Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 188/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammer Pirmasens - vom 23.02.2010 - Az: 4 Ca 103/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Nach näherer Maßgabe des Anstellungsvertrages vom 11.08.2007 (Bl. 17 ff. d.A. nebst Anlage zum Anstellungsvertrag, Bl. 20 d.A.) vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 10.08.2007 ein Arbeitsverhältnis. Der Beklagte betreibt Fitness-Studios in den Betriebsstätten B. und E.. Der Kläger wurde zunächst nur in B. eingesetzt. In der Folgezeit wurde die in § 3 Abs. 1 S. 1 des Arbeitsvertrages geregelte monatliche Bruttovergütung von 1.761,10 EUR auf 1.861,10 EUR angehoben. Im Verlaufe des Frühjahrs 2008 wurde der Kläger auch in der Betriebsstätte in E. eingesetzt (bedingt durch den Ausfall bzw. das Ausscheiden der dortigen Leiterin S. M.; vgl. dazu Schriftsatz des Beklagten vom 22.06.2009, dort S. 2 = Bl. 46 d.A.: "… wegen des Mutterschaftsurlaubes von Frau M., der am 10.03.08 begann …").

2

Im Urteil vom 23.02.2010 - 4 Ca 103/10 - hat das Arbeitsgericht über folgende Ansprüche des Klägers entschieden, wobei die Klageschrift vom 23.03.2009 dem Beklagten am 02.04.2009 zugestellt worden war:

I.

3

Monatliche Vergütungsansprüche (nebst Zinsen) in Höhe von jeweils 3.200,00 EUR abzüglich 1.662,93 EUR netto für

4

- Juni 2008 (= Klageantrag zu 5),

- Juli 2008 (= Klageantrag zu 7),

- August 2008 (= Klageantrag zu 9),

- September 2008 (= Klageantrag zu 11),

- Oktober 2008 (= Klageantrag zu 13),

- November 2008 (= Klageantrag zu 15).

II.

5

Monatlicher Vergütungsanspruch des Klägers für Dezember 2008 in Höhe von 3.200,00 EUR brutto abzüglich 1.245,88 EUR netto (nebst Zinsen; Klageantrag zu 17).

III.

6

Erteilung ordnungsgemäßer Lohnabrechnungen für die bei Ziffer I. und II. genannten Monate von Juni 2008 bis Dezember 2008 auf Basis eines Bruttogehaltes von 3.200,00 EUR (= Klageanträge zu 6, 8, 10, 12, 14, 16 und 18).

IV.

7

Überstundenvergütungsanspruch in Höhe von 9.378,82 EUR brutto (nebst Zinsen; Klageantrag zu 23).

8

Zur Begründung der oben zu den Ziffern I. und II. genannten Vergütungsansprüche hat der Kläger u.a. wie folgt vorgetragen:

9

Im Zusammenhang mit dem Weggang der ehemaligen Studioleiterin S. M. sei das Gehalt des Klägers von 1.245,88 EUR netto auf 1.862,00 EUR netto erhöht worden. Dies entspreche einer Bruttoerhöhung auf rund 3.200,00 EUR. Ab dem Monat Juni (2008) sei eine teilweise Reduzierung des Gehaltes ohne rechtliche Grundlage vorgenommen worden.

10

Zur Begründung des Überstundenvergütungsanspruches führt der Kläger u.a. aus:

11

Aus den Zeitangaben auf Seite 7 der Klageschrift (dort unter Ziffer 5. e)) ergebe sich eine tägliche Arbeitszeit von 13 Stunden, - d.h. 5,5 Überstunden pro Arbeitstag. Dies entspreche bei insgesamt 32 Arbeitstagen (Montag bis Donnerstag) in den Monaten April und Mai 2008 insgesamt 176 Überstunden. Ausweislich der Gesamtstundenzahl von 176 Überstunden multipliziert mit einem Stundensatz von 19,16 EUR brutto ergebe dies einen Bruttobetrag von 3.372,16 EUR.

12

Den Stundensatz von 19,16 EUR ermittelt der Kläger ausgehend von einer monatlichen Stundenzahl von 162,5 Stunden und dem von ihm angesetzten Bruttogehalt von 3.200,00 EUR.

