Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 346/10
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.5.2010, Az.: 9 Ca 2551/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung rückständiger Arbeitsvergütung.
- 2
Die Klägerin war bei der Beklagten, die bis zum 30.11.2009 ein Altenpflegeheim betrieb, seit dem 15.11.1993, zuletzt als Hauswirtschaftsleiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer seitens der Klägerin zum 31.12.2009 ausgesprochenen Kündigung.
- 3
Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien enthält u.a. folgende Bestimmungen:
- 4
"§ 16
Ausschlußfristen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, auch anlässlich seiner Beendigung, sind verwirkt, wenn sie nicht innerhalb 2 Monaten nach der Fälligkeit, spätestens jedoch 2 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schriftlich beim Vertragspartner geltend gemacht werden. Sofern dieser den Anspruch abgelehnt hat, ist der Anspruch innerhalb von 2 Monaten gerichtlich geltend zu machen, andernfalls ist er verwirkt. ….
§ 20
Schlussbestimmungen
Ergänzungen und Änderungen des Arbeitsvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden -auch solche vor Vertragsabschluß- haben keinerlei Rechtswirksamkeit…."
- 5
Die Klägerin erhielt bis einschließlich Juli 2005 eine vertragsgemäße Arbeitsvergütung von 1.836,00 Euro brutto monatlich. Ab August 2009 wurde die Arbeitsvergütung um 50 Euro brutto monatlich gekürzt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob sich die Klägerin seinerzeit im Rahmen einer mündlichen Vereinbarung mit dieser Gehaltskürzung einverstanden erklärt hat.
- 6
Mit ihrer am 28.12.2009 beim Arbeitsgericht eingereichten und der Beklagten am 05.01.2010 zugestellten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten für den Zeitraum von Januar 2006 bis einschließlich November 2009 die Nachzahlung von Arbeitsvergütung in Höhe von 50,00 Euro brutto monatlich.
- 7
Die Klägerin hat beantragt,
- 8
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für das Jahr 2006 rückständiges Gehalt in Höhe von 600,00 EUR brutto zu zahlen.
- 9
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für das Jahr 2007 rückständiges Gehalt in Höhe von 600,00 EUR brutto zu zahlen.
- 10
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für das Jahr 2008 rückständiges Gehalt in Höhe von 600,00 EUR brutto zu zahlen.
- 11
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für das Jahr 2009 rückständiges Gehalt in Höhe von 550,00 EUR brutto zu zahlen.
- 12
Die Beklagte hat beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.05.2010 (Bl. 119 R - 121 d.A.).
- 15
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20.05.2010 insgesamt stattgegeben. In den Entscheidungsgründen seines Urteils hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die beklagtenseits behauptete mündliche Vereinbarung mit der Klägerin über eine Reduzierung ihres Gehalts um 50 Euro monatlich sei im Hinblick auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte doppelte Schriftformklausel unwirksam und stehe daher dem geltend gemachten Nachzahlungsanspruch ebenso wenig entgegen wie die im Arbeitsvertrag vereinbarte Verfallfrist, die sich nach § 307 Abs. 1 BGB als rechtsunwirksam erweise. Schließlich seien die Ansprüche der Klägerin auch nicht verwirkt. Zur Darstellung aller Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 - 10 des Urteils vom 20.05.2010 (Bl. 121 - 123 R d.A.) verwiesen.
- 16
Gegen das ihr am 08.06.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.07.2010 Berufung eingelegt und diese am 04.08.2010 begründet.
