Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 313/10
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.05.2010 - 3 Ca 1067/09 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.893,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz
aus
293,44 €
seit dem 02.12.2008,
aus
400 €
seit dem 02.01.2009,
aus
400 €
seit dem 02.02.2009,
aus
400 €
seit dem 02.03.2009 und
aus
400 €
seit dem 02.04.2009
zu zahlen.
Die Widerklage des Beklagten wird hinsichtlich der Position 2a) und 2b) abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 06.11.2008 beendet wurde.
Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 2/3, dem Beklagten 1/3 auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien sind Eheleute. Sie leben getrennt und führen vor dem zuständigen Familiengericht zahlreiche Prozesse wegen Ehescheidung, Unterhalt etc. Seit 01.03.1994 war die Klägerin bei dem Beklagten als Büroangestellte auf Basis 400,00 EUR beschäftigt gewesen. Zu ihren Aufgaben gehörte insbesondere die Verwaltung der Kassenbelege und die Generierung von PC-Dateien, welche die Kassenbelege abbildeten, das Kassenbuch des Beklagten darstellten und an dessen Steuerberater weitergeleitet wurden. Dabei arbeitete die Klägerin an einem Heimarbeitsplatz in dem zunächst von den Eheleuten gemeinsam und nach Auszug im April 2008 durch den Beklagten von der Klägerin bewohnten Haus. Der Beklagte zahlte die monatliche Vergütung von 400,00 EUR bis einschließlich Mai 2008. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob das Arbeitsverhältnis bereits im März 2008 infolge mündlicher Vereinbarung faktisch beendet wurde.
- 2
Nachdem die Klägerin im Herbst 2008 gegenüber dem Beklagten den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses behauptet hatte, kündigte dieser das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.10.2008 zum nächstmöglichen Termin. Gleichzeitig verband er diese Kündigungserklärung mit einer Abmahnung wegen Verweigerung der Herausgabe eines betriebseigenen PC. Der Klägerin wurde eine Nachfrist zur Herausgabe bis zum 06.11.2008, 14:00 Uhr gesetzt. Auch am 06.11.2008 gab die Klägerin diesen PC nicht heraus, verweigerte unter Berufung auf eigenes Eigentum die Herausgabe. Daraufhin kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 06.11.2008 fristlos. Der PC wurde ausweislich der von der Firma S. auf die Firma des Beklagten ausgestellten Rechnung am 06.03.2006 erworben. Den Rechnungsbetrag trug die Klägerin in die Kassenbücher als Abbuchung Zahlungsausgang ein.
- 3
Die Klägerin hat sich gegen die ausgesprochenen Kündigungen gewendet. Bis zum 06.11.2008 habe sie durchgängig Arbeitsleistungen erbracht. Die fristlose Kündigung sei mangels vorangegangener Abmahnung unwirksam. Den PC habe sie selbst privat bei S. angeschafft, ihn selbst bezahlt, gemeinsam mit ihrem Vater in den Wagen eingeladen und dann in ihr Privathaus verbracht. Die Prozessbevollmächtigten erster Instanz, welche die Klägerin mehrfach gewechselt hatte, trugen vor, der PC befinde sich in ihrem Besitz, der Beklagte habe insoweit keine Herausgabeansprüche. Zuletzt hat sie vorgetragen über die dritte Prozessbevollmächtigte, sie habe den PC bereits am 22.10.2008 an den Beklagten herausgegeben.
- 4
Sie macht Annahmeverzugsansprüche für die Zeit ab Juni 2008 in Höhe von monatlich 400,00 EUR netto geltend, zudem begehrt sie für die Zeit ab April 2008 die Nachzahlung einer monatlichen Telefon-/Internetpauschale in Höhe von 30,00 EUR, welche der Beklagte ihr für das von ihr durchgeführte Homebanking gezahlt habe, sowie Zahlung einer monatlichen Reinigungspauschale von 99,66 EUR, die er ihr für die Reinigung von Gardinen und Kitteln gezahlt habe.
- 5
Sie hat beantragt,
- 6
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung vom 29.10.2008 sei Ende finden wird,
- 7
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die fristlose Kündigung vom 06.11.2008 sein Ende gefunden hat bzw. finden wird,
- 8
den Beklagten zu verurteilen, sie zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages tatsächlich weiterzubeschäftigen,
- 9
den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.200,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 400,00 EUR seit dem 02.07.2008, 02.08.2008, 02.09.2008, 02.10.2008, 02.11.2008, 02.12.2008, 02.01.2009, 02.02.2009, 02.03.2009, 02.04.2009, 02.05.2009, 02.06.2009, 02.07.2009, 02.08.2009, 02.09.2009, 02.10.2009, 02.11.2009, 02.12.2009, 02.01.2010, 02.02.2010, 02.03.2010 und 02.04.2010 zu zahlen,
- 10
den Beklagten zu verurteilen, weitere 750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 30,00 EUR seit dem 02.04.2008, 02.05.2008, 02.06.2008, 02.07.2008, 02.08.2008, 02.09.2008, 02.10.2008, 02.11.2008, 02.12.2008, 02.01.2009, 02.02.2009, 02.03.2009, 02.04.2009, 02.05.2009, 02.06.2009, 02.07.2009, 02.08.2009, 02.09.2009, 02.10.2009, 02.11.2009, 02.12.2009, 02.01.2010, 02.02.2010, 02.03.2010 und 02.04.2010 zu zahlen,
- 11
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.491,50 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 99,66 EUR seit dem 02.04.2008, 02.05.2008, 02.06.2008, 02.07.2008, 02.08.2008, 02.09.2008, 02.10.2008, 02.11.2008, 02.12.2008, 02.01.2009, 02.02.2009, 02.03.2009, 02.04.2009, 02.05.2009, 02.06.2009, 02.07.2009, 02.08.2009, 02.09.2009, 02.10.2009, 02.11.2009, 02.12.2009, 02.01.2010, 02.02.2010, 02.03.2010, 02.04.2010 und 02.05.2010 zu zahlen.
