Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 353/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Mai 2012, Az.: 11 Ca 4555/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.
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Die Klägerin war vom 16.07.2001 bis zum 30.09.2011 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 2.501,00 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Eigenkündigung der Klägerin vom 19.07. zum 30.09.2011.
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Im Bereich Produktmanagement/Einkauf, in dem die Klägerin beschäftigt war, wollte die Beklagte im Rahmen einer Betriebsänderung nach ihrem Vortrag zwei, nach dem Vortrag der Klägerin vier Vollzeitarbeitsplätze abbauen. Nachdem die zwei Arbeitnehmer F. G. und St. P. ihre Arbeitsverhältnisse bereits durch Eigenkündigungen vom 17.05. zum 31.07.2011 und vom 25.05. zum 31.08.2011 beendet hatten, war nach Ansicht der Beklagten die Betriebsänderung im Bereich Produktmanagement/Einkauf im Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin am 19.07.2011 bereits vollzogen. Die Beklagte weigert sich deshalb, der Klägerin eine Abfindung nach dem Tarifsozialplan (TSP) zu zahlen, den sie am 13.07.2011 mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen hat.
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Der TSP (Bl. 9-17 d.A.) lautet - auszugsweise - wie folgt:
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„§ 1 Geltungsbereich
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1. Persönlich
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Dieser Tarifsozialplan gilt für alle Mitarbeiter der C., deren Arbeitsplatz aufgrund einer Maßnahme infolge der Betriebsänderung „Neuausrichtung Logistik und Umsetzung des Projekts O.“ wegfällt oder sich ändert.
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Er gilt jedoch nicht für:
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…
Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis aufgrund eines Beendigungstatbestandes (z.B. Eigenkündigung, Kündigung oder Aufhebungsvertrag) endet, der vor Abschluss dieses Tarifsozialplans und vor dem 01.04.2011 gesetzt wurde, es sei denn, der Mitarbeiter wäre von der Betriebsänderung betroffen gewesen und die Beendigung wäre aus Anlass der Betriebsänderung erfolgt,
…
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2. Sachlich
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Der Tarifsozialplan gilt für alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der in Ziffer 1. beschriebenen Betriebsänderung stehen.
…
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§ 5 Beendigung von Arbeitsverhältnissen
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Mitarbeiter, die aufgrund der Betriebsänderung ausscheiden, haben Anspruch auf eine Gesamtabfindung. Diese besteht aus einem Grundabfindungsbetrag, einer individuell zu berechnenden Abfindung und ggf. aus einem Zuschlag.
…
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§ 6 Ausscheiden auf arbeitnehmerseitigen Wunsch
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Die von der Betriebsänderung betroffenen Mitarbeiter können bei der Personalleitung ab sofort ihren Austrittswunsch anmelden. Sie sind in vollem Umfang anspruchsberechtigt im Sinne dieses Tarifsozialplans.
…
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§ 8 Ringtausch
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Bietet ein Mitarbeiter zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Mitarbeiter an, dass sein Arbeitsverhältnis ersatzweise beendet wird, so stimmt das Unternehmen der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses zu, sofern die Weiterbeschäftigung dieses Mitarbeiters … nicht im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. …
…“
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Mit ihrer am 21.12.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin eine Sozialplanabfindung in Höhe von € 21.256,50 brutto (€ 5.000,00 Grundbetrag zzgl. € 2.501,00 x 10 Jahre x 0,65 individueller Betrag).
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.05.2012 (dort Seite 2-9 = Bl. 88-96 d.A.) Bezug genommen.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie € 21.256,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 22
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.05.2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin erfülle nicht die Anspruchsvoraussetzungen des TSP, denn ihr Arbeitsplatz sei nach dem Ausscheiden der zwei Arbeitnehmer G. und P. nicht mehr von einer Maßnahme infolge der Betriebsänderung „Neuausrichtung Logistik und Umsetzung des Projekts O.“ betroffen gewesen. Sie sei nicht iSd. § 5 TSP „aufgrund der Betriebsänderung“ ausgeschieden, denn die maßgebliche Stellenabbauzahl von zwei Vollzeitarbeitsplätzen sei im Bereich Produktmanagement/Einkauf bereits erreicht gewesen. Ein zusätzliches Ausscheiden der Klägerin zum 30.09.2011 sei zur Umsetzung der Betriebsänderung nicht mehr erforderlich gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 9 bis 19 des erstinstanzlichen Urteils vom 29.05.2012 (Bl. 96-106 d.A.) Bezug genommen.
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Das genannte Urteil ist der Klägerin am 04.07.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 01.08.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 20.08.2012 eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie nicht dem sachlichen Geltungsbereich des TSP unterfalle. Sie sei von der Betriebsänderung betroffen gewesen, denn im Zeitpunkt ihrer Eigenkündigung am 19.07.2011 sei die Stellenabbauzahl, die die Beklagte im Bereich Produktmanagement/Einkauf vorgegeben habe, nicht erreicht gewesen. Das Arbeitsgericht sei von einer falschen Stellenabbauzahl ausgegangen. Sie bestreite ausdrücklich, dass die Beklagte lediglich zwei Vollzeitarbeitsplätze zum Abbau vorgesehen habe. Sie habe bereits erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass der Abbau von vier Vollzeitarbeitsplätzen im Bereich Produktmanagement/Einkauf vorgesehen gewesen sei (Beweis: Parteivernehmung der Klägerin, Zeugnis des Betriebsrats R. St.). Das belege auch der Umstand, dass der Mitarbeiter B. noch nach ihrem Ausscheiden versetzt worden sei.
