherungstarifvertrages demnächst entweder ein anderweitiges Arbeitsangebot oder einen "Integrationsvertrag" anzubieten.
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Die Klägerin hat am 3.8.2005 beim Arbeitsgericht Schwerin Klage gegen die vermeintlich mit dem Schreiben vom 27.7.2005 ausgesprochene Kündigung erhoben. Mit Schriftsatz vom 11.10.2005 - der Beklagten zugestellt am 13.10.2005 - hat die Klägerin ihren ursprünglichen Kündigungsschutzantrag zurückgenommen und die Klage mit dem Antrag auf Weiterbeschäftigung als Buchhalterin, hilfsweise auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung vom 27.7.2005, fortgeführt. Die im Schriftsatz vom 11.10.2005 (Blatt 21 d. A.) angekündigten Hilfsanträge hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 4.5.2006 zurückgenommen (Protokoll Blatt 114 d. A.) zugunsten eines bereits im Schriftsatz vom 13.12.2005 angekündigten neuen Hilfsantrages, "die Anordnung vom 27.7.2005 zurückzunehmen und der Klägerin eine Beschäftigung als Buchhalterin in der Vergütungsstufe E9 anzubieten" (Blatt 84 d. A.).
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Im Oktober 2005 hat die Beklagte der Klägerin den "Integrationsvertrag" vom 14.10.2005 (Blatt 59 - 65 d. A.) zugeleitet, durch den das Arbeitsverhältnis einen neuen Inhalt erhalten und zugleich die DX J. GmbH als zusätzlicher Arbeitgeber dem geänderten Arbeitsvertrag beitreten sollte. Die Klägerin hat den Arbeitsvertrag ihrerseits unterzeichnet und zugleich mit einem Begleitschreiben vom 23.10.2005 (Blatt 68 d. A.) an die Beklagte zurückgereicht, der beide Schriftstücke am 26. Oktober 2005 zugegangen sind. Das Begleitschreiben lautet:
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"Anbei überreiche ich den von mir unterzeichneten Integrationsvertrag zur weiteren Verwendung zurück. Wie Sie wissen, halte ich die Anordnung vom 27.7. 2005 für rechtswidrig und habe dagegen Klage beim Arbeitsgericht Schwerin erhoben. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 Ca 1734/05 geführt. An meiner Auffassung halte ich trotz Unterzeichnung des Vertrages weiter fest. Sollte ich in dem Verfahren obsiegen, bitte ich Sie, mir die bisherige Tätigkeit mit der entsprechenden Vergütung zuzuweisen."
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(Das in dem Begleitschreiben genannte Aktenzeichen 1 Ca 1734/05 war das ursprüngliche Aktenzeichen des hier inzwischen als 6 Ca 3170/05 gegenständlichen Verfahrens.)
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Die Beklagte hat sich in ihrer erstinstanzlichen Klageerwiderung darauf berufen, dass die Klägerin den ihr angebotenen "Integrationsvertrag" vorbehaltlos unterzeichnet habe und deshalb ihr Rechtsschutzinteresse für die Klage weggefallen sei; die Sozialauswahl sei im Rahme des Rechtsstreits nicht zu überprüfen, weil es sich um eine bloß vorbereitende Maßnahme gehandelt habe.
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Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit Urteil vom 4.5.2006 für Recht erkannt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Buchhalterin in der Vergütungsstufe E9 über den 5.8.2005 hinaus weiterzubeschäftigen.
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2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
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Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht sinngemäß ausgeführt: Die Klägerin habe weiterhin Anspruch auf Beschäftigung aus ihrem ursprünglichen Arbeitsvertrag. Die Beklagte habe zwar Recht, wenn sie meine, dass der Abschluss des "Integrationsvertrages" die nachträgliche Überprüfung seiner Voraussetzungen, insbesondere der Richtigkeit der nach dem Beschäftigungssicherungstarifvertrag vorab vorzunehmenden Sozialauswahl, ausschließen würde. Ein insoweit gerichtlich nicht überprüfbarer "Integrationsvertrag" sei jedoch aufgrund des von der Klägerin mit Schreiben vom 23.10.2005 erklärten Vorbehalts nicht zustande gekommen. Da der Vorbehalt der Beklagten gleichzeitig mit der Annahme des Vertrages zugegangen sei, liege eine vorbehaltlose Annahme nicht vor. Das Schreiben vom 23.10.2005 sei gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Annahme des "Integrationsvertrages" unter dem Vorbehalt zu sehen, die Rechtmäßigkeit der Vertragsänderung gerichtlich überprüfen zu lassen. Dieses Angebot habe die Beklagte konkludent angenommen, indem sie die Klägerin im weiteren Verlauf entsprechend dem "Integrationsvertrag" behandelt, insbesondere die darin vorgesehene gekürzte Vergütung gezahlt habe.