- 12
Der Beklagte hat beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Er hat vorgetragen, sich mit der Klägerin dahin geeinigt zu haben, bis Ende Mai 2008 werde sie vergütet und von einer Forderung aus Fertigung von Zahnersatz in Höhe von 859,50 EUR freigestellt. Im Übrigen werde das Arbeitsverhältnis beendet. Die Klägerin habe seit 12.03.2008 keine Tätigkeiten mehr für ihn entfaltet, sondern erst im Herbst 2008 den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses behauptet. Die Kündigungen seien gerechtfertigt. Die fristlose Kündigung könne sich auf die wiederholte Herausgabeverweigerung von Firmeneigentum stützen, die ordentliche Kündigung vom 29.10.2008 sei rechtmäßig, weil das Kündigungsschutzgesetz nicht greife. Die Klägerin könne die Zahlung der von ihr begehrten Pauschale nicht verlangen, es gebe weder eine entsprechende Zahlungsvereinbarung noch seien entsprechende Zahlungen in der Vergangenheit geflossen. Die von der Klägerin selbst vorgenommenen Einbuchungen entsprechender Beträge seien lediglich für das Finanzamt erfolgt, da er sie steuerlich habe absetzen wollen. Das Finanzamt habe diese Beträge jedoch nicht anerkannt. Die von der Klägerin eingereichten und unterzeichneten Quittungen seien gefälscht, er, der Beklagte, habe solche Quittungen zu keinem Zeitpunkt gesehen, geschweige denn erhalten. Die Klägerin habe auch keine betrieblichen Telefonate mehr geführt.
- 15
Im Wege der Widerklage hat der Beklagte beantragt,
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die Klägerin zu verurteilen, an ihn einen PC XXX. nebst zugehörigem Flachbildschirm YYY. View und Drucker ZZZ. DX 3850 sowie eine AVM XXX. Card PCI V 2.1 herauszugeben, einen PC Marke PPP PI 1515/C2D (Arbeitsspeicher 1 GB, Festplatte 320 GB) sowie ein Modem 56K USB herauszugeben, 63,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über jeweiligem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, einen Kompressor Marke SSS. 3000/1000, ölfrei, mit Druckminderer, Größe ca. 150 cm Länge, 70 cm Höhe, Tiefe ca. 70 cm, Kessel hellgrau lackiert mit zwei oben aufsitzenden, schwarz-farbigen Motoren, herauszugeben, zwei Aktenordner, anthrazitfarbig, ohne Herstellerbezeichnung, auf dem Rückenschild mit grünem Band im zweiten von sieben ansonsten weißen Feldern gekennzeichnet, im unteren Feld ein Umweltsiegel aufweisend, mit den Kassenbelegen der Jahre 2006 und 2007 herauszugeben.
- 17
Bei dem unter Ziffer 1.) genannten PC handele es sich um den der außerordentlichen Kündigung zugrunde liegenden, am 06.03.2006 bei S. erworbenen PC. Den in Ziffer 2.) genannten PC habe die Klägerin ohne sein Wissen erworben und im Wege des Onlinebanking mit Firmengeldern bezahlt. Hierzu legt der Beklagte einen Auszug seines bei der Sparkasse M. geführten Geschäftsgirokontos vor. Diesen PC habe nicht der gemeinsame Sohn N. bezahlt. Zudem habe er Anspruch auf Zahlung von 63,00 EUR, da sich die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung unter Androhung eines kostenpflichtigen Schlösseraustausches geweigert habe, die ihr überlassenen Schlüssel zum Laborgebäude herauszugeben und er daher am 12.09.2008 die Schlösser habe austauschen lassen. Hinsichtlich der Aktenordner und Kassenbelege für die Jahre 2006/2007 behauptet der Beklagte, die Klägerin verweigere die Herausgabe nach wie vor, weswegen er die seinen Steuererklärungen zugrunde gelegten Daten nicht belegen könne.
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Nachdem die Klägerin den Widerklageantrag zu 4.) anerkannt hat, hat sie beantragt,
- 19
die Widerklage im Übrigen abzuweisen.
- 20
Nachdem sie in Bezug auf den zweiten PC zunächst behauptet hatte, dieser sei für den Sohn N. angeschafft und mit dessen Kommuniongeld bezahlt worden, hatte sie nach Vorlage der Girokontoauszüge vorgetragen, der Sohn habe den Beklagten den auf der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrag in Höhe von 666,00 EUR bar gegeben. Die Laborschlüssel habe sie gemäß einer mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung nur gegen Aushändigung der Hausschlüssel herausgeben müssen. Die Kassenbelege habe sie längst herausgegeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06.05.2010 - 3 Ca 1067/09 - Bezug genommen.
