Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 239/13
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. Mai 2013, Az. 4 Ca 3880/12, wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit 01.11.2007 zumindest bis zum 31.07.2013 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers.
- 2
Die Beklagte betreibt in einer Ortsgemeinde im Westerwald ein Fitness-Center in der Rechtsform einer Limited Liability Company nach englischem Recht. Der Kläger (geb. 1980, verh., zwei Kinder) war in diesem Fitness-Center zunächst beim vorherigen Inhaber - seit 01.11.2007 bei dem Beklagten - als Fitnesstrainer und Servicebetreuer tätig. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht geschlossen.
- 3
Das Fitness-Center ist montags bis freitags von 08:00 bis 22:30 Uhr, samstags von 11:00 bis 18:00 Uhr und sonntags von 10:00 bis 17:00 Uhr geöffnet. Um diese Öffnungszeiten abzudecken, setzt die Beklagte ihr Personal im Dreischichtsystem ein. Der Kläger wurde in der Regel dienstags und freitags in der Schicht von 17:00 bis 22:30 Uhr und sonntags von 09:30 bis 17:00 Uhr eingesetzt. Die Beklagte beschäftigt nach ihren Angaben derzeit 18 Minijobber und 2 "freiberuflich" tätige Fitnesstrainer.
- 4
Der Kläger ist Student an der Fernuniversität Hagen im Studiengang Volkswirtschaft. Er ist ausgebildeter Fitnessfachwirt (IHK). Neben seiner Tätigkeit für die Beklagte ist und war er auf Rechnung auch für andere Auftraggeber tätig, nämlich:
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Sporthotel L.
von April bis Sept. 2012
Fitness-Shop (Fa. W. K. GmbH)
B. Koblenz
Outdoorteam W.
Fitnesspark L.
seit Nov. 2012
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Der Kläger erstellte der Beklagten für die von ihm geleisteten Stunden monatlich formale Rechnungen unter Angabe der ihm zugeteilten Steuernummer und ausdrücklichem Umsatzsteuernachweis. Sein Stundensatz betrug zuletzt € 17,00 netto. Er erzielte durch seine Tätigkeit bei der Beklagten folgende Einkünfte:
- 7
Jahr 2008
€ 9.103,50
Jahr 2009
€ 7.568,40
Jahr 2010
€ 12.914,78
Jahr 2011
€ 16.423,17
Jahr 2012 (bis Sept.)
€ 8.271,34
- 8
Mit Klageschrift vom 22.10.2012 hat der Kläger das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und vorgetragen, der geschäftsführende Direktor der Beklagten habe ihm am 17.09.2012 mitgeteilt, dass ein neuer Mitarbeiter seinen Dienst übernehmen werde. Nach dieser mündlichen "Kündigung" habe er nichts mehr von der Beklagten gehört. Vor Klageerhebung hatte der Kläger mit Rechnung vom 11.10.2012 (Bl. 94 d.A.) von der Beklagten vergebens die Zahlung einer Abfindung (für 6 Jhr. und 7 Mon.) iHv. € 2.400,00 zzgl. Umsatzsteuer verlangt. Der Kläger meint, seine Vertragsbeziehung zur Beklagten erfülle die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses.
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.05.2013 (dort Seite 2-6) Bezug genommen.
- 10
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis fortbesteht,
den Auflösungsantrag der Beklagten zurückzuweisen.
- 12
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen,
hilfsweise für den Fall, dass dem Kündigungsschutzantrag stattgegeben wird, ein etwa bestehendes Arbeitsverhältnis gemäß §§ 9, 10 KSchG aufzulösen.
