Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (4. Kammer) - 4 Sa 109/14
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 4.2.2014 - 2 Ca 1212/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Provisionsansprüche des Klägers.
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Der Kläger ist seit dem 01.04.1988 bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, derzeit auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 01.07.1997, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Blatt 27 bis 34 d.A. Bezug genommen wird, als Sonderbeauftragter für das Unfallgeschäft im Außendienst beschäftigt.
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Die Arbeitsvergütung des Klägers setzt sich zusammen aus einem monatlichen Fixum und Provisionen. Bezüglich der Provisionen enthält der Arbeitsvertrag vom 01.07.1997 in Ziffer 4.5 u.a. die Regelung, dass der Kläger für die Vermittlung von Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr (für alle Laufzeiten) eine Provision in Höhe von 20 % der Neu- und Mehrprämie erhält.
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Ab dem Jahr 2004 berechnete die Beklagte dem Kläger für die Vermittlung der im selben Jahr eingeführten Senioren-Unfallversicherung (Senioren-UR) dessen Provision von 20 % nicht mehr aus dem vollen Netto-Jahresbeitrag, sondern infolge der Anwendung von Laufzeitfaktoren lediglich aus 70 % dieses Beitrages. Im Jahr 2006 führte die Beklagte das Produkt "Unfallversicherung gegen Einmalbetrag" (URE) ein und berechnete die zwanzigprozentige Provision des Klägers lediglich aus 20 % des Netto-Einmalbeitrages.
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Der Kläger war mit diesen Berechnungen seiner Provision nicht einverstanden. Diesbezüglich kam es in der Folgezeit zu mehreren Gesprächen zwischen den Parteien. In einer internen Mitteilung vom 07.11.2008 (Bl. 559 d.A.) fasste Frau K. das Ergebnis eines Gespräches vom 31.10.2008 u.a. dahingehend zusammen, dass der Kläger aufgrund seiner individuellen Provisionsvereinbarung für Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr eine zwanzigprozentige Provision erhalte und dass das bei Vertragsschluss noch nicht vorhandene Produkt URE in die betreffende Vereinbarung mit übernommen werde. Ob der Kläger bei dem in dieser internen Mitteilung in Bezug genommenen Gespräch anwesend war, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte nahm für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2008 eine Nachberechnung auf der Basis der vollen Einmalbeiträge vor und zahlte die sich hieraus zugunsten des Klägers ergebenden Differenzbeträge an ihn aus. Gleiches erfolgte für die Provisionen für die Vermittlung von Senioren-Unfallversicherungen unter Zugrundelegung der vollen Jahres-Nettobeiträge.
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In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien erneut zu Differenzen bezüglich der Provisionsansprüche des Klägers.
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Mit Schreiben vom 15.08.2011 (Bl. 41 d.A.) an den vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers bestätigte die Beklagte, dass der Kläger ausweislich seines Arbeitsvertrages und der darin enthaltenen Provisionsbestimmungen Anspruch habe auf eine zwanzigprozentige Abschlussprovision für Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr - unabhängig von Laufzeit und Beitragszahldauerfaktor - und dass dies nicht bestritten werde.
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Für den Zeitraum bis einschließlich November 2011 wurden die Ansprüche des Klägers auf Basis einer zwanzigprozentigen Provision aus dem vollen Netto-Jahresbeitrag bzw. aus dem Einmalbeitrag in vollem Umfang nachberechnet und nachvergütet.
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Ab Dezember 2011 rechnete die Beklagte die Provisionen des Klägers für die Senioren-Unfallversicherung wiederum nur mit 70 % des Nettojahresbeitrages und für die Unfallversicherung gegen Einmalbetrag wiederum nur mit 20 % des Einmalbetrages ab.
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Mit seiner am 28.06.2013 beim Arbeitsgericht eingereichten und mit Schriftsatz vom 16.10.2013 erweiterten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Nachzahlung von Provisionen für den Abschluss von Senioren-Unfallversicherungen und Unfallversicherungen gegen Einmalbeitrag für den Zeitraum Dezember 2011 bis einschließlich Februar 2013 in Höhe von insgesamt 395.212,81 € brutto in Anspruch genommen und dabei im Wesentlichen geltend gemacht, ihm stehe bezüglich dieser Versicherungsprodukte vertragsgemäß eine Provision von 20 % aus dem Netto-Jahresbeitrag bzw. aus dem Einmalbetrag zu.