- 22
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage vollumfänglich entsprochen. Es hat ausgeführt, ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vom 06.11.2008 habe bestanden. Bei dem PC handele es sich nach Überzeugung der Kammer um Firmeneigentum des Beklagten. Die Klägerin selbst habe die Ausgabe als Betriebsausgabe in die Bücher eingetragen, es deute nichts außer ihrer Behauptung darauf hin, dass es sich um einen privaten, noch dazu von ihr mit eigenem Geld bezahlten Computer handele. Die Rechnung spreche mangels konkreter entgegenstehender Anhaltspunkte für einen Vertragsschluss zwischen der Firma des Beklagten mit der Firma S., was eine dingliche Einigung zwischen diesen Vertragsparteien nahelege. Dass die Klägerin den PC mitgenommen habe, stehe nicht entgegen, da sie einen Heimarbeitsplatz innehatte und dort den PC zum Einsatz bringen sollte und auch gebracht hat. Ebenso wenig sei von Belang, ob sie den PC bar bezahlt habe oder nicht. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin selbst den Rechnungsbetrag als Ausgabe in das Kassenbuch eingetragen habe, könne sie sich jedenfalls ohne weiteren konkreten Sachvortrag nicht darauf berufen, es habe sich in Wahrheit um eine private Anschaffung ihrerseits gehandelt. Mit der Herausgabeweigerung habe sie einen entsprechenden Vertragsverstoß begangen. Ihr Vortrag, sie habe den PC herausgegeben, erscheine nicht glaubhaft. Hierzu führt das Arbeitsgericht ins Einzelne gehend aus.
- 23
Die Einhaltung der Kündigungsfrist sei dem Beklagten insgesamt auch nicht zumutbar. Die von ihm vorgetragenen verbalen und physischen Attacken der Klägerin gegen ihn habe diese nicht bestritten, ebenso wenig ihre behaupteten seinerzeitigen Drohungen sich umzubringen und evtl. die gemeinsamen Kinder mit in den Tod zu nehmen. Dementsprechend sei der Beklagte im April 2008 aus dem gemeinsamen bewohnten Haus ausgezogen. Zwar lägen diese Vorfälle schon über ein halbes Jahr zurück, aufgrund der zahlreichen rechtshängigen familien- und zivilrechtlichen Verfahren, der im Laufe des hiesigen Rechtsstreits deutlich gewordenen kompromisslosen Haltung sowie der wechselseitigen Vorwürfe strafbaren Verhaltens seien keinerlei Anzeichen dafür erkennbar, dass eine Zusammenarbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer einer ordentlichen Kündigungsfrist noch gedeihlich hätte verlaufen können. Die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigung sei gerade angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar, daher die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung komme es nicht an. Diese hätte im Übrigen einer sozialen Rechtfertigung nicht bedurft, da der Betrieb des Beklagten den gem. § 23 Abs. 1 KSchG erforderlichen Schwellenwert nicht überschritten habe.
- 24
Geltend gemachte Zahlungsansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Sie habe keine Lohnansprüche von Juni 2008 bis März 2010. Für den Zeitraum ab 07.11.2008 komme ein Anspruch bereits deswegen nicht in Frage, weil das Arbeitsverhältnis infolge der wirksamen fristlosen Kündigung nicht mehr fortbestanden habe. Für die Zeit davor stünden im Ergebnis auch keine Zahlungsansprüche zu. Der Beklagte habe wiederholt bestritten, dass die Klägerin nach dem 12.03.2008 ihre Arbeitsleistung angeboten oder irgendwelche Tätigkeiten für ihn bzw. seine Firma erbracht habe. Sie habe lediglich pauschalen und abstrakten Vortrag gehalten. Trotz Rüge habe sie sich lediglich auf diese Angaben berufen, aber keine einzige konkrete Tätigkeit benannt, die sie für den Beklagten ausgeübt haben will. Sie trage auch selbst vor, der Beklagte habe ihr ab 01.04.2008 das Kassenbuch und die Kontoüberweisungen entzogen, um diese Arbeiten selbst zu erledigen. Dieser Vortrag genüge angesichts des nachdrücklichen Bestreitens des Beklagten nicht, um eine fortlaufende Arbeitsleistung der Klägerin anzunehmen, zumal völlig unklar sei, ob und für welchen Zeitraum sie gesundheitlich zur Erbringung einer solchen Arbeitsleistung überhaupt in der Lage war. Ansprüche auf Nachzahlung der Telefon-/Internet- sowie Reinigungspauschale bestehe nicht. Dass sie Leistungen erbracht haben will, habe sie in keiner Weise konkretisiert, insbesondere nicht, welche betrieblichen Telefonate sie seit April 2008 geführt haben will oder zu welchen Gesprächen sie vom Beklagten angewiesen sein soll. Ebenso wenig habe sie auch nur mit einem Satz vorgetragen, ab dem 01.04.2008 irgendwelche Reinigungstätigkeiten für den Beklagten erbracht zu haben. Da es sich aber nicht um einen festen Lohnbestandteil, sondern um einen pauschalierten Aufwendungsersatz handeln solle, bedürfe es zunächst entsprechender Aufwendungen, ehe ein Aufwendungsersatz in Rede stehe. Die Einbuchung entsprechender Pauschalzahlungen in die Bücher beweise allenfalls die Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt, nicht aber eine Vereinbarung des Beklagten mit der Klägerin, sie mit entsprechenden Arbeiten regelmäßig zu betrauen und in entsprechender Höhe hierfür entschädigen zu wollen.