13

Des Weiteren - so hat der Kläger vorgebracht - sei ein Anspruch auf Überstundenabgeltung für die Monate von Juni 2008 bis Dezember 2008 entstanden. Insoweit habe er an insgesamt 57 Arbeitstagen der Monate Juni 2008 bis Dezember 2008 insgesamt 313,50 Überstunden gearbeitet, so dass sich ein Betrag ergebe von brutto 6.006,66 EUR zusammen brutto 9.378,82 EUR.

14

Im Rahmen seiner erstinstanzlichen Rechtsverteidigung hat sich der Beklagte u.a. darauf berufen, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche, - "jedenfalls [die] vor dem 01.12.08" -, aufgrund der arbeitsvertraglichen Verfallklausel (s. dazu § 10 des Arbeitsvertrages) ausgeschlossen seien.

15

Soweit es um die Vereinbarung der Parteien im Zusammenhang mit der Ausweitung der Tätigkeit des Klägers geht (ab Frühjahr 2008 Beschäftigung des Klägers auch in der Betriebsstätte E.), hat der Beklagte u.a. behauptet, es sei vereinbart worden, die zehn Mehrstunden pro Woche (statt mit Lohnerhöhung) durch Spesen wie Fahrtkostenerstattung, Reisekosten und Auslösungen abzugelten. Diese Spesen seien vereinbarungsgemäß mit ca. 600,00 EUR brutto für netto monatlich zusätzlich zu der bisherigen Nettovergütung ausgezahlt worden (s. dazu im Einzelnen S. 1 f. des Schriftsatzes des Beklagten vom 20.04.2009 sowie S. 2 f. des Schriftsatz des Beklagten vom 14.08.2009).

16

Mehrstunden (bzw. mehr Stunden) als die vertraglich vereinbarten habe der Kläger - so behauptet der Beklagte - nur in den Monaten April und Mai (2008) erbracht.

17

Den Vortrag des Klägers, wonach deswegen eine Überstundenvergütung zu zahlen sei, weil keine Freizeitgewährung stattgefunden habe, hält der Beklagte bereits deswegen für unschlüssig, weil eine Vergütung der Überstunden in Freizeit nur dann nicht mehr möglich sei, wenn das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung (vom 11.03.2009) tatsächlich (zum 30.04.2009) beendet worden sei, - was nach Auffassung des Klägers nicht der Fall sei. Im Übrigen ist der Beklagte der Ansicht, dass durch die Mehrzahlungen, bei denen es sich um den vereinbarungsgemäßen Ausgleich der Mehrstunden handele, die Tätigkeit des Klägers komplett abgegolten sei, - keinesfalls sei das Bruttogehalt des Klägers zu erhöhen. Die von ihm - dem Beklagten - vorgelegten Lohnabrechnungen (s. dazu insbesondere die Lohnabrechnungen für den Zeitraum von Juni 2008 bis Dezember 2008, Bl. 57 bis 63 d.A.) seien zutreffend.

18

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 23.02.2010 - 4 Ca 103/10 - (dort S. 3 ff. = Bl. 213 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat am 23.02.2010 - soweit vorliegend von Interesse - die (zunächst) in dem Rechtsstreit - 4 Ca 241/09 - erhobenen Ansprüche gemäß den Anträgen zu 5 bis 18 und 23 abgetrennt, das abgetrennte Verfahren mit dem (neuen) Aktenzeichen - 4 Ca 103/10 - versehen und in diesem abgetrennten Verfahren - 4 Ca 103/10 - das Urteil vom 23.02.2010 (Bl. 211 ff. d.A.) erlassen. Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der Anträge 5 bis 18 und 23 mit der aus Bl. 218 ff. d.A. = Urteil S. 8 ff. ersichtlichen Begründung abgewiesen. Das Urteil vom 23.02.2010 - 4 Ca 103/10 - ist dem Beklagten am 18.03.2010 und dem Kläger am 23.03.2010 zugestellt worden (Empfangsbekenntnisse s. Bl. 223 und 224 d.A.). Seine am 23.04.2010 eingelegte Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil hat der Kläger am 20.05.2010 mit dem Schriftsatz vom 20.05.2010 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.05.2010 (Bl. 243 ff. d.A.) Bezug genommen.

