Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 306/13

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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Az.: 4 Ca 24/13 - vom 17. Mai 2013 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 28. November 2012 zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gemäß Arbeitsvertrag vom 05. Dezember 2010 als Leiter der Gruppe Handel und Produktentwicklung zu beschäftigen.

Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers auf die Position eines Sachbearbeiters in der Gruppe Vertriebsservice und Innovation gemäß Schreiben der Beklagten vom 21. Dezember 2012 unwirksam ist und der Kläger nicht verpflichtet ist, dieser Weisung nachzukommen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 29 % und die Beklagte zu 71 %.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rücknahme und Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte, über die Wirksamkeit von zwei Versetzungsmaßnahmen und einen Anspruch des Klägers, von der Beklagten in der vor der ersten Versetzung ausgeübten Funktion beschäftigt zu werden.

2

Der 1968 geborene, verheiratete, zwei Kindern unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 01. April 2011 bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoentgelt iHv. zuletzt 6.700,00 EUR zuzüglich Tantieme beschäftigt. Der Kläger hat einen Grad der Behinderung von 80. Er wurde gemäß § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 05. Dezember 2010 (Bl. 9 ff. d. A.; im Folgenden: AV) als Leiter der Gruppe Handel und Produktentwicklung eingestellt, wobei sich die zu erfüllenden Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 AV nach der jeweils gültigen Stellenbeschreibung richten sollen. § 2 AV enthält in Abs. 2 und 3 folgende Versetzungsklausel:

3

㤠2
Arbeitspflicht/ Versetzungsvorbehalt

4


Die Gesellschaft behält sich vor, Herrn C. auch andere, seiner Vorbildung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende und zumindest gleichwertige Aufgaben zu übertragen und/ oder ihn an einen anderen Arbeitsort zu versetzen. Dabei wird die Gesellschaft die Interessen von Herrn C. angemessen berücksichtigen.

5

Dieser Vorbehalt wird auch durch eine längere Beschäftigung mit bestimmten Arbeiten oder durch eine längere Beschäftigung an einem bestimmten Ort nicht gegenstandslos.“

6

Der Kläger leitete am Standort L am R der Beklagten von Beginn seiner Tätigkeit an eine Gruppe bestehend aus neun Mitarbeitern, für die er personalverantwortlich war. Welche Stellenbeschreibung für den Kläger zu welchem Zeitpunkt galt, ist zwischen den Parteien streitig. Die Leitung der Abteilung Vertrieb und Handel, der die vom Kläger geleitete Gruppe angehört, wurde im Juli 2012 vom Zeugen V übernommen.

7

Die Beklagte sprach gegenüber dem Kläger am 16. Oktober 2012 folgende Abmahnung (Thema „Sleeves“) (Bl. 22 f. d. A.) aus:

8

„Sehr geehrter Herr C.,
am Mittwoch, den 02.10.2012, haben Sie Herrn V vor Ihrem Urlaub per E-Mail kurz darüber informiert, dass Sie Frau J gebeten haben, das Thema Sleeves auf die Agenda des Risikokomitees zu nehmen.

9

Diese Vorgehensweise widerspricht den Anweisungen von Herrn V, welcher im Rahmen einer Vorbesprechung zur Risikokomiteesitzung in Anwesenheit der übrigen Besprechungsteilnehmer angeordnet hat, dass das Thema Sleeves erst wieder auf die Agenda genommen wird, wenn eine mit allen Beteiligten abgestimmte Entscheidungsvorlage für den Vorstand erarbeitet worden ist. Wie Ihnen bekannt ist, wurde eine solche Vorlage bisher nicht erarbeitet.

10

Sie sind arbeitsvertraglich verpflichtet, den Anweisungen Ihres Vorgesetzten Herrn V im Rahmen des Direktionsrechts Folge zu leisten. Dieses Verhalten stellt auch eine Missachtung der Person von Herrn V und damit zugleich auch ein nicht akzeptables Verhalten gegenüber Ihrem Arbeitgeber dar.

11

Wir fordern Sie auf, zukünftig ein solches Verhalten zu unterlassen. Wir weisen Sie hiermit ausdrücklich darauf hin, dass wir ein derartiges Verhalten nicht hinnehmen.

12

Wir machen Sie weiterhin darauf aufmerksam, dass bei weiteren arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen der Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Sie müssen im Wiederholungsfall mit einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.
...“

13

Der Abmahnung vom 16. Oktober 2012 ging folgender Sachverhalt voraus:

14

Während des Jour fixe vom 07. September 2012 besprachen der Kläger und der Abteilungsleiter V ua. das Thema „Sleeves“ (Dreiecksgeschäfte). Im zugehörigen Protokoll (Bl. 116 d. A.) heißt es hierzu:

15

17. Template Sleeves

16

Herr C. übergibt das gemeinsam mit SF und RV überarbeitete Template und würde es - entsprechend Auftrag - im Risikokomitee (RK) vorstellen.

17

Herr V möchte dies erst nach abgestimmter Strategie übergeben, dh. RK im Oktober.“

18

Der Kläger reichte per Email vom 18. September 2012 eine Strategieplanung beim Abteilungsleiter V ein, bezüglich der die Beklagte die Auffassung vertritt, es habe sich nicht um ein ordnungsgemäßes Konzept gehandelt. Eine Rückmeldung zur Strategie erhielt der Kläger nicht.

19

Der Bitte des Klägers, der vom 03. bis 14. Oktober 2012 Urlaub hatte, um ein Gespräch mit dem Vorgesetzten vor seinem Urlaub wurde - zumindest an einem bestimmten Tag - nicht entsprochen. Per Email vom 02. Oktober 2012 (Bl. 118 d. A.) setzte der Kläger den Abteilungsleiter V unter Beifügung der beabsichtigten Präsentation darüber in Kenntnis, dass er die Mitarbeiterin J gebeten habe, das Thema „Sleeves“ auf die Agenda für die Risikokomitee-Sitzung am 17. Oktober 2012 zu nehmen. Als Grund für die Aufnahme in die Agenda gab der Kläger in seiner Email vom 02. Oktober 2012 zum einen an, dass das vom Vorstand in Auftrag gegebene Template vorgestellt werden solle, zum anderen teilte er mit, dass am Vortag zum ersten Mal kein Partner mehr habe gefunden werden können, was heiße, dass das Kaufen auf der Bid-Seite nicht mehr möglich sei. Die Agenda des Risikokomitees wird maßgeblich durch das Risikocontrolling bestimmt, die Entscheidung, welche Punkte aus dem Verantwortungsbereich der Abteilung Vertrieb und Handel aufgenommen werden, obliegt dem Abteilungsleiter V. Der Abteilungsleiter V veranlasste in der Folge, dass das Thema „Sleeves“ wieder von der Agenda der Risikokomiteesitzung gestrichen wurde.

20

Im Oktober 2012 gab der Zeuge V dem Kläger zu verstehen, dass er ihn nicht mehr als Gruppenleiter, sondern als sog. Spezialisten weiterbeschäftigen wolle. In einem Gespräch am 12. November 2012 unter Beteiligung des Personalchefs, des Betriebsratsvorsitzenden und des Abteilungsleiters V wurde dem Kläger nahegelegt, seine Leiterstelle aufzugeben und zukünftig als Spezialist tätig zu sein. Es wurde auch die Möglichkeit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten angesprochen. Der Kläger wurde sodann für eine Woche freigestellt, um sich Gedanken hierüber zu machen. Am gleichen Tag fand informell eine Versammlung der Mitarbeiter der Abteilung Vertrieb und Handel statt, in der diesen u.a. mitgeteilt wurde, dass der Kläger nicht mehr als Gruppenleiter tätig sein solle. Im Verlauf der Woche informierte der Abteilungsleiter V die Geschäftspartner der Beklagten darüber, dass der Kläger nicht mehr berechtigt sei, für die Beklagte Energieverträge abzuschließen. Der Kläger teilte am 16. November 2012 mit, dass er einer Änderung seiner Tätigkeit nicht zustimme. Am 19. November 2012 wurde ihm von seinem Vorgesetzten V ein neues, räumlich vom bisherigen Tätigkeitsbereich entferntes Büro zugewiesen.