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Die Widerklage sei zulässig und begründet. Hinsichtlich des ersten PC sei davon auszugehen, dass er sich noch im Besitz der Klägerin befinde und dem Beklagten als Firmeninhaber ein Herausgabeanspruch zustehe. Gleiches gelte in dem Bezug auf den zweiten PC nebst Modem, der in schuldrechtlicher wie in dinglicher Hinsicht auch für die Firma erworben wurde. Hier weist das Arbeitsgericht auf widersprüchliche Angaben der Klägerin in erster Instanz hin. Warum eine an die Firma des Beklagten ausgestellte Rechnung, die durch die Klägerin selbst vom Firmenkonto bezahlt und ebenfalls von ihr persönlich in das Kassenbuch als Firmenausgabe eingetragen wurde, eine private Anschaffung für den Sohn N. gewesen sein soll, erschließe sich der Kammer nicht.
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Der Kompressor sei herauszugeben, die Klägerin habe den Anspruch anerkannt. Die Klägerin müsse den Aktenordner herausgeben, ein Zurückbehaltungsrecht sei nicht ersichtlich. Unstreitig habe sich der Aktenordner nebst Belegen zunächst in ihrem Besitz befunden, da sie ja die Buchführung und die Verwahrung der Kassenbelege vornehmen musste. Wann, wo, unter welchen Umständen und von wem an wen eine Rückgabe oder Weiterleitung samt Belegen erfolgt sein soll, habe die Klägerin nicht vorgetragen sondern lediglich pauschal behauptet, nicht mehr im Besitz der vorgenannten Gegenstände zu sein. Dies erscheine auch vor dem Hintergrund überraschend, dass sie im Laufe des Verfahrens immer wieder Auszüge aus den Kassenbüchern vorgelegt hat. Schließlich könne der Beklagte auch die Kosten für den Austausch der Laborschlösser ersetzt verlangen. Auf eine Vereinbarung, die Schlüssel nur gegen Rückgabe der Hausschlüssel durch den Beklagten herausgeben zu müssen, könne sie sich nicht berufen. Sie habe die Behauptung nicht unter Beweis gestellt, zum andern seien auch in dinglicher Hinsicht keine Besitzrechte ihrerseits an den Laborschlüsseln ersichtlich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
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Das Urteil wurde der Klägerin am 27.05.2010 zugestellt. Hiergegen hat sie am 24.06.2010 Berufung eingelegt und die Berufung am 15.07.2010 begründet. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2009 durch die ordentliche Kündigung, die Zahlung von monatlich 400,00 EUR bis einschließlich 31.03.2009 seit Juni 2008, Zahlung von 360,00 EUR Telefonpauschale bis 31.03.2009 und Zahlung der Reinigungspauschale von 99,66 EUR monatlich bis einschließlich März 2009. Weiter verfolgt sie die Abweisung der Widerklage.
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Die Klägerin trägt vor, die ordentliche Kündigungsfrist betrage fünf Monate zum Monatsende, so dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2009 endete. Seit Juni habe sie die vereinbare Vergütung nicht erhalten, obwohl der Beklagte zur Zahlung verpflichtet sei. Den PC, der Grund für die ausgesprochene Kündigung sei, habe sie am 22.10.2008 dem Beklagten übergeben, er habe die Abholung bestätigt. Soweit das erstinstanzliche Gericht die fristlose Kündigung im Hinblick auf die dargestellte vermeintliche psychische Situation der Klägerin als gerechtfertigt angesehen habe, könne dies nicht zutreffen, der Beklagte selbst habe die Kündigung hierauf nicht gestützt. Sie habe zu keiner Zeit mit Selbstmord gedroht oder gar damit, die gemeinsamen Kinder mit in den Tod zu nehmen. Die privaten familiengerichtlichen Verfahren stellten keinen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Die Klägerin habe insbesondere ab April 2008 weitere Tätigkeiten für den Betrieb des Beklagten ausgeübt. Hierzu führt sie ins Einzelne gehend aus, sie habe den Beklagten im April 2008 noch in die Führung des Kassenbuchs eingearbeitet, habe die Pflege der betrieblichen Außenanlagen weiterhin übernommen, im März 2008 noch Pflanzen beschnitten und Unkraut gejätet, bis August habe sie monatlich die AAA.. bestellt, um Grünabfälle abholen zu lassen, sie habe sich im April 2008 um die Einstellung von Reinigungspersonal für den Betrieb des Beklagten gekümmert, sie habe bis zur Neueinstellung am 01.06.2008 Reinigungsarbeiten selbst durchgeführt, im April und Mai Angebote einer Fensterputzfirma eingeholt, im Mai anlässlich der Steuerprüfung Belege zusammengestellt, im Juni 2008 ein Betriebsfest organisiert, am 22.06. nach diesem Betriebsfest aufgeräumt, bis einschließlich Oktober jeden Dienstag die Firmenwäsche des Beklagten gewaschen und in Ordnung gebracht zu haben, und bis einschließlich Oktober jeden Monat Kassenbelege sortiert, Kostenaufstellung gefertigt und für die Buchhaltung vorbereitet, sich um die Fahrzeuge gekümmert und im Frühjahr 2009 noch die Zulassung eines Wunschkennzeichens für den Beklagten reservieren lassen. Im August habe sie ein weiteres Fahrzeug erworben und für die Abwicklung des Kaufvertrages Sorge getragen, sich um die Anmietung einer Garage gekümmert und, nachdem ihr Vater verstorben sei, sich um die gefertigte Sterbeanzeige gekümmert und den dort georderten Kranz bestellt. Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses stünden ihr daher die Telefon- und Internetpauschale sowie die monatliche Reinigungspauschale zu.
