Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 86/12

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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.12.2011, Az.: 8 Ca 2953/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.004,90 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 124,45 seit 01.02.2011, 01.03.2011 und 01.04.2011 sowie aus weiteren jeweils € 126,31 seit 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011 und 01.08.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach den Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) nach Entgeltgruppe 9, Stufe 3, unter Berücksichtigung einer -zukünftigen prozentualen Tarifentgeltänderungen voll unterliegenden- persönlichen Zwischenstufe von € 375,44 brutto zu vergüten.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf den BAT und sich daraus ergebende Ansprüche der Klägerin.

2

Die 1967 geborene Klägerin ist seit 1992 bei der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, im Regionalzentrum Z.-Stadt als Angestellte beschäftigt. Beide Parteien sind nicht tarifgebunden. Im schriftlichen Formulararbeitsvertrag vom 04.06.1996 (Bl. 91 d.A.) ist u.a. geregelt:

3

„§2
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der Fassung des Bundes und der Länder wird einschließlich der ihn ändernden und ergänzenden Verträge angewendet.

4

§3
Frau B. ist entsprechend § 22 BAT in Vergütungsgruppe VIII eingruppiert."

5

Am 28.11.2003 vereinbarten die Parteien (Bl. 93 d.A.) zusätzlich folgendes:

6

„Im Zusammenhang mit der Einstellung von freiwilligen Leistungen im Jahr 1994 erhält Frau B. unter Anwendung von § 70 BAT (Ausschlussfrist) mit Wirkung vom 01.02.2003 einen monatlichen Gehaltszuschlag in Höhe von 3% der Gehaltsbezüge (Grundgehalt, Ortszuschlag und tarifliche Zulage), eine monatliche Zulage in Höhe von 8,33 % der vorgenannten Gehaltsbestandteile sowie eine monatliche Treuezulage von € 51,13. Die Treuezulage muss nachweislich im Rahmen einer zusätzlichen Altersversorgung angelegt werden."

7

Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin mehrfach höhergruppiert, zuletzt mit Wirkung ab 01.02.2004 in VergGr. Vb BAT.

8

Am 01.11.2006 traten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) in Kraft. Die Beklagte wendete zunächst jedoch nicht diese Tarifverträge, sondern nach wie vor die Bestimmungen des BAT auf das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis an.

9

Im Hinblick auf die Entscheidung des BAG vom 19.05.2010 (4 AZR 796/08 - NZA 2010, 1183) schloss die Beklagte am 09.12.2010 mit dem Gesamtpersonalrat eine Dienstvereinbarung, die u.a. die Überleitung der Mitarbeiter in den TV-L zum Gegenstand hat (zum Wortlaut im Einzelnen: BI. 37-41 d.A.). Die Dienstvereinbarung bestimmt, dass der TV-L mit Wirkung ab 01.01.2011 die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter, die sich - wie die Klägerin - nicht für die Geltung eines neuen Entgeltsystems entschieden haben, regelt. Die Dienstvereinbarung verweist grundsätzlich auf das Überleitungsverfahren nach dem TVÜ-L. In § 3 Abs. 4 ist geregelt, dass dem Vergleichsentgelt die Vergütung des Monats Dezember 2010 nebst sonstiger dynamischer tariflicher Zulagen zu Grunde zu legen ist. Das so ermittelte Entgelt ist vor der Überleitung um 1,2 % zu erhöhen. Die Zuordnung in eine Zwischen- bzw. Endstufe der jeweiligen Entgeltgruppe hat unter Berücksichtigung des so erhöhten Vergleichsentgelts zu erfolgen. Außerdem ist eine Einmalzahlung in Höhe der im Jahr 2010 erfolgten Tariflohnerhöhungen, also um 1,2 % rückwirkend zum 01.03.2010, vereinbart worden.

