Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (13. Kammer) - 13 Sa 1152/15

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 18.11.2015 (1 Ca 252/15) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über das Bestehen von Schadensersatzansprüchen und die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.

2

Der Beklagte ist französischer Staatsbürger mit Wohnsitz in C-Stadt. Er trat im Oktober 2012 als Führungskraft im Vertrieb auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 7 bis 17 d. A.) in die Dienste der Klägerin. Der Arbeitsvertrag regelt unter §§ 5 und 7 Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem dem Beklagten zur Verfügung gestellten Dienstwagen, dem ihm überlassenen Dienst-Handy und Dienst-Laptop sowie in § 8 die Verpflichtung des Beklagten, seine nötigen administrativen Verwaltungsaufgaben in seiner Wohnung (häusliche Arbeitsstätte) zu erbringen.

3

Bis zum 23.06.2015 forderte die Klägerin den Beklagten mehrfach erfolglos auf, Dienstfahrzeug, Firmen-Handy und Mobiltelefon herauszugeben.

4

Unter dem 26.06 und 01.07.2015 kündigte die Klägerin dem Beklagten außerordentlich. Hiergegen erhob der Beklagte Klage vor dem Conseil de Prud’Hommes von Metz zur Geschäftsnummer F 15/00738.

5

Mit der am 24.07.2015 bei dem Arbeitsgericht Lüneburg eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Herausgabebegehren weiter verfolgt. Nach der im Prozessverlauf erfolgten Herausgabe haben die Parteien hinsichtlich dieses Streitgegenstandes den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin verfolgt mit der Klage nunmehr noch bezüglich des Pkw die Kosten für die Rückführungsbemühungen sowie die Leasingraten für den Verzugszeitraum, bezüglich des Dienst-Laptops die Leasingkosten und bezüglich des Handys die Gebühren.

6

Die Klägerin hat geltend gemacht, das Besitzrecht des Beklagten an den Gegenständen sei mit ihrem Rückgabeverlangen erloschen. Der Beklagte sei in Verzug geraten.

7

Die deutschen Gerichte seien zuständig. Da der Beklagte sich bewusst ihrem berechtigten Herausgabeverlangen widersetzt und böswillig gehandelt habe, könne sie vor dem Arbeitsgericht ihres Sitzes klagen.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

9

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 715,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

10

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.334,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

11

3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 115,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

12

4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 109,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

13

5. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.334,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

14

6. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 115,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

15

7. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 109,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

16

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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hilfsweise den Rechtsstreit auszusetzen.

19

Er hat vorgetragen, die deutschen Gerichte seien international nicht zuständig, da er seinen Wohnsitz in C-Stadt habe.

20

Hilfsweise sei der Rechtstreit mit Blick auf das beim Conseil de Prud’Hommes in Metz geführte Verfahren auszusetzen. Die Grundlage für die wechselseitigen Ansprüche sei dieselbe. Widersprechende Entscheidungen hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit seien zu vermeiden.

21

Das Arbeitsgericht hat mit einem der Klägerin am 15.12.2015 zugestellten Urteil vom 18.11.2015 (Bl. 136 bis 139 R. d. A.) die Klage mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 30.12.2015 eingelegte und am 12.02.2016 begründete Berufung der Klägerin.

22

Die Kläger macht geltend, Art. 22 Abs. 1 EuGVVO sei unanwendbar, denn der Beklagte sei unredlicher bzw. bösgläubiger Besitzer der herauszugebenden Sachen gewesen. Er sei daher verpflichtet gewesen, die herauszugebenden Sachen im Wege des Schadensersatzes an ihren Firmensitz zurückzubringen. Dem Rechtsgedanken der Wiederherstellung des früheren Zustandes entspreche es nicht, wenn sie sich mit ihrer Klage an ein französisches Gericht am Wohnsitz des Beklagten wenden müsse. Dies sei ihr angesichts der Bösgläubigkeit des Beklagten und unter Berücksichtigung des Gebots von Treu und Glauben nicht zumutbar gewesen. Der Beklagte habe nämlich die Herausgabe nicht nur bewusst sondern vorsätzlich strafbar verweigert. In einem solchen Fall könne er sich nicht auf den Schutz durch Art. 22 Abs. 1 EuGVVO berufen.