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Den Aktenordner könne sie nicht herausgeben. Sie sei nicht im Besitz dieser Aktenordner, anlässlich des Abholtermins habe sie alle in ihrem Wohnhaus befindlichen Aktenordner an den Beklagten herausgegeben. Seit dem Abholtermin am 22.10.2008 sei sie jedenfalls nicht mehr im Besitz des im angefochtenen Urteils aufgelisteten Ordners.
- 31
Der PC stehe nicht im Eigentum des Beklagten sondern in ihrem Eigentum. Hierzu führt die Klägerin zum Kaufvorgang wiederum umfangreich aus. Den PC habe sie überwiegend für eigene Zwecke genutzt. Soweit es sich um Firmenangelegenheiten handelte, wurde der PC lediglich für das Internetbanking genutzt oder wenn Belege für das Kassenbuch auszudrucken waren. Bei dem im Urteil zu Ziffer 2b angeführten PC handele es sich um Eigentum des Sohnes N. der Parteien. Dieser habe sich einen PC gewünscht und hierfür Geld zusammengespart, in dem er Rücklagen aus seinem Taschengeld und Weihnachtsgeschenken gebildet habe. Dieser PC sei ausschließlich vom Sohn N. für dessen Bedürfnisse, und zwar zu Lern- und Spielzwecken, eingesetzt worden. Dem Beklagten stehe ein Schadenersatzanspruch für den Austausch der Laborschlösser nicht zu. Sie habe zu Recht die Herausgabe der Laborschlüssel von der gleichzeitigen Herausgabe der privaten Hausschlüssel abhängig gemacht.
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Die Klägerin beantragt,
- 33
1.) das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.05.2010 - 3 Ca 1067/09 - zugestellt am 27.05.2010, wird zu Ziffer 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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a) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 29.10.2008 zum 31.03.2009 beendet wurde.
- 35
b) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 400,00 EUR seit dem 02.07.2008, 02.08.2008, 02.09.2008, 02.10.2008, 02.11.2008, 02.12.2008, 02.01.2009, 02.02.2009, 02.03.2009 und 02.04.2009 zu zahlen;
- 36
c) Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 360,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 30,00 EUR seit dem 02.05.2008, 02.06.2008, 02.07.2008, 02.08.2008, 02.09.2008, 02.10.2008, 02.11.2008, 02.12.2008, 02.01.2009, 02.02.2009, 02.03.2009 und 02.04.2009 zu zahlen;
- 37
d) Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 1.195,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 99,66 EUR seit dem 02.05.2008, 02.06.2008, 02.07.2008, 02.08.2008, 02.09.2008, 02.10.2008 und 02.11.2008, 02.01.2009, 02.02.2009, 02.03.2009 und 02.04.2009 zu zahlen.
- 38
2.) Das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.05.2010 - 3 Ca 1067/09 - zugestellt am 27.05.2010 - wird zu Ziffer 2.a), b), d) und e) aufgehoben und die Widerklage insoweit abgewiesen.
- 39
Der Beklagte beantragt,
- 40
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.05.2010 - 3 Ca 1067/09 - wird zurückgewiesen.
- 41
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Arbeitsverhältnis sei durch die fristlose Kündigung vom 06.11.2008 beendet. Die Herausgabe firmeneigenen Materials habe es nicht gegeben. Die Klägerin berufe sich auf eine erkennbar von ihr vorformulierte schriftliche Aussage von Zeuginnen, aus der sich die Herausgabe der betrieblichen Rechner nun wahrhaftig nicht ergebe. Die Liste unterscheide sich auch gravierend von der, welche im Besitz des Beklagten verblieben sei. Die Klägerin trage wider besseres Wissen vor, sie sei für den Beklagten im Jahr 2008 über den April 2008 hinaus tätig gewesen. Sämtliche von ihr behaupteten Einzeltätigkeiten seien falsch. Sie habe den Beklagten nicht in die Führung des Kassenbuchs eingewiesen, sie habe die Pflege und Instandhaltung der betrieblichen Außenanlagen nicht übernommen, sie habe sich auch nicht um die Einstellung von Reinigungspersonal gekümmert, nicht für die Einholung eines Angebots einer Fensterputzfirma gesorgt, im Mai 2008 habe es keine Steuerprüfung gegeben, die Klägerin habe die Feier zum 40. Geburtstag nicht organisiert, keine Aufräumarbeiten ganztätig durchgeführt, sich nicht um die Firmenwäsche gekümmert, auch nicht bis Oktober 2008 Kassenbelege sortiert, keine Kontenaufstellungen gefertigt und sich nicht seit April 2008 um den Firmenfuhrpark gekümmert. Hierzu trägt der Beklagte ins Detail gehend vor. Der Todesfall des Vaters der Klägerin habe keinen betrieblichen Kontext aufgewiesen. Die Ausführungen dahin, bei dem PC handele es sich um Eigentum des Sohnes N., sei falsch. Auch stehe der andere PC im Eigentum des Beklagten. Obwohl sie behaupte, sie sei nicht mehr im Besitz der herausverlangten Ordner, lege die Klägerin fortlaufend Belege aus den angeblich bereits ausgehändigten Unterlagen vor.