21

Unter dem 28. November 2012 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung (Thema „Apotheke“) folgenden Inhalts (Bl. 24 f. d. A.):

22

„Sehr geehrter Herr C.,
am 22.11.2012 wurde im Rahmen der Risikokomitee Sitzung das Ergebnis einer internen Untersuchung des Beschaffungsbuches „Apotheke“ vorgestellt. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass in diesem ausschließlich für die Beschaffung von vertrieblichen Positionen vorgesehenen Buch, große spekulative Positionen „versteckt“ waren. Wie durch die untersuchende Abteilung Revision bestätigt, stellt ein solches Vorgehen einen schweren Verstoß gegen die risikopolitischen Vorgaben und Grundsätze unseres Unternehmens dar.

23

Erschwerend kommt hinzu, dass durch dieses Vorgehen erhebliche finanzielle Risiken für unser Unternehmen entstanden sind, die sich im schlimmsten Falle erheblich negativ auf das Ergebnis hätten auswirken können.

24

Inwieweit diese Vorgehensweise von Ihnen als Leiter Handel und Produktentwicklung veranlasst worden ist, vermögen wir derzeit nicht festzustellen, allerdings haben Sie um diese Vorgehensweise gewusst. Sie haben es insbesondere versäumt, Herrn V nach seinem Arbeitsbeginn als Abteilungsleiter Vertrieb und Handel über diesen Umstand zu informieren. Auch als Der Zeuge V Sie im Rahmen des Planungsgespräches am 06.08.2012 konkret auf Unstimmigkeiten in der „Apotheke“ angesprochen und um Auskunft gebeten hat, worauf diese zurück zu führen sein könnten, haben Sie Herrn V nicht informiert. Sie haben Herrn V hierzu auch keine Auskünfte erteilt, selbst als Sie in Kenntnis darüber gesetzt wurden, dass eine interne Untersuchung eingeleitet wird, um die Positionen in der „Apotheke“ zu untersuchen.

25

Sie sind arbeitsvertraglich verpflichtet, Ihren Vorgesetzten Herrn V über alle relevanten Vorgänge in Ihrem Verantwortungsbereich zu informieren, die Auswirkungen auf die geschäftlichen Aktivitäten der P AKTIENGESELLSCHAFT haben. Das Verschweigen des Vorhandenseins von spekulativen Positionen in der „Apotheke“ und dem damit einhergehenden Verstoß gegen die Risikopolitik unseres Unternehmens, stellt eine erhebliche Verletzung Ihrer Unterrichtungs- und Hinweispflichten dar, insbesondere da das Vorhandensein der vorgenannten Positionen in der sog. Apotheke ein erhebliches wirtschaftliches Risiko zur Folge hatte. Ein solches Verhalten stellt im Übrigen auch eine vertrauenszerstörende Maßnahme dar.

26

Wir fordern Sie auf, zukünftig ein solches Verhalten zu unterlassen und Ihren Vorgesetzten über alle Vorgänge zu informieren, die der P AKTIENGESELLSCHAFT einen erheblichen Schaden zufügen können. Wir weisen Sie hiermit ausdrücklich darauf hin, dass wir ein derartiges Verhalten nicht hinnehmen.

27

Wir machen Sie weiterhin darauf aufmerksam, dass bei weiteren arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen der Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Sie müssen im Wiederholungsfall mit einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.
…“

28

Bei der sog. „Apotheke“ handelt es sich um ein Vertriebsbeschaffungsbuch, das sich nicht im Fokus des Risikocontrollings der Beklagten befindet und in dem dennoch spekulative Positionen „verpackt“ worden waren, welche anderweitig hätten hinterlegt werden müssen. Zwischen den Parteien ist streitig, inwieweit diese bereits bei Aufnahme der Tätigkeit des Abteilungsleiters V existenten Vorgänge allgemein im Betrieb der Beklagten und auch dem Zeugen V bekannt waren. Die Tagesordnung vom 09. August 2012 zur Sitzung für das Risikokomitee vom 15. August 2012 (Bl. 119 f. d. A.) - Teilnehmer u.a. der Zeuge V und der Kläger - lautet bezüglich des Beschaffungsbuchs „Apotheke“ auszugsweise wie folgt:

29

"2. Bericht zur Marktlage Vertrieb & Handel (Hr. V/ Hr. C.):

30

- Transaktionen im Betrachtungszeitraum
- Offene Positionen
- Besonderheiten auf Markt- und Kontrahentenseite
- Sachstand Apotheke"

31

In dem Besprechungsprotokoll des Risikokomitees vom 15. August 2012 (Bl. 120 ff. d. A.), deren Teilnehmer ua. auch der Vorstandsvorsitzende Dr. H war, heißt es unter Ziff. 2 u.a:

32

„Die Funktion der Apotheke sowie die hieraus resultierenden Risiken wurden angesprochen.

Bzgl. der "Apotheke" wünscht H. Dr. H einen Statusreport. RV stellt die betreffenden Daten zusammen.
…"

33

Mit Anwaltsschreiben vom 20. November 2012 und 27. November 2012 (Bl. 26 f. d. A.) machte der Kläger einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung geltend. Per Email vom 30. November 2012 (Bl. 30 f. d. A.) teilte die Beklagte dem Klägervertreter mit, dass auf Grund des Verschweigens von gravierenden Verstößen gegen die Risikopolitik der Beklagten dem Kläger eine Abmahnung erteilt worden sei und dass der Kläger, um weitere Risiken für die Beklagte auszuschließen, zukünftig schwerpunktmäßig mit Aufgaben aus dem Bereich Produktentwicklung betraut werde. Diese neuen Aufgaben seien gleichwertig.

34

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 (Bl. 36 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf Mängel in seiner Führungsqualität mit, dass ihm ab sofort die Führungsverantwortung für die Gruppe Handel und Produktentwicklung entzogen werde. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 (Bl. 37 d. A.) erklärte die Beklagte weiterhin, dass der Kläger mit Wirkung vom gleichen Tag innerhalb der Abteilung Vertrieb und Handel der Gruppe Vertriebsservices und Innovation zugeordnet werde.

35

Der Kläger hat sich mit am 07. Januar 2013 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein erhobener Klage gegen die Abmahnungen zur Wehr gesetzt und zugleich seine Weiterbeschäftigung als Leiter der Gruppe Handel und Produktentwicklung nebst Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung vom 21. Dezember 2012 begehrt.