- 14
Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 08.05.2013 der Klage stattgegeben und den Auflösungsantrag zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 6 bis 12 des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
- 15
Nach Zustellung des Urteils hat die Beklagte mit Schreiben vom 04.06.2013 das -nach Auffassung des Arbeitsgerichts bestehende Arbeitsverhältnis - ordentlich zum 31.07.2013 gekündigt. Wegen der Wirksamkeit dieser Kündigung ist vor dem Arbeitsgericht Koblenz der Rechtsstreit 4 Ca 2126/13 anhängig. Der Kläger hat deshalb die vorliegende Klage in zweiter Instanz geändert und beantragt nunmehr,
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festzustellen, dass zwischen den Parteien seit 01.11.2007 zumindest bis zum 31.07.2013 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
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Gegen das am 27.05.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 06.06.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz teilweise Berufung eingelegt und diese mit am Montag, dem 08.07.2013, eingegangenem Schriftsatz begründet. Gegen die Abweisung des Auflösungsantrags wendet sich die Berufung nicht.
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Die Beklagte ist der Ansicht, zwischen den Parteien bestehe kein Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsgericht habe die rechtlichen Grundsätze zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von einer selbständigen Tätigkeit nicht ordnungsgemäß angewendet. Die Ausführungen im Zusammenhang mit der Arbeitszeit seien unverständlich. Das Arbeitsgericht habe ein neues Abgrenzungskriterium in Bezug auf die Arbeitszeit gewählt, während es sich mit dem wesentlichen Kriterium der „zeitlichen und örtlichen Weisungsgebundenheit“ überhaupt nicht beschäftigt habe. Mit der Ausübung des Direktionsrechts habe es nichts zu tun, dass sie dem Kläger im Regelfall Spät- und Wochenendschichten angeboten - und gerade nicht einseitig bestimmt - habe. Der Kläger sei in keinem Fall gezwungen worden, Spät- oder Wochenendschichten zu übernehmen, es habe vielmehr seiner freien Entscheidung oblegen, ob und welche der ihm angebotenen Schichten er übernimmt. Der Kläger habe ihrem Vortrag nicht widersprochen, dass die bevorzugte Tätigkeit in der Spätschicht auf seinen eigenen Wunsch zurückzuführen gewesen sei. Dies deshalb, weil er - auch insoweit unwidersprochen - nicht nur im Hauptberuf als Student, sondern darüber hinaus für zahlreiche weitere Auftraggeber auf selbständiger Basis tätig gewesen sei. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt gewünscht, in der Frühschicht eingesetzt zu werden. Im Übrigen mache es in Bezug auf das Abgrenzungskriterium „zeitliche und örtliche Weisungsgebundenheit“ keinen Unterschied, ob der Kläger in der Schicht von 17:00 bis 22:30 Uhr oder von 08:00 bis 12:00 Uhr für sie tätig geworden sei.
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Im Übrigen habe das Arbeitsgericht sich ergebende Notwendigkeiten "aus der Natur der Sache" unberücksichtigt gelassen. Es sei nicht möglich, Trainertätigkeiten in ihrem Fitness-Center außerhalb ihrer Geschäftsräume oder außerhalb ihrer Öffnungszeiten durchzuführen. Sie betreibe ihr Fitness-Center in einem Dreischichtsystem, lediglich in diesem System könne sie Tätigkeiten vergeben. Hieran habe sich auch der Kläger zu orientieren. Der Kläger habe in jedem Einzelfall die freie Entscheidung darüber gehabt, ob er die ihm angebotenen Schichten übernimmt oder nicht. Der Kläger habe seine Tätigkeit im Wesentlichen frei von Weisungen ausgeübt. Die vom Arbeitsgericht vertretene Ansicht, dass es einem selbständigen Fitnesstrainer möglich sein müsse, frei zu bestimmen, wo und zu welcher Zeit er die Kunden des Fitness-Centers betreue, habe mit der Realität sowie den tatsächlichen Notwendigkeiten nichts zu tun.
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Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass dem Kläger die Erstellung von Trainingsplänen grundsätzlich in eigener Verantwortung oblegen habe. Sie habe die vom Kläger erstellten Trainingspläne überprüft und bei Bedarf korrigiert, um insb. Gesundheitsschäden ihrer Kunden zu verhindern. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Überprüfung der Trainingspläne zur Abgrenzung zwischen einem Selbständigen und einem Arbeitnehmer geeignet sein soll. Die Überprüfung sei im Sinne einer Abnahme Fälligkeitskriterium im Rahmen des Werkvertragsrechts. Es sei fehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht von einem fehlenden Unternehmerrisiko spreche. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass ihm die gesetzliche Haftung iSd. §§ 280 ff., 631 ff BGB erlassen worden sei.
