Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 351/12

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. Juni 2012, Az.: 4 Ca 407/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen der Beklagten vom 22.02. und vom 27.02.2012.

2

Der 1983 geborene Kläger war seit 2003 bei der Beklagten, einem Transport- und Logistikunternehmen, zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 3.000,00 als Speditionskaufmann im Bereich Disposition am Standort A. beschäftigt. Mit Schreiben vom 10.02.2012 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2012 selbst. Er wechselte zum 01.04.2012 zum Transport- und Logistikunternehmen DHL.

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Am Vormittag des 10.02.2012 lud der Kläger auf Anweisung des Dispositionsleiters am Standort A. Kunden- und Preislisten der Beklagten aus dem Jahr 2012 vom Server auf seinen Computer herunter und druckte sie aus. Die erstellten und ausgedruckten Listen legte er auf den Schreibtisch des abwesenden Vorgesetzten bevor er am Nachmittag zum Standort D-Stadt fuhr, um dem zuständigen Speditionsleiter das Kündigungsschreiben dort auszuhändigen. Der Speditionsleiter stellte den Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Arbeitsverpflichtung frei.

4

Im Anschluss suchte der Kläger seine Mutter, die Zeugin B., an ihrem Arbeitsplatz auf, die beim Transport- und Logistikunternehmen F., einem direkten Wettbewerber der Beklagten mit Sitz in D-Stadt, als kaufmännische Angestellte arbeitet. Gemeinsam mit seiner Mutter stattete er dem Zeugen C., der bei der Firma F. als Controller beschäftigt ist, in dessen Büro einen Besuch ab. Ob der Kläger dem Zeugen C. ausgedruckte Kunden- und Preislisten der Beklagten angeboten und/oder übergeben hat, ist zwischen den Parteien streitig.

5

Am 14.02.2012 berichtete die Zeugin A., deren Arbeitsverhältnis als Speditionskauffrau von der Fa. F. am selben Tag gekündigt worden war, der Beklagten in einem Vorstellungsgespräch von den Geschehnissen am 10.02.2012.

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Mit Schreiben vom 22.02.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Das Kündigungsschreiben ist von Frau M. mit dem Zusatz „Personalleitung“ unterzeichnet. Der Kläger wies die Kündigung am 23.02.2012 gemäß § 174 BGB zurück. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 27.02.2012, das vom Geschäftsführer unterzeichnet ist, das Arbeitsverhältnis erneut fristlos. Der Kläger wendet sich gegen beide Kündigungen mit seiner am 27.02. erhobenen und am 05.03.2012 erweiterten Klage. Er macht den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.03.2012 geltend.

7

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.06.2012 (dort Seite 2-4 = Bl. 137-139 d.A.) Bezug genommen.

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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

9

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 22.02.2012, ihm zugegangen am 23.02.2012, nicht aufgelöst worden ist, sondern bis einschließlich 31.03.2012 fortbesteht,

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2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 27.02.2012, ihm zugegangen am 28.02.2012, nicht aufgelöst worden ist, sondern bis einschließlich 31.03.2012 fortbesteht.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27.06.2012 stattgegeben und zusammengefasst angenommen, die Beklagte stütze die fristlosen Kündigungen ausdrücklich auf die tatsächliche Übergabe von Kunden- und Preislisten an den Controller der Firma F., dh. auf einen vollendeten Verstoß gegen § 17 UWG. Diese Behauptung könne die Beklagte nicht beweisen. Das Beweisangebot auf Vernehmung der Zeugin A. sei nicht ausreichend, denn die Beklagte trage nicht vor, inwiefern die Zeugin die Übergabe der Papiere wahrgenommen haben soll. Eine Beweiserhebung liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 5 bis 7 des erstinstanzlichen Urteils vom 27.06.2012 (Bl. 140-142 d.A.) Bezug genommen.

14

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 13.07.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 30.07.2012 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 15.10.2012 verlängerten Begründungsfrist mit am 15.10.2012 eingegangenem Schriftsatz begründet.

15

Sie trägt vor, sie habe ihre Kündigung nicht auf einen vollendeten Verstoß gegen § 17 UWG gestützt, sondern darauf, dass der Kläger seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erheblich verletzt habe. Die strafrechtliche Bewertung seines Verhaltens sei kündigungsrechtlich nicht maßgebend. Bereits das Angebot des Klägers, dem Zeugen C., einem Angestellten ihres direkten Wettbewerbers, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu Verwertung auszuhändigen, sei als fristloser Kündigungsgrund geeignet. Es komme nicht darauf an, ob der Zeuge C. die Dokumente angenommen und verwertet habe, sondern darauf, dass der Kläger zur Weitergabe bereit gewesen sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 15.10.2012 (Bl. 185-191 d.A.) Bezug genommen.