- 17
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Berufung der Klägerin auf die Formnichtigkeit der hinsichtlich der Gehaltsreduzierung getroffenen mündlichen Vereinbarung sei rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin habe sich nämlich - wie bereits erstinstanzlich vorgetragen - an einer Massenkündigung beteiligt, um die Übernahme des Altenpflegezentrums durch die W GmbH zu ermöglichen. Das Verhalten der Klägerin stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB dar. Unter diesen Umständen sei es auch ihr selbst - der Beklagten - nicht verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der im Arbeitsvertrag der Klägerin enthaltenen Schriftformklausel zu berufen. Durch die "feindliche Übernahme" des Altenpflegezentrums sei ihr die Möglichkeit genommen worden, nach mehreren verlustreichen Jahren im Geschäftsjahr 2010 einen Gewinn zu erzielen. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie sich im Gegenzug zu dem Gehaltsverzicht der Klägerin zumindest konkludent dazu bereit erklärt habe, auf Beendigungs- oder Änderungskündigungen zum Zwecke der Personalkostenreduzierung zu verzichten. Wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Altenpflegezentrums wäre seinerzeit eine Änderungskündigung zur Entgeltsenkung nicht sozialwidrig gewesen. Hätte sie die wahre Absicht der Klägerin seinerzeit gekannt, nämlich die Restvergütung einzuklagen, so hätte sie nicht von einer Änderungskündigung abgesehen. Letztlich sei der mündlich erklärte Gehaltsverzicht der Klägerin auch gemäß § 305 b BGB wirksam, da insoweit der Grundsatz des Vorrangs individueller Vertragsabreden gelte.
- 18
Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 04.08.2010 (Bl. 154 - 160 d.A.) sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16.11.2010 (Bl. 181 - 187 d.A.) Bezug genommen.
- 19
Die Beklagte beantragt,
- 20
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 21
Die Klägerin beantragt,
- 22
die Berufung zurückzuweisen.
- 23
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 23.09.2010 (Bl. 178 f. d.A.) auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
- 24
Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben.
II.
- 25
Die Klage ist begründet.
- 26
Die Klägerin hat gegen die Beklagte für die Zeit vom Januar 2006 bis einschließlich November 2009 gemäß § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Nachzahlung einer monatlichen Restvergütung von 50 Euro brutto, mithin auf insgesamt 2.350,00 Euro brutto.
- 27
Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:
- 28
1. Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte mit der Klägerin eine mündliche Vereinbarung über eine Reduzierung ihres Gehalts um 50 Euro brutto getroffen hat bzw. dass sich die Klägerin mit einer solchen Gehaltsreduzierung mündlich einverstanden erklärt hat. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung nicht ausreichend dargetan. Das diesbezüglich Vorbringen der Beklagten beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, die Heimleiterin, Frau V, habe seinerzeit mit den einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vereinbart, dass diese für einen begrenzten Zeitraum auf einen kleinen Teil ihres Einkommens verzichten sollten und dass die Heimleiterin diese Vereinbarungen mit Wirkung ab August 2005 umgesetzt habe. Dieser Sachvortrag erweist sich als unsubstantiiert. Es wäre insoweit Sache der Beklagten gewesen, zumindest vorzutragen, wann in etwa und bei welcher Gelegenheit die Heimleiterin gerade mit der Klägerin eine solche Abrede getroffen hat. Darüber hinaus hätte es der zumindest sinngemäßen Wiedergabe der wechselseitigen Erklärungen der Heimleiterin und der Klägerin bedurft, aus denen sich das Zustandekommen der betreffenden Vereinbarung herleiten ließe.
- 29
2. Selbst wenn an zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass eine mündliche Vereinbarung über eine Gehaltsreduzierung getroffen wurde, so steht dies dem Nachzahlungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Wie bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend und unter Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung des BAG ausgeführt hat, führt die in § 20 des Arbeitsvertrages der Parteien vereinbarte doppelte Schriftformklausel gemäß § 125 Satz 2 BGB zur Unwirksamkeit der von der Beklagten behaupteten mündlichen Abrede. Eine Schriftformklausel, die - wie in § 20 des Arbeitsvertrages der Parteien - nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibt, sondern auch Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits der Schriftform unterstellt, kann regelmäßig nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden. Bei einer solchen Klausel sind Änderungen und Ergänzungen des Vertrags ohne Beachtung der Schriftform unwirksam. § 20 des Arbeitsvertrages enthält auch nicht eine nur Beweiszwecken dienende deklaratorische Schriftformklausel. Vielmehr handelt es sich, wie sich aus dem Wortlaut der vertraglichen Bestimmung ergibt, wonach "mündliche Nebenabreden" …"keinerlei Rechtswirksamkeit" haben, um ein konstitutives Schriftformerfordernis. Die Klausel bestimmt nämlich selbst als Rechtsfolge ihrer Nichteinhaltung die Unwirksamkeit der formlosen Vereinbarung.