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Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei entscheidungserheblich, dass und in welchem Umfang der Kläger neben der hier fraglichen Beschäftigung für andere Personen und/oder Unternehmen auf selbständiger Basis tätig gewesen sei. Gerade der Umstand, dass eine Person für zahlreiche Auftraggeber tätig sei und frei entscheiden könne, ob und für welchen Auftraggeber er zum jeweiligen Zeitpunkt tätig werde, sei ein wesentliches Abgrenzungskriterium zwischen einem Selbständigen und einem Arbeitnehmer. Sie habe erstinstanzlich vorgetragen, dass der Kläger Arbeitsschichten gleichzeitig in ihrem Betrieb sowie im Fitness-Shop der Fa. W. K. GmbH angenommen habe. Dies wäre keinem Arbeitnehmer möglich gewesen. Es wäre ebenfalls keinem Arbeitnehmer möglich gewesen, seine Ehefrau - wie es der Kläger getan habe - während dieser parallel laufenden Schichten einzusetzen.
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Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei vorliegend nicht der „Niedriglohnsektor“ betroffen. Der Kläger habe erstinstanzlich weder den vereinbarten Stundensatz noch die geleisteten Monatsstunden genannt. Allein aus den Monatsumsätzen lasse sich ein "Niedriglohn" nicht herleiten.
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Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger sämtliche von ihm erstellten Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis sowie Angabe einer Steuernummer erstellt habe. Diese vom Kläger selbst gewählte Abrechnungsmethode sowie der Umstand, dass er seine selbständige Tätigkeit offensichtlich bei dem zuständigen Finanzamt gemeldet habe, spreche für eine Selbständigkeit. Hinzu komme, dass der Kläger auf seiner eigenen Homepage angebe, bereits seit 2004 als Fachwirt selbstständig, als Teamtrainer für Firmen und Vereine, als Trainer für Rehabilitationssport und seit 2010 als Dozent beim Behindertensportbund tätig zu sein. Schließlich sei der Kläger neben der hier fraglichen Tätigkeit für zahlreiche weitere Firmen tätig gewesen, zB. für die Fa. W. K. GmbH, das Sporthotel L. sowie die Fa. B. in Koblenz.
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Auch die Handhabung der Urlaubszeit spreche für eine Selbständigkeit. Der Kläger habe nicht bestritten, dass er zu keinem Zeitpunkt Urlaubsanträge gestellt, sondern ihr „kurz und bündig“ mitgeteilt habe, dass und wann er sich im Urlaub befinde und deshalb nicht zur Verfügung stehe.
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Der Kläger habe am 11.10.2012 eine Abfindung in Höhe von € 2.400,00 zuzüglich Umsatzsteuer von ihr gefordert. Der Kläger sei auch im Fitnesspark L. als selbständiger Kurstrainer tätig. Er habe in seinen Neubau ein Arbeitszimmer angemeldet. Auch dies belege, dass sich der Kläger fortlaufend als Selbständiger geriere. Er habe seine Tätigkeit in ihrem Fitness-Center nach und nach eingestellt und immer mehr für andere Firmen gearbeitet, zuletzt insb. für die Fa. W. K. GmbH. Sodann habe er seine Tätigkeit insgesamt eingestellt und eine selbständige Tätigkeit im Sporthotel L. aufgenommen. Dies sei in erster Instanz unstreitig geblieben. Erst nachdem die selbständige Tätigkeit im Sporthotel L. fehlgeschlagen sei, sei der Kläger wieder an sie herangetreten und habe nach einer weiteren Zusammenarbeit gefragt. Nachdem sie sowohl die Zusammenarbeit als auch die Begleichung der präsentierten Abfindungsrechnung abgelehnt habe, habe er sodann geltend gemacht, Arbeitnehmer zu sein. Einen noch deutlicheren Fall des Rechtsmissbrauchs könne man sich kaum vorstellen.