19

Soweit es um die Anwendung der Ausschlussklausel des § 10 des Arbeitsvertrages geht, hält der Kläger diese Klausel aus den von ihm auf Seite 2 der Berufungsbegründung (dort unter Ziffer II. 1.) genannten Gründen für unklar und verwirrend. Stelle man sich den Fall vor, dass gerade bezogen auf Verzugslöhne eine Geltendmachung nach dem Wortlaut dieser Regelung spätestens nach drei Monaten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen müsse (bzw. geltend zu machen seien), so könnte eine unklare Situation entstehen. Bei Annahme einer unwirksamen Kündigung würden die Verzugslöhne natürlich erst nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Verzugsmonate entstehen und könnten auch dann erst geltend gemacht sein. Nach dem Wortlaut der Klausel wäre jedoch eine Geltendmachung drei Monate nach Auslauf der Kündigungsfrist notwendig. Für den Fall, dass die Kündigung unwirksam wäre, wäre der Arbeitnehmer nach dieser Klausel zur Sicherheit gezwungen, drei Monate nach der möglichen Beendigung die Verzugslöhne geltend zu machen, die unter Umständen erst in der Zukunft entstünden. Die Klausel sei daher nicht abschließend klar formuliert und unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion insgesamt unwirksam.

20

Des Weiteren verweist der Kläger auf die in der Ausschlussklausel enthaltene Formulierung, dass der Ausschluss nicht gelte, soweit der Anspruch auf Haftung wegen Vorsatz beruhe. Der Kläger meint, dass - wenn man diesen Hinweis aufnehme - er zutreffend ausgestaltet sein müsse. Nach der Klausel würde dies bedeuten, dass aufgrund des ausdrücklichen Hinweises, dass der Ausschluss nur dann nicht gelte, wenn eine Haftung auf Vorsatz beruhe, auf jeden Fall jedoch auch die Fälle der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen seien. Ein anderes Verständnis sei der Klausel nicht zu entnehmen. Dies sei jedoch gerade nach der Gesetzgebung zu den AGB-rechtlichen Regelungen nicht zulässig. Auch aus diesem Gesichtspunkt heraus sei die Klausel unwirksam.

21

Auch soweit das Arbeitsgericht auf die arbeitsvertragliche Schriftformklausel verweist, erhebt der Kläger rechtliche Bedenken. Er macht geltend, dass im Falle einer Individualvereinbarung diese grundsätzlich vorgehe (Grundsatz des Vorranges von Individualvereinbarungen). Unter Zugrundelegung, dass unstreitig erhöhte Vergütungen gezahlt worden seien, ist es nach Ansicht des Klägers zumindest stillschweigend zu einer Erhöhung des Entgeltes gekommen. Ein anderes Verständnis sei angesichts einer tatsächlich durchgeführten erhöhten monatlichen Entgeltzahlung nicht nachzuvollziehen. Soweit die Anträge auf der Basis eines Bruttoentgeltes von 3.200,00 EUR (nach Ansicht des Arbeitsgerichts) nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden seien, könne dies nicht zu einer abweisenden Entscheidung führen, sondern allenfalls zu einer etwaigen Reduzierung des Antrages. Auf der Basis der unstreitigen Nettobeträge sei eine Berechnung des Bruttobetrages ohne weiteres möglich und nach juristischen Gegebenheiten zu vollziehen. Wäre ein entsprechender Hinweis mit entsprechenden Bedenken erteilt worden, wäre die Klage unter Umständen auf eine Nettoklage umgestellt worden. Insoweit bittet der Kläger um einen rechtlichen Hinweis, falls insoweit eine Notwendigkeit gesehen werde. Der Kläger bemängelt, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass die zugrundeliegenden Lohnabrechnungen für die erhöhten Nettoauszahlungen sich im Besitz des Beklagten befunden hätten und dieser zur Herausgabe aufgefordert worden sei. Unter Ziffer 4 auf Seite 4 - oben - der Berufungsbegründung (= Bl. 246 d.A.) beanstandet der Kläger die Tatbestandsdarstellung des Arbeitsgerichts als widersprüchlich. Diese widersprüchliche Darstellung könne der Entscheidung nicht zutreffend zugrunde gelegt werden. Es sei - so argumentiert der Kläger weiter - von einem Anspruch auf die erhöhte Gehaltszahlung auszugehen. Durch die unstreitige Zahlung des erhöhten Gehaltes sei dokumentiert, dass eine entsprechende Zahlungsvereinbarung getroffen worden sei. Ein anderer Schluss lasse sich mit Blick auf die erhöhte Zahlung nicht rechtfertigen. Wenn nun der Beklagte der Auffassung sei, hiermit sei keine Entgelterhöhung verbunden gewesen, sondern auf Spesen- und Fahrtkostenerstattungen verweise, so sei dies ein Vortrag, der in die Darlegungs- und Beweislast des Beklagten falle.

