Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 153/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.03.2010 - 8 Ca 122/10 - wird unter Abweisung der Klageerweiterung im Übrigen verworfen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich mit der seiner Berufung gegen Erlass eines seiner Kündigungsschutzklage stattgebenden Anerkenntnisurteils des Arbeitsgerichts und verfolgt neben einem Auflösungsbegehren zugleich erstinstanzlich noch anhängige - abgetrennte - Zahlungsansprüche.
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Der am … 1954 geborene Kläger, der eine Ausbildung als Gehilfe im steuer- und wirtschaftsberatenden Beruf hat, wurde seit 01.08.1969 nach mehreren hintereinander geschalteten Betriebsübergängen, zuletzt mit Wirkung zum 01.10.2009, von den Beklagten beschäftigt. Sein Gehalt belief sich auf 1.984,00 EUR brutto nebst einer kostenlosen Gestellung eines Kraftfahrzeuges auch zur Privatnutzung. Die Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer. Sie kündigte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos mit sofortiger Wirkung mit am 19.01.2010 zugegangenem Schreiben. Hiergegen richtete sich die am 26.01.2010 zum Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobene Klage mit dem Antrag:
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"Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 18.01.2010, zugegangen am 19.01.2010, nicht aufgelöst worden ist."
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Einen Tag vor dem auf 19.02.2010 vom Arbeitsgericht bestimmten Gütetermin fand ein Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem der Beklagten statt, welches nach Behauptung der Beklagten ein Nichterscheinen zum angesetzten Gütetermin und ein Anerkenntnis zum Gegenstand hatte. In der Güteverhandlung vom 19.02.2010, zu welchem für die Beklagtenseite niemand erschien, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, den Rechtsstreit ohne Termin zu lassen; zugleich ist die Feststellung im Protokoll enthalten: "und kündigt an, einen Auflösungsantrag hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses zu stellen". Mit am 25.02.2010 bei Gericht eingegangenem Antrag erklärte die Beklagte Anerkenntnis.
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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern entsprach diesem Begehren und verkündete am 01.03.2010 ein dem Feststellungsantrag entsprechendes Anerkenntnis.
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Mit am 05.03.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag erweiterte der Kläger die Klage wie folgt:
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2. Das Arbeitsverhältnis wird gemäß §§ 9, 10 KSchG am 19.01.2010 aufgelöst.
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Die Beklagte wird zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 35.712,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins hieraus seit Rechtskraft des Abfindungsurteils verurteilt.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 13.620,74 EUR brutto nebst 5 % Zinsen p. a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Auflösungsantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger gegenüber Dritten unter Begehung einer Unterschlagung und Untreue zum Nachteil des Arbeitgeber bezichtigt worden sei. Zum Zahlungsantrag wurde ausgeführt, dass der Kläger noch einen Anspruch auf 119 Tage Urlaub habe.
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Das Anerkenntnisurteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05.03.2010 (Bl. 23 d. A.) zugestellt.
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Durch Beschluss vom 19.03.2010 trennte das Arbeitsgericht die Klageerweiterung vom 19.02.2010 ab und teilte ihr das Aktenzeichen 8 Ca 1428/10 zu. Gegen das dem Kläger am 05.03.2010 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 06.04.2010 eingelegte Berufung, die am 07.06.2010 nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begründet wurde.
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Der Kläger führt zweitinstanzlich insbesondere aus,
er sei durch das Anerkenntnisurteil beschwert, da er an seinem ursprünglichen Klageantrag erkennbar nicht mehr festgehalten habe. Im Gütetermin sei davon abgesehen worden, ein Versäumnisurteil zu erwirken und ein Antrag gestellt worden, den Rechtsstreit ohne Termin zu lassen sowie ein Auflösungsantrag angekündigt. Insoweit läge ein Verstoß gegen § 308 Satz 1 ZPO vor. Eine klagende Partei sei beschwert, wenn die angefochtene Entscheidung von ihren in der Instanz gestellten Anträgen abweiche (BGH in NJW 2004, 2019). Dies sei der Fall, wenn das Gericht über einen Sachantrag befunden habe, der nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits gewesen sei und zwar auch dann, wenn die Entscheidung der anfechtenden Partei scheinbar günstig sei. Aus der Zuerkennung eines Anspruchs könnten, insbesondere im materiellen Recht begründete unerwünschte Folgen erwachsen, deren Beseitigung der betroffenen Partei möglich sein müsse. Im Übrigen sei