Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 527/09

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 7. Mai 2009, Az.: 1 Ca 2533/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über restliche Zahlungsansprüche des Klägers aus einem gerichtlichen Vergleich.

2

Der Kläger (geb. … 1959) war vom 01.05.1988 bis zum 31.07.2009 bei der Beklagten als Disponent angestellt. Er war mehrere Monate arbeitsunfähig erkrankt; vom 03.09.2007 bis zum 06.05.2008 bezog er Krankengeld.

3

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zunächst mit Schreiben vom 20.12.2007 zum 31.07.2008. Nach Ausspruch dieser Kündigung nahmen die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Parteien miteinander Kontakt auf. Sie verständigten sich darauf, dass die Beklagte die erste Kündigung nicht aufrechterhält und eine zweite Kündigung erklärt, die sie auf krankheitsbedingte Gründe stützt. Außerdem verhandelten sie über die Modalitäten einer gütlichen Einigung. Mit Schreiben vom 21.04.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut, diesmal zum 30.11.2008. Im anschließenden Kündigungsrechtsstreit 4 Ca 800/08 schlossen die Parteien am 05.05.2008 vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen einen Vergleich, dessen Inhalt sie zuvor ausgehandelt hatten. Der Text lautet - soweit vorliegend von Interesse - wie folgt:

4

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche fristgemäße, aus personenbedingten Gründen ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers vom 21.04.2008 mit Ablauf des 31.07.2009 enden wird.

2. Der Kläger wird bis zum Beendigungstermin unter Fortzahlung seiner vertragsgemäßen Vergütung - einschließlich tariflichem Weihnachtsgeld (80 % des Tarifentgelts von derzeit 2.478,00 EUR) für 2008 - widerruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung für die Beklagte freigestellt.

…       

3.-7. …“

5

Auf das Arbeitsverhältnis fand - aufgrund eines Überleitungstarifvertrags vom 26.02.2006 - der Tarifvertrag über Sonderleistungen im Groß- und Einzelhandel Pfalz Anwendung. Dort ist - soweit vorliegend von Interesse - folgendes geregelt:

6

„§ 2 Sonderzahlungen

7

1. Die ArbeitnehmerInnen erhalten eine jährliche Sonderzahlung von 40% des monatlichen Tarifgehaltes …

2. Voraussetzung für den vollen Anspruch auf die Sonderzahlung ist ein Arbeitsverhältnis, das während des gesamten Kalenderjahres bestanden hat und am 31. Dezember nicht gekündigt ist.

…       

5. Kein Anspruch auf Sonderzahlung besteht für den Zeitraum, für welchen den ArbeitnehmerInnen kein Entgelt zusteht.

…“   

8

In § 4 des Überleitungstarifvertrages ist für die Sonderzahlung folgendes festgelegt:

9

„Abweichend von den Regelungen der Tarifverträge des Groß- und Außenhandels der jeweiligen Tarifbereiche wird Weihnachtsgeld in Höhe von 80 % des persönlichen Tarifentgelts gezahlt.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der jeweiligen Tarifverträge des Groß- und Einzelhandels.“

10

Die Beklagte zahlte an den Kläger für 2008 ein Weihnachtsgeld in Höhe von € 1.318,20 brutto. Sie legte der Berechnung 80 % des - ab 01.07.2008 geltenden - Tarifgehaltes von € 2.535,00, mithin € 2.028,00, zugrunde. Diesen Betrag kürzte sie gemäß § 2 Ziffer 5 TV-Sonderleistungen wegen des Krankengeldbezuges vom 01.01. bis zum 05.05.2008 um € 709,80 (= 126/360). Mit dieser Kürzung ist der Kläger nicht einverstanden.

11

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

12

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 709,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2008 zu zahlen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts vom 07.05.2009 (dort Seite 2-6 = Bl. 56-61 d. A.) Bezug genommen.

16

Das Arbeitsgericht hat in dem genannten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nach dem Prozessvergleich nur einen Anspruch auf die "vertragsgemäße Vergütung“. Diese Formulierung bedeute, dass er nur die Zahlungen erhalten sollte, die nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen geschuldet waren. Auch mit der Formulierung "tarifliches Weihnachtsgeld" sei klargestellt worden, dass damit nur die Zahlung von Weihnachtsgeld nach näherer Maßgabe der tarifvertraglichen Bestimmungen gemeint sei. Der Klammerzusatz „(80 % des Tarifentgelts von derzeit EUR 2.478,00)“ sei nicht als abschließende Definition der Höhe des Weihnachtsgeldanspruchs anzusehen. Dieser Klammerzusatz müsse vielmehr im Kontext der gesamten Ziffer 2 Satz 1 des Vergleichs betrachtet werden. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 6 bis 8 des Urteils (= Bl. 61-63 d. A.) Bezug genommen.