22

Soweit das Gericht in Bezug auf die Überstundenvergütung (9.378,82 EUR [nicht: 5.371,12 EUR]) ausführe, die geltend gemachte Vergütungserhöhung spreche dafür, dass hiermit bereits ein etwaiger Mehraufwand habe abgegolten sein sollen, handele es sich um eine Vermutung des Arbeitsgerichts, die durch keine Tatsachen belegt sei. Darüber hinaus sei dies auch unzutreffend. Eine verantwortungsvollere Position durch die Betreuung von zwei Studios sei durchaus eine Rechtfertigung für eine Gehaltserhöhung. Dies sei unabhängig von der notwendigerweise vorzunehmenden Vergütung von Mehrarbeit. Die (nach Ansicht des Klägers) unwirksame Ausschlussklausel (§ 10 des Arbeitsvertrages) könne - so macht der Kläger geltend - nicht zur Negierung der Überstundenvergütung herangezogen werden.

23

Die Voraussetzungen einer Verwirkung sieht der Kläger gemäß seinen Ausführungen auf Seite 5 der Berufungsbegründung (dort Ziffer 8) nicht als gegeben an. Ergänzend äußert sich der Kläger, insbesondere um die Berufungsbeantwortung des Beklagten zu erwidern, im Schriftsatz vom 16.07.2010 (Bl. 276 ff. d.A.) worauf ebenfalls verwiesen wird.

24

Der Kläger beantragt,

25

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 23.02.2010 - 4 Ca 103/10 - wie folgt zu erkennen:

26

5. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.200 Euro brutto abzgl. erhaltener 1.662,93 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 02.04.2009 zu zahlen.

27

6. Den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung für den Monat Juni 2008 auf Basis eines Bruttogehaltes von 3.200 Euro zu erteilen.

28

7. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.200 Euro brutto abzgl. erhaltener 1.662,93 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 02.04.2009 zu zahlen.

29

8. Den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung für den Monat Juli 2008 auf Basis eines Bruttogehaltes von 3.200 Euro zu erteilen.

30

9. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.200 Euro brutto abzgl. erhaltener 1.662,93 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 02.04.2009 zu zahlen.

31

10. Den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung für den Monat August 2008 auf Basis eines Bruttogehaltes von 3.200 Euro zu erteilen.

32

11. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.200 Euro brutto abzgl. erhaltener 1.662,93 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 02.04.2009 zu zahlen.

33

12. Den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung für den Monat September 2008 auf Basis eines Bruttogehaltes von 3.200 Euro zu erteilen.

34

13. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.200 Euro brutto abzgl. erhaltener 1.662,93 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 02.04.2009 zu zahlen.

35

14. Den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2008 auf Basis eines Bruttogehaltes von 3.200 Euro zu erteilen.

36

15. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.200 Euro brutto abzgl. erhaltener 1.662,93 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 02.04.2009 zu zahlen.

37

16. Den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung für den Monat November 2008 auf Basis eines Bruttogehaltes von 3.200 Euro zu erteilen.

38

17. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.200 Euro brutto abzgl. erhaltener 1.245,88 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 02.04.2009 zu zahlen.

39

18. Den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2008 auf Basis eines Bruttogehaltes von 3.200 Euro zu erteilen.

40

23. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 9.378,82 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.04.2009 zu zahlen.

41

Der Beklagte beantragt,

42

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

43

Der Beklagte verteidigt nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 14.06.2010 (Bl. 270 ff. d.A.), worauf verwiesen wird, das Urteil des Arbeitsgerichts. Aus den auf Seite 3 der Berufungsbeantwortung (dort unter Ziffer 2.) genannten Gründen (s. Bl. 272 d.A.) hält der Beklagte die Berufung des Klägers bereits für unzulässig.

