Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 179/08
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.01.2008 - 4 Ca 2204/06 - wird ebenso zurückgewiesen wie die Berufung der Beklagten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien zu je 1/4.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über einen Schadensersatz- und einen im Wege der Stufenklage verfolgten Zahlungsanspruch des Klägers. Darüber hinaus streiten der Kläger und die Beklagte zu 1) im Wege der Widerklage vor allem über Herausgabeansprüche der Beklagten zu 1).
- 2
Die Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen, das im Bereich der Verkehrssicherung tätig ist. Kommanditist der Beklagten zu 1) war bis zu seinem Tod V.. Komplementärin der Beklagten zu 1) war zunächst allein die Beklagte zu 3), deren Alleingesellschafter ebenfalls Herr V. war. Herr V. erteilte seinem Bruder V. 1996 eine notarielle Generalvollmacht.
- 3
Aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.03.1997 war der Kläger seit dem 01.07.1997 bei der Beklagten zu 1) tätig. Er arbeitete zunächst entsprechend dem schriftlichen Arbeitsvertrag als Assistent der Geschäftsleitung. Die Tochter des V. - die Beklagte zu 2) - wurde im Jahr 1999 weitere Komplementärin der Beklagten zu 1), allerdings ohne Vertretungsmacht.
- 4
Im Jahr 2004 wurde dem Kläger Prokura erteilt; er war als Leiter des Bereichs Finanzen, Controlling und Beteiligungen eingesetzt. Ausweislich der Novemberabrechnung 2004 (Bl. 546 d. A.) erhielt der Kläger im Jahr 2004 von der Beklagten zu 1) ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.145.00 €, ein Firmenfahrzeug mit 60,00 € brutto monatlich sowie Weihnachts- und Urlaubsgeld in Höhe von je einem halben Bruttomonatsentgelt; zusätzlich eine Einmalprämie in Höhe von 40.000,00 €. Des weiteren war der Kläger auch bei der Firma S. GmbH beschäftigt, die der Unternehmensgruppe V. angehört, und bezog daraus monatlich 1.049,00 € brutto. Am 16.07.2005 fiel V. nach einem Schlaganfall in ein Koma. Am 12.10.2005 beschlossen die Geschäftsführer der Beklagten zu 3) ein Vertragsänderungsangebot zum klägerischen Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 473 f. der Akte Bezug genommen wird. Auf dieser Grundlage schloss sodann der Kläger mit der Beklagten zu 1) am 13.10.2005 eine schriftliche Vereinbarung (Bl. 10 f. d. A.) über Vertragsänderungen zum ursprünglichen schriftlichen Arbeitsvertrag ab. Die Vereinbarung wurde für die Beklagte zu 1) von V. unterzeichnet. Die Änderungen bestehen in einem Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für die Beklagte zu 1), der Festlegung des jährlichen Bruttomonatsentgeltes auf 120.000,00 € brutto sowie einer gestaffelten Gewinnbeteiligung am Jahresgewinn der Gruppe ab dem Jahr 2006.
- 5
Mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 24.11.2005 wurde die Beklagte zu 2) als Kontrollbetreuerin des weiterhin komatösen V. bestellt.
- 6
Mit Schreiben vom 17.03.2006 (Bl. 260 f. d. A.) wandten sich die damaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 3), Sch., H. und H. zusammen mit dem Kläger sowohl an die Beklagte zu 2) als auch an den Generalbevollmächtigten V.. Ferner beantragten die Geschäftsführer S., H. und H. in einem weiteren Schreiben vom selben Tag, das sowohl an die Beklagte zu 2) als auch an Herrn V. adressiert war, den Kläger in die Geschäftsführung zu berufen (s. Bl. 494 d. A.).