36

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die Abmahnung vom 16. Oktober 2012 sei unwirksam und auch völlig überzogen, da der Abteilungsleiter - wie von der Mitarbeiterin J gegenüber dem Kläger ausdrücklich bestätigt - die Möglichkeit gehabt und genutzt habe, das Thema wieder von der Agenda zu nehmen. In einer Vorbesprechung zur Sitzung des Risikokomitees am 14. August 2012 sei festgelegt worden, dass das Thema erst wieder auf die Agenda genommen werden solle, wenn eine abgestimmte Vorlage vorliege (die er in der Folge mit dem Controlling zusammen bis zum 30. August 2012 ausgearbeitet habe) oder besondere Ereignisse eintreten, was dann - wie aus der Email vom 02. Oktober 2012 ersichtlich - der Fall gewesen sei. Auch die Abmahnung vom 28. November 2012 hat der Kläger für nicht wirksam gehalten. Er habe Herrn V. nach dessen Arbeitsantritt über die ihm bekannten Umstände umfassend informiert. Schon Jahre vor seinem Eintritt in das Unternehmen seien die Spekulationen in der „Apotheke“ gängige Praxis gewesen. Das Thema sei bereits vor Dienstantritt des Abteilungsleiters V. aufgekommen, nachdem Anfang Mai 2012 eine massive, zunächst unerklärliche Umsatzsteigerung der Beklagten festgestellt worden sei. Nach der Feststellung, dass diese mit dem Thema Sleeves und den Spekulationen in der „Apotheke“ zusammenhingen, sei beides auf Anweisung des Vorstandsvorsitzenden Dr. H umgehend eingestellt worden. Da die Spekulationen in der „Apotheke“ bei der Beklagten „ein großes Ding“ gewesen und jedem Mitarbeiter der Gruppe Handel tatsächlich bekannt gewesen seien, sei es schwer zu glauben, dass der Zeuge V völlig ahnungslos gewesen sein solle, zumal bereits im ersten Jour fixe zwischen ihm und dem Abteilungsleiter am 09. Juli 2012 die Aufarbeitung der Umsatzsteigerung beschlossen worden, dem Abteilungsleiter V sämtliche Unterlagen, auch eine umfangreiche Dokumentation der Vertriebscontrollerin Sonntag aus Mai 2012, bei Dienstantritt zur Verfügung gestanden hätten und im Planungsgespräch vom 06. August 2012 - wie aus der Tagesordnung (Bl. 119 d. A.) und dem Protokoll (Bl. 121 d. A.) erkennbar - das Thema Spekulation in der „Apotheke“ explizit Thema gewesen sei. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Versetzung vom 21. Dezember 2012 sei nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt, da die ihm nunmehr übertragene Tätigkeit als Sachbearbeiter nicht „zumindest gleichwertig“ zu seiner vertraglichen Tätigkeit als Gruppenleiter sei.

37

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

38

die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 16.10.2012 zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen,
die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 28.11.2012 zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen,
die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gemäß Arbeitsvertrag vom 05.12.2010 als Leiter der Gruppe Handel und Produktentwicklung zu beschäftigen,
es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers auf die Position eines Sachbearbeiters in der Gruppe Vertriebsservice und Innovation gemäß Schreiben der Beklagten vom 21.12.2012 unwirksam ist und der Kläger nicht verpflichtet ist, dieser Weisung nachzukommen.

39

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

40

die Klage abzuweisen

41

Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, in Bezug auf die Abmahnung vom 16. Oktober 2012 habe der Abteilungsleiter V angeordnet, dass das Thema „Sleeves“ erst nach Erarbeitung einer mit allen Beteiligten abgestimmten Entscheidungsvorlage für den Vorstand wieder auf die Agenda genommen werden solle, die bis zuletzt nicht vorgelegen habe. Auch eine abgestimmte Strategie gemäß Protokoll Beschaffung und Handel vom 07. September 2012 habe es nicht gegeben. Der Kläger habe sich über die Anweisung des Zeugen V hinweggesetzt, woran auch die Tatsache nichts ändere, dass der Zeuge V das Thema ohne weiteres wieder habe von der Agenda entfernen können. Sie habe daher auch nicht unangemessen reagiert, wenn sie das Fehlverhalten des Klägers geahndet habe, mit dem er zugleich eine Missachtung der Person seines Vorgesetzten zum Ausdruck gebracht habe. Der vom Kläger erbetene Gesprächstermin sei ihm nur deshalb verweigert worden, weil er den Termin an einem bestimmten Tag habe vereinbaren wollen, an dem der Vorgesetzte keine Zeit gehabt habe. Hinsichtlich der Abmahnung vom 28. November 2012 habe der Zeuge V von Beginn der Übernahme der Abteilungsleiterfunktion an mehrfach in Anwesenheit des Klägers seinen Verdacht ausgesprochen, dass in der "Apotheke" unzulässigerweise spekulative Positionen einbezogen worden sein könnten, ohne dass der Kläger ihn unterrichtet habe. Der Zeuge V habe von konkreten Spekulationen in der "Apotheke" am 09. Juli und 06. August 2012 weder Kenntnis gehabt, noch konkrete Antworten auf seine Fragen nach Risikopositionen in der "Apotheke" oder eine Aufbereitung erhalten. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe erhebliche - näher dargestellte - Defizite in fachlicher Kompetenz, bezüglich der Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit, in Management-Kompetenz und im Hinblick auf das Hintergehen von Vorgesetzten. Die dem Kläger unterstellten Händler stünden entgegen seiner Ansicht ausweislich anlässlich des Rechtsstreits eingeholter Stellungnahmen gerade nicht hinter ihm. Der Kläger habe selbst dann aus der arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel keinen Anspruch auf Beschäftigung als Leiter Handel und Produktentwicklung, wenn die Unwirksamkeit der Versetzung bestätigt würde. Weise der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter Überschreitung seines Direktionsrechts eine andere Tätigkeit zu, so folge daraus noch nicht, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Rückübertragung der früheren Tätigkeit habe. Es sei zwischen der Entbindung von der bisherigen Tätigkeit und der Zuweisung der Folgetätigkeit zu unterscheiden. Der Betriebsrat sei Anfang Dezember 2012 über die Versetzung des Klägers informiert worden und habe der Maßnahme durch Schweigen zugestimmt.

42

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat der Klage mit Urteil vom 17. Mai 2013 (Bl. 146 ff. d. A.), auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die Beklagte sei zur Rücknahme und Entfernung der Abmahnung vom 16. Oktober 2012 aus der Personalakte bereits mangels Pflichtverletzung des Klägers verpflichtet, da von einer Führungskraft in der Regel erwartet werde, dass sie die Anweisungen von Vorgesetzten nicht mechanisch ausführe, sondern bei Anerkennung der Stellung des Vorgesetzten auch eigeninitiativ tätig werde. Da die Beklagte weder eine unabänderliche Vorgabe des Vorsetzten, noch ein besonderes Interesse an der Nichtaufnahme des Themas Sleeves auf der Agenda dargelegt habe und der Kläger dem zudem informierten Abteilungsleiter V die in Anspruch genommene Möglichkeit gegeben habe, das Thema wieder von der Agenda zu streichen, habe der Kläger, der einen Grund für die Aufnahme des Themas auf die Agenda genannt habe, nicht pflichtwidrig gehandelt. Auch die Abmahnung vom 28. November 2012 sei zurückzunehmen und zu entfernen, da nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger eine Unterrichtungs- und Hinweispflicht gegenüber seinem Vorgesetzten V verletzt habe. Bereits aufgrund der Tagesordnung und des Besprechungsprotokolls der Risikokomiteesitzung vom 15. August 2012 sei davon auszugehen, dass die Problematik der spekulativen Positionen im Beschaffungsbuch „Apotheke“ bekannt gewesen sei. Soweit dem Kläger vorgeworfen werde, auf Nachfragen nicht konkret geantwortet zu haben, kommt dieser Verstoß in der Abmahnung nicht in der gebotenen Ausführlichkeit zum Ausdruck und die Darstellung des weiterzugebenden Wissens des Klägers fehle. Der Kläger habe auch einen Anspruch darauf, als Leiter der Gruppe Handel und Produktentwicklung beschäftigt zu werden. Die Entziehung dieser alten Funktion als Gruppenleiter und die Zuweisung der neuen Tätigkeit durch die Maßnahme vom 21. Dezember 2012 habe nicht in schlichter Ausübung des Direktionsrechts durchgeführt werden, da dem Kläger die Führungsverantwortung entzogen worden sei und ihm wegen dieser beachtlichen Abwertung keine gleichwertige Funktion übertragen worden sei. Zwischen der Entbindung von der bisherigen Tätigkeit und der Zuweisung der Folgetätigkeit könne nicht derart unterschieden werden, dass aufgrund einer wirksamen Entbindung kein Anspruch auf Rückübertragung der bisherigen Tätigkeit gegeben sei, da die Versetzung nicht in zwei Teilakte aufgeteilt werden könne. Besonders gravierende Umstände, die einer Wiedereinsetzung in die alte Funktion entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Die zulässige Zwischenfeststellungsklage des Klägers sei vor diesem Hintergrund ebenfalls begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 158 ff. d. A. Bezug genommen.