44

Jedenfalls - so führt der Beklagte weiter aus -, sei die Berufung unbegründet. Der Beklagte führt dazu aus, dass sowohl die Ausschlussklausel des § 10 als auch die (doppelte) Schriftformklausel des § 11 des Arbeitsvertrages wirksam seien. Der Beklagte verweist darauf, dass es in seinem Betrieb nur zwei ähnliche Arbeitsverträge, wie den des Klägers, gebe. Es gehe vorliegend nicht darum, betriebliche Übungen auszuhebeln, sondern konkrete Vertragsänderungen zu regeln. Die Befolgung der (Schriftform-)Klausel diene daher gerade auch dem Schutz des Klägers. Die geltend gemachte Bruttovergütung von 3.200,00 EUR sei vom Kläger weder nachvollziehbar berechnet noch nachgewiesen worden. Mit einer Bruttolohnschätzung unter Beweisangebot "Sachverständigengutachten" könne der Kläger seine Klage bereits nicht schlüssig darstellen. Dass die steuerfreien bzw. ermäßigt besteuerten und ausgezahlten Leistungen in den Lohnbescheinigungen (zu recht) nicht enthalten seien, hindere den Kläger nicht daran, seine Klage schlüssig zu machen. Hinsichtlich einer (etwaigen) Nettolohnvereinbarung sei der Kläger jeden Vortrag schuldig geblieben. Der Kläger habe nicht dargetan, wieso sich sein Bruttogehalt durch die Übernahme der Leitung des Studios "E." habe fast verdoppeln sollen und dass er dazu noch eine Überstundenvergütung für gerade diese Mehrbelastung habe erhalten sollen. Für die jeweils gesonderten Abrechnungsanträge bestehe kein Rechtsschutzinteresse. Der Beklagte verweist darauf, dass er dem Kläger in der Vergangenheit stets Lohnabrechnungen erteilt habe. Soweit es um die Überstundenvergütung geht, verweist der Beklagte darauf, dass bei leitenden Angestellten eine Überstundenvergütung unüblich sei, - diese sei mit dem höheren Entgelt abgegolten. Bei der Berechnung der Überstundenvergütung lasse der Kläger jegliche Berücksichtigung der Regelung im Arbeitsvertrag vermissen, - er gehe weder auf die vom Beklagten vorgetragenen Mindeststunden ein, noch berücksichtige er die "Stundenregel".

45

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

46

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.

B.

47

Die Klage ist unbegründet.

I.

48

Klageanträge zu 5, 7, 9, 11, 13 und 15:

49

Etwaige monatliche Vergütungsansprüche des Klägers sind, - soweit sie sich auf die Zeit von Juni 2008 bis einschließlich November 2008 beziehen-, verfallen, d.h. erloschen. Dies ergibt sich aus der Ausschlussklausel des § 10 des Arbeitsvertrages. Nach dieser Ausschlussklausel müssen (insbesondere) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist von drei Monaten geltend gemacht werden, verfallen. Unabhängig davon wird die Abweisung der Klage insoweit auf die unter B. II. ausgeführten Entscheidungsgründe gestützt, die hier entsprechend gelten.

50

Geht man davon aus, dass der Arbeitsvertrag vom 11.08.2007 vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB enthält, so sind diese jedenfalls in Bezug auf § 10 - Ausschlussklausel - Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden. Ausschlussfristen haben wegen ihrer Üblichkeit im Arbeitsleben an sich keinen überraschenden Charakter. Einstufige Ausschlussfristen sind in der Praxis des Arbeitslebens weit verbreitet und kommen häufig in Arbeitsverträgen vor. Die Ausschlussklausel des § 10 des Vertrages hält der Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle gemäß den §§ 305 ff. BGB stand. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchstabe b BGB vor. § 10 des Arbeitsvertrages normiert die Pflicht bzw. Obliegenheit einer fristgebundenen schriftlichen Geltendmachung. Darin liegt kein Haftungsausschluss und auch keine Haftungsbegrenzung. Mit der diesbezüglichen Argumentation des Klägers lässt sich die Unwirksamkeit der Verfall- bzw. Ausschlussklausel nicht begründen. Soweit es um die Länge der Geltendmachungsfrist geht, beträgt diese hier "3 Monate nach Fälligkeit". Eine derartige Frist ist nicht unangemessen kurz. Auch gilt sie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Im Übrigen ist die Klausel weder überraschend noch mehrdeutig im Sinne des § 305c BGB. Sie ist im Vertrag vom 11.08.2007 in einem eigenen Paragraphen ("§ 10 Ausschlussklausel") enthalten und tritt im Vertragstext genügend transparent hervor. Sie ist klar und verständlich. Der Kläger wird durch die Ausschlussklausel nicht unangemessen benachteiligt i.S.d. § 307 BGB. Bei unbefangenem Lesen des Vertrages ist für den (durchschnittlichen) Arbeitnehmer klar, dass er Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen hat (zwecks Vermeidung von Rechtsnachteilen). Durch die weitere, sich auf den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses beziehende Regelung ("… spätestens …") wird die Ausschlussklausel in Bezug auf Ansprüche, die während des unangefochten bestehenden Arbeitsverhältnisses entstanden und geltend zu machen sind, nicht unklar. Vorliegend geht es um Ansprüche, die sich auf Zeiträume beziehen, die vor dem 30.04.2009 (dem Zeitpunkt der möglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien) liegen. Die Regelung der Ausschlussklausel ist aber auch im Übrigen nicht unklar.