17

Gegen dieses Urteil, das ihm am 17.08.2009 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit am 21.08.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 28.08.2009 begründet.

18

Er macht geltend, die Meinung des Arbeitsgerichts, er habe nur diejenigen Zahlungen erhalten sollen, die nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen geschuldet waren, treffe nicht zu. Dazu hätte die Formulierung „vertragsgemäße Vergütung“ ausgereicht. Der Klammerzusatz habe nicht der Klarstellung gedient, was mit „vertragsgemäßer Vergütung“ gemeint gewesen sei. Die tarifliche Kürzungsmöglichkeit sei sämtlichen Beteiligten bekannt gewesen. Durch den Klammerzusatz habe sichergestellt werden sollen, dass er trotz der tariflichen Kürzungsmöglichkeit das volle Weihnachtsgeld (= 80% des Tarifentgeltes) erhalten sollte.

19

Die Richtigkeit dieses Auslegungsergebnisses ergebe sich auch aus dem Verlauf der Vergleichsverhandlungen. Sein Prozessbevollmächtigter habe mit Schreiben vom 19.02.2008 an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht nur die Freistellung unter Fortgeltung sämtlicher vertragsgemäßer Leistungen, sondern im Klammerzusatz auch die Formulierung „( einschließlich 13. Monatsgehalt für 2008 und zeitanteilig für 2009) “ vorgeschlagen. Damit habe er die Gewährung der vollen Sonderzahlung - trotz des allseits bekannten Krankengeldbezugs - sicherstellen wollen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe mit E-Mail vom 01.05.2008 geantwortet, dass er die „ korrekte Bezeichnung (Weihnachtsgeld, 13. MG. oder Sonderzahlung etc.) “ noch abstimmen wolle; es gebe aber „ keinen inhaltlichen Dissens “. Mit E-Mail vom 02.05.2008 habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine geänderte Fassung des Textes vorgelegt. Diese Fassung habe folgenden Wortlaut: „… einschließlich tariflichem Weihnachtsgeld (80 % des Tarifentgelts von derzeit € 2.478,-) für 2008 und zeitanteilig für 2009 “.Die Beklagte habe mit keinem Wort eine nach dem Tarifvertrag mögliche Reduzierung der Sonderzahlung im Hinblick auf den Krankengeldbezug thematisiert. Sie habe ohne jede Einschränkung die Klarstellung (80 % des Tarifentgelts) für 2008 akzeptiert. Hätte sie eine Reduzierung des tariflichen Weihnachtsgeldes wegen des Krankengeldbezugs gewollt, hätte sie auf einer entsprechenden Einschränkung bestehen müssen.

20

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 26.08.2009 (Bl. 78-83 d.A.) und vom 12.11.2009 (Bl. 113-115 d.A.) Bezug genommen.

21

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

22

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.05.2009, Az.: 1 Ca 2533/08, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 709,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2008 zu zahlen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 30.09.2009 (Bl. 105-107 d.A.), auf den Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

27

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend erkannt, dass dem Kläger die geltend gemachte Forderung auf Zahlung weiterer € 709,80 brutto nicht zusteht. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen.

28

Das Berufungsvorbringen des Klägers veranlasst lediglich folgende ergänzende Ausführungen:

29

Nach dem Vergleichswortlaut sollte der Kläger im Freistellungszeitraum die vertragsgemäße Vergütung einschließlich tariflichen Weihnachtsgeldes für 2008 erhalten. Der Kammerzusatz „(80 % des Tarifentgelts von derzeit 2.478,- EUR)“ enthält keine abschließende Definition der Höhe des Weihnachtsgeldanspruchs. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, muss der Klammerzusatz im Kontext der gesamten Ziffer 2 Satz 1 des Vergleichs vom 05.05.2008 ausgelegt werden. Danach sollte dem Kläger im Freistellungszeitraum nicht mehr und nicht weniger als die „vertragsgemäße Vergütung“ zustehen.

30

Auch die Entstehungsgeschichte des Vergleichs vom 05.05.2008 rechtfertigt kein anderes Auslegungsergebnis. Der Kläger begehrte ausweislich des Schreibens seines Prozessbevollmächtigten vom 19.02.2008 im Rahmen der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen ursprünglich ein 13. Monatsgehalt für 2008 und darüber hinaus ein zeitanteiliges 13. Monatsgehalt für 2009. Der Kläger bezog ein übertarifliches Gehalt von monatlich € 2.777,00. Damit schwebte ihm ein Betrag von € 4.396,92 (€ 2.777,00 für 2008 + € 1.619,92 [7/12] für 2009) vor.