43

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Juli 2013 (Bl. 220 d. A.) hat die Beklagte den Kläger nach Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung am 10. Juli 2013 (Bl. 224 d. A.) aufgefordert, ab 01. August 2013 an ihrem Standort L gemäß einer beigefügten Stellenbeschreibung (Bl. 221 ff. d. A.) als „Leiter Projektentwicklung und Handel“ tätig zu werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der dem Kläger überlassenen Stellenbeschreibung über eine Position „Leiter Produktentwicklung und Handel“ wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der Kläger hat die Tätigkeit unter dem Vorbehalt, dass sie - entgegen seiner Bewertung - im Einklang mit seinem Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung steht, aufgenommen. Dem Kläger, der direkt an den Abteilungsleiter V berichtet, ist nunmehr ein Mitarbeiter halbtags unterstellt.

44

Die Beklagte hat gegen das ihr am 15. Juli 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts mit 19. Juli 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juli 2013 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20. August 2013, bei Gericht eingegangen am 23. August 2013, begründet.

45

Sie macht mit der Berufungsbegründung (Bl. 203 ff. d. A.), sowie mit Schriftsätzen vom 22. August 2013 (Bl. 226 d. A.) und vom 07. November 2013 (Bl. 299 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend, die Abmahnung vom 16. Oktober 2012 sei zu Recht erfolgt, da der Kläger in verschiedenen Gesprächen immer wieder versucht habe, die vom Vorgesetzten V weitergegebene Festlegung des Vorstands „zu tunneln“, der angewiesen habe, die Ausführung der für die Beklagte risikobehafteten und nicht umsatzträchtigen, für die Zielvereinbarung des Klägers bezüglich der Ergebnisse des spekulativen Handels jedoch relevanten Sleeve-Geschäfte vollständig zu stoppen. Der Kläger habe die Anordnung des Zeugen V missachtet und in einer vorbereitenden Sitzung zum Risikokomitee nochmals versucht, dieses Thema auf die Agenda setzen zu lassen, woraufhin er ausdrücklich angewiesen worden sei, das Thema nicht mehr aufzurufen. Weder sei die verabredete Vorstandsvorlage erstellt worden, noch sei die Strategie gemäß Protokoll vom 07. September 2012 abgestimmt gewesen. Auch die vom Kläger mit Email vom 18. September 2012 eingereichte Strategieplanung habe kein ordnungsgemäßes Konzept dargestellt. Da ein Gruppenleiter verpflichtet sei, Weisungen und Vorgaben seines Vorgesetzten auszuführen, sei die Auffassung des Arbeitsgerichts, ein Mitarbeiter müsse „nicht mechanisch“ Weisungen ausführen, in keiner Weise nachvollziehbar. Auch die Abmahnung vom 28. November 2012 sei berechtigt gewesen. Der Kläger habe seine Pflicht verletzt, den Vorgesetzten V über den Missbrauch des Beschaffungsbuchs „Apotheke“ für spekulative Geschäfte zu informieren. Der Zeuge V habe nach Sichtung der Bücher ein ungutes Gefühl gehabt und sei zunächst überhaupt nicht auf die Idee spekulativen Missbrauchs gekommen. Der Kläger habe erhellende Aussagen trotz mehrmaliger Nachfragen nicht getroffen und trotz des mehrfach in seiner Gegenwart geäußerten Verdachts den Zeugen V nicht unterrichtet. Weder am 09. Juli 2012, noch im Planungsgespräch am 06. August 2012 sei das Thema Spekulation angesprochen worden oder irgendwelche Beschlussfassungen getroffen worden, so dass der Abteilungsleiter V weder am 09. August 2012, noch am 15. August 2012 davon gewusst habe, sondern nur einen allgemeinen Verdacht geäußert habe, auf den angesprochen der Kläger sich nicht geäußert habe, vermutlich, um den Vorgesetzten zu gegebener Zeit „auflaufen“ lassen zu können. Die Beklagte bleibe dabei, dass sie angesichts der fachlichen und persönlichen Defizite des Kläger berechtigt gewesen sei, ihn aus seiner bisherigen Funktion als Leiter der Gruppe Handel und Produktentwicklung herauszunehmen, wobei die streitgegenständliche Versetzung mittlerweile wegen der Übertragung des neuen Aufgabenbereichs per 01. August 2013 überholt sei. Jedenfalls habe der Kläger keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf seiner bisherigen Position, weil ihr die Möglichkeit verbleiben müsse, dem Kläger - selbst wenn die Versetzung vom 21. Dezember 2012 das Direktionsrecht überschritten haben solle - eine gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen. Jedenfalls nach Zuweisung der neuen Tätigkeit habe er keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den ursprünglichen Bedingungen. Er habe Führungsverantwortung für (derzeit) einen Mitarbeiter (aufgrund der Entwicklungsmöglichkeiten der Stelle könnten zusätzliche dazu kommen) und er führe ausweislich der Stellenbeschreibung auch nicht nur Sachbearbeitertätigkeiten durch, sondern müsse Strategien für eine Markterschließung im Ausland entwickeln. Diesen Aufgaben komme der Kläger jedoch derzeit nicht nach, sondern beschränke sich darauf, im Internet potentielle Vertriebsregionen herauszusuchen. Auch werde er entgegen der Behauptungen des Klägers zu den stattfindenden „Jour fixe“ eingeladen. Die neue Tätigkeit entspreche damit der vom damaligen Abteilungsleiter P unterzeichneten Stellenbeschreibung vom 29. Oktober 2010 (Stellenbezeichnung „Energiehändler“; Bl. 309 ff. d. A.), während die vom Kläger mit der Klage vorgelegte undatierte Stellenbeschreibung (Bl. 32 ff. d. A.) sich weder in der Personalakte, noch in den sonstigen Unterlagen befinde.

46

Die Beklagte beantragt,

47

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17. Mai 2013 - 4 Ca 24/13 - wird abgeändert:

48

Die Klage wird abgewiesen.

