Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Kammer) - 3 Sa 8/12

Tenor

1. Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 29.11.2011 – 2 Ca 356/10 – wird zurückgewiesen.

2. Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Im Berufungsverfahren streiten die Parteien im Rahmen einer Widerklage noch um Schadensersatzansprüche der Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten.

2

Die Berufungsklägerin betreut von ihrem Firmensitz in A-Stadt aus mehrere Kernkraftwerksobjekte im Ausland.

3

Der Berufungsbeklagte war gemäß § 1 der jeweils von den Parteien abgereichten Arbeitsverträge als Ingenieur für Simulatorenentwicklung und Ausbildung beschäftigt.

4

Im Zuge der Aufnahme der Tätigkeit für die Berufungsklägerin nahm sich der Berufungsbeklagte am Sitz der Berufungsklägerin in A-Stadt eine Wohnung.

5

In § 4 der von den Parteien abgereichten Arbeitsverträge ist eine Kostenerstattung für Reisen in den Heimatort K. vorgesehen. Weiter heißt es jeweils übereinstimmend:

6

„Gratifikationen und andere Sonderzahlungen werden vom Arbeitgeber freiwillig gewährt. Auf diese Leistungen besteht auch nach wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch – weder der Höhe noch dem Grunde nach.“

7

In § 5 Abs. 3 des von dem Berufungsbeklagten abgereichten Arbeitsvertrages datierend vom 25.09.2009 heißt es wie folgt:

8

„(3) Der Arbeitsorte sind
CA&R E. GmbH
A-Straße
A-Stadt
und
Süd-Ukraine KKW,
Y., 55000, N. Gebiet,
Süd-Ukraine KKW Ausbildungszentrum.“

9

In § 5 Abs. 3 des von der Berufungsklägerin abgereichten Arbeitsvertrages datierend vom 01.12.2009 heißt es wie folgt:

10

„(3) Der Arbeitsorte sind
CA&R E. GmbH
A-Straße
A-Stadt
und
K., IT-S– CA&R P.,
K. R. str. 64, … Ukraine.”

11

Im Zuge der Verrichtung seiner Tätigkeiten für die Berufungsklägerin im KKW Z. in E. in der Ukraine rechnete der Berufungsbeklagte sechs Dienstreisen mit Hotelkosten und Tagegelder in einer Gesamthöhe von 15.529,22 € ab, die die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten auch erstattete.

12

Zwischen den Parteien war insoweit im Rahmen der Durchführung von Dienstreisen die Zahlung eines Tagegeldes von 30,00 € sowie die Übernahme tatsächlich entstandener Übernachtungskosten durch die Berufungsklägerin vereinbart.

13

Den vorgenannten Betrag fordert die Berufungsklägerin mit der am 24. Januar 2011 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Widerklage von dem Berufungsbeklagten zurück.

14

Mit Urteil vom 29.11.2011 hat das Arbeitsgericht Stralsund die Widerklage abgewiesen und ausgeführt, die Berufungsklägerin habe keinen Anspruch gegen den Berufungsbeklagten auf Zahlung des geforderten Betrages wegen überzahlter Reisekosten aus unerlaubter Handlung. Die Berufungsklägerin habe einen Spesenbetrug zwar behauptet, aber nicht dargelegt und nicht unter Beweis gestellt. Ein Spesenbetrug setze voraus, dass der Arbeitnehmer durch die Geltendmachung von überhöhten oder unzutreffenden, gefälschten oder unkorrekten Reisekostenabrechnungen vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht dem Arbeitgeber zur Kostenerstattung veranlasse und dadurch einen Vermögensschaden bei dem Arbeitgeber kausal verursache. Davon könne vorliegend nach dem lediglich pauschalen Vortrag der Berufungsklägerin nicht ausgegangen werden.

15

Gegen diese am 07.12.2011 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung der Berufungsklägerin, welche per Fax am 09.01.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Der Eingang der Berufungsbegründung per Fax datiert auf den 07.02.2012.