10

In der Tarifrunde 2009 hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes ab 01.03.2009 eine allgemeine Erhöhung der Entgelttabellenwerte um einen Sockelbetrag von € 40,00 und anschließend eine Erhöhung um 3,0 % vereinbart. Außerdem wurde eine Einmalzahlung für die Monate Januar und Februar 2009 in Höhe von insgesamt € 40,00 vorgesehen. Diese Tariflohnerhöhung wurde in der Dienstvereinbarung nicht weitergegeben. Die Klägerin hatte diese Tariflohnerhöhung mit Schreiben vom 30.05.2009 (zum Wortlaut im Einzelnen: Bl. 58 d.A.) gegenüber der Beklagten erfolglos geltend gemacht.

11

Die Beklagte vergütet die Klägerin entsprechend der Dienstvereinbarung ab 01.01.2011 nach Entgeltgruppe 9 TV-L Stufe 3 zzgl. einer persönlichen Zwischenstufe.

12

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, bei der Berechnung ihrer Vergütung ab 01.01.2011 auch die Tariferhöhungen des TV-L für das Jahr 2009 mit Sockelwirkung zu berücksichtigen. Mit ihrer am 19.08.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt sie Vergütungsdifferenzen für die Monate von Januar bis August 2011 sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch künftig verpflichtet ist, ihr eine bestimmte Vergütung zu zahlen.

13

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.12.2011 (dort Seite 2-10 = Bl. 96-104 d.A.) Bezug genommen.

14

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

15

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.017,93 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 126,06 seit dem 01.02.2011, dem 01.03.2011 und dem 01.04.2011 sowie aus weiteren jeweils € 127,95 seit dem 01.05.2011, dem 01.06.2011, dem 01.07.2011 sowie dem 01.08.2011 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie nach den Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder, Entgeltgruppe 9, Stufe 3, unter Berücksichtigung einer - zukünftigen prozentualen Tarifentgeltänderungen voll unterliegenden - persönlichen Zwischenstufe von € 380,31 brutto zu vergüten.

16

Die Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Klage mit Urteil vom 13.12.2011 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei aus § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag verpflichtet, bei der Berechnung der Vergütung der Klägerin auch die im Jahr 2009 erfolgten Tariferhöhungen des TV-L mit Sockelwirkung zu berücksichtigen. § 2 des Formulararbeitsvertrages enthalte eine dynamische Bezugnahme, die den jeweiligen BAT erfasse. Die dynamische Bezugnahmeregelung sei zum 01.11.2006 aufgrund der Ablösung des BAT durch den TV-L lückenhaft geworden. Die nachträglich entstandene Regelungslücke sei durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Diese Auslegung erge-be, dass sich die Vergütung der Klägerin nach dem TV-L als Nachfolgetarifvertrag des BAT richte. Der kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung geltende TV-L sei günstiger als die Dienstvereinbarung vom 09.12.2010. Nach dem Günstigkeitsprinzip müssten die Regelungen der Dienstvereinbarung daher hinter der einzelvertraglich begründeten Rechtsposition zurücktreten. Der Klägerin sei es nach Treu und Glauben i.S.d. § 242 BGB nicht verwehrt, sich auf die einzelvertragliche Geltung des TV-L zu berufen. Zwar habe sie nach dem 01.11.2006 wöchentlich weiterhin 38,5, statt 39 Stunden (laut TV-L) gearbeitet und die Abrechnungen der Beklagten nach dem BAT widerspruchslos hingenommen. Bis zur Entscheidung des BAG vom 19.05.2010 (4 AZR 796/08) zur Auslegung einer Bezugnahmeklausel auf den BAT sei die Rechtslage höchstrichterlich nicht geklärt gewesen. Die Klägerin habe durch ihr Schreiben vom 30.05.2009 deutlich gemacht, dass sie eine Gehaltsanpassung nach dem aktuellen Tarifabschluss verlange. Dabei sei unschädlich, dass sie auch auf den BAT Bezug nehme, zumal sie ihr Anliegen unter den Betreff „Anpassung der Gehaltsbezüge entsprechend den Erhöhungen des TV-L" gestellt habe. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 10 bis 24 des erstinstanzlichen Urteils vom 13.12.2011 (Bl. 104-118 d.A.) Bezug genommen.