51

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages wird die Vergütung jeweils am 10. des folgenden Monats fällig. Damit hätte der Kläger etwaige Vergütungs- und Überstundenvergütungsansprüche für die Zeit bis einschließlich November 2008 spätestens bis zum 10.03.2009 schriftlich gegenüber dem Beklagten geltend machen müssen. An der Darlegung dieser rechtzeitigen Geltendmachung hat es der Kläger fehlen lassen.

52

Die Einlassung des Beklagten, der Kläger habe seine Ansprüche erstmals mit der Klage geltend gemacht (S. 4 der Berufungsbeantwortung), ist unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO).

II.

53

Klageantrag zu 17:

54

Der Vergütungsanspruch für den Monat Dezember 2008 ist zwar nicht aufgrund der arbeitsvertraglichen Verfallklausel erloschen, - der Kläger hat diesen Anspruch jedoch nicht schlüssig dargelegt. Die arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien, insbesondere auch der Vergütungsanspruch des Klägers gemäß § 611 Abs. 1 BGB, bestimmen sich nach dem Willen der Parteien, so wie sie ihn in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 11.08.2007 (nebst Anlage) zum Ausdruck gebracht haben. Nach der eindeutigen Regelung in § 3 Abs. 1 S. 1 des Arbeitsvertrages beträgt die monatliche Bruttovergütung des Klägers keineswegs 1.862,00 EUR netto oder (rund) 3.200,00 EUR brutto. Schriftlich abgeschlossene Verträge, die zudem eine Schriftformklausel enthalten (wie hier § 11 des Arbeitsvertrages) geben in der Regel die maßgebenden Willenserklärungen der Parteien vollständig und richtig wieder. Jedenfalls spricht dafür eine (allerdings widerlegbare) tatsächliche Vermutung. Dem Kläger ist es mit seinem Vorbringen nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen oder zu entkräften. Konkreten Vortrag dazu, durch welches Verhalten bzw. welche Erklärungen sich die Parteien (wann und wie im Einzelnen?) auf eine Erhöhung des Gehaltes des Klägers auf 1.862,00 EUR netto bzw. (rund) 3.200,00 EUR geeinigt haben sollen, leistet der Kläger nicht. Insbesondere wird der genaue Inhalt eines insoweit möglicherweise geführten Gespräches der Parteien nicht dargelegt. (Auch) hat sich der Kläger nicht - auch nicht hilfsweise - einen Teil der Einlassung des Beklagten (etwa die Ausführungen auf S. 1 - unten - und auf S. 2 - oben - des Schriftsatzes vom 20.04.2009 = Bl. 32 f. d.A.) zu eigen gemacht. Soweit der Kläger auf die Beträge verweist, die ihm der Beklagte tatsächlich in der Zeit ab April 2008 gezahlt hat, belegen diese Zahlungen unter den hier gegebenen Umständen die vom Kläger behauptete Gehaltserhöhung nicht. Lohnabrechnungen, die den vom Kläger genannten Betrag von 1.862,00 EUR als Netto-Verdienst bzw. als Auszahlungsbetrag ausweisen würden, hat der Kläger ebensowenig erhalten wie Lohnabrechnungen, die den vom Kläger weiter genannten Betrag von 3.200,00 EUR als Bruttobetrag ausweisen würden. Bei den Beträgen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zahlt (überweist oder bar auszahlt), muss es sich keineswegs ausschließlich um Vergütungen im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB handeln. Je nach Art der Zahlung kann es sich durchaus um sonstige Beträge (wie z.B. Aufwandsentschädigung, Spesen o.ä.) handeln (vgl. § 670 BGB). Aus derartigen Zahlungen kann ohne weiteres weder auf den Abschluss einer Nettolohn-Vereinbarung geschlossen werden, noch kann daraus ein Bruttobetrag "hochgerechnet" werden. Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zielt eine Nettolohnvereinbarung darauf ab, den Arbeitnehmer - bei gleichzeitiger entsprechender Übernahme durch den Arbeitgeber - von seiner Beitragslast (Sozialversicherung) und Lohnsteuerpflicht zu befreien. Es bedarf deswegen einer besonderen, vom Arbeitnehmer im Streitfall zu beweisenden Vereinbarung, wenn der Arbeitgeber diese öffentlichen Abzüge (Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern) übernehmen soll. Vorliegend ist der Kläger bereits der ihm obliegenden Darlegungslast nicht genügend nachgekommen, so dass eine richterliche Anregung, die Bruttolohnklage auf eine Nettolohnklage umzustellen, nicht gemäß § 139 ZPO angezeigt war. Der Beklagte hat die Vergütung des Klägers gemäß § 611 Abs. 1 BGB für die Zeit von Juni 2008 bis Dezember 2008 so abgerechnet, wie sich dies aus den vorgelegten Lohnabrechnungen (Bl. 57 bis 63 d.A.) ergibt. Die für den Kläger erstellten Lohnabrechnungen befanden sich unstreitig im Betrieb, - als Studioleiter hatte der Kläger Zugriff auf die dort aufbewahrten Unterlagen, also auch auf seine Lohnabrechnungen. Bei entsprechender Einsichtnahme konnte der Kläger unschwer feststellen, dass der Beklagte die Ausweitung des Zuständigkeitsbereichs des Klägers (zusätzliche Tätigkeit in der Betriebsstätte "E.") keineswegs zum Anlass genommen hatte, das Gehalt des Klägers auf die Beträge zu erhöhen, die der Kläger auf Seite 7 der Klageschrift unter Ziffer 5. d) nennt. Beträge von 3.200,00 EUR brutto bzw. 1.862,00 EUR netto werden dort jeweils nicht abgerechnet.

III.

55

Da dem Kläger kein monatlicher Vergütungsanspruch in Höhe von 3.200,00 EUR gegen den Beklagten zusteht, ist dieser auch bzw. schon deswegen nicht verpflichtet, dem Kläger Lohnabrechnungen zu erteilen, wie der Kläger diese mit seinen Klageanträgen zu 6, 8, 10, 12, 14, 16 und 18 beansprucht. Ob dieser Teil des Klagebegehrens (auch) noch aus anderen Gründen unbegründet ist, kann dahingestellt bleiben.

IV.

56

Unbegründet ist die Klage auch mit dem Antrag zu 23 (= Überstundenvergütung i.H.v. 9.378,32 EUR).

57

1. Soweit es um die Fälligkeit der Überstundenvergütung geht, ist das anspruchsbegründende Vorbringen des Klägers so zu verstehen, dass die Fälligkeit nicht von der vorherigen erfolglosen Geltendmachung eines Freizeitabgeltungsanspruches abhängig war. Dafür spricht, dass der Kläger eben ab Frühjahr 2008 für die Studioleitung in den beiden Betriebsstätten (B. und E.) benötigt wurde. Es ist angesichts dieses Beschäftigungsbedarfs (Bedarf an der Arbeitskraft des Klägers) nicht ersichtlich, dass der Beklagte dem Kläger über die Woche noch entsprechenden Freizeitausgleich (für Mehrarbeit bzw. Überstunden) hätte gewähren können. Jedenfalls unter diesen hier gegebenen besonderen Umständen war die vorherige Geltendmachung des Freizeitausgleiches deswegen entbehrlich. Etwaige Vergütungsansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt der Mehr- bzw. Überarbeit wurden Monat für Monat am jeweiligen 10. des folgenden Monats fällig und waren demgemäß rechtzeitig binnen der Drei-Monatsfrist des § 10 des Arbeitsvertrages geltend zu machen. Da dies für die Zeit bis einschließlich November 2008 nicht geschehen ist, sind diese Ansprüche (für die Zeit von April 2008 bis November 2008) verfallen, d.h. erloschen. Die Geltendmachung erfolgte erstmals schriftlich mit der Klageschrift, die dem Beklagten am 02.04.2009 zugestellt wurde.