49

Der Kläger beantragt,

50

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

51

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 02. Oktober 2013 (Bl. 291 ff. d. A.) und der Schriftsätze vom 13. September 2013 (Bl. 254 ff. d. A.) und vom 21. November 2013 (Bl. 315 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird und trägt im Wesentlichen vor,
die Abmahnung vom 16. Oktober 2012 sei unwirksam. In der Vorbesprechung zur Risikokomiteesitzung sei am 14. August 2012 festgelegt worden, dass das Thema Sleeves erst bei abgestimmter Vorlage oder Eintritt besonderer Ereignisse auf die Agenda solle, was ausweislich seiner Email vom 02. Oktober 2012 der Fall gewesen sei. Eine ausdrückliche anderweitige Anweisung habe es nicht gegeben. Insgesamt könne ihm daher kein Vorwurf gemacht werden, schon gar nicht, dass er den Vorgesetzten V hintergangen habe. Auch die Abmahnung vom 28. November 2012 sei zu Unrecht erfolgt, zumal die Spekulationen in der Apotheke bereits seit Mai 2012 gestoppt gewesen seien, weshalb die unsubstantiierte Behauptung, er habe versucht, die „Festlegungen des Vorstands zu tunneln“ entschieden zurückgewiesen werde. Die Handelsvolumina seien bereits im Mai 2012 von der Controllerin S festgestellt worden, die später in Auftrag gegebene Untersuchung habe lediglich die exakten Ergebnisse hinsichtlich Umsatz, Volumen und Erlöse erbringen sollen. Die Thematik sei im Jour fixe vom 09. Juli 2012 und auch ausweislich des Besprechungsprotokolls zur Risikokomiteesitzung am 15. August 2012 angesprochen worden, wo auch der Zeuge V anwesend gewesen sei. Der Kläger hält wie die Versetzung vom 21. Dezember 2012 auch die erneute Versetzung zum 01. August 2013 für unwirksam, weshalb ihm ein Beschäftigungsanspruch zu den bisherigen Bedingungen zustehe. Für die ursprüngliche Maßnahme gelte dies aus den zutreffenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Anspruch sei auch nicht durch die Zuweisung der neuen Tätigkeit ab 01. August 2013 entfallen, da es offenbar nur darum gehe, die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung seines Weiterbeschäftigungstitels zu verhindern. Entgegen der nunmehrigen Stellenbezeichnung werde er tatsächlich nicht als Leiter der Gruppe Produktentwicklung und Handel beschäftigt, sondern unter fragwürdigen tatsächlichen Umständen räumlich abgesondert in L in einem Bürogebäude in einer Etage mit ca. 10 leer stehenden Büros mit reinen Sachbearbeitertätigkeiten in Form der Grundlagenanalyse für den Vertrieb befasst, insbesondere leite er bei Unterstellung nur eines Mitarbeiters mit einer „0,5 - Aktivität“ keine Gruppe und werde auch nicht zu den Abteilungs-Jour-fixe eingeladen. Insgesamt entspreche auch die nunmehrige Beschäftigung nicht der Wertigkeit seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit im Einklang mit der mit der Klageschrift vorgelegten Stellenbeschreibung, die ihm sein damaliger Vorgesetzter P am 05. Mai 2011 per Email übersandt habe.

52

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes des zweitinstanzlichen Verfahrens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 26. November 2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

53

Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache nur teilweise erfolgreich.

I.

54

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 15. Juli 2013 mit am 19. Juli 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juli 2013 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 20. August 2013, eingegangen am 23. August 2013, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). Die Begründung setzt sich in hinreichender Weise mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander (§ 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr.2, 4 ZPO).

II.

55

Die Berufung ist in der Sache nur teilweise erfolgreich. Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, die Abmahnung vom 16. Oktober 2012 aus der Personalakte zu entfernen. Insoweit war das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht der Klage mit zutreffenden Erwägungen entsprochen.

56

1. Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, die Abmahnung vom 28. November 2012, nicht jedoch die Abmahnung vom 16. Oktober 2012 aus der Personalakte zu entfernen. Hinsichtlich der Abmahnung vom 16. Oktober 2012 unterlag die Klage der Abweisung.

57

1.1. Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (BAG 19 Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 13; 12. August 2010 - 2 AZR 593/09 - Rn. 10; 27. November 2008 - 2 AZR 675/07 - Rn. 13 - 17 mwN; jeweils zitiert nach juris).

58

Das Begehren auf Rücknahme einer Abmahnung wird neben dem auf ihre Entfernung aus der Personalakte zumeist nicht eigenständig verfolgt. Eine mit dem Klageantrag verlangte „Rücknahme und Entfernung“ der Abmahnung ist –wenn das Begehren auf Rücknahme einer Abmahnung neben der Entfernung aus der Personalakte wie zumeist nicht eigenständig verfolgt wird- als einheitlicher Anspruch auf Beseitigung der durch die Abmahnung erfolgten Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zu verstehen (vgl. BAG 19 Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 15 mwN; 27. Januar 1988 - 5 AZR 604/86 -; jeweils zitiert nach juris).

59

1.2. Vorliegend ist der vom Kläger verfolgte Klageanspruch als ein einheitliches Begehren auf Rücknahme der Abmahnungen durch ihre Entfernung aus der Personalakte zu verstehen. Es bestehen hinsichtlich beider vom Kläger angegriffener Abmahnungen keine Anhaltspunkte, dass er neben der Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte durch ihre Rücknahme den Widerruf darin enthaltener Äußerungen oder ähnliches verlangt.

60

1.3. Der Kläger hat nach den dargestellten Grundsätzen keinen Anspruch gemäß §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Beklagte auf Entfernung der Abmahnung vom 16. Oktober 2012. Legt man den vom Kläger eingeräumten Sachverhalt zu Grunde, wirft die Beklagte dem Kläger zur Recht eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor, die sie mit dem Ausspruch der formell nicht zu beanstandenden Abmahnung vom 16. Oktober 2012 ahnden durfte.

61

a) Die Abmahnung vom 16. Oktober 2012 enthält keine unrichtige Sachverhaltsdarstellung, denn die Beklagte behauptet zutreffend, dass der Kläger mit der Email vom 02. Oktober 2012 die Mitarbeiterin J vorzeitig um Aufnahme des Thema „Sleeves“ auf die Agenda der Risikokomitee-Sitzung gebeten hat, obwohl sein Vorgesetzter, der Abteilungsleiter V, die Anweisung erteilt hatte, das Thema noch nicht wieder auf die Agenda zu nehmen. Zwar hat der Kläger behauptet, der Zeuge V. habe in einer Vorbesprechung zur Sitzung des Risikokomitees festgelegt, das Thema solle nicht nur nach - von ihm bis 30. August 2012 - abgestimmter Vorstandsvorlage, sondern auch bei Eintritt besonderer Ereignisse wieder aufgegriffen werden können, was ausweislich seiner Email vom 02. Oktober 2012 der Fall gewesen sei. Aus dem vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten Protokoll Beschaffung, Handel vom 07. September 2012 (Bl. 116 d. A.), ergibt sich jedoch, dass der Zeuge V - nachdem der Kläger ihm das „mit SF und RV überarbeitete“ Template mit dem Ziel der Vorstellung im Risikokomitee überreicht hatte - eine Übergabe von einer abgestimmten Strategie abhängig machen wollte. Selbst wenn der von der Beklagten bestrittene Vortrag des Klägers daher zutreffen sollte, dass noch im August 2012 nach den Vorstellungen des Vorgesetzten auch bei (unterstelltem) Vorliegen sonstiger Gründe ein Aufgreifen des Themas „Sleeves“ angedacht gewesen sein sollte, war der Zeuge V jedenfalls Anfang September 2012 der Auffassung, dass die vom Kläger vorgenommene Abstimmung „mit SF und RV“ für eine abgestimmte Vorstandsvorlage nicht ausreichend sei und ein Aufgreifen des Themas jedenfalls erst nach abgestimmter Strategie erfolgen sollte. Zu einer solchen Strategieabstimmung ist es nicht gekommen, denn der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer erklärt, auf seine entsprechende Email vom 18. September 2012 eine Reaktion vom Abteilungsleiter V nicht erhalten zu haben. Dafür, dass auch der Kläger selbst nicht ohne weiteres davon annahm, dass die Aufnahme des Themas „Sleeves“ auf die Agenda die Billigung des Abteilungsleiters V finden würde, spricht im Übrigen - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich angekommen wäre - auch, dass der Kläger vor seinem Urlaub noch einen Besprechungstermin bei seinem Vorgesetzten zu vereinbaren versucht hat und sich zudem nach seinem eigenen Vortrag von der Mitarbeiterin J noch hat versichern lassen, dass ein Streichen des Themas von der Agenda durch den Zeugen V möglich sein würde.