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Wenn die Beklagte den Vertrag nicht unter Einbeziehung des von der Klägerin erklärten Vorbehalts habe abschließen wollen, habe sie stattdessen eine Kündigung oder Änderungskündigung aussprechen müssen. Letztlich hätten die Parteien der Klägerin also vertraglich eine Rechtsposition wie bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung eingeräumt. Aufgrund dessen sei vom Arbeitsgericht sowohl der tatsächliche Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin als auch die Richtigkeit der zu ihren Lasten getroffenen Sozialauswahl zu überprüfen gewesen. Zu beiden habe die Beklagte trotz vorab erteilter gerichtlicher Auflagen nicht ausreichend vorgetragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachstandes und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin im Ganzen Bezug genommen.
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Gegen das am 6.6.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch den sie vertretenden Arbeitgeberverband am 5.7.2006 Berufung eingelegt und diese innerhalb der auf Antrag verlängerten Frist mit einem als Telefax am 5.9.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor: Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts enthalte das Schreiben der Klägerin vom 23.10.2005 keinen den Inhalt des "Integrationsvertrages" betreffenden Vorbehalt. Die Beklagte habe einen derartigen Vorbehalt weder erkannt noch angenommen. Das Arbeitsgericht messe diesem angeblichen Vorbehalt auch eine überzogene Wirkung zu. Aus dem Inhalt des Schreibens könne nicht abgeleitet werden, dass die Parteien der Klägerin die Rechtsposition eingeräumt hätten, den Vertrag wie eine Änderungskündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der "Integrationsvertrag" sei rechtswirksam zustande gekommen und schließe nunmehr den ursprünglichen Beschäftigungsanspruch aus. Wenn die Klägerin das ihr unterbreitete schriftliche Vertragsangebot der Beklagten mit einer Änderung habe annehmen wollen, dann habe diese Änderung auch für den anderen Teil klar und unzweideutig sein müssen.
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Da das Schreiben der Klägerin keine Erklärung im Sinne von § 150 Abs. 2 BGB enthalten habe, liege auch nicht etwa ein Einigungsmangel im Sinne von § 154 Abs. 1 BGB vor. Das Schreiben der Klägerin enthalte vielmehr nur eine unverbindliche Meinungsäußerung der Klägerin, die nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Die Klägerin habe keinen Vorbehalt geäußert, sondern den Vertrag ausdrücklich "zur weiteren Verwendung" und nicht etwa "mit der Bitte um Änderung" oder einer ähnlichen Erklärung zurückgeschickt. Deshalb habe die Beklagte nach ihrem Empfängerhorizont davon ausgehen können, dass der Vertrag nunmehr gelten sollte. Auch der letzte Satz des Schreibens enthalte keinen Vorbehalt, da die Klägerin dort nur eine "Bitte" geäußert habe, die erkennbar an die freie Disposition der Beklagten gerichtet gewesen sei. Die Klägerin gehe dabei offensichtlich davon aus, dass sie auch bei Obsiegen im Prozess keinen Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung habe, sondern nur an die "Fairness" des Beklagten appellieren wolle. Eine Erklärung des Inhalts, sie wolle den Vertrag nur in dem Fall des Unterliegens im Prozess annehmen, werde weder angedeutet noch hätte sie eine Chance gehabt, von der Beklagten angenommen zu werden.