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Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.05.2013 , Az. 4 Ca 3880/12, teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend. Er sei nicht auf eigenen Wunsch in der Spätschicht eingesetzt worden sei. Vielmehr sei ihm die Dienstzeit in der Woche mit 17:00 bis 22:30 Uhr vorgegeben worden. Auch sonntags habe er häufig gearbeitet und nur selten frei gehabt. Er habe sich dem vorgegebenen Dreischichtsystem anpassen müssen. Die zeitliche und örtliche Weisungsgebundenheit bestehe darin, dass er auf das starre Dreischichtsystem der Beklagten festgelegt worden sei. Es sei irrelevant, ob er auf seinen Wunsch, auf Wunsch der Beklagten oder aus anderen Gründen jeweils die Spätschicht gehabt habe, denn er habe am Schichtsystem nichts ändern können. Es habe nicht seiner freien und ungebundenen Entscheidung oblegen, mal früher oder mal spät zu kommen. Keineswegs sei unwidersprochen, dass er für zahlreiche weitere Auftraggeber tätig gewesen sei. Er habe nicht Tag für Tag frei entscheiden können, wann er arbeiten wolle, wie es ein Selbständiger gekonnt hätte. Auch die Tatsache, dass er örtlich auf die Betriebsstätte der Beklagten festgelegt gewesen sei, spreche gegen eine selbständige Tätigkeit. Es helfe auch nicht weiter, ob ihm die Erstellung von Trainingsplänen grundsätzlich in eigener Verantwortung oblegen habe. Es sei jedenfalls unstreitig, dass die Beklagte das letzte Entscheidungsrecht über die Trainingspläne gehabt habe. Ein Unternehmerrisiko habe er nicht getragen. Seine Entlohnung sei unabhängig davon erfolgt, ob und wie viele Kunden gekommen seien oder ob sie bezahlt haben. Er habe nicht gleichzeitig für verschiedene Auftraggeber gearbeitet. Es habe ihm nicht freigestanden, eine andere Person als Ersatzarbeiter zu schicken. Er habe den Urlaub immer mit der Beklagten abstimmen müssen, weil die Beklagte wegen ihrer Personalplanung darauf angewiesen gewesen sei.
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Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. c ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO).
II.
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In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Statusfeststellungsklage zu Recht stattgegeben. Der Kläger war zumindest bis zum 31.07.2013 Arbeitnehmer der Beklagten.
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1. Die zweitinstanzlich geänderte Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) daran, dass das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses alsbald festgestellt werde. Trotz der zeitlichen Begrenzung ist der Feststellungsantrag nicht auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet. Ob zwischen den Parteien vom 01.11.2007 zumindest bis zum 31.07.2013 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist zwischen ihnen streitig und Vorfrage der noch beim Arbeitsgericht Koblenz anhängigen Kündigungsschutzklage (Az. 4 Ca 2126/13) über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 04.06.2013 zum 31.07.2013. Diese kann überhaupt nur dann Erfolg haben, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis bestand (vgl. BAG 20.01.2010 - 5 AZR 106/09 - Rn. 15 mwN, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 120).
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2. Die Klage ist begründet. Zwischen den Parteien hat seit 01.11.2007 zumindest bis zum 31.07.2013 ein Arbeitsverhältnis bestanden.
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a) Das Arbeitsgericht ist zutreffend von den rechtlichen Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters aufgestellt hat.
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Hiernach unterscheiden sich beide durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (st. Rspr., vgl. BAG 17.04.2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 15 mwN, NZA 2013, 903).
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht das Vertragsverhältnis der Parteien zutreffend als Arbeitsverhältnis eingeordnet. Die Tätigkeit des Klägers als Fitnesstrainer und Servicebetreuer im Fitness-Center der Beklagten stellt sich auch aus Sicht der Berufungskammer in der Gesamtschau als abhängige Beschäftigung dar.