der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Schreiben der gegnerischen Prozessbevollmächtigten vom 24.02.2010 sei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erst am 03.03.2010 zugegangen, das Urteil aber bereits am 01.03.2010 verkündet gewesen. Bei einer rechtzeitigen Information wäre die Klage - wie am 05.03.2010 geschehen - erweitert worden. Für den Auflösungsantrag sei maßgeblich, dass der Kläger erfahren habe, der Mitgeschäftsführer Becker habe gegenüber dem Mitarbeiter W des Finanzamtes M-S, mit welchem der Kläger im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit zu tun hatte, geäußert, dass dieser aus der Steuerberatungskanzlei der Beklagten ausgeschieden sei; er sei fristlos wegen Untreue und Unterschlagung gekündigt worden (Beweis: Zeugnis des Herrn W). Wegen der siebenmonatigen Kündigungsfrist nach einer 40jährigen Beschäftigung sei eine Abfindung von weiteren 18 Monaten zu zahlen. Darüber hinaus bestände ein Anspruch auf Abgeltung von 119 Tagen Urlaub.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 07.06.2010 (Bl. 72 bis 81 d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt zweitinstanzlich:
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Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.03.2010, Az. 8 Ca 122/10, wird
festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 18.01.2010, zugegangen am 19.01.2010, nicht aufgelöst worden ist;
wird das Arbeitsverhältnis gemäß §§ 9, 10 KSchG zum 19.01.2010 aufgelöst und die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 35.712,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszins hieraus seit Rechtskraft des Abfindungsurteils verurteilt, sowie
die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 13.620,74 EUR brutto nebst 5 % Zinsen p. a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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Zurückweisung der Berufung
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und erwidert, der Kläger sei durch das Anerkenntnis nicht beschwert. Vor dem 19.02.2010 habe ein Telefonat zwischen Rechtsanwalt Dr. S und den Klägerprozessbevollmächtigten über die Anerkennung des Feststellungsantrages stattgefunden; auch sei darauf hingewiesen worden, dass zum Gütetermin niemand erscheinen werde. Der Kläger betreibe selbständig ein Buchhaltungsbüro in unmittelbarer Nähe zum Kanzleisitz der Beklagten und betreue abgeworbene Kunden. Deshalb sei im Verfahren 8 Ca 428/10 eine Widerklage mit der Klage erhoben. Im Übrigen sei das Anerkenntnisurteil rechtskonform ergangen. Die Sozialwidrigkeit der Kündigung stünde nicht mehr im Streit. Es könne nur einheitlich über die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung und Auflösung entschieden werden. Zum Zeitpunkt der Güteverhandlung sei der Auflösungsantrag noch nicht gestellt, sondern lediglich angekündigt gewesen. Der Kläger habe nach der Gütesitzung ausreichend Zeit zur Stellung eines entsprechenden Antrages gehabt.
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Zur Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 12.07.2010 (Bl. 108 bis 112 d. A.) sowie vom 25.08.2010 (Bl. 130 bis 132 d. A.) und auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 27.08.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers gegen das Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.03.2010 - 8 Ca 122/10 - ist unzulässig (hierzu unter I.). Die in der Berufungsinstanz klageerweiternd geltend gemachten Ansprüche auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Urlaubsabgeltung sind wegen fehlender Sachdienlichkeit zurückzuweisen (hierzu unter II.).
I.
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Nach Auffassung der Berufungskammer fehlt der Berufung des Klägers gegen das Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts die erforderliche Beschwer, die sich für einen Rechtsmittelkläger als besondere Erscheinungsform des Rechtsschutzinteresses darstellt. Ein Kläger, der in der ersten Instanz voll obsiegt hat, ist durch das erstinstanzliche Urteil regelmäßig nicht beschwert (BAG, Urteil vom 23.06.1993 - 2 AZR 56/93). Die Beschwer ist hierbei - von Ausnahmefällen abgesehen - aus einem Vergleich zwischen dem rechtskräftigen Inhalt der Entscheidung und dem in dieser Instanz gestellten Anträgen der betroffenen Partei zu ermitteln. Ein Kläger kann ein Rechtsmittel regelmäßig nur zur Weiterverfolgung eines durch die Vorinstanz aberkannten Anspruchs oder Anspruchsteils einlegen (vgl. BAG, Urteil vom 23.07.1993, a. a. O.).
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Im vorliegenden Fall stand im Zeitpunkt der Verkündung des Anerkenntnisurteils vom 01.03.2010 allein der mit der Klage vom 26.01.2010 gestellte Feststellungsantrag -
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"Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 18. Januar 2010, zugegangen am 19. Januar 2010, nicht aufgelöst worden ist."
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im Raum, auf den die Beklagte mit dem schriftsätzlich erklärten Anerkenntnis vom 24.02.2010 (Eingang 25.02.2010) reagiert hat.