- 30
Die Beklagte kann sich auch nicht selbst auf eine etwaige Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1 BGB der in § 20 des Arbeitsvertrages enthaltenen Regelung berufen. Die Inhaltskontrolle schafft nämlich lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient jedoch nicht dem Schutz der Beklagten als Klauselverwenderin vor den von ihr selbst eingeführten Formularbestimmungen (BAG v. 27.10.2005 - 8 AZR 3/05 - AP Nr. 5 zu § 310 BGB).
- 31
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es der Klägerin hingegen nicht nach Treu und Glauben verwehrt, die Formunwirksamkeit der behaupteten Gehaltsverzichtsabrede geltend zu machen. Der Einwand, eine Partei handele treuwidrig, wenn sie sich auf die Nichtbeachtung der Form berufe, kann nur in Ausnahmefällen erfolgreich sein. Formvorschriften können über den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung regelmäßig nicht gegenstandslos gemacht werden. Im Allgemeinen hat jede Partei die Rechtsnachteile zu tragen, die sich aus der Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäftes ergeben (BAG v. 06.09.1972 - 4 AZR 422/71 - AP Nr. 2 zu § 4 BAT). Die Berufung auf die Formunwirksamkeit einer Vereinbarung kann jedoch rechtsmissbräuchlich sein, wenn sich der eine Vertragsteil dadurch zu Lasten des anderen Vorteile verschafft, die die Rechtsordnung missbilligen muss. Im Übrigen kann über den Formmangel im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch nur dann hinweggesehen werden, wenn das Ergebnis für die betroffene Partei nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar wäre (BAG v. 29.01.1986 - 7 AZR 295/84 -).
- 32
Im Streitfall verschafft sich die Klägerin durch die Berufung auf die Nichtigkeit einer mündlichen Abrede weder Vorteile, welche die Rechtsordnung missbilligt, noch erweist sich dies im Ergebnis für die Beklagte als schlechthin untragbar. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin die Beklagte von der Einhaltung der erforderlichen Schriftform abgehalten hat. Auch bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bereits seinerzeit, d.h. bei Abschluss der betreffenden Vereinbarung, beabsichtigte, sich Jahre später an einer Massenkündigung zu beteiligen und in diesem Zusammenhang auch ihre rückständige Arbeitsvergütung einzuklagen. Das formnichtige Rechtsgeschäft im Jahre 2005 und die Eigenkündigung der Klägerin zum 31.12.2009 stehen erkennbar in keinerlei Zusammenhang. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, die Kündigung der Klägerin sowie weiterer 58 Mitarbeiter zum 31.12.2009 stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB dar, so bleibt es ihr unbenommen, etwaige Schadensersatzansprüche ihrerseits ggf. im Klagewege geltend zu machen. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, nur im Hinblick auf den mündlichen Gehaltsverzicht der Klägerin vom Ausspruch einer Änderungskündigung abgesehen zu haben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin im Falle des Ausspruchs einer Kündigung die Möglichkeit gehabt hätte, deren Wirksamkeit gerichtlich überprüfen zu lassen. Insgesamt bestehen keinerlei ausreichende Anhaltspunkte, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Nachzahlung der eingeklagten Gehaltsrückstände schlechthin untragbar ist.
- 33
3. Die in § 16 des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist steht dem Nachzahlungsanspruch der Klägerin nicht entgegen, da sie sich wegen der vereinbarten Kürze von weniger als drei Monaten nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers als rechtsunwirksam erweist (vgl. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl., §§ 194 - 218 BGB Rz. 46 m.N.a.d.R.).
- 34
4. Der Anspruch der Klägerin ist letztlich auch nicht verwirkt. Insoweit ist den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (dort Seite 9 unter IV. = Bl. 123 d.A.) nichts hinzuzufügen.
III.
- 35
Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
- 36
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a ArbGG), wird hingewiesen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 3x
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 2x
- 9 Ca 2551/09 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- ArbGG § 69 Urteil 2x
- BGB § 310 Anwendungsbereich 1x
- BGB § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- ArbGG § 92a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- 8 AZR 3/05 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 422/71 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 305b Vorrang der Individualabrede 1x
- 7 AZR 295/84 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x