Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Ta 6/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.12.2011 - 5 Ca 904/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagten zu 1) bis 5) einen Anspruch auf Entschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung hat.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten zu 1, zuletzt in der IT-Abteilung, beschäftigt und ist Schwerbehindertenvertreter. Die Beklagte zu 1 betreibt mit ca. 700 Arbeitnehmer/innen ein im Bereich der Lagertechnik tätiges Unternehmen. Bei der Beklagten zu 2 handele es sich um einen IT-Dienstleister, der für die Beklagte zu 1 externe Dienstleistungen erbringt. Die Beklagten zu 4 und 5 sind Arbeitnehmer der Beklagten zu 2 und werden von ihr als IT-Techniker eingesetzt.

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Auf Veranlassung der Beklagten zu 1 wurde die Beklagte zu 2 mit der Untersuchung der E-Mail Kommunikation bei der Beklagten zu 1 beauftragt. Diese Untersuchung wurde durch die Beklagten zu 4 und 5 durchgeführt, die zwei Untersuchungsberichte erstellten zum Thema "Untersuchung des Verdachts von Industriespionage im Bereich der E-Mail Kommunikation bei Firma B. GmbH vom 19.05.2011 sowie 25.05.2011"; hinsichtlich des Inhalts der Untersuchungsberichte wird auf Bl. 155 ff., 167 ff. d. A. Bezug genommen.

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Nachdem die Beklagte zu 1 beim Betriebsrat um die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers am 25.05.2011 ersucht und dieser die Zustimmung verweigert hatte, hat sie beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - ein Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet (6 BV 12/11), in dessen Rahmen die durch die Beklagte zu 2 erstellten Unter-suchungsberichte als Grundlage für die beabsichtigte außerordentliche Kündigung herangezogen worden sind. Wegen weiterer gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfen wurde von der Beklagten zu 1 am 14.07.2011 erneut die Zustimmung zu einer weiteren außerordentlichen Kündigung beantragt, die wiederum abgelehnt wurde. Das insoweit anhängige Zustimmungsersetzungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 6 BV 22/11 geführt.

5

Vorliegend streitgegenständlich wendet sich der Kläger gegen die Beklagte zu 1 mit dem Antrag auf Entfernung einer Abmahnung sowie gegen die Beklagten 1 bis 5 mit einem Antrag auf Entschädigungszahlung.

6

Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe ein Anspruch auf Entschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung zu, denn ihm gegenüber werde eine systematisch ineinandergreifende, sich ständig steigernde Verleumdungs- und Einschüchterungskampagne betrieben. Die Beklagten zu 3 bis 5 schreckten insoweit auch nicht vor Straftaten wie falschen Verdächtigungen und versuchten Prozessbetrug zurück. Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers insoweit wird auf Seite 4, 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 196, 197 d. A.) Bezug genommen. Maßgeblich daran beteiligt seien auch die Beklagten zu 4 und 5, die durch ihre "Untersuchungsberichte" gekonnt versucht hätten, ihre notdürftige Tatsachengrundlage zu verschleiern. Sie hätten insoweit auch mit einem eigenen Täterwillen gehandelt, weil sie an einer vollständigen Übernahme der IT-Abteilung der Beklagten zu 1 nach seinem, des Klägers, Ausscheiden interessiert gewesen seien; insoweit sei von einem mittäterschaftlichen Handeln auszugehen. Die Beklagten zu 4 und 5 seien als Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 2 anzusehen; diese treffe ein Überwachungsverschulden, da sie aufgrund ihres eigenen wirtschaftlichen Interesses an der Übernahme der IT-Abteilung der Beklagten zu 1 die Manipulation mit falschen Behauptungen der Beklagten zu 4 und 5 zumindest billigend in Kauf genommen habe.

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Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers bezüglich der Beklagten zu 2 und der Rechtswegzuständigkeit wird auf Seite 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 197, 198 d. A.) Bezug genommen.

8

Der Kläger hat beantragt,

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die Rüge des arbeitsgerichtlichen Rechtswegs hinsichtlich der Beklagten zu 2 zurückzuweisen.

10

Die Beklagte zu 2I hat beantragt,

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die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts zu verneinen und den Rechtsstreit insoweit zu verweisen.