- 42
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 28.10.2010.
Entscheidungsgründe
I.
- 43
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 6, 64 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch nur zum Teil Erfolg.
II.
- 44
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung vom 06.11.2008 nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden, sondern mit der am 29.10.2008 erklärten ordentlichen Kündigung mit Ablauf des 31.03.2009. Die Klägerin hat ab 06.11.2008 bis 31.03.2009 Anspruch auf Zahlung von monatlich 400,00 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe. Weitergehende Zahlungsansprüche hat die Klägerin nicht. Die Widerklage des Beklagten ist bezüglich der Herausgabe der beiden Computer nicht begründet. Im Übrigen ist die Widerklage begründet und insoweit die arbeitsgerichtliche Entscheidung zutreffend.
III.
- 45
Diese Entscheidung der Kammer folgt im Wesentlichen aus den nachfolgend kurz zusammengefassten Erwägungen:
- 46
Die außerordentliche Kündigung vom 06.11.2008 ist nicht begründet. Dem Beklagten stand kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 626 Abs. 1 BGB zu. Die Kündigung ist nicht durch einen wichtigen Grund bedingt. Die Kündigung wurde gestützt auf die Weigerung der Klägerin, einen Firmen-PC herauszugeben. Das Eigentum an diesem Firmen-PC ist zwischen den Parteien höchst umstritten. Eine eindeutige Rechtslage liegt nicht vor. Unstreitig hatte der Beklagte in seinem Betrieb noch weitere PC´s zur Bearbeitung. Der fragliche PC stand im Wohnhaus der Klägerin und wurde unstreitig von der Klägerin sowohl privat als auch in gewissem Rahmen zu betrieblichen Zwecken genutzt. Für das Eigentum des Beklagten könnte sprechen, dass der PC möglicherweise als Betriebsmittel angeschafft und entsprechend von der Klägerin selbst in die Buchhaltung eingepflegt wurde. Die Kammer hatte keine Veranlassung, an dieser Stelle der Frage nachzugehen, ob der Vortrag der Klägerin zutreffend ist, die Klägerin habe den PC mit eigenem Geld bezahlt (zu diesem Zeitpunkt bestand die Ehe der Parteien, soweit ersichtlich, jedenfalls noch ungestört, so dass eine Erklärung vermisst wird, wieso die Klägerin davon ausgehen durfte, es handele sich um eigenes Geld und nicht um gemeinsames Geld der Eheleute). Es ist auch nicht der Frage nachzugehen, ob und ggf. welche PC´s zurückgegeben und neu erworben wurden, weil jedenfalls die Eigentumsverhältnisse äußerst unklar waren. Für die Klägerin streitet die Vermutung des § 1006 BGB. Dem vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gegebene Hinweis, die Vermutungswirkung des § 1006 BGB greife nicht, wenn Besitz- und Eigentumserwerb auseinanderfielen, ist nicht zu folgen. Die Vermutungswirkung setzt an an dem tatsächlichen Besitz, welcher bei der Klägerin vorhanden ist. Dass ein unredlicher Erwerb z. B. aufgrund Diebstahls nicht die Vermutungswirkung, der Besitzer sei auch Eigentümer, auslösen kann, ergibt sich aus § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dass die Sache dem Beklagten von der Klägerin gestohlen wurde, verloren gegangen ist oder sonst abhanden gekommen ist, hat er nicht vorgetragen. Insbesondere ist das Verbringen des PC in das Wohnhaus der Klägerin und damit die Inbesitznahme durch die Klägerin mit Wissen und Wollen beider Parteien erfolgt.
- 47
Zumindest hatte die Klägerin, da es sich um Gegenstände handelte, die bei Bestehen der Ehe erworben worden sind, Miteigentumsanteil an dem PC, was im Ergebnis dazu führt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin einen uneingeschränkten Herausgabeanspruch nicht hatte. Da die Klägerin sich also in dieser Situation zu Recht darauf berufen konnte, es bestehe kein Herausgabeanspruch, führt allein die Weigerung, einen etwaigen nicht bestehenden Herausgabeanspruch zu erfüllen, nicht dazu, dass sie eine grobe Vertragspflichtverletzung begangen hat, die zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen musste.