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Richtig sei, dass eine Vertragsänderung auch durch schlüssiges Verhalten im Sinne von § 151 BGB angenommen werden könne. Das gelte aber nur, wenn nach den Umständen oder der Verkehrssitte nicht mit einer ausdrücklichen Erklärung gerechnet werden müsse. Die Beklagte habe aber nicht durch stillschweigendes Handeln von ihrer Grundhaltung abweichen wollen, sondern habe das Schreiben der Klägerin als rechtlich nicht relevant betrachtet und sich keine weiteren Gedanken gemacht. Falls jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten in dem Schreiben der Klägerin ein Änderungsangebot zu sehen sei, wäre jedenfalls wegen fehlender Annahme des Änderungsangebotes von einem Dissens auszugehen mit der Folge, dass die Beklagte demnächst eine Kündigung aussprechen werden. Aber selbst wenn man der Auffassung des Arbeitsgerichts folge, dass die Beklagte den Vorbehalt der Klägerin akzeptiert habe, würde der Anspruch nicht begründet sein, weil das Verfahren nach dem Beschäftigungssicherungstarifvertrag eingehalten sei. Eine ordnungsgemäße Sozialauswahl ergebe sich aus dem Interessenausgleich vom 12.5.2005 und dem mit dem Betriebsrat im Juli 2005 geführten Schriftwechsel, die nunmehr der Berufungsbegründungsschrift als Anlagen beigefügt werden.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 4.5.2006 - 6 Ca 3170/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin erwidert: Sie habe in ihrem Schreiben vom 23.10.2005 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den "Integrationsvertrag" nur dann gegen sich gelten lassen wolle, wenn sie in dem Prozess unterliege, dessen Kern die Frage gewesen sei, ob der Arbeitsplatz weggefallen und die Sozialauswahl richtig getroffen sei. Die Klägerin habe auch keine Änderung des "Integrationsvertrages" angestrebt, sondern einen Vorbehalt erklärt. Die Beklagte habe die modifizierte Erklärung der Klägerin angenommen, indem sie die geänderte Vergütung nach dem "Integrationsvertrag" gezahlt habe. Die Beklagte habe inzwischen auch die Differenz zur vollen Vergütung nachgezahlt und zahle seit Oktober 2006 wieder die volle Vergütung. Damit habe sie ihren Rechtsstandpunkt aufgegeben und konkludent erklärt, dass sie zur Fortsetzung des ursprünglichen Arbeitsvertrages bereit sei, was ein Vertragsangebot darstelle, das die Klägerin wiederum konkludent durch Einstreichen der vollen Vergütung angenommen habe.
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Auch hätten die Voraussetzungen für das Angebot des "Integrationsvertrages" nicht vorgelegen. Die Beklagte habe weder in Schwerin noch in Eschborn Personal abgebaut. Vielmehr werde von den Mitarbeitern sogar im Wege der Gleitzeit Mehrarbeit geleistet, die dann in den Folgemonaten jeweils wieder abgebaut werde. Dringende betriebliche Gründe für die Personalentscheidung lägen demnach nicht vor.
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Jedenfalls sei aber die Sozialauswahl falsch vorgenommen worden. Nach dem Schreiben vom 14.7.2005 an den Betriebsrat seien die Mitarbeiter der Abteilungen DKFB1 und DKFB2 miteinander vergleichbar. Deshalb hätten weitere fünf Arbeitnehmer aus der Abteilung DKFB1 sowie weitere vier Arbeitnehmer aus der Abteilung DKFB2 in Eschborn in die Auswahl einbezogen werden müssen. Darüber hinaus sei die Klägerin mit zwei weiteren Arbeitnehmern vergleichbar, da sie auch als Sekretärin beschäftigt werden könnte. Soweit sich aus dem Schriftwechsel mit dem Betriebsrat ergebe, dass einige Arbeitnehmer als sogenannte "Leistungsträger" aus der Sozialauswahl herausgenommen worden seien, werde die Erforderlichkeit von deren Weiterbeschäftigung bestritten.
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Soweit es auf die in der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2007 abgegebene Erklärung der Beklagten ankomme, die von der Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung namentlich bezeichneten Arbeitnehmer seien aufgrund höherer Eingruppierung mit ihr nicht vergleichbar, könne die Klägerin sich dazu ohne weitere Bedenkzeit (Schriftsatznachlass) nicht erklären.