23

Die Erledigung der Herausgabeklage habe die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht entfallen lassen.

24

Die Klägerin beantragt,

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das am 18.11.2015 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg (Az.: 1 Ca 252/15) abzuändern und nach den zuletzt gestellten erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

26

Der Beklagte beantragt,

27

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

28

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen unter Verteidigung des angefochtenen Urteils als zutreffend nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung. Er ist der Auffassung, es fehle eine Norm, die positiv eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründe.

29

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlange und das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

30

Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66, 64 Abs. 6, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet.

31

1. Die deutschen Gerichte sind für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht international zuständig.

32

a) Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden kurz: EuGVVO), denn das Verfahren ist nach dem 10.01.2015 anhängig gemacht worden (Art. 66 Abs. 1 EuGVVO) und es handelt sich bei dem vorliegenden Arbeitsrechtsstreit um eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 1 EuGVVO. Ferner haben beide Parteien ihren jeweiligen Sitz in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

33

b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass ein Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben ist.

34

aa) Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich nicht aus Art. 4 Abs. 1 EuGVVO. Nach dieser allgemeinen Bestimmung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaates zu verklagen. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in C-Stadt, mithin außerhalb der deutschen Gerichtsbarkeit.

35

bb) Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich nicht über Art. 5 Abs. 1 EuGVVO i. V. m. den dortigen Abschnitten 2 - 7.

36

(1) Über Art. 20 Abs. 1 EuGVVO ist der Anwendungsbereich des 5. Abschnitts der EuGVVO eröffnet. Den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden der individuelle Arbeitsvertrag zwischen den Parteien bzw. Ansprüche hieraus.

37

(a) Um die volle Wirksamkeit der Verordnung zu gewährleisten, sind die darin enthaltenen Rechtsbegriffe in autonomer, allen Mitgliedstaaten gemeinsamer Weise auszulegen (EuGH 10.09.2015 C-47/14 Holterman Ferho Exploitatie Rn. 37 m. w. N.). Der EuGH versteht unter dem Begriff des individuellen Arbeitsvertrages in verordnungsautonomer Interpretation eine Vereinbarung, die eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit während einer bestimmten Zeit zum Gegenstand hat, bei der der Arbeitnehmer regelmäßig in einer bestimmten Weise in den Betrieb des Arbeitsgebers eingebunden ist und für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH a. a. O. Rn. 37 bis 41).

38

(b) Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Beklagte für die Klägerin gegen Vergütung weisungsgebundene Leistungen erbracht hat. Der dem Verfahren zugrunde liegende Arbeitsvertrag enthält in §§ 5 und 7 Regelungen zu Dienstwagen, Dienst-Handy und Laptop. Er regelt unter anderem auch deren Herausgabe, welche die Klägerin ursprünglich mit der Klage verfolgt hat. Ansprüche der Klägerin wegen verspäteter Herausgabe und Ersatz von Rückführungskosten, um die es zuletzt noch geht, sind nach dem aufgrund des Arbeitsvertragsinhalts anwendbaren deutschen Recht solche aus dem Arbeitsverhältnis als dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB).