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Die Beklagte habe den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Im Zeitpunkt ihrer Eigenkündigung sei noch ein Vollzeitarbeitsplatz abzubauen gewesen. Sie hätte deshalb wie die Arbeitnehmer G. und P. behandelt werden müssen, denen die Beklagte - unstreitig - eine Abfindung gezahlt habe. Im Rahmen einer hypothetischen Sozialauswahl hätte ihr noch vor den Arbeitnehmern G. und P. gekündigt werden müssen. Insbesondere gegenüber dem Mitarbeiter P. (20 Jahre beschäftigt, verheiratet, ein Kind) habe sie über schlechtere Sozialdaten verfügt. Sie habe sich zur Eigenkündigung entschlossen, weil ihr Vorgesetzter ihr mitgeteilt habe, dass sie auf einer „Liste für Kündigungen“ stehe (Beweis: Parteivernehmung der Klägerin). Sie sei von der Betriebsänderung betroffen gewesen, weil sie auf einer neuen Kostenstelle geführt, in ein anderes Büro mit einem anderen Büronachbarn versetzt und ihr andere Arbeitsaufgaben zugewiesen worden seien.
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Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 20.08.2012 (Bl. 126-133 d.A.) Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.05.2012, Az. 11 Ca 4555/11, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie € 21.256,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 24.09.2012 (Bl. 156-163 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als im Ergebnis zutreffend. Sie widerspricht einer Parteivernehmung der Klägerin.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erst- und zweitinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
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In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der begehrten Abfindung in Höhe von € 21.256,50 brutto.
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Die Berufungskammer folgt der Ansicht des Arbeitsgerichts, dass die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen des § 5 des Tarifsozialplans (TSP) vom 13.07.2011 auf Zahlung einer Abfindung nicht erfüllt. Die Klägerin ist nicht „aufgrund der Betriebsänderung“ aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Ihre Eigenkündigung vom 19.07. zum 30.09.2011 war nicht durch den Wegfall ihres Arbeitsplatzes veranlasst.
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1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach der ständigen Rechtsprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist stets abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und gesetzeskonformen Regelung führt (vgl. BAG 15.05.2012 - 7 AZR 785/10 - Rn. 21, Juris, mzN.).
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2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 TSP haben solche Mitarbeiter einen Anspruch auf Abfindung, die „aufgrund der Betriebsänderung ausscheiden“. Ein solcher Zusammenhang zwischen Betriebsänderung und Ausscheiden der Klägerin besteht nicht. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Arbeitsplatz der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Eigenkündigung am 19.07. zum 30.09.2011 von der Personalreduzierungsmaßnahme nicht (mehr) betroffen war, nachdem die Arbeitnehmer F. G. und St. P. ihre Arbeitsverhältnisse bereits am 17.05. zum 31.07.2011 bzw. am 25.05. zum 31.08.2011 gekündigt hatten.
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Die Beklagte wollte nach ihrem Vorbringen im Bereich Produktmanagement/Einkauf zwei und nicht vier Vollzeitarbeitsplätze abbauen. Ausweislich der Information für den Betriebsrat zum Projekt „O.“ vom 08.09.2010 und vom 24.11.2010 sollte der Bereich „Produktmanagement/Einkauf“ zukünftig in zwei Abteilungen gegliedert werden. Durch die neue Organisationsstruktur, die dem Betriebsrat im Detail vorgestellt worden ist, wollte die Beklagte zwei Vollzeitarbeitsplätze einsparen.
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Soweit die Berufung ausdrücklich bestreitet, dass die Beklagte lediglich zwei Vollzeitarbeitsplätze abbauen wollte, verkennt sie die Darlegungs- und Beweislast. Dasselbe gilt für ihre Rüge, die Präsentation für den Betriebsrat zum Projekt „O.“ sei nicht geeignet, den bestrittenen Vortrag der Beklagten zu belegen. Es ist Sache der Klägerin, darzulegen, inwiefern ihr Arbeitsplatz von einer Betriebsänderung im Sinne des § 5 TSP betroffen und dies für ihre Eigenkündigung vom 19.07.2011 ursächlich war. Einen solchen Vortrag hat sie nicht gehalten. Ihre pauschale Behauptung, die Beklagte habe nicht zwei, sondern vier Vollzeitarbeitsplätze im Bereich Produktmanagement/Einkauf abbauen wollen, genügt nicht.