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Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:
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Zu Recht hat das Arbeitsgericht die zeitliche und organisatorische Einordnung des Klägers in den Dreischichtbetrieb des Fitness-Centers der Beklagten hervorgehoben. Der Einsatz des Klägers richtete sich nach dem Schichtplan. Der Kläger war damit im Kern seiner Arbeitstätigkeit durch die zeitliche und organisatorische Planung der Beklagten an deren Weisungen gebunden. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass darin seine persönliche Abhängigkeit aufgrund der fremdorganisierten Arbeit zum Ausdruck kommt.
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Auch für die Berufungskammer ist ein maßgebliches Anknüpfungskriterium, dass der Kläger nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit seiner Tätigkeit in den Betriebsablauf der Beklagten planmäßig eingebunden war. Der Kläger hatte die Zeiten seiner Tätigkeit im Dienstplan der Beklagten festzulegen, er konnte diese also nicht vollkommen eigenmächtig, sondern stets nur im Rahmen des Schichtsystems der Beklagten festlegen. In der zeitlichen Gestaltung seiner Arbeitszeit war der Kläger daher - entgegen der Ansicht der Berufung - keinesfalls frei, sondern an die Schichtpläne gebunden. Daran ändert nichts, dass der Kläger auf eigenen Wunsch im Schichtplan die Spätschichten am Dienstag und Freitag und die Sonntagsschicht übernommen hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Freiheit für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses nicht ausschlaggebend. Die individuelle Gestaltung der Lage der Arbeitszeit ist bei teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmern, etwa mit dem Ziel, Freiräume für die Kinderbetreuung zu gewinnen, in Arbeitsverhältnissen gang und gäbe.
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Auch das Argument der Berufung, der Kläger habe der Beklagten "kurz und bündig" mitgeteilt, wann er sich im Urlaub befinde und deshalb nicht zur Verfügung stehe, ist für die Statusbeurteilung unerheblich. Dass der Kläger das Risiko des Erhalts seiner eigenen Arbeitskraft trug, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurde und ein bezahlter Urlaubsanspruch nicht vereinbart war, macht ihn nicht zum Selbständigen. Letztlich ist dies nicht entscheidend, vielmehr ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen maßgebend. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Den Arbeitnehmern werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird.
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Während seiner Tätigkeit bei der Beklagten trat der Kläger als Angehöriger des Fitness-Centers der Beklagten, nicht dagegen als Privattrainer oder Kursleiter in Erscheinung. Der Kläger war mit seiner Arbeitskraft insgesamt Bestandteil der von der Beklagten durchgeführten Betriebsorganisation. Dass der Kläger in der inhaltlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte, ist typischer Ausfluss seiner Tätigkeit als Fitnesstrainer und der insoweit ihm obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitness-Center und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten. Ein Kriterium für das Bestehen von Selbständigkeit stellt diese in der Qualifikation des Klägers als Fitnesstrainer zwangsläufig enthaltene Anforderung dementsprechend nicht dar.
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Erst Recht stellt es keine selbständige Tätigkeit dar, wenn der Kläger am Wochenende als Servicebetreuer das Fitness-Center auf- und abgeschlossen, die Sauna betreut, die Geräte gereinigt, Getränke und Riegel verkauft sowie Kassentätigkeiten verrichtet hat.