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Für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht von einem Zustandekommen des "Integrationsvertrages" ausgehe, erkläre die Klägerin die Anfechtung. Aus dem jetzigen Vortrag der Beklagten zur Sozialauswahl ergebe sich, dass die Beklagte die Klägerin getäuscht habe, indem sie den - unzutreffenden - Anschein erweckt habe, die Klägerin und nicht Frau T. oder Herr H. (die in der nun vorgelegten Personalliste zur Sozialauswahl mit 11,5 bzw. 39,5 Punkten deutlich unter der Klägerin mit 59,5 Punkten liegen, jedoch als "Leistungsträger" ausgenommen sind) zähle zu den sozial stärksten Arbeitnehmern. Außerdem sei die Klägerin auch insofern getäuscht worden, als die Belegschaft in Schwerin unverändert weiterarbeite.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszuge wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 5.9.2006, die Berufungsbeantwortung vom 13.11.2006 und das Sitzungsprotokoll vom 22.3.2007 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, weiterhin als Buchhalterin in der Vergütungsgruppe E9 beschäftigt zu werden. Auch das von der Klägerin zum Gegenstand ihres Hilfsantrages gemachte Verlangen, die Beklagte solle die Anordnung vom 27.7.2005 zurücknehmen und der Klägerin eine Beschäftigung als Buchhalterin in der Vergütungsgruppe E9 anbieten, ist nicht begründet.
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Die Klägerin hat aufgrund des Abschlusses des "Integrationsvertrages" jedenfalls seit dem 26.10. 2005 keinen Anspruch mehr auf die ursprüngliche Beschäftigung als Buchhalterin. Mit dem Abschluss des in seiner inhaltlichen Ausgestaltung auf den Beschäftigungssicherungstarifvertrag basierenden "Integrationsvertrag" bestimmen sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis der Parteien nach diesem Vertrage. Dieser sieht ein teilweises Ruhen des Arbeitsverhältnisses und eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Erbringung seiner bisherigen Arbeitsleistung ausdrücklich vor. Stattdessen übernimmt der Arbeitnehmer danach die unter V 3 bestimmten Verpflichtungen zur Mitwirkung bei der Vermittlung anderweitiger Beschäftigungen. Für den auf die nur gegenwärtig und zukünftig realisierbare tatsächliche Beschäftigung gerichteten Antrag der Klägerin ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Beklagte auch schon vor Abschluss des "Integrationsvertrages" in der Zeit vom 5.8. bis 25.10.2005 zur einseitigen Freistellung der Klägerin von ihrer vorherigen Tätigkeit berechtigt war.
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Der von beiden Parteien unterschriebene "Integrationsvertrag" ist ohne Einschränkungen zustande gekommen. Das Berufungsgericht vermag der Vorinstanz in seiner Auslegung des von der Klägerin verfassten Begleitschreibens vom 23.10.2005, wonach die Klägerin den Vertrag nur unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Kontrolle wie bei einer Änderungskündigung habe annehmen wollen, nicht zu folgen. Dieser über den Wortlaut weit hinaus gehende Erklärungswert kann dem Schreiben der Klägerin unter Berücksichtigung von §§ 133, 157 BGB nicht zugemessen werden.
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Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Dabei kommt es bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen allerdings nicht auf den rein inneren Willen des Erklärenden, sondern auf die objektive Erklärungsbedeutung unter Berücksichtigung des Verständnishorizonts des Empfängers an. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie es der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 133 Rz. 9).
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Für die Auslegung des Schreibens der Klägerin und die Beantwortung der Frage, ob sie damit die mit der Unterschrift unter dem Vertragstext selbst vollzogene Annahme des Vertrages unter einen Vorbehalt stelle wollte und worin dieser Vorbehalt bestehen sollte, ist zunächst davon auszugehen, welche Vorstellung die Klägerin selbst von der Bedeutung des Schreibens hatte und sodann zu fragen, ob die Beklagte es in diesem Sinne verstehen musste. Dafür, was die Klägerin selbst mit ihrem Schreiben gemeint hat, ist zunächst nicht auf die Berufungsbeantwortung abzustellen, in der sie sich offensichtlich die dem Schreiben vom Arbeitsgericht gegebene Auslegung zu Eigen macht, sondern auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. In ihrem Schriftsatz vom 13.12.2005 (Seite 4, Blatt 72 d. A.) trägt sie vor: "In dem Schreiben hatte die Klägerin erklärt, dass sie ihren Anspruch auf Weiterbeschäftigung an der ursprünglichen Arbeitsstelle weiter verfolgt. Das Schreiben ist rechtlich in der Weise zu werten, dass die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Form der Naturalerfüllung angekündigt hat."