- 7
Mit Schreiben vom 10.05.2006 (Bl. 257 d. A.), verfasst auf Briefpapier der Beklagten zu 1), verlangte die Beklagte zu 2) vom Kläger Mitteilung darüber, wo er sich am 03.05.2006 aufgehalten habe, da er nicht an seinem Arbeitsplatz gewesen sei. Mit Schreiben vom 11.05.2006 (Bl. 113 d. A.), ebenfalls verfasst auf Briefpapier der Beklagten zu 1), beantragte die Beklagte zu 2) sodann bei den Geschäftsführern der Beklagten zu 3), den Kläger wegen seines Verhaltens im Rahmen eines von der Beklagten zu 2) mit der Bank geführten und einer dieses Gespräch(s) betreffenden E-Mail des Klägers an die Geschäftsführer der Beklagten zu 3) abzumahnen. Dies lehnten die Geschäftsführer jedoch ab, woraufhin die Beklagte zu 2) Klage vor dem Landgericht Koblenz gegen die Beklagte zu 3) erhob.
- 8
Am 08.06.2006 verstarb V.. Daraufhin beantragte unter anderem die Beklagte zu 2) einen Erbschein beim Amtsgericht A-Stadt. Am 15.05.2006 beschlossen die Beklagte zu 2) und die weitere Tochter des V. auf ihrer Gesellschafterversammlung, die Beklagte zu 2) zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der Beklagten zu 3) zu berufen und dem Kläger die erteilte Prokura zu entziehen.
- 9
Mit E-Mail vom 27.06.2006 (Bl. 480 d. A.) forderte die Beklagte zu 2) den Kläger auf, am nächsten Tag zur Beantwortung und Besprechung der Vorgehensweise von Fragen hinsichtlich der Liquiditäts- und Unternehmensanalyse der Beklagten zu 1) einem Mitarbeiter der F. Gesellschaft für strategische Finanzierungsberatungs mbH zur Verfügung zu stehen. Der Kläger reagierte darauf, in dem er der Beklagten zu 2) erklärte, erst ab 14:00 Uhr Zeit zu haben; zudem fragte er die Geschäftsleitung der Beklagten zu 3), ob er überhaupt gegenüber dem Mitarbeiter der F. Gesellschaft für strategische Finanzierungsberatungs mbH auskunftsberechtigt sei. Mit Telefax vom 29.06.2006 (Bl. 481 f. d. A.) bestätigte Herr V. auch gegenüber dem Kläger, dass dieser zu Recht die begehrte Auskunft verweigert habe. Mit E-Mail vom 30.06.2006 (Bl. 259 d. A.) bat der Kläger die Geschäftsleitung der Beklagten zu 3), das Abfangen und Lesen von E-Mails durch die Beklagte zu 2) zu unterbinden. Am gleichen Tag schrieb der Kläger ferner an die Beklagte zu 2) eine E-Mail (Bl. 479 d. A.), in der er erklärte, dass die Geschäftsleitung und der Generalbevollmächtigte erklärt hätten, dass der Prokuraentzug unwirksam sei und er die Geschäftsleitung bitten werde, ihn im Rahmen des ihr Möglichen vor ähnlichen Attacken der Beklagten zu 2) zu schützen. Ebenfalls am 30.06.2006 forderte die Beklagte zu 2) den Kläger sodann auf, ihr bis zum 10.07.2006 diverse Dokumente (z.B. Verbindlichkeitenspiegel, Handelsregisterauszüge…) in Kopie oder im Original auszuhändigen (s. Bl. 9 d. A.). Der Kläger teilte der Beklagten zu 2) jedoch am 10.07.2006 mit, dass er dies unmöglich schaffen könne, woraufhin er mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 11.07.2006 (Bl. 72 f. d. A.) im Namen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) als deren Geschäftsführerin abgemahnt wurde. Ferner forderte die Beklagte zu 2) im Namen der Beklagten zu 1) den Kläger mit dem selben Datum auf, künftig alle Terminsvereinbarungen nur noch in Abstimmung mit ihr zu treffen und unaufgefordert Bericht über wahrgenommene Termine zu erstatten.