12

Die Beklagte zu 2) hat vorgetragen,

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für eine Zusammenhangsklage gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG fehle es vorliegend an einem rechtlich oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang. Vorliegend beruhten die vermeintlich geltend gemachten Ansprüche des Klägers nicht auf dem gleichen Tatbestand bzw. Lebenssachverhalt. Insoweit wird zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens der Beklagten zu 2 auf Seite 6, 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 198, 199 d. A.) Bezug genommen.

14

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat daraufhin durch Beschluss vom 15.12.2011 - 5 Ca 904/11 - den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen in Bezug auf die im Antrag zu 2 gegen die Beklagte zu 2 für eröffnet angesehen. Hinsichtlich des Inhalts der Gründe der Entscheidung wird auf Bl. 194 bis 203 d. A. Bezug genommen.

15

Gegen den ihr am 27.12.2011 zugestellten Beschluss hat die Beklagte zu 2 durch am 06.01.2012 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat das Rechtsmittel zugleich begründet.

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Die Beklagte zu 2 wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin ein Überwachungsverschulden bezüglich der Beklagten zu 4, 5 treffe, sei allein eine zivilrechtliche Frage, die nicht von den Arbeitsgerichten zu entscheiden sei. Zudem trage der Kläger zu einem Überwachungsverschulden der Beschwerdeführerin nichts vor, obwohl nach seinem eigenen Tatsachenvortrag die Beklagte zu 2 und Beschwerdeführerin in die fraglichen Tätigkeiten gar nicht miteinbezogen gewesen sei; auch nach dem Vortrag des Beschwerdegegners scheide ein Zusammenwirken mit der Beschwerdeführerin aus. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass andernfalls die Gefahr einer Manipulation bei der Auswahl der zuständigen Gerichte durch die klagende Partei bestehe. Auch ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Hauptstreitigkeit und der Zusammenhangsklage könne nicht angenommen werden.

17

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beschwerdeführerin wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 06.01.2012 (Bl. 240 bis 245 d. A.) Bezug genommen.

18

Die Beschwerdeführerin beantragt,

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auf die sofortige Beschwerde den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.12.2011 aufzuheben und den Rechtsstreit insoweit an das zuständige Landgericht zu verweisen.

20

Der Beschwerdegegner beantragt,

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die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

22

Der Beschwerdegegner verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, früher oder später werde sich die Beklagte zu 2 zum Verhalten ihrer Mitarbeiter äußern müssen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

24

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 02.04.2012.

II.

25

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie erweist sich auch sonst als statthaft. Da sonstige Bedenken nicht ersichtlich sind, ist die sofortige Beschwerde zulässig.

26

Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg.

27

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten vorliegend auch für die Klage des Klägers gegen die Beklagten zu 2 eröffnet ist.

28

Die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgericht folgt vorliegend aus § 2 Abs. 3 ArbGG. Danach können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absatz 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichtes gegeben ist.

29

Vorliegend klagt der Kläger gegen seine Arbeitgeberin, die Beklagte zu 1 ebenso wie gegen einen Angestellten der Beklagten zu 1, den kaufmännischen Leiter, der als Beklagter zu 3 am vorliegenden Rechtsstreit beteiligt ist. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergibt sich insoweit aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG sowie für den Beklagten zu 3 aus § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG. Der Kläger macht insoweit gegen die Beklagte zu 1 Schadensersatzansprüche aus dem Vertragsverhältnis ebenso wie aus unerlaubter Handlung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend. Im Verhältnis zum Beklagten zu 3 werden die Ansprüche ausschließlich auf unerlaubte Handlung gestützt.

30

Da der Kläger ein mittäterschaftliches Zusammenwirken der Beklagen zu 3, 4 und 5 behauptet, sind auch die außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehenden Betriebsmitarbeiter der Beklagten zu 2, die Beklagten zu 4 und 5 im Wege der Zusammenhangsklage im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG wegen behaupteter unerlaubter Handlung neben dem Beklagten zu 3 vor dem Arbeitsgericht zu verklagen. Das Bestehen einer Zusammenhangsklage im Sinn des § 2 Abs. 3 ArbGG ist für den Fall, dass ein außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehender betriebsfremder Mittäter wegen einer unerlaubter Handlung neben dem Arbeitnehmer in Anspruch genommen wird, allgemein anerkannt (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 03.03.2011 - 9 Ta 51/11 -).