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Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin im genannten Schriftsatz weitere Ausführungen dazu macht, dass sie die tarifvertragliche Regelung insoweit für unbillig halte, als sie Änderungskündigungen ausschließe und damit dem Arbeitnehmer gerade die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung des Änderungsangebotes entziehe, folgt daraus nicht schlüssig die sehr weitgehende Interpretation, die das Arbeitsgericht der Erklärung der Klägerin vom 23.10.2005 beigemessen hat. Auf der Grundlage des Vortrages der Klägerin ist zwar davon auszugehen, dass diese mit ihrem Schreiben sich irgendwie vorbehalten wollte, trotz Unterzeichnung des "Integrationsvertrages" im Falle einer erfolgreichen Fortführung ihres Prozesses von dem Vertrag wieder abrücken zu wollen. Dieses Ziel kommt auch im Schreiben vom 23.10.2005 selbst in dem Schlusssatz zum Ausdruck, dass die Klägerin - sollte sie in ihrem Verfahren obsiegen - um die erneute Zuweisung ihrer bisherigen Tätigkeit bitte.
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Auch aus dem Empfängerhorizont der Beklagten konnte diese Erklärung trotz der freundlichen Formulierung als "Bitte" nicht als ein bloßer unverbindlicher Appell an die Fairness der Beklagten verstanden werden, da es sich dabei nach dem derzeitigen Stand des von der Klägerin angeführten Prozesses gerade um dessen ausdrückliches Ziel handelte, nämlich um diejenige Beschäftigung, über die sie im Falle des Obsiegens im Prozess auch einen vollstreckbaren Titel erhalten hätte. Rechtlich ist somit davon auszugehen, dass der von der Klägerin formulierte Vorbehalt vom Empfänger nach Treu und Glauben ohne Weiteres dahingehend zu verstehen war, dass die mit der Unterzeichnung des Vertrages selbst erklärte Annahme unter die auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) des Obsiegens im laufenden Prozess gestellt werden sollte.
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Andererseits konnte die Erklärung der Klägerin allerdings aus dem Empfängerhorizont der Beklagten auch nur dahingehend verstanden werden, dass mit dem Obsiegen im laufenden gerichtlichen Verfahren das Verfahren nach dem Stand und mit den Anträgen gemeint war, wie es sich bei Zugang des Schreibens der Klägerin am 26. Oktober 2006 darstellte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Anträge aus dem Schriftsatz vom 11.10.2005 zugestellt, mit denen die Klägerin nunmehr die Weiterbeschäftigung als Buchhalterin und hilfsweise die Feststellung begehrte, "dass die Anordnung vom 27.7.2005, die Klägerin in die DX J. GmbH zu übernehmen, rechtswidrig ist".
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Da zum Zeitpunkt dieser Klagänderung der beklagtenseitig mit dem Datum 14.10.2005 unterzeichnete "Integrationsvertrag" der Klägerin als Angebot offenbar noch gar nicht vorliegen konnte, konnte auch eine Auslegung des im Schriftsatz vom 11.1.2005 formulierten Klagebegehrens in dem vom Arbeitsgericht vorgenommenen Sinne, dass der angebotene "Integrationsvertrag" wie ein mit einer Änderungskündigung verbundenes Vertragsangebot hinsichtlich der Betriebsbedingtheit und die Richtigkeit der Sozialauswahl überprüft werden sollte, gar nicht in Betracht kommen.
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Die Beklagte brauchte nach Treu und Glauben den von der Klägerin im Schreiben vom 23.10.2005 formulierten Vorbehalt nicht dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin nicht nur den laufenden Rechtsstreit mit seinem bisherigen Inhalt fortführen und nach seinem Ergebnis gestellt werden wollte, sondern darüber hinaus noch eine weitere Änderung des Streitgegenstandes vornehmen wollte, die dann nicht einmal Eingang in die Anträge der Klägerin gefunden hat.