- 10
Mit Schreiben vom 13.07.2007 (Bl. 311 ff. d. A.) erklärten die Geschäftsführer der Beklagten zu 3), dass sie am 17.07.2006 die Geschäftsleitung niederlegen und das Angebot aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten annehmen würden, falls bis dahin nicht ihre Bedingungen erfüllt würden.
- 11
Aufgrund der vom Kläger erhobenen schriftlichen Aufforderung zur Rücknahme der Abmahnung vom 13.07.2006 (Bl. 231 ff. d. A.) lehnte dies der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 14.07.2006 (Bl. 42 f. d. A.) ab. Ferner teilte die Beklagte zu 2) mit E-Mail vom selben Tage dem Kläger mit, dass nunmehr der Prokurist K. sein Vorgesetzter sei. Der Kläger kündigte noch am 14.07.2006 schriftlich gegenüber der Beklagten zu 1) sein Arbeitsverhältnis zum 15.08.2006 auf. Am 17.07.2006 legten die Geschäftsführer der Beklagten zu 3) sodann die Geschäftsführung nieder.
- 12
Mit Schreiben vom 28.07.2006 legte der Kläger der Beklagten zu 2) für die Beklagte zu 1) schriftlich dar, wo welche der angeforderten Unterlagen zu finden seien.
- 13
Mit Beschluss vom 17.10.2006 erließ das Amtsgericht A-Stadt in der Nachlasssache des V. einen Vorbescheid (Bl. 181 ff. d. A) bezüglich eines Erbscheins für die Beklagte zu 2) und deren Schwester.
- 14
Der Kläger hat vorgetragen,
- 15
ihm sei schon von dem verstorbenen V. versprochen worden, er werde in die Geschäftsleitung aufgenommen. Der Entzug der Prokura und die nachfolgenden arbeitsvertragswidrigen Handlungen der Beklagten zu 2), seien der Beklagten zu 1) zuzurechnen. Sinn und Zweck dieser Handlungen sei es allein gewesen, ihn aus dem Unternehmen zu drängen. Auch sei es für ihn nicht mehr zumutbar gewesen, den widerstreitenden Anweisungen der Beklagten zu 2) und denen der Geschäftführung der Beklagten zu 3) ausgesetzt zu sein.
- 16
Mit dem schriftlichen Änderungsvertrag vom 13.10.2005 zu seinem ursprünglichen Arbeitsvertrag sei bezüglich der Bezahlung letztlich lediglich das fixiert worden, was ihm bereits von V. zugesagt worden sei. Sein Gehalt habe sich auf Dauer an dem des Geschäftsführers S. orientieren sollen, um ihn nachhaltig in die Gesellschaft einzubinden. Bei Vertragsabschluss habe Einigkeit darüber bestanden, wie die Begriffe Jahresgewinn und Gruppe gemeint seien und zwar Gruppe entsprechend dem unstreitig zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Organigramm der Unternehmensgruppe V. (vgl. Bl. 475 d. A.) und der von der Unternehmensberatungsgesellschaft K. & U. zum damaligen Zeitpunkt unstreitig bereits erstellten Zusammenstellung (vgl. Bl. 476 d. A.). Anhand dieser Unterlagen und dem ebenfalls unstreitig zum damaligen Zeitpunkt gegebenen "Financials" (Bl. 477 d. A.) sei sodann auch festgelegt worden, dass der dortige Jahresüberschuss basierend auf den kumulierten Gewinn- und Verlustrechnungen als Jahresgewinn gemeint sei.