58

2. Nicht verfallen ist hiernach lediglich ein etwaiger Überstundenvergütungsanspruch des Klägers für den Monat Dezember 2008. Insoweit hat der Kläger unter Berücksichtigung der konkret bestreitenden Einlassung des Beklagten aber nicht schlüssig (i.S.v. BAG 15.06.1961 - 2 AZR 436/60 -) dargetan, dass er im Dezember 2008 Überstunden geleistet hat. Die konkret bestreitende Einlassung des Beklagten hinsichtlich etwaiger Überstunden des Klägers im Monat Dezember 2008 ist auf Seite 4 des Schriftsatzes des Beklagten vom 22.06.2009 enthalten. Dort nennt der Beklagte unter Bezugnahme auf die Gesamtarbeitszeitenübersicht (Bl. 64 d.A.) insbesondere bezüglich der Kalenderwochen 49 bis 52 des Jahres 2008 verschiedene Krankheits- und Urlaubstage des Klägers. Angesichts dieser (unstreitig gebliebenen) Urlaubs- und Krankheitstage hätte der Kläger seine Behauptung, er habe (auch) im Dezember 2008 Überstunden geleistet, noch weiter in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern müssen. Daran hat es der darlegungs- und beweispflichtige Kläger fehlen lassen. Zwar geht der Kläger im Schriftsatz vom 05.08.2009 auf die von ihm nach seiner Darstellung in den Kalenderwochen 14 bis 47 geleisteten Überstunden ein; er setzt sich dort jedoch gerade nicht - wie geboten - mit dem arbeitszeitmäßigen Umfang seiner Arbeitsleistungen im Monat Dezember (also in den Kalenderwochen 49 bis 52) auseinander. Die erforderlichen konkreten Darlegungen lassen sich auch den weiteren Schriftsätzen des Klägers nicht entnehmen.

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3. Dahingestellt bleiben kann, inwieweit das Vorbringen des Klägers in Bezug auf die geforderte Überstundenvergütung im Übrigen schlüssig ist. Insoweit bestehen Bedenken. Immerhin behauptet der Kläger, im Zusammenhang mit der Ausweitung seiner Tätigkeit (Übertragung der Studioleitung auch in der Betriebsstätte "E.") sei sein Gehalt auf 1.862,00 EUR netto bzw. (rund) 3.200,00 EUR brutto erhöht worden. Diese Art der Anspruchsbegründung könnte es ausschließen, denselben Umstand, der bereits zu der vom Kläger behaupteten Gehaltserhöhung (und einer damit einhergehenden Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit) geführt haben soll, zur Grundlage eines Überstundenvergütungsanspruches zu machen. Insoweit verhält es sich ja nicht so, dass die Tätigkeit des Klägers ab Frühjahr 2008 qualitätsmäßig höherwertiger wurde. Vielmehr änderte sich nur die Arbeitsquantität. Hier (B.) wie dort (E.) war der Kläger jeweils als Studioleiter eingesetzt. Ein Zuwachs höherwertiger Tätigkeiten war damit nicht verbunden. Bedenken bestehen auch im Hinblick darauf, wie der Kläger den für die Überstunden geltend gemachten Stundensatz von 19,16 EUR brutto ermittelt hat:

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3.200,00 EUR brutto : 162,5 Stunden = 19,16 EUR brutto.

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Oben ist dargelegt, dass der Kläger die von ihm behauptete Monatsvergütung von 3.200,00 EUR brutto nicht schlüssig begründet hat. Demgemäß kann dann auch bei der Ermittlung des Stundensatzes für die geltend gemachten Überstunden der Betrag von 3.200,00 EUR nicht als Berechnungsgrundlage herangezogen werden.

III.

62

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

63

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

64

Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen.

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Darauf wird der Kläger hingewiesen.

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