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Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation des Fitness-Centers der Beklagten war für die Berufungskammer weiter maßgeblich, dass der Kläger kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z.B. BSG 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris). Der Kläger erhielt ausweislich der von ihm erstellten Rechnungen von der Beklagten eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundensatz von zuletzt € 17,00 enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (ggf. geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Der Kläger verfügte im Hinblick auf seine Tätigkeit bei der Beklagten weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Er hatte die Tätigkeit im Fitness-Center der Beklagten zu verrichten. Die dazu benötigten Fitnessgeräte wurden ihm von der Beklagten gestellt. Eigene Anschaffungen hatte der Kläger nicht zu tätigen. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbständigen Tätigkeit bestand nicht. Die Ausführungen der Berufung zum Haftungsrisiko im Werkvertragsrecht liegen neben der Sache. Der Kläger wurde nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt. Er schuldete weder für seine Leistungen als Fitnesstrainer noch als Servicebetreuer der Beklagten ein Werk. Der Kläger hat Tätigkeiten verrichtet, wie sie in einem Fitness-Center üblicherweise von Angestellten verrichtet werden. Es gehört zu den üblichen Aufgaben angestellter Trainer, dass sie auf den Trainingsflächen als Ansprechpartner und für Trainingsratschläge gegenüber der Kundschaft zur Verfügung stehen.
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Der Kläger war im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagten in deren Betriebsorganisation eingegliedert. Er konnte seine Tätigkeit nur dadurch verrichten, dass ihm die Beklagte ihre Fitness-Einrichtungen zugänglich macht. Ebenso war er auf die arbeitsorganisatorische Zusammenarbeit mit den anderen im Fitness-Center eingesetzten Mitarbeitern der Beklagten angewiesen. Er hatte seinen Dienst höchstpersönlich zu erbringen. Seine Tätigkeit unterscheidet sich im Rahmen eines solchen Einsatzes nicht von der eines festangestellten Fitnesstrainers. Entgegen der Ansicht der Berufung ist für die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers unerheblich, dass er oder seine Ehefrau teilweise in parallel laufenden Schichten im Fitness-Shop gearbeitet haben, der sich im Fitness-Center befindet.
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In der Gesamtbetrachtung überwiegen auch nach Ansicht der Berufungskammer die für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses sprechenden Umstände.
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c) Die sonstigen Umstände, auf die die Berufung abstellt, fallen demgegenüber nicht ins Gewicht.
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Entgegen der Ansicht der Berufung ist unerheblich, dass der Kläger der Beklagten für die monatlich geleisteten Stunden formale Rechnungen unter Angabe der ihm zugeteilten Steuernummer und ausdrücklichem Umsatzsteuernachweis ausstellte. Für die Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von einer selbständigen Tätigkeit sind die Umstände von Bedeutung, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, und nicht die Modalitäten der Zahlung oder die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung (BAG 04.12.2002 - 5 AZR 667/01 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 115). Die Art der Vergütung spielt schon deshalb keine nennenswerte Rolle, weil entscheidend die Eigenart der Dienstleistung ist, nicht aber die Abwicklung der Entgeltzahlung (BAG 30.10.1991 - 7 ABR 19/91 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 59). Deshalb ist - entgegen der Ansicht der Berufung - auch die Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit oder eines Arbeitszimmers beim zuständigen Finanzamt, kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit.
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Unerheblich sind auch die Einwände der Berufung, das Arbeitsgericht habe bei der Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit im Fitness-Center der Beklagten noch für andere Auftraggeber auf selbständiger Basis tätig gewesen sei (zB. Sporthotel L., Fitness-Shop W. K. GmbH, B. Koblenz, Outdoorteam W.). Es ist auch ohne Bedeutung, dass der Kläger als Student immatrikuliert ist und auf seiner Homepage angibt, bereits seit 2004 als Fachwirt selbständig, als Teamtrainer für Firmen und Vereine, als Trainer für Rehabilitationssport sowie seit 2010 als Dozent beim Behindertensportbund tätig zu sein. Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist nicht deshalb abzuweichen, weil der Kläger neben seiner Tätigkeit für die Beklagte auch noch für andere Einrichtungen als Fitnesstrainer gearbeitet hat. Vielmehr ist allein die Tätigkeit im Fitness-Center der Beklagten zu beurteilen, die der Kläger in der Regel in einem wöchentlichen Umfang von ca. 18,5 Stunden ausübte (dienstags und freitags von 17:00 bis 22:30 Uhr, sonntags von 09:30 bis 17:00 Uhr). Dass er daneben noch über andere Einnahmequellen verfügte, hat auf die Beurteilung der bei der Beklagten verrichteten Tätigkeit im Hinblick auf abhängige oder selbständige Beschäftigung keinen Einfluss. Auch die Formulierungen des Klägers auf seiner Homepage sind kein taugliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob er im Fitness-Center der Beklagten als freier Mitarbeiter oder als Arbeitnehmer tätig war. Dass der Kläger seine Tätigkeit als Fitnesstrainer und Servicebetreuer im Fitness-Center des Beklagten neben seinem Studium und neben anderen Trainertätigkeiten ausgeübt hat, ist für die Einordnung als Arbeitsverhältnis ohne Bedeutung (BAG 30.10.1991 - 7 ABR 19/91 - NZA 1992, 407). Auch auf die wirtschaftliche Abhängigkeit von den erzielten Einkünften kommt es nicht an (BAG 20.07.1994 - 5 AZR 627/93 - NZA 1995, 161).