- 17
Der Kläger hat beantragt,
- 18
1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 45.650,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.09.2006 zu zahlen;
- 19
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren gegenwärtigen und zukünftigen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger dadurch entstanden ist, dass die Beklagte zu 1) sich einer Vertragsverletzung schuldig gemacht hat, die den Kläger zur Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses veranlasste;
- 20
3. die Beklagten zu verurteilen,
- 21
a) Auskunft zu erteilen über die Jahresüberschüsse der in der Anlage K 24 unter Ziffern I bis XXXI aufgeführten Gesellschaften der Gruppe, bezogen auf den 31.12.2006, durch Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen der vorstehend aufgeführten Gesellschaften,
- 22
b) die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern,
- 23
c) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger aus dem auf der Grundlage des Auskunftsanspruches berechneten Jahresüberschusses aller in der Anlage K 24 angeführten Gesellschaften der V. & R.-Gruppe, ermittelt nach dem Schema in der Anlage K 25, als Gewinnbeteiligung für das Jahr 2006 einen 7,5/12-Anteil aus dem wertmäßig 1 % ausmachenden Betrag dieses Gruppen-Jahresüberschusses zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007.
- 24
Die Beklagten haben beantragt,
- 25
die Klage abzuweisen.
- 26
Im Wege der Widerklage hat die Beklagte zu 1) beantragt,
- 27
1. den Kläger zu verurteilen, ihr Auskunft über sämtliche Unterlagen und Dokumente zu erteilen, die er aufgrund seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) und/oder ihrer verbundenen Unternehmen erlangt und am 15.08.2006 in Besitz gehabt und/oder heute noch in Besitz hat, insbesondere über Software, baustellenbezogene und /oder produktbezogene Unterlagen wie Konstruktionszeichnungen, Produktbeschreibungen, zudem Unterlagen über die V. & R. GmbH & Co.KG, die mit ihr verbundenen Unternehmen gemäß Anlage B 10, Unternehmenszahlen (Bilanzen, Jahresabschlüsse, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Organigramme, Kreditverträge) geschäftliche Korrespondenz (z.B. mit Firma K. & U.), interne Betriebsvorgaben und Anweisungen, gleichgültig, ob sie in Papierform und/oder in elektronischer Datenform an den Kläger ausgehändigt worden waren;
- 28
den Kläger darüber hinaus zu verpflichten, Auskunft über etwaige sonst wie bei ihm noch vorhandener Daten (z.B. Computerdaten) zu erteilen, die mit dem Anstellungsverhältnis mit der Beklagten zu 1) und/oder ihren verbundenen Unternehmen zusammenhängen und/oder ihm hieraus zur Verfügung gestellt worden waren;
- 29
2. den Kläger zu verurteilen, nach Auskunft über die gemäß Ziffer 1) genannten Unterlagen eidesstattlich zu versichern, dass die Aufzählung der Unterlagen, Datenträger und Dokumente vollumfänglich gewesen ist;
- 30
3. den Kläger zu verurteilen, die noch näher zu spezifizierenden Unterlagen, Datenträger und Dokumente an die Beklagte zu 1) herauszugeben, sowie weitere, bei ihm vorhandene und noch näher zu spezifizierende Daten der Beklagten zu 1) und/oder ihrer verbundenen Unternehmen (z.B. Computerdaten) von seinen Datenträgern und Speicherplätzen zu löschen.
- 31
4. Es wird festgestellt, dass der Kläger keinerlei weitergehende Rechte aus dem am 13.10.2005 geschlossenen Arbeitsvertrag vom 12.10.2005 herleiten kann.
- 32
Der Kläger hat beantragt,
- 33
die Widerklage abzuweisen.
- 34
Die Beklagten haben vorgetragen,
- 35
es seien keinerlei zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen, insbesondere der Beklagten zu 2) gegeben. Sowohl der Entzug der Prokura als auch die Abmahnung seien aufgrund der vom Kläger gezeigten Arbeitsvertragspflichtverletzungen zu Recht erfolgt. Zudem habe die unstreitige Gründung des eigenen Unternehmens durch den Kläger Ende Juli 2006/Anfang August 2006 jegliche Kausalität unterbrochen. Allerdings habe der Kläger offensichtlich aufgrund der im Prozess vorgelegten Kopien nicht alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen und Dateien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ordnungsgemäß herausgegeben. Schließlich stünden dem Kläger aus dem Änderungsvertrag vom 13.10.2005 keinerlei Auskunfts- und Zahlungsansprüche zu, da der Vertrag bereits wegen kollusiven Zusammenwirkens mit Herrn V. zu Lasten der Beklagten zu 1) unwirksam sei. Letztlich seien auch die im Vertrag verwandten Begriffe zu unbestimmt, so dass sie nicht einmal einer Auslegung zugänglich seien.