19

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 18.01.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 15.02.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 29.05.2012 verlängerten Begründungsfrist am 29.05.2012 begründet.

20

Die Beklagte macht geltend, die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages vom 04.06.1996 sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung so auszulegen, dass auf das Arbeitsverhältnis automatisch der TV-L Anwendung finde. Die Klausel enthalte keine dynamische Verweisung. Die Vergütung der Klägerin sei nicht umfassend der Tarifentwicklung des öffentlichen Dienstes unterworfen worden. So bringe die Vereinbarung vom 28.11.2003 zum Ausdruck, dass die Parteien das tarifliche Vergütungssystem für ergänzungswürdig hielten. Die Klägerin habe nicht unerhebliche übertarifliche Leistungen erhalten. Deshalb habe nicht jede tarifliche Entwicklung nachvollzogen werden müssen. Erst recht gelte dies für eine Tarifsukzession. Allein durch das Außerkrafttreten des BAT und den Wegfall der Dynamik sei noch keine planwidrige Regelungslücke entstanden. Eine ergänzende Vertragsauslegung verbiete sich im Übrigen, weil die angeblich entstandene „Regelungslücke" jedenfalls durch die Dienstvereinbarung vom 09.12.2010 zur Überleitung der Mitarbeiter in den TV-L geschlossen worden sei (so ausdrücklich: LAG Rheinland-Pfalz vom 22.03.2012 - 10 Sa 41/12 - Juris). Für einen Günstigkeitsvergleich zwischen einer Überleitung nach TVÜ-L einerseits und der Dienstvereinbarung vom 09.12.2010 andererseits bleibe kein Raum. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich und verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie sich jetzt auf die Geltung des TV-L ohne die Überleitungsregelung in der Dienstvereinbarung berufe. Sie müsse sich an einer mehr als vierjährigen einvernehmlichen Vertragspraxis festhalten lassen, während sie nur 38,5 Stunden gearbeitet habe und nach BAT vergütet worden sei. In ihrem Schreiben vom 30.05.2009 habe sie sogar ausdrücklich eingeräumt, dass sich ihre monatlichen Gehaltsbezüge nach Tarif „BAT (Bund /TdL)" richten. Schließlich habe das Arbeitsgericht die Höhe der Ansprüche falsch berechnet. Die Ansprüche seien im Verhältnis des Umfangs der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden zu 39 Stunden zu kürzen. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beklagten vom 29.05.2012 (Bl. 150-156 d.A.) und vom 27.07.2012 (Bl. 181-185 d.A.) Bezug genommen.

21

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

22

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.12.2011, Az.: 8 Ca 2953/11, abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

23

Die Klägerin beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 12.07.2012 (BI. 170-175 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.

26

Ergänzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

27

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

28

In der Sache hat die Berufung der Beklagten nur zu einem geringen Teil Erfolg, denn die geltend gemachten Ansprüche sind im Verhältnis von 38,5 zu 39 Wochenstunden zu kürzen. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

29

Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältigen Ausführungen des Arbeitsgerichts - mit Ausnahme zur Höhe der zuerkannten Beträge - uneingeschränkt und stellt dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Beklagten zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen.

30

1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits vor Inkrafttreten der Dienstvereinbarung vom 09.12.2010 kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nicht mehr nach dem BAT, sondern seit dem 01.11.2006 nach dem TV-L richtet. Dies ergibt die ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrages.

31

Das Arbeitsgericht hat die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages vom 04.06.1996 auf den BAT einschließlich der ihn „ändernden" und „ergänzenden" Verträge zutreffend ausgelegt. Diese Abrede enthält eine zeitdynamische Bezugnahme auf den BAT. Das Arbeitsgericht hat weiterhin zutreffend erkannt, dass mit der Ablösung des BAT durch den TV-L eine nachträgliche Regelungslücke entstanden ist, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist (ausf. zu den Voraussetzungen und Maßstäben; BAG vom 19.05.2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 23, 31 ff, NZA 2010, 1183; BAG vom 18.05.2011 - 5 AZR 213/09 - Rn. 15 ff, AP Nr. 89 zu §1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG vom 16.11.2011 - 4 AZR 234/10 - Rn. 22 ff, Juris; BAG vom 14.12.2011 - 10 AZR 447/10 - Rn. 20 ff, ZTR 2012, 282; jeweils mwN).