- 48
Die sonstigen vom Arbeitsgericht herangezogenen Begründungen, weswegen eine weitere Beschäftigung für den Beklagten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar sein soll, sind schon deswegen nicht einschlägig, weil sich der Beklagte selbst zur Begründung der außerordentlichen Kündigung nicht darauf berufen hat. Die zwischen den Parteien bestehenden persönlichen Spannungen allein vermögen es nicht zu rechtfertigen, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen.
- 49
Fehlt somit ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung, konnte das Arbeitsverhältnis frühestens mit dem 31.03.2009 beendet werden.
IV.
- 50
Die Klägerin hat aus § 615 BGB Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung vom 07.11.2008 bis 31.03.2009. Diese Ansprüche sind nicht davon abhängig, ob die Klägerin Arbeitsleistungen erbracht hat. Der Beklagte hat mit Erklärung der außerordentlichen Kündigung der Weiterarbeit der Klägerin die Basis entzogen. Die Klägerin war nicht verpflichtet, dem Beklagten ihre weitere Arbeitsleitung anzubieten. Der Annahmeverzug setzte ein, weil die Klägerin leistungswillig und leistungsfähig war und der Beklagte ihr einen funktionsfähigen Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung gestellt hat. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob und ggf. welche Tätigkeiten die Klägerin vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung für den Beklagten noch erledigt hat. Eine evtl. Nichtarbeit bis zu diesem Zeitpunkt ist nicht darauf zurückzuführen, dass die Klägerin leistungsunwillig oder leistungsunfähig gewesen wäre, sondern ist schlicht und ergreifend damit begründet, dass der Beklagte, wie er selbst vorgetragen hat, der Klägerin ab April 2008 keine Tätigkeiten mehr zugewiesen hatte und die Klägerin hiermit zunächst einverstanden war. Ob dies zutreffend ist, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, denn selbst wenn sich die Klägerin einverstanden erklärt hatte, ab April 2008 zunächst für den Beklagten nicht mehr zu arbeiten, hat sie jedenfalls durch ihre Berufung auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und ihre Klage gegen die außerordentliche Kündigung zu erkennen gegeben, dass sie ihre Arbeitsleistung anbietet. Dies löst entsprechende Zahlungsverpflichtung des Beklagten aus.
- 51
Dahingehend nicht begründet sind weitere Ansprüche auf Zahlung der monatlichen Vergütung von 400,-- EUR für die Zeit ab Juli 2008 bis 06.11.2008. Entsprechende Zahlungsansprüche stehen, wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, der Klägerin nicht zu. Sie hat insbesondere die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht und sie auch nicht in Annahmeverzug begründender Weise angeboten.
- 52
Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin nicht vorgetragen hat, welche aufgrund des Arbeitsvertrages zu erbringenden Leistungen sie tatsächlich erbracht hat. Ihre im Berufungsverfahren gehaltenen Versuche, diesen Vortrag nachzubessern, vermögen ebenfalls eine abweichende Entscheidung nicht zu tragen.
- 53
Hier ist zunächst festzustellen, dass es schon äußerst merkwürdig anmutet, wenn die Klägerin die Aufgabe einer Todesanzeige für ihren Vater, aus der nun nicht der geringste betriebliche Bezug ersichtlich ist, als betriebliche Tätigkeit ansehen lassen möchte, selbst dann, wenn die Todesanzeige durch den Beklagten bezahlt wurde.
- 54
Im Übrigen übersieht die Klägerin offensichtlich, dass sie bis Mai 2008 vom Beklagten vergütet wurde. Wenn sie also Tätigkeiten ab März 2008 (Pflanzenarbeiten), April 2008 (Reinigungspersonal), April bis Mai 2008 (Fensterputzfirma), Steuerprüfung (Mai 2008), Inspektion von Fahrzeugen in April, März 2008 behauptet, ist dieser Vortrag für den Rechtsstreit absolut nicht erheblich. Wenn sie im August Grünschnittfirmen beauftragt hat, ist nur darauf hinzuweisen, dass es sich nach der Darstellung um ihr eigenes Haus handelte und somit ein betrieblicher Bezug nicht ersichtlich ist. Offensichtlich meint die Klägerin, dass alle Kosten, die von dem Beklagten bezahlt wurden, betrieblich veranlasste Kosten sind und deswegen entsprechende Tätigkeiten in diesem Bereich, die auch ihrer privaten Lebensführung zugewiesen werden können, alle als Tätigkeiten innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses angesehen werden müssten. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Auch die Organisation eines Betriebsfestes im Juni, die unstreitig schon während der Zeit stattfand, als die Klägerin noch vergütet wurde, kann nicht als Ausübung der von ihr geschuldeten betrieblichen Tätigkeiten angesehen werden, eben so wenig die Einweisung des Beklagten in die Buchführung. Wenn die Klägerin das Sammeln von Kassenbelegen bis Oktober behauptet und sich hierbei auf die E-Mail vom 14.08.2008 bezieht, wo die Auflistung monatlicher Kosten noch aufstehe, hat der Beklagte diese E-Mails plausibel damit erklärt, dass es sich hierbei um die Kostenaufstellung der Klägerin im Zusammenhang mit geltend gemachten Unterhaltsforderungen handelt. Eine Aufforderung, betrieblich veranlasste Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu erbringen, ist mit dieser E-Mail nicht verbunden.