- 36
Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin durch Teilurteil vom 30.01.2008 - 4 Ca 2204/06 - die Beklagten verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Jahresüberschüsse der in der Anlage K 24 unter Ziffern I bis XXI aufgeführten Gesellschaften der V. und R. Gruppe, bezogen auf den 31.12.2006, durch Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen der vorstehend aufgeführten Gesellschaften. Des Weiteren hat es die Klageanträge 1. und 2. ebenso wie die Widerklage abgewiesen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 554 bis 583 der Akte Bezug genommen.
- 37
Gegen das ihnen am 21.04.2008 zugestellte Urteil haben die Beklagten durch am 03.04.2008 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Auch der Kläger, dem das Urteil ebenfalls am 21.04.2008 zugestellt worden war, hat durch am 19.05.2008 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Beklagten haben ihr Rechtsmittel durch am 19.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz, der Kläger hat sein Rechtsmittel durch am 23.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
- 38
Die Beklagten wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und heben insbesondere hervor, der streitgegenständliche Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. vom 12./13.10.2005 sei nicht wirksam zustande gekommen, sondern wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB von Anfang an nichtig gewesen. Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, sei zu berücksichtigen, dass die im Arbeitsvertrag enthaltenen, zur Ermittlung einer Gewinnbeteiligung des Klägers dienenden Bezugsgrößen anders hätten ausgelegt werden müssen, um damit dem Vertragsinhalt Kontur in einem Sinne zu geben, wie er allerdings vom Kläger weder substantiiert dargelegt worden sei, noch tatsächlich den Parteien des Vertragsschlusses konkret hätte vor Augen schweben können. Im Hinblick auf die vereinbarte ordentliche Unkündbarkeit des Klägers ebenso wie die erhebliche Gehaltserhöhung sei es evident, dass dem Kläger eine ihm nicht zustehende besondere arbeitnehmerrechtliche Stellung verbunden mit einem besonderen Gehalt habe zukommen sollen, was durch nichts gerechtfertigt gewesen sei. Insoweit sei von einem kollusiven Zusammenwirken des Klägers mit V. auszugehen, so dass der Kläger aus dem geänderten Arbeitsvertrag keine Rechte herleiten könne. Hinsichtlich der vereinbarten Gewinnbeteiligung sei ein übereinstimmender Wille der vertragsschließenden Parteien nicht feststellbar. Denn die vom Kläger in dem - unstreitig anwaltlich begleiteten - "Arbeitsvertrag" gewählten Begriffe ließen zahlreiche Möglichkeiten der Deutung zu, es lasse sich daraus aber keinesfalls auf den tatsächlichen Willen der Vertragsparteien rückschließen. Dies aber sei die Grundvoraussetzung dafür, um über eine Auslegung "zum Ziel zu gelangen", also den Parteiwillen zu belegen. Es sei davon auszugehen, dass auch in den Köpfen der Vertragsschließenden keinerlei Vorstellung darüber geherrscht habe, was konkret der Kläger denn einmal habe beanspruchen können. Es sei vielmehr nach dem Motto vorgegangen worden, "die Gewinnbeteiligung werden wir zu gegebener Zeit schon irgendwie (nach Bedarf und notfalls gegen den Willen der Erbinnen) festlegen".