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Dass der Kläger neben dem prozessual ordnungsgemäß eingeführten Feststellungsantrag einen bestimmten § 9 KSchG entsprechenden Auflösungsantrag gestellt hat, ist nicht anzunehmen. Die Stellung des Antrages ist zwar eine auslegungsfähig Prozesshandlung (vgl. APS-Biebl, Kündigungsrecht, 3. Aufl. § 9 KSchG Rz. 24 m.w.N.), jedoch dann nicht ausreichend, wenn diese lediglich - künftig - avisiert ist. Nach den Feststellungen im Protokoll der Güteverhandlung vom 19.02.2010 ist lediglich die Ankündigung eines entsprechenden Antrages und damit eine bloße Absicht gegeben. Damit kommt auch die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 12.3.2004 - V ZR 37/03 (NJW 2004, 2019), nicht zum Zuge, da dort für die Ermittlung der formellen Beschwer auf ein Abweichen von gestellten Anträgen abgehoben wird und wegen der eingetretenen prozessualen Entwicklung kein Festhalten am ursprünglichen Klageantrag erkennbar gewesen ist. Ein schriftsätzlich ordnungsgemäßer Auflösungsantrag war zum Zeitpunkt der Verkündung des Anerkenntnisses nicht gegeben. Eine Begründung für den avisierten Auflösungsantrag fehlte ebenfalls. Die in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer thematisierte Klärung des Eintritts der Rechtsschutzversicherung als Grund für die Verzögerung bleibt in der Risikosphäre des Klägers. Zwischen der Gütesitzung vom 19.02.2010, in welchem der Kläger lediglich beantragte, den Rechtsstreit ohne Termin zu lassen und der Verkündung des Anerkenntnisurteils vom 01.03.2010 lag eine Woche. Damit war ausreichend Zeit, den angekündigten Auflösungsantrag prozesskonform in das Verfahren einzuführen. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer, wonach er am Tag vor dem auf 19.02.2010 angesetzten Gütetermin in einem Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers geäußert habe, dass er den Feststellungsantrag anerkennen würde. Dieser Aussage ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht substantiell entgegen getreten.
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Da aus §§ 55 Abs. 2 Satz 1 ArbGG mittelbar folgt, dass in Abweichung in § 307 Abs. 1 ZPO ein Anerkenntnis im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch schriftsätzlich erklärt werden kann (vgl. Schwab/Weth, Kommentar, Arbeitsgerichtsgesetz § 55, Rz. 22, m. w. N.), ist das verlautbarte Anerkenntnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen.
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Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Zum einen hat der Kläger in der Phase der Entscheidung des Arbeitsgerichts das bekommen, was er mit seinem prozessual ordnungsgemäß eingeführten Feststellungsantrag erreichen wollte; zum anderen ist er durch die oben dargestellte telefonische Ankündigung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten über deren beabsichtigte prozessuale Reaktion hinreichend informiert gewesen. Ein Anerkenntnis ist seiner Natur nach einseitig auf die Akzeptanz der klägerischen Rechtsfolgenbehauptung gerichtet (vgl. Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, vor § 309 ZPO, Rz. 1). Die Beklagten durfte entsprechend reagieren.
II.
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Eine Auseinandersetzung mit den vom Kläger behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Auflösungstatsachen ist angesichts des Ausgeführten entbehrlich. Der in der Berufungsinstanz gestellte Auflösungsantrag ist nicht zur Entscheidung angefallen.
III.
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Der in der Berufungsinstanz weiter gestellte Zahlungsantrag ist eine nicht zulässige Klageerweiterung. Unabhängig davon, ob der Beklagte der Klageerweiterung widersprochen hat, ist eine Klageänderung gemäß § 533 ZPO nur unter der Voraussetzung zulässig, dass diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. In der Berufung hat die Kammer die vom Arbeitsgericht festgestellten Tatsachen zu bewerten und neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist (§ 529 ZPO). Im Anerkenntnisurteil hat sich das Arbeitsgericht nicht mit den im Berufungsverfahren verfolgten Ansprüchen befasst. Das Verfahren ist hinsichtlich der am 05.03.2010 angekündigten identischen Anträgen durch Beschluss vom 19.03.2010 vom Arbeitsgericht abgetrennt worden. Die Ansprüche sind derzeit noch in der ersten Instanz und damit doppelt anhängig. Unabhängig von der Frage, ob wegen der fehlenden Beschwer eine rechtswirksame Eröffnung des Berufungsrechtszugs gegeben ist, kommt wegen nicht gegebenem Einverständnis auch kein "Heraufziehen" der Zahlungsansprüche in die Berufungsinstanz in Betracht (vgl. hierzu Zöller, a. a. O., § 531, Rz. 25).
III.
- 31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Für die Zulassung der Revision sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
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Referenzen
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- ZPO § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 2x
- ZPO § 308 Bindung an die Parteianträge 1x
- ZPO § 307 Anerkenntnis 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 8 Ca 122/10 3x (nicht zugeordnet)
- 8 Ca 1428/10 1x (nicht zugeordnet)
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- 2 AZR 56/93 1x (nicht zugeordnet)
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