16

Die Berufungsklägerin trägt vor, der Berufungsbeklagte habe auf Grund von Dienstreisen in seinen Heimatort E. keine Aufwendungen für Hotelübernachtungen gehabt. Die vorgelegten Hotelbestätigungen seien fingiert und zwar in gleicher Weise wie die Hotelrechnungen, die der Berufungsbeklagte bei der Berufungsklägerin mit seinen Spesenabrechnungen eingereicht habe. Es handele sich insoweit um Scheinrechnungen. Es sei festzustellen, dass die abgereichten Rechnungen maschinell auf Vordrucken bzw. nachgeahmten Vordrucken erstellt worden seien, die für ein handschriftliches Ausfüllen des Hotelpersonals zur Rechnungserstellung bestimmt seien. Weder der Hotelname noch eine entsprechende Telefonnummer sei jeweils auf den abgereichten Rechnungen ersichtlich, so dass es der Berufungsklägerin nicht möglich gewesen sei, die Angaben des Berufungsbeklagten zu überprüfen. Auch die Höhe der abgereichten Hotelrechnungen mit umgerechneten Beträgen zwischen 107,00 € und123,00 € pro Übernachtung spreche für die Unrichtigkeit der abgereichten Belege, da dies für südukrainische Verhältnisse den doppelten Preis eines Vier-Sterne-Hotels entspreche.

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Außerdem habe der Berufungsbeklagte die Hotelanschrift in E. in russischer Schrift und nicht in ukrainischer Schrift – so auch auf den Rechnungsformularen – wiedergegeben, was ebenfalls die Unrichtigkeit der Abrechnungen belege. Außerdem werde in dem Objekt in E. unter der mit „W.straße 3“ zu übersetzenden Anschrift kein Hotel betrieben, was durch die zur Akte abgereichten Lichtbilder (Blatt 194 bis 198 d. A.) belegt werde.

18

Auch könne der Berufungsbeklagte für die Reisen nach E. kein Tagegeld für sich in Anspruch nehmen. Denn er sei nicht – wie vor der Ausländerbehörde des Landkreises Ost-Vorpommern angegeben – während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses in K. wohnhaft gewesen, sondern vielmehr in E.. Dort sei er seit dem 22.11.2000 ohne Unterbrechung mit Wohnsitz gemeldet. Unglaubwürdig seien die Behauptungen des Berufungsbeklagten zum Auszug aus der Familienwohnung wegen behaupteter familiärer Probleme. Er habe nämlich während der Dauer des Arbeitsverhältnisses in Deutschland darauf gedrängt, dass seine Ehefrau zum Zwecke der Durchführung einer Mittelmeerreise anlässlich der gemeinsamen Silberhochzeit ein Visum erhalte. Die gemeinsame Reise sei dann auch – insoweit unstreitig – im Juni 2010 durchgeführt worden. Der Berufungsbeklagte sei nicht nur in E. gemeldet gewesen, sondern habe dort auch mit seiner Familie gelebt. Der als Zeuge benannte Herr N. sei Kraftfahrer im Kernkraftwerk Z. und habe die Tochter des Berufungsbeklagten, die jedenfalls im Zeitraum Juni bis November 2010 im Supportoffice des Kernkraftwerkes gearbeitet habe, mehrfach zwischen der Familienwohnung und dem Kernkraftwerk chauffiert. Bei diesen Gelegenheiten habe der Zeuge insoweit Einblick in das familiäre Zusammenleben erhalten, als dass er auch Kenntnis vom Aufenthalt des Berufungsbeklagten in der Familienwohnung gehabt habe.

19

Die Berufungsklägerin beantragt,

20

das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 29.11.2011 – 2 Ca 356/10 – abzuändern und den Widerbeklagten auf die Widerklage hin zu verurteilen, an die Widerklägerin 15.529,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

21

Der Berufungsbeklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Es treffe zu, dass der Berufungsbeklagte nicht in einem herkömmlichen Hotel übernachtet habe. Unter Hotelvermietung gehöre auch, wenn ein Privatunternehmer verschiedener Wohnungen zur Vermietung als Hotelzimmer in Mehrfamilienhäuser herrichte und vermiete. In dem Wohnobjekt unter der Adresse in E. befinde sich ebenfalls ein Wohnhaus, in welchem verschiedene Wohnungen zur Vermietung unter dem Hotelgewerbe des Herrn W. hergerichtet und vermietet werden. Dieser Umstand werde durch die zur Gerichtsakte übersetzten Zeugnisse sowie Kopien belegt (Blatt 232 bis 236 d. A.).

24

Die Rechnungen seien von dem vorbenannten Vermieter auf seiner Unternehmensadresse ausgestellt worden. Der Geschäftsführer der Berufungsklägerin habe sich mehrfach gemeinsam mit dem Kläger in E. aufgehalten und habe sich von der Unterkunft und den tatsächlichen Zahlungen überzeugen können.