- 39
Entgegen der Auffassung des Klägers stehe der Beklagten zu 1) zudem ein Herausgabeanspruch betreffend Unterlagen des Unternehmens, die er ersichtlich noch in Besitz habe, zu. Auch die Feststellungsklage, betreffend den "Arbeitsvertrag", sei begründet. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 19.06.2008 (Bl. 743 - 760 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 19.09.2008 (Bl. 862 - 867 d. A.) Bezug genommen.
- 40
Soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, verteidigen die Beklagten die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, es treffe nicht zu, dass der Kläger "zwischen die Fronten" der streitenden Familienangehörigen des V. geraten sei. Der Kläger habe sich vielmehr stets und ausschließlich, auch öffentlich, auf die Seite des V. und der übrigen Geschäftsführergruppe gestellt, so dass es für ihn faktisch zu keinem Zeitpunkt zu einem Gewissenskonflikt habe kommen können. Auch die von ihm beanstandete Reaktion der Beklagten zu 2) habe er selbst durch entsprechendes Verhalten provoziert. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten insoweit wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 25.07.2008 (Bl. 847 - 861 d. A.) Bezug genommen.
- 41
Die Beklagten beantragen,
- 42
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.01.2008, Az.: 4 Ca 2204/06, abzuändern, die Klage in vollem Umfang abzuweisen und hinsichtlich der Widerklage der Beklagten nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen,
- 43
2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
- 44
Der Kläger beantragt,
- 45
1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
- 46
2. das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.01.2008, Aktenzeichen 4 Ca 2204/06, teilweise abzuändern und nach den Schlussanträgen aus der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2008 (Seite 2 des Sitzungsprotokolls) zu erkennen.
- 47
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit er im erstinstanzlichen Rechtszug obsiegt hat, unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, entgegen der Auffassung der Beklagten sei der geänderte Anstellungsvertrag rechtswirksam zustande gekommen. Insbesondere seien die Voraussetzungen eines kollusiven Zusammenwirkens des Klägers mit V. nicht gegeben. Der Anspruch auf Auskunftserteilung gründe in diesem Anstellungsvertrag; die Auskunft sei erforderlich, damit dem Kläger die notwendigen Mittel eingeräumt würden, um das im Vertrag vorgesehene Recht auf prozentuale Gewinnbeteiligung verwirklichen zu können. Hinsichtlich der Gewinnbeteiligung liege auch kein Einigungsmangel vor. Vielmehr hätten die Parteien eine vollständige Einigung erzielt; zwischen ihnen seien auch keine Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Inhalts gegeben gewesen. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers insoweit wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 23.07.2008 (Bl. 820 - 830 d. A.) Bezug genommen.
- 48
Zur Begründung seiner Berufung wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, ihm stehe aufgrund des Verhaltens insbesondere der Beklagten zu 2) ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Auflösungsverschuldens zu. Er sei, obwohl um Ausgleich und Verständnis zwischen den Streitparteien stets bemüht, immer mehr zwischen die Fronten geraten. Schließlich sei die Situation im Unternehmen eskaliert. Die Beklagten hätten den Kläger durch widersprüchliche Anweisungen in einen dauerhaften Konflikt gebracht. Die Beklagte zu 2) habe nicht geruht, die berufliche Qualifikation und persönliche Integrität des Klägers permanent in Frage zu stellen. Der Kläger sei abgemahnt, überwacht, schikaniert, degradiert und mit fristlosen Kündigungsandrohungen überzogen worden. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers insoweit wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 23.06.2008 (Bl. 780 - 796 d. A.) nebst Anlage (Bl. 797 d. A.) Bezug genommen.
- 49
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
- 50
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 06.10.2008.
Entscheidungsgründe
I.
- 51
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch die Anschlussberufung des Klägers erweist sich nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien als statthaft und insgesamt als zulässig.
II.