62

b) Im dem Kläger vorgeworfenen Verhalten liegt auch eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Zwar geht die Berufungskammer mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass insbesondere von Führungskräften grundsätzlich eigeninitiative Tätigkeit erwartet werden kann. Dennoch oblag es vorliegend dem Vorgesetztes des Klägers V zu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt das Thema „Sleeves“ wieder auf die Tagesordnung der Risikokomitee-Sitzung gesetzt werden sollte und zwar unabhängig davon, dass er die Möglichkeit hatte und wahrgenommen hat, den vom Kläger zur Agenda angemeldeten Tagesordnungspunkt wieder zu löschen. Diese Entscheidung hat der Zeuge V getroffen und ausweislich des Protokolls Beschaffung und Handel vom 07. September 2012 auch kommuniziert. Liegt lediglich eine Pflichtverletzung geringen Schweregrades vor, stellt sich allenfalls die Frage, ob der Ausspruch einer Abmahnung unter Umständen unverhältnismäßig ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer den Pflichtenverstoß subjektiv vorwerfbar ist. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber einen objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten rügt (BAG 30. Mai 1996 - 6 AZR 537/95 - Rn.25 mwN, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend der Fall.

63

c) Die Beklagte hat durch den Ausspruch der Abmahnung auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

64

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Abmahnung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; darauf, ob das abgemahnte Fehlverhalten als Grundlage für eine Kündigung im Wiederholungsfalle ausreicht, kommt es nicht an (BAG 30. Mai 1996 - 6 AZR 537/95 - Rn. 61; 13. November 1991 - 5 AZR 74/91 - Rn. 15; jeweils zitiert nach juris). Danach ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere, weniger schwerwiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären. Dieser Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird als Übermaßverbot zur Vermeidung von schwerwiegenden Rechtsfolgen bei nur geringfügigen Rechtsverstößen verstanden. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der ihm zustehenden Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) zunächst selbst zu entscheiden, ob er ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers missbilligen will und ob er deswegen eine mündliche oder schriftliche Abmahnung erteilen will (BAG 13. November 1991 - 5 AZR 74/91 - Rn. 15 mwN, aaO; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 23. August 2011 - 3 Sa 150/11 -, Rn. 87, jeweils zitiert nach juris).

65

(2) Für einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Auch wenn die dem Kläger vorgeworfene Pflichtverletzung angesichts der vom Zeugen V wahrgenommenen Löschungsmöglichkeit des Themas vor der Veröffentlichung der Agenda gering sein mag, muss sich die Beklagte nicht darauf verweisen lassen, das Fehlverhalten des Klägers ungeahndet zu lassen oder lediglich mit einer Ermahnung zu belegen. Darauf, ob die Beklagte sich in einem etwaigen Kündigungsschutzprozess zur Kündigungsbegründung entscheidend auf die Abmahnung stützen könnte, kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Da die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass der Kläger Weisungen seines Vorgesetzten befolgt, war sie zum Ausspruch der Abmahnung vom 16. Oktober 2012 berechtigt.

66

1.4. Im Ergebnis und in der Begründung geht das Arbeitsgericht zutreffend davon aus, dass der Kläger von der Beklagten die Entfernung der Abmahnung vom 28. November 2012 aus seiner Personalakte verlangen kann (§§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Berufungskammer macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

67

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Soweit sie näher dargelegt hat, dass der Zeuge V. nach Sichtung der Bücher - ohne jeglichen Verdacht auf Spekulation - zunächst lediglich ein ungutes Gefühl hinsichtlich des Beschaffungsbuchs "Apotheke" gehabt habe und der Kläger später auf einen Verdacht hin angesprochen keine Erklärung abgegeben habe, ändert dies an der rechtlichen Bewertung hinsichtlich der Entfernung der Abmahnung nichts. Im Abmahnungstext heißt es, dass am 22. November 2012 das Ergebnis der internen Untersuchung - versteckte spekulative Positionen im Beschaffungsbuch "Apotheke" - vorgestellt worden sei. In der Folge wird dem Kläger vorgeworfen, dass er - auch konkret auf Unstimmigkeiten in der "Apotheke" angesprochen - den Abteilungsleiter V nicht informiert habe. Damit entsteht der Eindruck, dass der Vorgesetzte des Klägers V bis zum 22. November 2012 keinerlei Vermutungen oder Kenntnisse hinsichtlich im Beschaffungsbuch "Apotheke" versteckter spekulativer Positionen hatte. Dieser Eindruck entspricht jedoch ausweislich der Tagesordnung zum Risikokomitee-Sitzung vom 09. August 2012 (Bl. 119 d. A.) und dem entsprechenden Besprechungsprotokoll vom 15. August 2012 (Bl. 120 d. A.) nicht den Tatsachen, da - insbesondere in letzterem - festgehalten ist, dass die Funktion der "Apotheke" und die hieraus resultierenden Risiken angesprochen wurden. Dass es hierbei um andere als die von der Beklagten in der Abmahnung vom 28. November 2012 in Bezug auf spekulative Positionen in der "Apotheke" angeführte finanzielle Risiken bei Verstößen gegen risikopolitische Vorgaben ging, hat die Beklagte nicht dargelegt. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. Soweit die Beklagte in der Berufung darauf abgehoben hat, ein Arbeitnehmer müsse einen (neuen) Vorgesetzten, um Auskunft zu einem bestimmten Thema gebeten, die Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen erteilen und zwar unabhängig davon, ob der neue Vorgesetzte bereits konkret davon wisse, mag dahinstehen, ob diese rechtliche Wertung zutreffend ist oder ob im Falle der Nichterteilung der Auskunft in diesem Fall zumindest die Erteilung einer Abmahnung unverhältnismäßig wäre. Etwaige Vorkenntnisse des Abteilungsleiters V sind dem Abmahnungstext vom 28. November 2012 jedenfalls in keiner Weise zu entnehmen. Damit entspricht die Darstellung in der Abmahnung - selbst wenn man den Vortrag der Beklagten zum vom Kläger in Abrede gestellten Tatsachenverlauf als zutreffend unterstellt - inhaltlich nicht dem tatsächlichen Sachverhalt.

68

2. Das Arbeitsgericht ist im Ergebnis und in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger gemäß § 611 BGB iVm seinem Arbeitsvertrag weiter in seiner ursprünglichen Funktion als Leiter der Gruppe Handel und Produktentwicklung zu beschäftigen. Die von der Beklagten nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung zum 01. August 2013 vorgenommene neuerliche Versetzung als "Leiter der Gruppe Produktentwicklung und Handel" führt zu keiner anderen Bewertung.

69

2.1. Der vom Kläger zur Entscheidung gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist zulässig.

70

Die Berechtigung einer Versetzung kann im Rahmen einer Feststellungsklage geklärt werden, darüber hinaus besteht jedoch die Möglichkeit, den Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung im Rahmen einer Klage auf künftige Leistung gem. § 259 ZPO durchzusetzen, bei der als Vorfrage des Beschäftigungsanspruchs die Wirksamkeit der Versetzung zu beurteilen ist (vgl. BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. Rn. 12 mwN, zitiert nach juris). Die für eine derartige Klage erforderliche Voraussetzung der Besorgnis, dass der Schuldner sich andernfalls der rechtzeitigen Leistung entziehen werde, ist gegeben.

71

Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus Klageantrag und -begründung ist ersichtlich, dass der Kläger anstrebt, von der Beklagten zu den ursprünglichen Bedingungen eingesetzt zu werden, wie dies vor ihrer ersten Versetzungsmaßnahme am 21. Dezember 2012 der Fall gewesen ist und zwar unter Einräumung der ihm bereits mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 entzogenen Führungsverantwortung für die Gruppe Handel und Produktentwicklung.