39

(2) Aus dem gemäß Art. 20 Abs. 1 EuGVVO anwendbaren 5. Abschnitt lässt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht begründen. Die Vorschriften des 5. Abschnitts differenzieren danach, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber Klage erhoben hat. Art. 22 Abs. 1 EuGVVO bestimmt ausdrücklich, dass die Klage des Arbeitgebers nur vor den Gerichten des Mitgliedsstaats erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. Eine Verteidigung am gewöhnlichen Arbeitsort wird dem Arbeitnehmer nicht zugemutet. Ziel der Regelung ist es, den schwächeren Parteien von Verträgen, unter anderem von Arbeitsverträgen, abweichend von allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften besonderen Schutz zu gewähren (EuGH 10.09.2015 - C 47/14 Holtermann Ferho Exploitatie Rn. 43). Der Wortlaut des Artikel 22 Abs. 1 EuGVVO („… kann nur …“) bietet angesichts seiner Eindeutigkeit keinen Raum für abweichende Entscheidungen aufgrund von Einzelfallerwägungen. Die Klägerin weist im Rahmen ihrer Berufungsbegründung selbst darauf hin, dass die Zuständigkeitsvorschriften im hohen Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten sollen. Außer in einigen genau festgelegten Fällen soll diese Zuständigkeit stets gegeben sein.

40

(3) Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte lässt sich nicht aus Art. 7 Nr. 1, 2 oder 3 EuGVVO herleiten. Grundsätzlich schaffen die Art. 20 bis 23 EuGVVO ein besonderes und abschließendes Regime für Streitigkeiten aus Individualverträgen mit Verdrängungswirkung zu Lasten aller anderen Gerichtsstände, mit Ausnahme der ausdrücklich zugelassenen Gerichtsstände nach Art. 6, Art. 7 Nr. 5 und - bei Klagen gegen den Arbeitgeber - nach Art. 8 Nr. 1 EuGVVO (vgl. BAG 24.09.2009 - 8 AZR 306/08 - Juris Rn. 40 für die entsprechende Vorgängerregelung in der VO (EG) 44/2001; EuGH 10.09.2015, a. a. O. Rn. 44 m. w. N.; Musielak-Stadler, ZPO, 14. Aufl., Art. 20 EuGVVO Rn. 1). Art. 20 Abs. 1 EuGVVO verweist nicht auf die Artikel 7 Nr. 1 bis 3 EuGVVO. Die anderslautende Interpretation dieser Vorschrift durch die Klägerin im Schriftsatz vom 02.06.2016 ist mit dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 EuGVVO und der zitierten Rechtsprechung unvereinbar. Jedenfalls dann, wenn die Klage neben arbeitsvertraglicher Haftung zwar auch auf unerlaubte Handlung gestützt werden kann, aber nur durch Rückgriff auf die arbeitsvertraglichen Bestimmungen geklärt werden kann, ob das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder widerrechtlich ist, bleibt es dabei, dass Gegenstand des Verfahrens im Ausgangspunkt der individuelle Arbeitsvertrag bzw. Ansprüche hieraus bilden und andere Gerichtsstände, mit Ausnahme der in Art. 20 Abs. 1 EuGVVO genannten - hier ersichtlich nicht einschlägigen - verdrängt werden (vgl. EuGH 13.03.2014 - C-548/12 Rn. 25 f; vom 10.09.2015, C-47/14, Rn. 49). Das ist hier der Fall. Die Herausgabepflicht bzgl. Dienstwagen, Laptop und Mobiltelefon, deren Verletzung dem Schadensersatzanspruch nach dem Klagevorbringen zugrunde liegt, ist in § 5 Nr. 11 ff und in § 7 Nr. 3 des Anstellungsvertrages und nicht im Recht der unerlaubten Handlungen geregelt. Folglich sind die vertraglichen Vorschriften zu prüfen und gegebenenfalls auszulegen um festzustellen, ob und inwieweit der Beklagte pflichtwidrig gehandelt hat.

41

(4) Eine Gerichtsstandvereinbarung gemäß Art. 23 EuGVVO, die die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen würde, liegt nicht vor.