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Wenn aber die Erklärung der Klägerin vom 23.10.2005 entsprechend der Auslegung des Arbeitsgerichts erkennbar gewesen sein sollte als ein Vorbehalt, den Bestand des "Integrationsvertrages" abhängig zu machen von einer analog nach der Bestimmung des § 2 KSchG zu treffenden gerichtlichen Entscheidung über die soziale Angemessenheit des der Klägerin unterbreiteten Vertragsangebotes, hätte dies zur Voraussetzung gehabt, dass dies entweder bereits aus den Anträgen ersichtlicher Prozessinhalt gewesen wäre oder jedenfalls die Erklärung der Klägerin eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie den in ihrem Schreiben angeführten Prozess nicht nur nach seinem bisherigen Stande, sondern mit einem derart geänderten Streitgegenstand weiterführen wollte.
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Erkennbar aus dem Schreiben der Klägerin ist jedoch nur der Vorbehalt, den Prozess nach den Anträgen des Schriftsatzes vom 11.10.2005 weiterzuführen. Der dortige Hauptantrag auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen als Buchhalterin konnte aber gerade keinen Erfolg mehr haben, nachdem die Nichtbeschäftigung der Klägerin als Buchhalterin nicht mehr auf der von der Beklagten ursprünglich angeordneten einseitigen Freistellung beruhte, sondern dieser Beschäftigungsanspruch der Klägerin mit Unterzeichnung des "Integrationsvertrages" gerade entfallen war.
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Da die Klägerin nach Abschluss des "Integrationsvertrages" gerade keinen Anspruch auf die ursprüngliche Beschäftigung als Buchhalterin mehr hatte, konnte die Beklagte vom Arbeitsgericht auch nicht zu dieser Beschäftigung verurteilt werden. Die auflösende Bedingung des Prozesserfolges, an die die Klägerin den Bestand des "Integrationsvertrages" knüpfen wollte, konnte nach dessen Unterzeichnung durch ein Obsiegen mit dem Hauptantrag nicht mehr verwirklicht werden. Die auflösende Bedingung kann auch nicht durch ein Obsiegen mit dem Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 11.10.2005 verwirklicht werden, weil die Klägerin die in diesem Schriftsatz formulierten Hilfsanträge in der mündlichen Verhandlung vom 4.5.2005 zurückgenommen hat. Dass der Antrag, die Rechtswidrigkeit der Anordnung über die Übernahme der Klägerin in die DX J. GmbH festzustellen, auch deshalb keinen Erfolg hätte haben können, weil das Schreiben der Beklagte vom 27.7.2005 eine derartige "Anordnung" gar nicht enthielt, bedarf nach Rücknahme des Antrages keiner weiteren Ausführung.
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Ein Erfolg mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 4.5.2006 gestellten neuen Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 13.12.2005 konnte nicht zum Eintritt der auflösenden Bedingung führen, weil ein Obsiegen mit einem erstmals im Dezember 2005 formulierten und zugestellten Antrag nicht Gegenstand des Vorbehalts im Schreiben vom 23.10.2005 sein konnte. Die Beklagte brauchte diese Erklärung der Klägerin nach Treu und Glauben nicht dahingehend zu verstehen, dass nicht nur ein Obsiegen der Klägerin mit den bei Zugang ihrer Erklärung am 26. Oktober 2005 streitgegenständlichen Anträgen, sondern auch ein Obsiegen aufgrund einer nachträglichen Klageänderung zum Eintritt der auflösenden Bedingung und damit zur Aufhebung des "Integrationsvertrages" führen sollte.
- 42
Im Übrigen ist der Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 13.12.2005 auch unbegründet. Da die Klägerin das Angebot des "Integrationsvertrages" angenommen hat und die auflösende Bedingung, mit der sie dessen Annahme verknüpft hat, nicht eingetreten ist, besteht für die Beklagte nicht nur keine Verpflichtung, die Klägerin wiederum als Buchhalterin zu beschäftigen, sondern ebenso auch keine Verpflichtung, der Klägerin eine solche Beschäftigung anzubieten. Soweit die Nichtbeschäftigung der Klägerin als Buchhalterin zunächst auf eine "Anordnung" im Schreiben der Beklagten vom 27.7.2005 beruhte, so besteht eine besondere Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Beklagte verpflichtet wäre, diese "zurückzunehmen" nicht.