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Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.06.2012, Az.: 4 Ca 407/12, abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 08.11.2012 (Bl. 198-201 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Er habe dem Zeugen C. keine ausgedruckten Daten der Beklagten übergeben oder angeboten.

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Die Berufungskammer hat darüber Beweis erhoben, ob der Kläger am 10.02.2012 dem Zeugen C. ausgedruckte Dateien der Beklagten (Kunden- und Preislisten) in dessen Büro angeboten hat durch Vernehmung der drei Zeugen A., C. und B.. Wegen des Inhalt der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.03.2013 (Bl. 222- 234 d.A.) Bezug genommen. Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

22

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

23

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlosen Kündigungen der Beklagten vom 22.02. und vom 27.02.2012 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum Ablauf des 31.03.2012 - dem Beendigungstermin aufgrund der Eigenkündigung des Klägers - fortbestand.

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1. Für die fristlosen Kündigungen der Beklagten fehlt es an einem wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB.

25

Zwar ist die Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an einen unmittelbaren Wettbewerber des Arbeitgebers an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Als Vertragspflichtverletzung, die eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen vermag, ist auch anzusehen, wenn der Arbeitnehmer einem Konkurrenten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anbietet. Für die kündigungsrechtliche Beurteilung der Pflichtverletzung ist ihre strafrechtliche Bewertung (§ 17 UWG: Versuch oder Vollendung) nicht maßgebend. Entscheidend sind der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch (BAG 24.05.2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 18, NZA 2013, 137, mwN.).

26

Auch ohne besondere Vereinbarung sind dem Arbeitsvertrag, wie § 241 Abs. 2 BGB und die dort normierte Rücksichtnahmepflicht zeigen, zahlreiche vertragliche Nebenpflichten immanent. Hierzu zählt insbesondere die Verpflichtung des Arbeitnehmers, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Arbeitgebers zu wahren (BAG 23.10.2008 - 2 ABR 59/07 - NZA 2009, 855; ErfK/Preis 13. Aufl. § 611 BGB Rn. 710; MünchKommBGB/Müller-Glöge 6. Aufl. § 611 Rn. 1088 ff.). Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheim zu halten sind. Die Kunden- und Preislisten der Beklagten sind - unstreitig - Geschäftsgeheimnis in diesem Sinne.

27

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Pflichtverletzung trägt der Kündigende (st. Rspr. BAG 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 - DB 2009, 964).

28

2. Die Kammer hat nach der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht die erforderliche Überzeugung gewonnen, dass der Kläger am 10.02.2012 ausgedruckte Dateien der Beklagten (Kunden- und Preislisten) dem bei ihrer direkten Wettbewerberin als Controller tätigen Zeugen C. in dessen Büro angeboten hat.

29

Die Aussage der Zeugin A. einerseits und die Aussagen der Zeugen C. und B. andererseits standen sich im Kernpunkt kontrovers gegenüber. Während die Zeugin A. die Behauptung der Beklagten bestätigte, dass der Kläger dem Zeugen C. Kundenlisten angeboten hat („Hier ist etwas Interessantes“), haben die Zeugen B. und C. kategorisch ausgeschlossen, dass der Kläger anlässlich seines Besuchs am 10.02.2012 dem Controller des direkten Wettbewerbers Kunden- oder Preislisten angeboten oder übergeben hat. Es steht Aussage gegen Aussage, ohne dass einer Seite zwingend im Sinne positiver richterlicher Überzeugungsbildung der Vorzug gegeben werden könnte. Alle drei Zeugen haben keinen guten Eindruck hinterlassen. Letztlich sieht sich die Kammer nicht in der Lage, zweifelsfrei festzustellen, welche der Zeugenaussagen der Wahrheit entspricht. Vor diesem Hintergrund besteht ein non-liquet, das zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten geht.

30

Da es der Beklagten nicht gelungen ist, den Kündigungsvorwurf in tatsächlicher Hinsicht zu beweisen, sind die streitgegenständlichen fristlosen Kündigungen vom 22.02. und vom 27.02.2012 mangels eines wichtigen Grundes iSd. § 626 BGB rechtsunwirksam. Das Arbeitsverhältnis bestand folglich bis zum 31.03.2012 fort.

III.

31

Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.

32

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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