- 55
Ob die Klägerin weiter Firmenwäsche des Beklagten gewaschen hat, spielt für die Entscheidung ebenfalls keine Rolle. Es handelte sich hierbei um Handtücher und Kleidung. Zum Zeitpunkt der von ihr behaupteten Tätigkeiten waren die Eheleute zwar getrennt, dies hindert aber nicht, dass die Klägerin für ihren Mann Reinigungsleistungen erbrachte, die bei gewöhnlichem Lauf der Dinge auch von Eheleuten untereinander erbracht werden können. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass diese Tätigkeiten mit dem Inhalt des von der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrages korrespondierten, welcher Bürotätigkeiten zum Gegenstand hatte.
- 56
Lohnzahlungsansprüche für die Zeit vor Zugang der außerordentlichen Kündigung können daher nicht festgestellt werden.
- 57
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von Reinigungspauschalen oder von Telefonpauschalen. Insofern ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts zutreffend. Das Arbeitsgericht hat im Übrigen in diesem Zusammenhang, abgesehen davon, dass es sich um reinen Aufwendungsersatz handelte und Aufwendungen der Klägerin nicht dargetan sind, darauf hingewiesen, dass die Klägerin den Vortrag dafür schuldig geblieben ist, eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien habe bestanden. Dass entsprechende Beträge in der Buchhaltung eingestellt wurden, besagt nichts über eine entsprechende Vereinbarung der Parteien.
V.
- 58
Die Widerklage des Beklagten ist hinsichtlich der Herausgabeansprüche der PC's nicht begründet, im Übrigen ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts richtig, die Berufung der Klägerin daher unbegründet. Dies folgt ebenfalls aus den kurz zusammengefassten Erwägungen:
- 59
Die Klägerin hat den fraglichen PC noch in ihrem Besitz. Dies hat sie in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich eingeräumt, auch wenn der diesbezügliche Sachvortrag ihrer sämtlichen Prozessbevollmächtigten unklar und äußerst diffus gewesen sein mag.
- 60
Wie aus den Ausführungen zu der Berechtigung der außerordentlichen Kündigung ersichtlich, streitet für die Klägerin die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Die Klägerin hatte den PC in Besitz. Sie hat diesen PC sowohl als Arbeitsmittel für ihren Heimarbeitsplatz genutzt, als auch private Verrichtungen damit getätigt. Der Umstand allein, dass der PC "über die Bücher des Beklagten" lief, beweist nicht, dass er im Eigentum des Beklagten stand. Es liegt vielmehr nahe, dass es sich um gemeinsames Eigentum der Eheleute handelte mit der Folge, dass der Beklagte von der Klägerin nicht die Herausgabe dieses PC's aus Eigentum nach § 987 BGB verlangen kann, sondern vielmehr auf einer Hausratsteilungsauseinandersetzung im Rahmen der familienrechtlichen Streitigkeiten angewiesen ist.
- 61
Der weitere PC steht, selbst wenn er gegenüber dem Verkäufer mit Firmenmitteln bezahlt wurde, nicht im Besitz der Klägerin, sondern im Besitz des Sohnes der Parteien, N.. Der Beklagte mag, wenn er meint, gegenüber seinem Sohn ein Herausgabeverlangen geltend zu machen, dieses Verlangen gegenüber diesem erheben. Gegenüber der Klägerin besteht ein Anspruch diesbezüglich nicht.
- 62
Die weitere Widerklage ist begründet. Die Klägerin ist sowohl verpflichtet, den Ordner nebst Belegen herauszugeben, als auch die Aufwendungen für den Austausch des Schlosses zu erstatten.
- 63
Hinsichtlich des Austauschs der Schlüssel wird auf die zutreffenden Ausführungen im arbeitsgerichtlichen Urteil verwiesen. Insofern hatte die Klägerin weder ein Zurückbehaltungsrecht noch dieses Zurückbehaltungsrecht, sollte es bestanden haben, wirksam ausgeübt.
- 64
Die Klägerin ist auch verpflichtet, den im arbeitsgerichtlichen Urteilstenor bezeichneten Ordner herauszugeben. Aus der von ihr gemachten Darstellung der Übergabe ergibt sich nicht, dass gerade dieser konkrete Ordner übergeben wurde. Eine spezielle Bezeichnung mit entsprechendem Vermerk, dass der Ordner übergeben wurde, ist von der Klägerin weder vorgelegt noch durch die von ihr behaupteten Zeugenaussagen substantiiert worden. Gegen die Klägerin spricht entscheidend, dass sie permanent im Laufe des Rechtsstreits aus den betrieblichen Belegen Fotokopien vorlegt. Ihre diesbezügliche Einlassung, sie habe sich von sämtlichen betrieblichen Vorgängen vorher Ablichtungen verschafft, ist für die Kammer als bloße Schutzbehauptung zu werten.
VI.
- 65
Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 2 ZPO.
- 66
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 92 Abs. 2 ArbGG nicht.
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Referenzen
- BGB § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko 1x
- ArbGG § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- § 23 Abs. 1 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 1x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- BGB § 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit 1x
- 3 Ca 1067/09 5x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer 4x