42

cc) Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich nicht nach Art. 26 Abs. 1 EuGVVO. Der Beklagte hat sich vor dem Arbeitsgericht Lüneburg nicht auf das Verfahren eingelassen, sondern sogleich mit der Klageerwiderung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO die internationale Zuständigkeit gerügt.

43

2. Das Verfahren war nicht gemäß Art. 29 Abs. 1 EuGVVO von Amts wegen auszusetzen. Das vorliegende Verfahren und das vor dem Conseil de Prud’Hommes in Metz anhängige Verfahren betreffen nicht denselben Anspruch.

44

a) Der EuGH geht von einem weiten Verfahrensgegenstandsbegriff aus. Er orientiert sich dabei an dem Unvereinbarkeitsbegriff des Art. 45 Abs. 1 c EuGVVO. Danach kommt es nicht auf den Klageantrag sondern darauf an, ob der Kernpunkt beider Verfahren der gleiche ist (etwa EuGH 06.12.1994 - C-406/92).

45

b) Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen ist Gegenstand des Verfahrens vor dem Conseil de Prud’Hommes in Metz die auf Kündigungsschutz und Arbeitsentgelt gerichtete Klage des hiesigen Beklagten. Die im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Ansprüche sind vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses unabhängig. Dies ergibt sich aus § 5 Ziff. 11 ff und § 7 Ziff. 3 des Arbeitsvertrages. Tatsächlich ist das Herausgabeverlangen der Klägerin auch bereits vor Ausspruch der in Frankreich streitgegenständlichen außerordentlichen Kündigungen erfolgt. Die hilfsweise erklärte Aufrechnung des Beklagten mit offenen Gehaltsforderungen bedingt ebenfalls keine Aussetzung nach Art. 29 Abs. 1 EuGVVO. Für die Frage, ob zwei Klagen, die zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht worden sind, denselben Gegenstand betreffen, sind nur die Klageansprüche des jeweiligen Klägers und nicht auch die vom Beklagten erhobenen Einwendungen, wie etwa eine Prozessaufrechnung zu berücksichtigen (vgl. EuGH 08.05.2003, C-111/01, Juris Rn. 32; Musielak-Stadler, ZPO, 14. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 5).

46

3. Schließlich war das Verfahren auch nicht gemäß § 30 Abs. 1 EuGVVO auszusetzen. Im Rahmen des eingeräumten Ermessens ist der Zweck der Vorschrift zu berücksichtigen, eine bessere Koordinierung der Rechtsprechungstätigkeit innerhalb der Gemeinschaft zu verwirklichen und die Inkohärenz von Entscheidungen und den Widerspruch zwischen Entscheidungen zu vermeiden, selbst wenn diese getrennt vollstreckt werden können. Dabei können unter anderem folgende Gesichtspunkte eine Rolle spielen: Der Grad des Zusammenhangs beider Verfahren und die Gefahr widersprechender Entscheidungen, die Interessen der Parteien, die Förderung der Prozessökonomie, der Stand und die Dauer der Verfahren, die Sach- und Beweisnähe der Gerichte und die Zuständigkeit des Erstgerichts (BGH 19.02.2013 - VI ZR 45/12 - Rn. 24 m. umfangreichen w. N.). Solche, für eine Aussetzung sprechende Gründe liegen nicht vor. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht besteht. Der Grad des Zusammenhangs beider Verfahren ist nach dem Vorstehenden gering. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ergebnisse des in Frankreich anhängigen Verfahrens im vorliegenden Verfahren in irgendeiner Form verwertet werden können. Bei dieser Sachlage hat die klagende Partei regelmäßig ein Interesse an einer schnellen Entscheidung hinsichtlich der Frage der internationalen Zuständigkeit. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Abweichende Gesichtspunkte sind auch im Berufungsverfahren nicht aufgezeigt worden.

II.

47

Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

III.

48

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die entscheidungserheblichen Fragen sind vom Europäischen Gerichtshof und dem Bundesarbeitsgericht bereits entschieden. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

 


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