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Die Berufung rügt ohne Erfolg, das Arbeitsgericht hätte über ihre bestrittene Behauptung, die Beklagte habe vier Vollzeitarbeitsplätze abbauen wollen, Beweis erheben müssen. Das Arbeitsgericht war nicht verpflichtet, dem Beweisangebot der Klägerin auf ihre eigene Parteivernehmung nachzugehen. Die eigene Parteivernehmung ist kein taugliches Beweisangebot. Gemäß § 445 Abs. 1 ZPO kann nur die Vernehmung des Gegners beantragt werden. Der Antrag der beweispflichtigen Klägerin auf ihre eigene Vernehmung setzt gemäß § 447 ZPO das Einverständnis der Beklagten voraus, das diese nicht erklärt hat. Die Beklagte hat vielmehr dem Antrag auf Parteivernehmung der Klägerin ausdrücklich widersprochen. Die Parteivernehmung von Amts wegen darf nach § 448 ZPO nur angeordnet werden, wenn aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht (LAG Rheinland-Pfalz 16.08.2011 - 3 Sa 167/11 –Rn. 51, Juris, mwN.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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Auch der Beweisantritt auf Vernehmung des Betriebsrats R. St. als Zeugen war unzulässig, weil es sich um einen reinen Ausforschungsbeweis gehandelt hätte. Es fehlt jedweder konkrete Tatsachenvortrag wann genau, welche von der Beklagten bevollmächtigte Person, wem gegenüber, dem Betriebsrat mitgeteilt haben soll, die Beklagte wolle - entgegen ihrer Information für den Betriebsrat zum Projekt „O.“ vom 08.09.2010 und vom 24.11.2010 - im Bereich Produktmanagement/Einkauf nicht zwei, sondern vier Arbeitsplätze abbauen.
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Dasselbe gilt für die Behauptung der Klägerin, ihr Vorgesetzter habe ihr mitgeteilt, dass sie auf einer „Liste für Kündigungen“ stehe. Auch hier fehlt jedweder konkrete Tatsachenvortrag, wann genau, welcher Vorgesetzter, ihr dies mitgeteilt haben soll. Nach dem Konzept des TSP bestand für die Arbeitnehmer die Möglichkeit, Austrittswünsche anzumelden (§ 6 TSP) und ggf. einen Ringtausch (§ 8 TSP) durchzuführen. Eine „Liste für Kündigungen“ wird im Sozialplan an keiner Stelle erwähnt. Im Übrigen war das Beweisangebot auf Parteivernehmung der Klägerin unzulässig. Die Beklagte hat dem Antrag auf Parteivernehmung der Klägerin ausdrücklich widersprochen. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO liegen nicht vor. Für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin spricht gar nichts.
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3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Sozialplanabfindung, weil ihr die Beklagte aus Anlass der Betriebsänderung einen anderen Büroraum zugewiesen hat, den sie mit einem anderen Büronachbarn teilen musste, sie auf einer anderen Kostenstelle führte und sich ihre Arbeitsaufgaben geändert haben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 TSP sollen nur die Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten, die aufgrund der Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren, also „ausscheiden“. § 5 TSP sieht keinen Abfindungsanspruch für Arbeitnehmer vor, die ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen, obwohl ihnen kein Verlust des Arbeitsplatzes droht.
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Dieses Auslegungsergebnis wird durch den sich aus dem Gesamtzusammenhang des Tarifsozialplans ergebenden Regelungszweck bestätigt. Dieser besteht darin, die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen bzw. zu mildern, die den Arbeitnehmern entstehen, die ihren Arbeitsplatz wegen der Betriebsänderung verlieren. Das entspricht der in § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG beschriebenen Funktion eines Sozialplans. Für den hier zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Beklagten abgeschlossenen TSP gilt nichts anderes.
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4. Ein Abfindungsanspruch folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin eine Abfindung zu zahlen, weil sie den Arbeitnehmern G. und P. eine Abfindung gezahlt hat.
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Die Beklagte wollte - wie oben bereits ausgeführt - im Bereich Produktmanagement/Einkauf zwei Vollzeitarbeitsplätze abbauen. Dieser Stellenabbau war durch das freiwillige Ausscheiden der Arbeitnehmer G. und P. durch Eigenkündigungen vom 17.05. und 25.05.2011 zum 31.07. und 31.08.2011 erreicht. Der Arbeitsplatz der Klägerin war im Zeitpunkt ihrer Kündigung am 19.07.2011 von der Betriebsänderung nicht bedroht. Die Klägerin hatte keinen Arbeitsplatzverlust zu befürchten. Deshalb sind auch ihre Ausführungen zur „hypothetischen“ Sozialauswahl unbehelflich. Durch das freiwillige Ausscheiden der Arbeitnehmer G. und P. war die geplante Betriebsänderung abgeschlossen, bevor sich die Beklagte Gedanken zur sozialen Auswahl der zu Kündigenden machen musste.
III.
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Nach alledem ist die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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Referenzen
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 2x
- ZPO § 517 Berufungsfrist 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- ZPO § 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag 1x
- ZPO § 448 Vernehmung von Amts wegen 2x
- ArbGG § 69 Urteil 2x
- ZPO § 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt 1x
- BetrVG § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 11 Ca 4555/11 2x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 785/10 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 167/11 1x