72

2.2. Der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers ist auch in der Sache erfolgreich.

73

a) Erweist sich eine vom Arbeitgeber vorgenommene Versetzung als unwirksam, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung in seiner bisherigen Tätigkeit am bisherigen Ort (vgl. BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 15, aaO; 17. Februar 1998 - 9 AZR 130/97 - Rn. 31; 26. Januar 1988 - 1 AZR 531/86 - Rn. 46; 14. Juli 1965 - 4 AZR 347/63 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris). Bei einer Versetzung handelt es sich um eine einheitliche Maßnahme, die nicht in den Entzug der bisherigen Tätigkeit und die Zuweisung einer neuen Tätigkeit aufgespalten werden; dies gilt auch dann, wenn Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag nicht abschließend festgelegt sind, sondern dem Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) unterliegen. Solange dieser nicht rechtswirksam von seinem Weisungsrecht erneut Gebrauch gemacht oder eine wirksame Freistellung von der Arbeit ausgesprochen hat, bleibt es bei der bisher zugewiesenen Arbeitsaufgabe am bisherigen Ort und der Arbeitnehmer hat einen dementsprechenden Beschäftigungsanspruch. Eine ausgeübte Weisung kann nicht durch eine unwirksame Versetzung beseitigt werden. Wird der Arbeitgeber nach einer Versetzung zur tatsächlichen Beschäftigung zu den vorherigen Bedingungen verurteilt, ist damit die Vorfrage der Wirksamkeit der Versetzung beantwortet (vgl. insgesamt: BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 15 mwN, aaO).

74

b) Danach ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger weiter in seiner ursprünglichen Funktion als Leiter der Gruppe Handel und Produktentwicklung zu beschäftigen.

75

aa) Das Arbeitsgericht geht mit ausführlicher und zutreffender Begründung davon aus, dass die Versetzung des Klägers vom 21. Dezember 2012 wegen der bereits zuvor in diesem Zusammenhang erfolgten Entziehung der Führungsverantwortung in die Abteilung Vertrieb und Handel der Gruppe Vertriebsservices und Innovation das Direktionsrecht der Beklagten überschritten hat. Die Berufungskammer schließt sich den erstinstanzlichen Ausführungen an und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Beklagte hat im Berufungsverfahren insoweit gegen die Begründung des Arbeitsgerichts Einwendungen nicht erhoben.

76

bb) Auch die von der Beklagten mit Schreiben vom 15. Juli 2013 zum 01. August 2013 erneut ausgesprochene Versetzung des Klägers als Leiter Projektentwicklung und Handel (gemeint: Leiter Produktentwicklung und Handel) in L erweist sich als unwirksam. Die Beklagte war nach dem Arbeitsvertrag nicht berechtigt, dem Kläger in Ausübung des Direktionsrechts die ihm zum 01. August 2013 angetragene Position zuzuweisen (1). Selbst wenn die Weisung der Beklagten vom Direktionsrecht umfasst wäre, hätte die Beklagte billiges Ermessen (§ 106 GewO, § 315 BGB) nicht gewahrt (2).

77

(1) Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung, die auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 305 ff. BGB beruht, ist zunächst durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (im Einzelnen: BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 17 ff. zitiert nach juris). Festzustellen ist, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt ein gegebenenfalls vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat (BAG 28. August 2013 – 10 AZR 606/12 - Rn. 17, 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 17; 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 12; jeweils zitiert nach juris).

78

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind dabei nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 17, 15. Mai 2013 - 10 AZR 325/12 - Rn. 17, zitiert nach juris).

79

Ergibt die Auslegung, dass der Vertrag eine nähere Festlegung hinsichtlich Art und/oder Ort der Tätigkeit enthält, so unterliegt diese keiner Angemessenheitskontrolle iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Vielmehr handelt es sich um die Bestimmung des Inhalts der Hauptpflicht (vgl. BAG 13. Juni 2007 - 5 AZR 564/06 - Rn. 30, zitiert nach juris). Dabei ist unerheblich, wie eng oder weit die Leistungsbestimmung gefasst ist. § 308 Nr. 4 BGB ist ebenfalls nicht anwendbar, da diese Vorschrift nur einseitige Bestimmungsrechte hinsichtlich der Leistung des Verwenders erfasst (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 31, zitiert nach juris). Vorzunehmen ist lediglich eine Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 21, zitiert nach juris).

80

Enthält der Arbeitsvertrag neben einer Festlegung von Art und/oder Ort der Tätigkeit einen sog. Versetzungsvorbehalt und ergibt die Vertragsauslegung, dass der Versetzungsvorbehalt materiell (nur) dem Inhalt der gesetzlichen Regelung des § 106 GewO entspricht oder zugunsten des Arbeitnehmers davon abweicht, unterliegt diese Klausel keiner Angemessenheitskontrolle iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern allein einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (BAG 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - Rn. 24 ff., zitiert nach juris). Der Arbeitgeber, der sich lediglich die Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, nicht aber eine Änderung des Vertragsinhalts vorbehält, weicht nicht zulasten des Arbeitnehmers von Rechtsvorschriften ab (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) (BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 24, zitiert nach juris).

81

(1.1.) Die zwischen den Parteien in §§ 1 und 2 AV vereinbarten Regelungen zur Frage der Art und des Ortes der Beschäftigung des Klägers stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Bereits das formalisierte Erscheinungsbild spricht dafür, dass es sich um typische Vertragsbedingungen und nicht um einen atypischen Vertrag handelt. Dass die Arbeitsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt wären, ist weder von den Parteien behauptet, noch ersichtlich.

82

(1.2.) Gemäß § 1 Abs. 1 AV haben die Parteien eine Tätigkeit des Klägers als Leiter der Gruppe Handel und Produktentwicklung vereinbart. Auch wenn gemäß § 1 Abs. 2 AV die zu erfüllenden Aufgaben sich nach der jeweils gültigen Stellenbeschreibung richten sollen, wurde angesichts fehlenden Verweises auf eine zeitliche Begrenzung eine bestimmte Tätigkeit des Klägers festgelegt, wogegen ein fester Dienstort nicht geregelt wurde, da laut § 1 Abs. 3 AV der Dienstort lediglich „zurzeit“ - also zum Zeitpunkt der Einstellung - L sein sollte.

83

(1.3.) Zugleich enthält § 2 Abs. 2 AV eine Versetzungsklausel, nach der die Beklagte sich vorbehält, dem Kläger auch andere, seiner Vorbildung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende und zumindest gleichwertige Aufgaben zu übertragen und/oder ihn an einen anderen Arbeitsort zu versetzen, wobei sie die Interessen des Klägers angemessen zu berücksichtigen hat. Diese Klausel ist hinreichend eindeutig, transparent und angemessen. Sie enthält hinsichtlich der Ausübung des Weisungsrechts jedenfalls nicht weniger strenge Voraussetzungen als das Gesetz (§ 106 GewO).

84

(1.4.) Das vertragliche Weisungsrecht der Beklagten gemäß §§ 1, 2 Abs. 2 AV umfasst nicht die Befugnis, dem Kläger eine Tätigkeit als Leiter Produktentwicklung und Handel nach der dem Schreiben vom 15. Juli 2013 beigefügten Stellenbeschreibung zuzuweisen. Die dem Kläger zuletzt zugewiesene Tätigkeit ist nicht zumindest gleichwertig mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit.