- 43
Ob die Nichtbeschäftigung der Klägerin im Zeitraum vom 5.8. bis 25.10.2005 vertragswidrig war, bedarf hier keiner Entscheidung, da ein Schadensersatzanspruch, auf den die Klägerin im Schriftsatz vom 13.12.2005 ihren Hilfsantrag stützt, jedenfalls nicht auf die Rücknahme der Anordnung zielen könnte, sondern nur auf den Ersatz des aus der Nichtbeschäftigung resultieren Schaden, der - da die Beschäftigung für die Vergangenheit nicht nachgeholt werden könnte und für die Zeit ab 26. Oktober 2005 ein Anspruch auf Beschäftigung als Buchhalterin gerade nicht mehr besteht - wohl allenfalls auf Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs gerichtet sein könnten, die aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind.
- 44
Wenn die Klägerin den von ihr verfolgten Anspruch auf weitere Beschäftigung als Buchhalterin in der Berufungsbeantwortung zusätzlich auch darauf stützen will, dass die Beklagte sich dadurch, dass sie seit Oktober 2006 wieder die volle Vergütung an die Klägerin zahlt, sich zur Fortsetzung des ursprünglichen Arbeitsvertrages bereit erklärt habe und ein solches Vertragsangebot von der Klägerin durch Einstreichen der vollen Vergütung konkludent angenommen worden sei, kann dem nicht zugestimmt werden. Angesichts dessen, dass die Klägerin mit dem Urteil des Arbeitsgerichts vom 4.5.2006 einen vollstreckbaren Titel auf Weiterbeschäftigung erlangt hat, gegen den die Beklagte aber bereits am 5.7.2006 Berufung eingelegt hat, könnte nicht einmal in der Weiterbeschäftigung selbst, geschweige denn in der bloßen Zahlung der ungekürzten Vergütung, ein Angebot zur Rückkehr zum ursprünglichen Arbeitsvertrag gesehen werden.
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Da für die Beklagte erkennbar war, dass die Klägerin die Annahme des "Integrationsvertrages" an einen - wenn auch nicht an den vom Arbeitsgericht angenommenen - Vorbehalt knüpfen wollte, liegt in der Tat darin, dass die Beklagte diesem Vorbehalt nicht widersprochen hat, sondern im weiteren Verlauf die Klägerin entsprechend dem "Integrationsvertrag" behandelt hat, die konkludente Erklärung, den "Integrationsvertrag" auch mit dem von der Klägerin erklärten Vorbehalt, also unter der auflösenden Bedingung des Erfolgs der Klägerin im laufenden Prozess auf Weiterbeschäftigung, durchführen zu wollen. Da die von der Klägerin formulierte auflösende Bedingung nicht eintreten konnte und nicht eingetreten ist, ist der "Integrationsvertrag" somit rechtswirksam zustande gekommen.
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Die von der Klägerin in der Berufungsbeantwortung erklärte Anfechtung wegen Täuschung greift nicht durch. Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei von der Beklagten über die Richtigkeit der zu ihren Lasten getroffenen Auswahl getäuscht worden, ist dies nicht berechtigt. Es ist aus dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich, dass die Beklagte der Klägerin vor Abschluss des "Integrationsvertrages" unzutreffende Angaben über der sozialen Auswahl zugrunde liegende Tatsachen gemacht hat. Vielmehr ergibt sich aus dem von der Klägerin als Anlage K2 schon erstinstanzlich vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 22.9.2005 an ihre Rechtsanwälte, dass die Sozialauswahl anhand eines Punktesystems unter Berücksichtigung von Altersgruppen vorgenommen worden ist, dass aus der Sozialauswahl in Absprache mit dem Betriebsrat einige Personen als Leistungsträger ausgenommen worden sind und dass die Klägerin mit einer Punktzahl von 59,5 Punkten im Übrigen in ihrer Altersgruppe als eine der sozial stärksten Arbeitnehmerinnen angesehen worden ist. Diese Durchführung der Sozialauswahl einschließlich der Zustimmung des Betriebsrates ist durch die mit der Berufungsbegründung von der Beklagten vorgelegten Anlagen belegt.