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Aus dem Umstand, dass der Kläger zwischenzeitlich eine Tätigkeit als "selbständiger" Kurstrainer in einem Fitness-Center in L. ausübt, kann die Berufung nichts herleiten. Nachdem die Beklagte den Kläger seit September 2012 nicht mehr beschäftigt, musste er sich nach einer anderen Tätigkeit umsehen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers im Fitness-Center der Beklagten, ist sein Status als Kurstrainer im Fitness-Center in L. nicht bedeutsam.
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d.) Entgegen der Ansicht der Berufung ist es nicht iSd. § 242 BGB rechtsmissbräuchlich, dass sich der Kläger auf seinen Status als Arbeitnehmer beruft.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, ist eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf den Arbeitnehmerstatus anzunehmen, wenn der Statuskläger eine frühere Statusklage zurückgenommen, nach erfolgreicher Statusklage erneut ein freies Mitarbeiterverhältnis vereinbart oder Angebote auf Abschluss eines Arbeitsvertrags jahrelang ausdrücklich abgelehnt hat. In diesen Fällen liegen ausdrückliche statusbezogene Erklärungen vor, aus denen der Vertragspartner schließen darf, der Dienstverpflichtete werde sich nicht auf seine Arbeitnehmereigenschaft berufen. Regelmäßig genügt es nicht, daß der Arbeitnehmer einen Vertrag über "freie Mitarbeit" abgeschlossen und seiner vergütungsmäßigen Behandlung als freier Mitarbeiter nicht widersprochen, sondern deren Vorteile entgegengenommen hat (BAG 04.12.2002 - 5 AZR 556/01 - NZA 2003, 341; LAG München 11.06.2010 - 5 Sa 587/09 - Rn. 66, Juris).
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Im Streitfall erlauben die von der Beklagten genannten Umstände nicht den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers. Zwar wurde das Vertragsverhältnis seit 2007 als "freie Mitarbeit" praktiziert. Nachdem die Tätigkeit des Klägers als Fitnesstrainer im Sporthotel L. fehlgeschlagen war, hat er den - seit April 2012 stark reduzierten - zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit für die Beklagte wieder erhöhen wollen. Erst nachdem die Beklagte Mitte September 2012 sowohl eine weitere Zusammenarbeit als auch die Zahlung der am 11.10.2012 in Rechnung gestellten Abfindung iHv. € 2.400,00 zzgl. Umsatzsteuer abgelehnt hat, berief sich der Kläger auf ein Arbeitsverhältnis.
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Die vergütungsmäßige Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist jedoch ohne Belang. Die Beklagte hat nicht behauptet, dass sie dem Kläger jemals den Abschluss eines Arbeitsvertrags angeboten habe. Sie durfte deshalb nicht darauf vertrauen, der Kläger werde seinen Arbeitnehmerstatus und einen evtl. bestehenden Kündigungsschutz nicht mehr geltend machen.
III.
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Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.
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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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Referenzen
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- 5 AZR 627/93 1x (nicht zugeordnet)
- 5 AZR 556/01 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Sa 587/09 1x (nicht zugeordnet)