25

Es sei richtig, dass der Berufungsbeklagte mit seiner Ehefrau im Juni 2010 eine Mittelmeerreise unternommen habe. Diese Reise habe der Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft gedient um eine Aussöhnung zu ermöglichen.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 26.09.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

28

Das Arbeitsgericht Stralsund hat mit der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis zutreffend Rückzahlungsansprüche der Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten aus dem ehemals bestehenden Arbeitsverhältnis abgelehnt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der von der Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten erstatteten Hotelübernachtungskosten zu unstreitigen Höhe von 12.214,22 €, als auch bezüglich der gezahlten Tagegelder zu unstreitigen Höhe von 3.315,00 € jeweils anlässlich der sechs Dienstreisen des Berufungsbeklagten in der Zeit vom 04.12.2009 bis zum 19.12.2009, vom 04.01.2010 bis zum 24.01.2010, vom 04.02.2010 bis zum 24.02.2010, vom 01.03.2010 bis zum 22.03.2010, vom 01.04.2010 bis zum 10.04.2010 sowie vom 21.04.2010 bis zum 15.05.2010 jeweils von A-Stadt nach E. (Ukraine).

I.

29

Vertragliche Schadensersatzansprüche

30

Gemäß § 280 Nr. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 619 a BGB stehen der Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten weder Ansprüche hinsichtlich vertragwidrig abgerechneter Tagegelder noch solche bezüglich fingiert abgerechneter Hotelrechnungen zur Seite.

31

Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen von ihm geltend gemachter vertraglichen Schadensersatzansprüche (BAG vom 22.05.1997; 8 AZR 562/95), wobei sich der Arbeitgeber gemäß § 619 a BGB nicht auf die Beweislastregelung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann. Damit hat der Arbeitgeber das Verschulden des Arbeitnehmers und die den Grad des Verschuldens ausmachenden Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich mithin nicht nur auf die Pflicht bzw. Rechtsgutverletzung, sondern auch auf die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität sowie den Schaden (BAG vom 17.09.1998; 8 AZR 175/97 – JURIS Rd.-Nr. 61, 62; LAG Rheinland-Pfalz vom 07.09.2009 – 5 Sa 269/09 – JURIS Rd.-Nr. 34).

32

Für den Fall allerdings, dass das schädigende Ereignis näher bei dem Arbeitnehmer als bei dem Arbeitgeber liegt, ist anerkannt, dass keine zu hohen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers gestellt werden dürfen. Es ist in diesem Zusammenhang von einer abgestuften Darlegungslast auszugehen. Zunächst muss der Arbeitgeber Indizien vortragen, die auf ein haftungsbegründendes Verschulden des Arbeitnehmers hinweisen. Der Arbeitnehmer muss sich dann dazu substantiiert äußern. Unterlässt es der Arbeitnehmer, sich zu den konkreten Umständen des Schadenfalles zu erklären, können daraus entsprechende Schlüsse gezogen werden. Bleibt es nach Würdigung des gesamten Parteivortrages und ggf. der erhobenen Beweise streitig, ob bestimmet Indiztatschen vorliegen oder nicht, geht dies zu Lasten des Arbeitgebers (BAG vom 17.09.1998, a. a. O., Rd.-Nr. 62).

33

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze lassen sich unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bei Würdigung des wechselseitigen Parteivortrages (§ 286 Abs. 1 ZPO) die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht positiv zu Lasten des Berufungsbeklagten feststellen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der von der Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten gezahlten Hotelrechnungen (1.), als auch bezüglich des ausgekehrten Tagegeldes (2.).

1.

34

Unter Berücksichtigung des Vortrages der Parteien nebst der entsprechenden Beweisangebote lässt eine Würdigung des gesamten Sach- und Streitstandes im Sinne des § 286 ZPO für die Kammer nicht die Feststellung zu, der Berufungsbeklagte habe während der sechs Dienstreisen nach E. tatsächlich dort in der eigenen und gerade nicht in angemietetem Wohnraum übernachtet und die gegenüber der Berufungsklägerin abgereichten Hotelrechnungen fingiert.