32

Mit der dynamischen Bezugnahme auf den BAT haben sich die Parteien für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt deshalb nicht anders auf den Arbeitsvertrag als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des in Bezug genommenen BAT. Die Parteien werden nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten (BAG vom 14.12.2011 - 10 AZR 447/10 - Rn. 24, mwN). Als redliche Vertragsparteien hätten sich die Parteien, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass der arbeitsvertraglich in Bezug genommene BAT durch andere Tarifwerke ersetzt werden könnte, für den TV-L entschieden, der für den Bereich der Länder den BAT zum 01.11.2006 ersetzt hat.

33

Ein anderes Auslegungsergebnis lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht damit begründen, dass sie der Klägerin aufgrund der Vereinbarung vom 28.11.2003 nicht unerhebliche übertarifliche Leistungen gewährt (mtl. Zulage von 3 %, weitere mtl. Zulage von 8,33 %, jeweils auf Grundgehalt, Ortszuschlag und tarifliche Zulage, weitere mtl. Treuezulage von € 51,13). Der Inhalt der vertraglichen Abrede in § 2 des Arbeitsvertrages ist dadurch nicht verändert worden. Vielmehr ergibt die gebotene Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der Vereinbarung vom 28.11.2003, dass der Klägerin die übertariflichen Zulagen als selbstständige Entgeltbestandteile neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden sind. Allgemeine Zulagen, die - wie vorliegend - nicht besondere Leistungen oder ähnliches abgelten sollen, werden regelmäßig deshalb gewährt, weil der Tariflohn den Parteien des Arbeitsvertrags als nicht ausreichend erscheint. Ob die Beklagte berechtigt ist, die Zulagen auf (künftige) Tariferhöhungen anzurechnen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und für dessen Entscheidung unerheblich.

34

Entgegen der Ansicht der Berufung kann eine nachträgliche Regelungslücke im Arbeitsvertrag nicht deshalb verneint werden, weil sie durch die Dienstvereinbarung vom 09.12.2010 zur Überleitung der Mitarbeiter in den TV-L geschlossen worden wäre. Soweit der Entscheidung der Kammer vom 22.03.2012 (LAG Rheinland-Pfalz - 10 Sa 41/12 - Rn. 37 ff, Juris) eine abweichende Ansicht entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten. Da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BAG vom 24.08.2011 - 4 AZR 683/09 - Rn. 29 ff, Juris; mwN). Für die ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien vom 04.06.1996 sind die Regelungen der Dienstvereinbarung vom 09.12.2010 zwischen der Beklagten und dem Gesamtpersonalrat unerheblich.

35

Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Inhalt der vertraglichen Abrede in § 2 des Arbeitsvertrages durch die Regelungen der Dienstvereinbarung vom 09.12.2010 nicht verändert worden ist. Es steht außerhalb der Regelungsmacht von Arbeitgeber und Gesamtpersonalrat, individualvertragliche Bezugnahmeregelungen durch eine Dienstvereinbarung abzuändern. Eine Dienstvereinbarung kann günstigere einzelvertragliche Regelungen nicht verdrängen.

36

Ohne Erfolg ist der Einwand der Beklagten, die Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben in der Erscheinungsform des widersprüchlichen Verhaltens, weil sie sich ab 01.01.2011 auf die Geltung des TV-L ohne die Überleitungsregelung in der Dienstvereinbarung vom 09.12.2010 berufe. Die Klägerin müsse sich an einer mehr als vierjährigen einvernehmlichen Vertragspraxis festhalten lassen, während sie nur 38,5 Stunden gearbeitet habe und nach BAT vergütet worden sei. In ihrem Schreiben vom 30.05.2009 habe sie sogar ausdrücklich eingeräumt, dass sich ihr monatliches Gehalt nach Tarif „BAT (Bund /TdL)" richte.