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Daraus ergibt sich nicht, dass der Klägerin gegenüber Angaben gemacht worden sind, die gegenüber dem Betriebsrat - abgesehen von größerer Ausführlichkeit - nicht oder anders gemacht worden wären. Insbesondere hinsichtlich der Begründung dazu, warum bestimmte Personen als Leistungsträger angesehen wurden, waren der Klägerin vorab gar keine konkreten Angaben gemacht worden. Wenn die Klägerin die nunmehr von der Beklagten offengelegten Einzelerwägungen, die der Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrates angestellt hat, als nicht schlüssig ansehen und eine andere Bewertung für angebracht halten will, ergibt sich daraus jedoch keine arglistige Täuschung über die zugrunde gelegten Tatsachen.
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Das gleiche gilt insoweit, als die Beklagte vorab nicht gegenüber der Klägerin im Einzelnen mitgeteilt hatte, welche Arbeitnehmer in Schwerin und in Eschborn als vergleichbar in die Sozialauswahl einbezogen worden waren. Wenn die Klägerin aufgrund der nun im Berufungsrechtszug erfolgten Offenlegung meint, dass die Einbeziehung weiterer Arbeitnehmer geboten gewesen wäre, so ist auch insoweit eine dem Vertragsschluss vorausgehende arglistige Täuschung seitens der Beklagten nicht dargelegt. Die Beklagte hatte gegenüber der Klägerin vorab eben nur die pauschalen Angaben gemacht, dass die Sozialauswahl und die Bestimmung der Leistungsträger im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgt ist. Das ist durch die im Berufungsrechtszug vorgelegten Unterlagen auch als zutreffend belegt.
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Ebenso wenig hat die Klägerin substantiiert dargelegt, dass sie von der Beklagten vor Abschluss des "Integrationsvertrages" insofern arglistig getäuscht worden sei, dass ein Personalabbau gar nicht geplant gewesen sei. Soweit die Klägerin mit ihrem Vortrag, die Belegschaft in Schwerin arbeite unverändert weiter, die im Schreiben an den Betriebsrat vom 20.7.2005 (Anlage B3, Blatt 184 d. A.) als vom Personalabbau betroffene Mitarbeiter namentlich bezeichneten zehn Personen würden außer ihr selbst alle in unveränderter Funktion weiterbeschäftigt, ergibt sich daraus jedenfalls nicht, dass die Beklagte von vornherein die Absicht gehabt hätte, die Absicht eines Personalabbaus dem Betriebsrat und insbesondere der Klägerin nur vorzuspiegeln und tatsächlich aber nur die Klägerin aus ihrer bisherigen Funktion herauszunehmen. Die Klägerin hat auch letztlich von keiner der im Schreiben an den Betriebsrat aufgeführten Personen ausdrücklich behauptet, dass sie weiterhin in ihrer bisherigen Funktion tätig sei.
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Soweit die Klägerin in anderem Zusammenhang ihrer Berufungsbeantwortung den Vortrag, es sei tatsächlich kein Personal abgebaut worden, damit belegen will, dass Mitarbeiter der Abteilung Kreditorenbuchhaltung in Schwerin in Gleitzeit arbeiten, nämlich in einem Abrechnungsmonat 20 Überstunden ableisten, die sie in den Folgemonaten wieder abbauen, ist nicht nachvollziehbar, wieso dadurch ein tatsächlich bestehender Beschäftigungsbedarf verschleiert werden könnte. Wenn die in Gleitzeit abgeleisteten Mehrarbeitsstunden in den Folgemonaten jeweils wieder ausgeglichen werden, bedeutet dies ja gerade, dass insgesamt keine Mehrarbeit geleistet wird.
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Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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Referenzen
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 2x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 2x
- BGB § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden 1x
- § 2 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 150 Verspätete und abändernde Annahme 2x
- BGB § 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung 1x
- BGB § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung 1x
- 6 Ca 3170/05 2x (nicht zugeordnet)
- 1 Ca 1734/05 2x (nicht zugeordnet)
- 6 Ca 3170/06 1x (nicht zugeordnet)