35

Erstmals in der Berufungsinstanz und zwar in der Replik auf die Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 27.04.2012 trägt die Berufungsklägerin substantiiert Indizien vor, die für eine schadensersatzbegründende Handlung des Berufungsbeklagten im Zuge der abgereichten Hotelrechnungen sprechen könnte. Nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis vom 06.08.2012 (Blatt 222/223 d. A.) ist der Berufungsbeklagte diesem Vortrag allerdings im Sinne von § 138 Abs. 2 ZPO dezidiert mit Schriftsatz vom 22.08.2012 (durch das erkennende Gericht an die Vertreterin der Berufungsklägerin weitergeleitet am 27.08.2012; Blatt 236 rück d. A.) entgegengetreten, ohne dass die Berufungsklägerin, weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2012, darauf nochmals entscheidungserheblich in konkreter Art und Weise eingegangen ist.

36

Danach bleibt – selbst wenn man den unter Zeugenbeweis angegebenen Tatsachenvortrag der Berufungsklägerin als richtig unterstellt – im Ergebnis offen, ob der Berufungsbeklagte während seiner sechs Dienstreisen nach E. tatsächlich zu den von ihm angegebenen Preisen in angemieteten Wohnraum übernachtet hat oder nicht. Das danach offene Beweisergebnis geht zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Berufungsklägerin.

37

Soweit die Berufungsklägerin unter Abreichung entsprechender Lichtbilder zunächst nachvollziehbar vorträgt, unter der von dem Berufungsbeklagten angegebenen Anschrift befinde sich kein Hotel, so ist der Berufungsbeklagte dem substantiiert mit der Einlassung entgegengetreten, er habe anlässlich der Dienstreisen nach E. unter der übersetzenden Anschrift „W.straße 3“ jeweils eine Wohnung des Vermieters W. angemietet. Es bestehe dort ein Wohnraum, in welchem verschiedene Wohnungen zur Vermietung unter dem Hotelgewerbe des vorgenannten Vermieters hergerichtet seien und vermietet würden.

38

Dem ist die Berufungsklägerin schriftsätzlich nicht entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung ist der Vortrag des Berufungsbeklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten worden, was bereits gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzureichend ist, in jedem Fall jedoch der Darlegungslast der Berufungsklägerin nicht gerecht wird.

39

Gleiches gilt vor dem Hintergrund der Ausführungen des Berufungsbeklagten mit Schriftsatz vom 22.08.2012 auch für die weitere und pauschale Behauptung der Berufungsklägerin, die Unterschriften auf den abgereichten Hotelrechnungen seien gefälscht. Die von der Berufungsklägerin diesbezüglich angeführte russische oder ukrainische Schreibweise ist als Beleg für die Behauptung einer gefälschten Unterschrift nicht aussagekräftig.

40

Zudem ist unerheblich, ob der Berufungsbeklagte tatsächlich in K. eine Wohnung unterhalten hat bzw. wo er wohnsitzmäßig tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum gemeldet gewesen ist. Beweiserheblich ist allein der Umstand, ob dem Berufungsbeklagten während der sechs Dienstreisen tatsächlich Kosten für die Anmietung von Wohnraum entstanden sind.

41

Hinsichtlich ihres Vortrages, der Berufungsbeklagte habe während der sechs Dienstreisen tatsächlich in der – unstreitig – in seinem Eigentum befindlichen Wohnung in E. mit seiner Familie gelebt, bleibt die Berufungsklägerin ebenfalls beweisfällig.

42

Soweit sie in diesem Zusammenhang darlegt, die von dem Berufungsbeklagten behaupteten ehelichen Auseinandersetzungen verbunden mit einem Auszug aus der gemeinsamem Wohnung Ende 2009 habe es nie gegeben, was dadurch belegt werde, dass – unstreitig – im Juni 2010 eine gemeinsame Reise anlässlich der Silberhochzeit durchgeführt worden sei, so mag der vorgebrachte Umstand Entsprechendes vermuten lassen. Jedoch trägt der Berufungsbeklagte insoweit ebenfalls nachvollziehbar vor, die Reise habe dem – erfolgreichen – Versuch gedient, die ehelichen Probleme zu beseitigen, was letztendlich zu einer Versöhnung und Wiedereinzug in die eheliche Wohnung im Juni 2010 geführt habe.