37

Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht auch darin, dass die Klägerin mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstößt, § 242 BGB. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Es ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn die andere Seite auf ein Verhalten vertrauen durfte und ihre Interessen vorrangig schutzwür-dig erscheinen (BAG vom 23.08.2011 - 3 AZR 575/09 - Rn. 60, NZA 2012, 211, mwN). Die Tatsache, dass die Klägerin mehrere Jahre seit Inkrafttreten des TV-L am 01.11.2006 ihrer vergütungsmäßigen Behandlung nicht widersprochen und gemäß BAT nur 38,5 Wochenstunden gearbeitet hat, lässt ihr jetziges Verhalten, ab 01.01.2011 die Tariflohnerhöhung des TV-L aus 2009 mit Sockelwirkung für die Zukunft zu verlangen, nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen.

38

Die Parteien haben arbeitsvertraglich den BAT bzw. den TV-L in Bezug genommen. In § 70 Abs. 1 BAT bzw. in § 37 Abs. 1 TV-L haben die Tarifvertragsparteien eine Ausschlussfrist von sechs Monaten für die allmonatlich entstehenden Ansprüche auf Vergütung vereinbart. Eine Arbeitnehmerin, die - wie die Klägerin ab 01.01.2011 - innerhalb dieser Ausschlussfrist ihre Rechte geltend macht, handelt nicht allein wegen des Zeitablaufs rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte konnte sich nicht schutzwürdig darauf einrichten, dass sich die Klägerin ab 01.01.2011 nicht darauf beruft, ihr Arbeitsverhältnis richte sich kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung bereits seit 01.11.2006 nach dem TV-L.

39

Es ist nicht Zweck des § 242 BGB, Schuldner, denen gegenüber der Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Die Klägerin hat letztlich nichts anderes getan als abzuwarten. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Rechtslage hinsichtlich der Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln auf den BAT nach der Tarifsukzession Ende 2006 höchstrichterlich nicht geklärt. Bereits mit Schreiben vom 30.05.2009 hat die Klägerin die Anpassung ihrer Bezüge „entsprechend den Erhöhungen des TV-L" verlangt. Das Schreiben enthält bei ungekünstelter Auslegung nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin mit dem „Einfrieren" ihrer Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession einverstanden war. Das Gegenteil ist der Fall.

40

Fehlt es an besonderen Umständen im Verhalten der Klägerin, kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagte ihrerseits so verhielt, dass es ihr unzumutbar geworden wäre, die Forderungen der Klägerin zu erfüllen. Jedenfalls hat die Beklagte keine solchen Umstände vorgetragen.

41

6. Die Ansprüche der Klägerin, die sie unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Ausschlussfrist (§ 37 Abs. 1 TV-L) ab 01.01.2011 geltend macht, sind nicht in voller Höhe gerechtfertigt. Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen. Die Ansprüche sind im Verhältnis des Umfangs der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden nach dem BAT zu der regelmäßigen Arbeitszeit nach dem TV-L von 39 Stunden zu kürzen. Die Klägerin leistete seit 01.11.2006 nicht die im Bereich des TV-L für das Land Rheinland-Pfalz geschuldete tarifliche Arbeitszeit von 39 Stunden. Das Tabellenentgelt des TV-L, das die Klägerin ihrer Differenzberechnung zugrunde legt, basiert in Rheinland-Pfalz auf einer 39-Stunden-Woche. Die erstinstanzlich tenorierten Beträge sind deshalb auf 98,72 % zu reduzieren.

42

Den Zinsausspruch des Arbeitsgerichts hat die Beklagte nicht angegriffen.

III.

43

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin ist verhältnismäßig gering (100 % statt 98,72 %) und veranlasst keine besonderen Kosten; sie kann deshalb unberücksichtigt bleiben.

44

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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