- 52
Beide Rechtsmittel der Berufung haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
- 53
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangenen, dass dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht, nicht dagegen ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Auflösungsverschuldens, und dass er nicht die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten verlangen kann, ihm jeden weiteren gegenwärtigen und zukünftigen Schaden zu ersetzen, der aus einer Vertragsverletzung der Beklagten zu 1) resultiert, die den Kläger zur Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat. Ebenso zutreffend ist das Arbeitsgericht von der teilweisen Unzulässigkeit und im Übrigen von der Unbegründetheit der Widerklage ausgegangen.
- 54
Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der im erstinstanzlichen Rechtszug im Rahmen der Stufenklage gestellte Antrag zu 3 a) auf Auskunft begründet ist.
- 55
Der Kläger hat einen dahingehenden Anspruch aus Ziffer 2) des Änderungsvertrages zum Arbeitsvertrag vom 12./13.10.2005 in Verbindung mit § 242 BGB. Dies hat das Arbeitsgericht sowohl hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes, was die Anspruchsvoraussetzungen anbelangt, als auch im Hinblick auf die konkrete Einzelfallanwendung zutreffend angenommen. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 19 bis Seite 28 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 570 - 579 d. A.) Bezug genommen. Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Änderungsvertrag vom 13.10.2005 rechtswirksam zustande gekommen ist und, dass sich der Auskunftsanspruch daraus in Verbindung mit § 242 BGB ergibt. Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht die von ihr behauptete Unbestimmtheit der in der Änderungsvereinbarung verwendeten Begriffe Gruppe und Jahresgewinn entgegen.
- 56
Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Es macht lediglich deutlich, dass die Beklagten - aus ihrer Sicht verständlich - die Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer folgt, nicht teilen. Weitere Ausführungen sind deshalb insoweit nicht veranlasst.
- 57
Zutreffend ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass die Widerklage der Beklagten hinsichtlich ihres Antrages zu 4) unzulässig und im Übrigen unbegründet ist.
- 58
Denn hinsichtlich des Antrages zu 4) ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 28, 29 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 579, 580 d. A.) Bezug genommen.
- 59
Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis, denn es macht ohne Vortrag neuer, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierter Tatsachenbehauptungen lediglich deutlich, dass die Beklagten die Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer folgt, nicht teilt. Weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst.
- 60
Hinsichtlich der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts, dass kein Herausgabeanspruch der Beklagten zu 1) betreffend etwaiger Unterlagen, Dokumente und Dateien aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger besteht, weil dieser bereits durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 29 bis 31 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 580 - 582 d. A.) Bezug genommen. Auch insoweit rechtfertigt das Berufungsvorbringen der Beklagten keine abweichende Beurteilung des maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn es macht lediglich deutlich, dass die Beklagte zu 1) die Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer folgt, nicht teilt. Neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten, enthält es nicht; weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst.
- 61
Schließlich ist auch die Berufung des Klägers vollumfänglich unbegründet.
- 62
Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs. 2 BGB nicht zusteht. Deshalb wird hinsichtlich des angewendeten Prüfungsmaßstabes sowie dessen konkreter Anwendung auf den hier maßgeblichen Einzelfall zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 11 bis Seite 18 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 562 - 569 d. A.) Bezug genommen.
- 63
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn es macht lediglich deutlich, dass der Kläger die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, der die Kammer folgt, nicht teilt. Neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen werden nicht erhoben; weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst.
- 64
Aus den gleichen Gründen hat das Arbeitsgericht deshalb auch zutreffend den Feststellungsantrag zu 2) bezüglich weiterer, noch nicht bezifferter Schäden, als unbegründet abgewiesen.
- 65
Nach alledem waren die Rechtsmittel der Parteien als unbegründet zurückzuweisen.
- 66
Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 91, 92, 100 ZPO.
- 67
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ArbGG § 64 Grundsatz 2x
- ArbGG § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren 1x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ZPO § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- BGB § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 2x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- BGB § 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung 1x
- 4 Ca 2204/06 4x (nicht zugeordnet)