43

Der Vortrag der Berufungsklägerin, der Zeuge N. könne bestätigen, dass der Berufungsbeklagte im Zeitraum von Juni bis November 2010 in der ehelichen Wohnung gelebt habe, hilft ebenfalls nicht weiter. Denn die sechs Dienstreisen nach E. sind unstreitig in der Zeit von Dezember 2009 bis Mai 2010 durchgeführt worden. Im Übrigen kann nach den Einlassungen des Berufungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2012 nunmehr unstreitig davon ausgegangen werden, dass er ab Juni 2010 die „Familienwohnung“ gemeinsam mit seiner Familie bewohnt hat.

44

Der Hinweis der Berufungsklägerin auf den Auszug aus dem Telefonbuch der Stadt E. geht bereits deshalb ins Leere, weil der Geschäftsführer der Berufungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2012 selbst angegeben hat, der Stand des Telefonbuchauszuges dürfe Januar oder Februar 2009 gewesen sein. Hinsichtlich des genannten Zeitpunktes ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Berufungsbeklagte gemeinsam mit seiner Familie in der „Familienwohnung“ gewohnt hat. Schließlich reicht auch die Behauptung der Berufungsklägerin, die in den abgereichten Hotelrechnungen hinterlegten Mietpreise seien für südukrainische Verhältnisse völlig ungewöhnlich und überhöht als Indiz nicht aus, um eine Abreichung fingierter Übernachtungskosten durch den Berufungsbeklagten belegen zu können. Zum einen ist – die diesbezügliche Behauptung der Berufungsklägerin als richtig unterstellt – nur schwerlich nachvollziehbar, weshalb die Berufungsklägerin in Kenntnis dieses Umstandes die von dem Berufungsbeklagten abgereichten Rechnungen kommentarlos und ohne weitere Nachfragen beglichen hat. Zum anderen lässt sich allein aus dem Umstand, dass der Berufungsbeklagte einen sehr hohen Mietpreis für die Wohnung in der übersetzt „W.straße 3“ in E. gezahlt hat, für sich genommen nicht den automatischen Rückschluss zu, die Übernachtungskosten seien entweder gar nicht oder in einem geringeren Umfang entstanden.

2.

45

Die zu Punkt I. 1. getroffenen Feststellungen stehen ebenfalls einem Rückzahlungsanspruch der Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten hinsichtlich der ausgekehrten Tagegelder entgegen.

46

Zudem ist zu berücksichtigen, dass in den von den Parteien abgereichten Arbeitsverträgen die Zahlung von Tagegeld für Dienstreisen nicht schriftlich fixiert worden ist. Andererseits ist zwischen den Parteien die Vereinbarung zur Zahlung eines Tagegeldes in Höhe von 30,00 € im Falle der Durchführung von Dienstreisen unstreitig. Auch ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass der Berufungsbeklagte im Zuge der Aufnahme seiner Tätigkeit für die Berufungsklägerin in A-Stadt und damit am Ort des Betriebssitzes der Berufungsklägerin eine Wohnung bezogen und sich dort wohnhaft gemeldet hat. Sowohl nach dem durch den Berufungsbeklagten vorgelegten Arbeitsvertrag (§ 5, Blatt 18 d. A.) als auch nach dem von der Berufungsklägerin vorgelegten Arbeitsvertrag (§ 5, Blatt 48 d. A.) entspricht das Ziel der sechs Dienstreisen nach E. nicht den vertraglichen Arbeitsorten des Berufungsbeklagten und sind damit als Dienstreisen im Sinne der vertraglichen Vereinbarung der Parteien anzusehen.

47

Selbst wenn man mithin den Vortrag der Berufungsklägerin als richtig unterstellt, der Berufungsbeklagte habe anlässlich der Dienstreisen in der eigenen Wohnung übernachtet, so wäre damit sein Anspruch auf Zahlung von Tagegeld im Rahmen einer – unstreitigen – Dienstreise nach E. nicht untergegangen. Denn die vorliegende Vereinbarung eines Tagegeldes für Dienstreisen orientiert sich am Arbeitsort in A-Stadt, zumal der Berufungsbeklagte sich dort eigens eine Wohnung zur Wahrnehmung von Tätigkeiten für die Berufungsklägerin genommen hatte.

48

Ein Rückzahlungsanspruch der Berufungsklägerin hinsichtlich der ausgekehrten Tagegelder ist damit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich.

II.

49

Aus den vorgenannten Gründen scheiden Rückzahlungsansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB bzw. deliktische Schadensersatzansprüche gemäß § 823 BGB zu Gunsten der Berufungsklägerin ebenfalls aus.

III.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

51

Revisionszulassungsgründe im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.

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