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Die Beklagte hat demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, der Kläger habe mit Wirkung zum 01.04.2005 einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag unterzeichnet, der die Einführung von Laufzeitfaktoren zur Ermittlung der provisionsrelevanten Beiträge beinhalte und woraus sich u.a. ergebe, dass die Senioren-Unfallversicherungen mit einer Beitragszahldauer von unter 7 Jahren nicht mehr aus dem vollen Netto-Jahresbeitrag, sondern nur noch aus 70 % dieses Beitrages zu verprovisionieren seien. Bezüglich des Produktes URE müsse berücksichtigt werden, dass dieses erst nach Unterzeichnung des betreffenden Nachtrags eingeführt worden sei und der Kläger sich diesbezüglich mangels ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung an den bei der Produkteinführung kommunizierten Vergütungsmodellen festhalten lassen müsse, welche für die Ermittlung der zu bewertenden Beitragssummen beim Tarif URE eine Berücksichtigung von lediglich 20 % des Nettoeinmalbeitrages vorsähen.
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Mit Grundurteil vom 19.11.2013 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass sich der Provisionsanspruch des Klägers unverändert aus dem Arbeitsvertrag vom 01.07.1997 ergibt und ihm sowohl für die Senioren-Unfallversicherungen als auch für die Unfallversicherungen gegen Einmalbeitrag ein Provisionsanspruch in Höhe von 20 % aus dem Jahres-Nettobeitrag (bei Senioren-Unfallversicherungen) bzw. aus dem Einmalbeitrag (bei Unfallversicherungen gegen Einmalbeitrag) zusteht. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5-8 dieses Urteils (=Bl. 722-725 d.A.) verwiesen.
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Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.11.2013 geltend gemacht hatte, die Klage sei in Höhe eines Teilbetrages von 86.105,31 € bereits aus anderen Gründen, d.h. etwa wegen bereits erfolgter Nachvergütung oder Stornierung einzelner Verträge unbegründet, hat der Kläger die Klage in Höhe dieses Betrages zurückgenommen und zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 309.107,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 17
Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Grundurteils des Arbeitsgerichts vom 19.11.2013 (Bl. 719 - 722 d.A.) sowie auf den Tenor des diesen Tatbestand berichtigenden Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 06.02.2014 (Bl. 776 f d.A.).
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Das Arbeitsgericht hat mit Schlussurteil vom 04.02.2014 der Klage stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 3 f. dieses Urteils (= Bl. 773 f d.A.) verwiesen.
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Gegen das ihr am 17.02.2014 zugestellte Schlussurteil hat die Beklagte am 04.03.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 17.04.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 19.05.2014 begründet.
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Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, zu Unrecht sei das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass es nicht darauf ankomme, ob mit Wirkung zum 01.04.2005 ein den ursprünglichen Arbeitsvertrag hinsichtlich der Provisionsberechnung ergänzender bzw. abändernder Nachtrag vereinbart worden sei. Insoweit habe das Arbeitsgericht die Rechtswirkungen des Gesprächs vom 31.10.2008, an dem der Kläger gar nicht teilgenommen habe, sowie der diesbezüglichen internen Mitteilung vom 07.11.2008 verkannt. Bereits im Hinblick auf die in Ziffer 7.6 des Arbeitsvertrages vereinbarte Schriftform könne der Inhalt eines Gesprächs vom 31.10.2008 nicht als einverständliche Änderung des Arbeitsvertrages gewertet werden. Darüber hinaus ergebe sich aus der internen Mitteilung vom 07.11.2008, dass am 31.10.2008 - mit Blick in die Zukunft - eine neue Vertragsgestaltung angestrebt worden sei. Zu einem solchen neuen Vertrag sei es aber nach dem 07.11.2008 zu keinem Zeitpunkt gekommen, so dass die rechtliche Wertung des Arbeitsgerichts fehlerhaft sei, wonach schon im Gespräch vom 31.10.2008 neue Regelungen vereinbart worden seien. Das Arbeitsgericht hätte daher der Frage nicht ausweichen dürfen, ob durch eine Unterschrift des Klägers auf dem Schreiben vom 06.08.2003 neue Provisionsvereinbarungen zum Vertragsgegenstand geworden seien. Die erstinstanzliche Entscheidung sei ferner auch deshalb fehlerhaft, weil das Arbeitsgericht die Vorschrift des § 313 BGB nicht beachtet habe. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 01.07.1997 sei in keiner Weise voraussehbar gewesen, dass es einmal Versicherungsverträge im Unfallversicherungsbereich geben werde, bei denen nur ein Einmalbeitrag zu zahlen sei. Hätten die Parteien dies vorausgesehen, so hätten sie die Provisionsregelung mit einem anderen Inhalt geschlossen, nämlich auf der Grundlage einer Bewertung von lediglich 20 % des Einmalbeitrages für die Berechnung der Provision. Sie - die Beklagte - sei daher berechtigt gewesen, eine diesbezügliche Anpassung des Arbeitsvertrages zu verlangen. Letztlich sei das Arbeitsgericht in seinem Schlussurteil auch fehlerhaft davon ausgegangen, der vom Kläger zuletzt geltend gemachte Betrag in Höhe von 309.107,50 € sei jedenfalls rechnerisch unstreitig. Dies treffe in Ansehung ihres Sachvortrages im Schriftsatz vom 08.11.2013 gerade nicht zu.
