Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 235/10
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.06.2010 - 10 Ca 526/09 – mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab dem 01. Januar 2011 monatliche Raten in Höhe von 45,- Euro zu erbringen hat.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
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Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Klägerin für die von ihr betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
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Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die Klägerin durch Schreiben an deren Prozessbevollmächtigte mehrfach aufgefordert mitzuteilen, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin eingetreten sei. Nachdem eine Reaktion der Klägerin ausblieb, hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 22.06.2010, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 25.06.2010, aufgehoben.
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Mit Eingang bei Gericht am 25.06.2010 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in deren Namen eine Kopie des Ausbildungsvertrages sowie eine Lohnabrechnung für Mai 2010 vorgelegt und angegeben, die Klägerin verfüge über eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 310,- Euro monatlich. Mit einem am 26.07.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Prozessbevollmächtigte im Namen der Klägerin ausdrücklich Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.06.2010 eingelegt. Sie hat angegeben, die Beschwerdeführerin erhalte Kindergeld in Höhe von 184,- Euro monatlich und eine Berufsausbildungsbeihilfe von 350,- Euro monatlich. Die Beschwerdeführerin habe monatliche Ausgaben für Mietzins und Nebenkosten in Höhe von 445,- Euro sowie ausbildungsbedingte Kosten. Das Arbeitsgericht hat die Beschwerdeführerin daraufhin aufgefordert, den Mietvertrag, sowie einen Nachweis über die Nebenkostenvorauszahlung und den Bescheid über die Berufsausbildungsbeihilfe vorzulegen.
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Nachdem das Arbeitsgericht mehrmals an die Vorlage der Belege erinnert hatte, die Beschwerdeführerin jedoch die geforderten Nachweise nicht erbrachte, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde durch "Vermerk" unter Hinweis auf die fehlenden Unterlagen nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerdeführerin aufgegeben, die geforderten Belege vorzulegen. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin erstmals einen Berufsausbildungsvertrag vorgelegt, nicht jedoch die geforderten Unterlagen.
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Aus dem nun vorgelegten Ausbildungsvertrag ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 550,- Euro bezieht.
II.
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Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 222 Abs. 2 ZPO insbesondere auch fristgerecht eingelegt worden. Die Monatsfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde endete, da der 25.07.2010 auf einen Sonntag fiel, erst mit Ablauf des 26.07.2010.
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Die Rechtspflegerin hat ihre Entscheidung über die Nichtabhilfe (§ 572 Abs. 1 ZPO) zwar nicht durch Beschluss, sondern nur durch "Vermerk" getroffen, was unzureichend ist (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 78 Rz. 28; Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl., § 78 Rz 46). Da die Rechtspflegerin jedoch den Inhalt ihres Vermerks der Beschwerdeführerin mitgeteilt hat, war der Vermerk als Beschluss über die Nichtabhilfe auszulegen.
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In der Sache hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg.
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Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgrund fehlender Belege vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, da die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegericht ihre Angaben jedenfalls teilweise belegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.03.2010 - 1 Ta 18/10) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht. Die Beschwerdeführerin hat zwar auch gegenüber dem Beschwerdegericht die angeforderten Belege nicht vollständig vorgelegt. Allerdings war eine hinreichende Überprüfung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr vorgelegten Belege möglich. Die Beschwerdeführerin hat ihre aktuellen Einnahmen belegt, nicht jedoch ihre Ausgaben. Folglich konnten die angegebenen monatlichen Belastungen bei der Entscheidung nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden.
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Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens belegten Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führen zu einem Wegfall der Voraussetzungen für die ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 45,00 Euro zu zahlen.
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Dies ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und den vorgelegten Belegen. Danach verfügt die Beschwerdeführerin derzeit über ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 550 Euro sowie über Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro monatlich. Hiervon sind für das anrechenbare Einkommen Freibeträge in Höhe von 180,00 Euro gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO und in Höhe von 395,00 Euro gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO in Abzug zu bringen. Weitergehende Absetzungen waren nicht vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht belegt, dass sie einen monatlichen Mietzins in Höhe von 445,00 Euro zahlt. Es ergibt sich dann ein anrechenbares Einkommen von gerundet 135,00 Euro, weshalb nach § 115 Abs. 2 ZPO eine Rate von 45,00 Euro monatlich anzusetzen ist.
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Soweit die sofortige Beschwerde abzuweisen war, resultiert die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin wird die nach Ziffer 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.
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Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 574 ff ZPO) war nicht zuzulassen, die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
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Referenzen
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ZPO § 222 Fristberechnung 1x
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 2x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ZPO § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- ZPO § 124 Aufhebung der Bewilligung 1x
- ZPO § 120 Festsetzung von Zahlungen 2x
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 3x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- § 3 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- 10 Ca 526/09 1x (nicht zugeordnet)
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