31

Ein 13. Monatsgehalt schuldete ihm die Beklagte weder nach dem Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages noch nach den tarifvertraglichen Bestimmungen. Es ist deshalb eher wahrscheinlich, dass weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter in diesem Stadium der Vergleichsverhandlungen die tarifvertraglichen Bestimmungen kannten. Im einschlägigen Tarifvertrag über Sonderleistungen im Groß- und Außenhandel Pfalz ist eine Sonderzahlung von 40 % des monatlichen Tarifgehaltes geregelt. Aufgrund eines Überleitungstarifvertrages vom 27.06.2006, von dessen persönlichem Geltungsbereich der Kläger erfasst war, ist abweichend von den Regelungen dieses Tarifvertrages ein Weihnachtsgeld in Höhe von 80 % des persönlichen Tarifentgelts festgelegt worden. Vor diesem Hintergrund machte es durchaus Sinn im endgültigen Vergleichstext klarzustellen, dass die Sonderleistung nicht 100 % des Monatsgehaltes (wie ursprünglich gefordert) noch 40 % (wie im Tarifvertrag Groß- und Außenhandel geregelt), sondern 80 % (wie im Überleitungstarifvertrag festgelegt) des - niedrigeren - Tarifentgelts beträgt.

32

Die jährliche Sonderzahlung ist nach § 2 Ziffer 2 des Tarifvertrages über Sonderleistungen davon abhängig, dass das Arbeitsverhältnis während des gesamten Kalenderjahres bestanden hat und am 31. Dezember nicht gekündigt ist. Der Kläger hatte für das Jahr 2009 keinen tariflichen Anspruch auf eine Sonderleistung, weil das Arbeitsverhältnis nur bis zum 31.07.2009 bestand. Dies haben beide Prozessbevollmächtigten erkannt, weshalb im späteren Vergleichstext der ursprünglich eingefügte Passus „zeitanteilig für 2009“ gestrichen worden ist. Der Kläger hatte jedoch auch für das Jahr 2008 keinen Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung, weil das Arbeitsverhältnis am Stichtag 31.12.2008 gekündigt war.

33

Eine tarifliche Regelung, dass der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Stichtag, der auch der Auszahlungstag sein kann, in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen muss, um den Anspruch nicht zu verlieren, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts rechtlich unbedenklich (vgl. z.B. BAG Urteil vom 12.03.1997 - 10 AZR 559/96 - Juris, m.w.N.). Da es Sinn und Zweck einer Sonderzahlung ist, Arbeitnehmer auch für die Zukunft zur Mitarbeit anzuregen, ist es zulässig, dass die Tarifvertragsparteien diejenigen Arbeitnehmer vom Bezug der Sonderzahlung ausnehmen, bei denen zum Auszahlungszeitpunkt auf Grund einer bereits erfolgten Kündigung bereits feststeht, dass dieses Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

34

Nach den tarifvertraglichen Bestimmungen hätte dem Kläger für das Jahr 2008 überhaupt kein Weihnachtsgeld zugestanden. Im Zuge der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen ist die tarifliche Stichtagsregelung „… und am 31. Dezember nicht gekündigt ist“ entweder übersehen oder nur dahingehend interpretiert worden, dass jedenfalls ein zeitanteiliger Anspruch für das Jahr 2009 nicht besteht. Welche Überlegungen angestellt worden sind, kann letztlich dahinstehen, denn im Vergleich vom 05.05.2008 wurde dem Kläger - trotz der Stichtagsregelung - ein Weihnachtsgeld für 2008 versprochen. Dem Klammerzusatz „(80 % des Tarifentgelts von derzeit 2.478,- EUR)“ ist nicht die Bedeutung beizumessen, dass der Zeitraum des Krankengeldbezugs vom 01.01.2008 bis zum 06.05.2008 (126 Kalendertage) unberücksichtigt bleibt.

35

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Auf die von den Parteien nicht problematisierte Frage, ob der geltend gemachte Betrag zur Insolvenzmasse gehört (§§ 292 Abs. 1 Satz 3, 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 850 a, 850 c, 850 e ZPO), kommt es deshalb nicht an. Der als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Verdienstabrechnung für November 2008 (Bl. 8 d.A.) ist zu entnehmen, dass über das Vermögen des Klägers das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, weil ein Teil des Nettogehaltes an eine Rechtsanwältin mit dem Vermerk: „Verbr.InsO A.“ überwiesen wurde. Weihnachtsgeld ist gemäß § 850 a Ziffer 4 ZPO höchstens bis zum Betrag von € 500,00 (netto) unpfändbar. Dieser Höchstbetrag dürfte bereits mit der unstreitig gewährten Bruttozahlung von € 1.318,20 erreicht worden sein.

III.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

37

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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