85

(1.4.1.) Bei der vom Kläger nunmehr wahrzunehmenden Tätigkeit als „Leiter der Gruppe Produktentwicklung und Handel“ handelt es sich - bereits begrifflich - nicht um die vom Kläger ursprünglich gemäß § 1 Abs. 1 AV verrichtete Tätigkeit eines „Leiters der Gruppe Handel und Produktentwicklung“. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Kläger nach der mit Schreiben vom 15.Juli 2013 übersandten Stellenbeschreibung zu 80 % die Aufgabe „Produktentwicklung und operative Umsetzung“ enthält, wobei der Schwerpunkt auf der Erarbeitung von strategischen Konzepten und der Marktbeobachtung liegt, und zu 10 % die Aufgabe „Handel“ in Form theoretischer Grundlagenarbeit im Bereich Handel. Demgegenüber oblagen dem Kläger als „Leiter der Gruppe Handel und Produktentwicklung“ zu einem hohen Anteil operative Aufgaben im Bereich Front Office Handel, die sich in der nunmehrigen Tätigkeit nicht widerspiegeln. Es kann dahinstehen, ob für die Bewertung der Inhalte der ursprünglichen Tätigkeit die vom Kläger mit der Klage vorgelegte, undatierte und nicht unterzeichnete Stellenbeschreibung (Bl. 32 ff. d. A.) maßgeblich ist oder - wie die Beklagte meint - die in der Personalakte des Klägers befindliche, vom früheren Vorgesetzten unterzeichnete Stellenbeschreibung vom 29. Oktober 2010 (Bl. 310 f. d. A.). An letzterem bestehen insoweit Zweifel, als die Stellenbeschreibung sich auf eine vom Kläger arbeitsvertraglich nicht geschuldete Tätigkeit als „Energiehändler“ bezieht. Selbst wenn man jedoch mit der Beklagten die Stellenbeschreibung vom 29. Oktober 2010 zugrunde legt, beträgt auch dort der Anteil Bereich „Front Office - Handel“ 80 %, so dass die zuletzt zugewiesene Tätigkeit nicht die Tätigkeit iSv § 1 Abs.1 AV darstellt.

86

(1.4.2.) Die dem Kläger ab 01. August 2013 zugewiesene Tätigkeit des „Leiters Gruppe Produktentwicklung und Handel“ ist auch nicht eine „zumindest gleichwertige Aufgabe“ im Sinne der Versetzungsklausel des § 1 Abs. 2 AV. Dies ergibt sich bereits daraus, dass dem Kläger lediglich ein Mitarbeiter und dieser zudem nur mit einer „0,5“-Aktivität unterstellt ist, ohne dass ersichtlich wäre, dass die Tätigkeit aus anderen Gründen auch ohne weitere Personalverantwortung mit der vom Kläger ursprünglich wahrgenommenen Gruppenleitung vergleichbar ist. Zwar dürfte der Kläger, der unstreitig von Anbeginn seiner Tätigkeit als Gruppenleiter bei der Beklagten führungsverantwortlich war für neun Mitarbeiter, keinen Anspruch darauf haben, dass ihm eine Tätigkeit zugewiesen wird, bei der er als Gruppenleiter hierarchisch über neun Mitarbeitern eingeordnet wird. Jedoch ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Tätigkeit zuzuweisen, die tatsächlich die Position eines Gruppenleiters ausfüllt. Nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer gibt es bei der Beklagten zwar unterschiedliche Gruppenstärken, auch solche mit lediglich einem Mitarbeiter, im durchschnittlichen Mittel umfasst die Gruppenstärke jedoch „eine Handvoll“ Mitarbeiter. Für die Berufungskammer war nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die dem Kläger nun angetragene Gruppenleitung, bei der er Vorgesetzter von lediglich einem Mitarbeiter zu 50 Prozent der Arbeitskraft ist, der Wertigkeit seiner ursprünglichen Gruppenleitung gleichkommen soll, obgleich der durchschnittliche Mittelwert der Gruppenstärke erheblich unterschritten ist. Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt, dass der Kläger nach wie vor bei stattfindenden Jour-fixe-Terminen teilnehmen kann, hat die Beklagte eine die fehlende Führungsverantwortung ausgleichende, besondere Bedeutung der vom Kläger nunmehr zu verrichtenden Aufgaben, die hauptsächlich im theoretischen Bereich Strategie und Marktbeobachtung liegen, für die Geschicke ihres Unternehmens nicht behauptet. Auch inhaltliche und zeitliche Anhaltspunkte für die von der Beklagten in den Raum gestellte Entwicklungsmöglichkeit bezüglich der Personalverantwortung des Klägers sind nicht ersichtlich.

87

(2) Selbst wenn die Weisung der Beklagten zum 01. August 2013 vom Direktionsrecht umfasst wäre, hätte sie von ihrem Weisungsrecht jedenfalls keinen §§ 106 GewO, 315 BGB entsprechenden, billiges Ermessen wahrenden Gebrauch gemacht.

88

(2.1.) Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 315 Abs. 3 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (vgl. BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - Rn.28 ff. mwN, zitiert nach juris).

89

(2.2.) Angesichts der tatsächlichen Umstände der Aufgabenzuweisung der Beklagten gemäß Schreiben vom 15. Juli 2013 sind die Grenzen billigen Ermessens vorliegend nicht gewahrt. Es kann dahinstehen, ob der Beklagten - unterstellt, sie wäre berechtigt gewesen, dem Kläger wie geschehen die Führungsverantwortung für eine Gruppe der betriebsüblichen Größe zu entziehen - ein schutzwürdiges Interesse daran zukommt, den Kläger angesichts der aufgetretenen Unstimmigkeiten nicht länger in L, sondern in R und damit räumlich getrennt von seinem Vorgesetzen V zu beschäftigen. Nicht nachvollziehbar ist jedenfalls, aus welchen Gründen der Kläger - von der Beklagten nicht in Abrede gestellt - in einer im Übrigen leerstehenden Büroetage fern von der Abteilung Vertrieb und Handel beschäftigt werden muss. Diese deutliche Änderung der Beschäftigungsumstände führt im Ergebnis zu einer Degradierung des Klägers, die die Grenzen des Zumutbaren jedenfalls überschreitet, auch wenn man zu Gunsten der Beklagten annehmen wollte, dass dem Kläger - von ihm bestritten - Defizite in fachlicher und persönlicher Hinsicht vorzuwerfen wären.

90

cc) Da die gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Versetzungen unwirksam sind, kann der Kläger - wie bereits vom Arbeitsgericht in Bezug auf die erstinstanzlich allein streitige Versetzung vom 21. Dezember 2012 zu Recht angenommen - verlangen, in seiner ursprünglichen Funktion als Leiter der Gruppe Handel und Produktentwicklung beschäftigt zu werden, bis die Beklagte ihm rechtswirksam eine anderweitige Tätigkeit zugewiesen hat (vgl. BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 15 mwN). Entgegen der Auffassung der Beklagten geht infolge der Zuerkennung des Weiterbeschäftigungsanspruchs ihr Versetzungsrecht nach § 2 Abs. 2 AV nicht ins Leere, da der Anspruch auf unveränderte Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen - wie von der Beklagten in vorliegendem Verfahren geltend gemacht - entfällt, sobald sie rechtswirksam von ihrem Weisungsrecht Gebrauch gemacht hat, indem sie dem Kläger eine seiner ursprünglichen Tätigkeit zumindest gleichwertige Aufgabe überträgt, was bislang nicht der Fall gewesen ist.

91

3. Angesichts der Unwirksamkeit der Versetzung vom 21. Dezember 2012, erweist sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts zum Zwischenfestellungsantrag des Klägers dem Ergebnis und der Begründung nach als zutreffend. Die Berufungskammer nimmt Bezug auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Angesichts der Tatsache, dass die Wirksamkeit der Versetzung vom 21. Dezember 2012 trotz der neuerlichen Versetzung vom 01. August 2013 noch immer Vorfrage für den Weiterbeschäftigungsantrag und die Zwischenfeststellungsklage daher weiterhin zulässig ist, ergibt sich für die Entscheidung im Berufungsverfahren keine andere Beurteilung.

B.

92

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.

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