31

Vorliegend folgt zumindest ein mittelbarer rechtlicher Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG zwischen der Hauptklage gemäß Antrag zu 2 gegen die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 3 und der Klage gegen die Beklagte zu 2, vermittelt über die unstreitig den Anforderungen des § 2 Abs. 3 genügende Zusammenhangsklage gegen die Beklagten zu 4 und 5. Gemäß § 831 BGB ist, wer Andere zur Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Zur weiteren rechtlichen Begründung insoweit wird auf Seite 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 201 d. A.) Bezug genommen.

32

Diese Haftung nach § 823 BGB wird für die Mitarbeiter der Beklagten zu 2, die Beklagten zu 4 und 5, durch den Kläger behauptet, weil sie gemeinschaftlich mit dem Beklagten zu 3 die Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen haben sollen. Damit nimmt der Kläger die nach seiner Auffassung mittäterschaftlich handelnden Beklagten zu 3 bis 5 zusammen mit der Beklagten zu 2. als Gesamtschuldner in Anspruch, was den rechtlichen Zusammenhang begründet (§§ 823 Abs. 1, 2, 831, 840 Abs. 1, 421 BGB). Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere wie insbesondere der Verrichtungsgehilfe und der Geschäftsführer nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB). Im Verhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Verrichtungsgehilfen gilt insoweit auch § 840 Abs. 2 BGB: Ist demjenigen, der nach § 831 BGB zum Ersatz des von einen anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der Andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein verpflichtet, d. h. der Geschäftsführer kann in vollem Umfang beim Täter Rückgriff nehmen. Über die zweifellos gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG bestehende Zuständigkeit des Arbeitsgericht für die Klage gegen die Beklagten zu 4 und 5 ist folglich - davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen - auch der rechtliche Zusammenhang gegen die Klage die Beklagte zu 2 mit der Hauptklage begründet.

33

Zusätzlich besteht auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Hauptstreitigkeit und der Zusammenhangsklage. Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestandes sind. Die Ansprüche müssen inhaltlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen. Im Interesse der Prozessökonomie und nach dem Sinn des § 2 Abs. 3 ArbGG, eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zusammengehörender Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten zu ermöglichen, ist der Begriff des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs weit auszulegen, wobei allerdings eine rein zufällige Verbindung nicht genügt.

34

Zwar trifft die Darstellung der Beklagten zu, dass die Feststellung, ob ihrerseits ein Überwachungsverschulden hinsichtlich der Beklagten zu 4 und 5 gegeben ist, sich auf einen weiteren Lebenssachverhalt stützen muss. Gleichwohl kann insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie nicht außer Acht gelassen werden, dass eine zentrale Voraussetzung für die Haftung der Beklagten zu 2 die unerlaubte Handlung der Beklagten zu 4 und 5 darstellt, so dass über diesen einheitlichen Lebenssachverhalt die notwendige Verbindung zu der Beklagten zu 2 besteht. Im Sinne der Prozessökonomie und dem Sinn und Zweck der Norm, eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zusammengehörender Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht zu ermöglichen, insbesondere um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, liegt es auf der Hand, vorliegend den Schwerpunkt auf die Beantwortung der Frage der unerlaubten Handlung für einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu legen. Sollte zudem, was der Kläger behauptet hat, die Beklagte zu 2 kollusiv mit den Beklagten zu 3 bis 5 zusammengewirkt haben, wäre der rechtliche und unmittelbar wirtschaftliche Zusammenhang erst recht anzunehmen. Ob das tatsächliche Vorbringen des Klägers insoweit schlüssig ist, ist keine Frage der Zulässigkeit einer Zusammenhangsklage, sondern der Begründetheit der Klage.

35

Auch das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Es macht aus der Sicht der Beklagten zu 2 - verständlicherweise - deutlich, dass sie die vom Arbeitsgericht angenommene Rechtsauffassung, die hier für zutreffend erachtet wird, nicht teilt. Der vom Arbeitsgericht angenommene rechtliche und unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang wird mit vertretbaren Gründen in Abrede gestellt. Gleichwohl scheint die gegenteilige Auffassung des Arbeitsgerichts insbesondere - wenn auch nicht nur - im Hinblick auf den zentralen Gesichtspunkt der Prozessökonomie überzeugender.

36

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

38

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

39

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.

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