- 21
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 19.05.2014 (Bl. 818 - 825 d.A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 21.05.2014 (Bl. 827 f d.A.) Bezug genommen.
- 22
Die Beklagte beantragt,
- 23
unter Abänderung des Grundurteils vom 19.11.2013 und des Schlussurteils vom 04.02.2014 die Klage insgesamt abzuweisen.
- 24
Der Kläger beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 26
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 04.07.2014 (Bl. 855 - 864 d.A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
- 27
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden.
- 28
Die Berufung ist nicht deshalb teilweise unstatthaft, weil die Beklagte dem Wortlaut ihres Antrages nach nicht nur eine Abänderung des Schlussurteils, sondern zugleich auch eine Abänderung des Grundurteils vom 19.11.2013 begehrt, obwohl ein Grundurteil im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 61 Abs. 3 ArbGG nicht selbständig anfechtbar ist mit der Folge, dass die Berufung formell und ausschließlich nur gegen das Endurteil eingelegt werden kann (vgl. Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl., § 64 Rz. 24). Ausweislich des die Berufungsschrift vom 04.03.2014 einleitenden Satzes richtet sich die Berufung (nur) gegen das Schlussurteil vom 04.02.2014. Die insoweit missverständliche Formulierung des Berufungsantrages erweist sich von daher als unschädlich.
II.
- 29
Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben.
- 30
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 65, 87 Abs. 1 HGB Anspruch auf Zahlung rückständiger Provisionen aus den von ihm im Zeitraum Dezember 2011 bis Februar 2013 vermittelten Senioren-Unfallversicherungen und Unfallversicherungen gegen Einmalbeitrag in Höhe von 309.107,50 € brutto.
- 31
Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts im Grundurteil vom 19.11.2013 sowie im Schlussurteil vom 04.02.2014 und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten besteht lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:
- 32
1. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass es keiner Prüfung der Frage bedarf, ob der Kläger durch Unterzeichnung des Schreibens der Beklagten vom 06.08.2003 (Bl. 301 d.A.) einer Änderung der für die Berechnung seiner Provisionen maßgeblichen Bestimmungen zugestimmt hat, da die Parteien in der Folgezeit - zumindest konkludent - die Vereinbarung getroffen haben, dass der Kläger, wie im ursprünglichen Arbeitsvertrag generell vorgesehen, auch für die Vermittlung der Produkte Senioren-Unfallversicherung und Unfallversicherung gegen Einmalbetrag (URE) eine Provision in Höhe von 20 % des vollen Netto-Jahresbeitrages bzw. des vollen Einmalbeitrages erhalten soll. Dabei ist es auch ohne Belang, ob der Kläger bei dem in der internen Mitteilung vom 07.11.2008 (Bl. 559 d.A.) in Bezug genommenen Gespräch vom 31.10.2008 anwesend war. In der betreffenden internen Mitteilung ist ausdrücklich festgehalten, dass die im Arbeitsvertrag vom 01.07.1997 vereinbarte Provisionsregelung auch für das Produkt URE gelten soll. Die Beklagte hat dies auch gegenüber dem Kläger, der zuvor unstreitig die Verprovisionierung auf der Grundlage von lediglich 20 % des Einmalbeitrages gerügt hatte, ausdrücklich kommuniziert. Bereits mit E-Mail vom 16.10.2012 (Bl. 53 d.A.) hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass bezüglich der URE-Verträge eine Korrektur der für die Berechnung der Provisionen maßgeblichen Faktoren von 0,2 auf 1 und eine dementsprechende Nachvergütung bis einschließlich November 2011 erfolge. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Senioren-Unfallversicherungen. Hinsichtlich dieses Produktes hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 09.02.2009 (Bl. 43 d.A.) mitgeteilt, dass "abweichend zu ihrem Arbeitsvertrag" für das Produkt Senioren-UR ein Beitragszahldauerfaktor von 0,7 zugrunde gelegt worden sei und daher "aufgrund der mit ihnen geführten Gespräche" eine Nachvergütung in Höhe von 198.874,54 € erfolge. Mit Schreiben vom 09.01.2012 (Bl. 62 d.A.) hat die Beklagte dem Kläger erklärt, dass im Hinblick auf die Korrektur des abweichend von seinem Arbeitsvertrag bei der Provisionsberechnung für das Produkt Senioren-UR eingeführten Faktors von 0,7 eine Nachzahlung in Höhe von 15.092,24 € für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.11.2011 erfolge sowie eine Nachzahlung für alle bis zum 30.11.2011 vermittelten URE-Verträge in Höhe von 234.151,24 € wegen der auch insoweit vom Vertrag abweichenden Einführung eines Laufzeitfaktors von 0,2. Überdies hat die Beklagte mit Schreiben vom 15.08.2011 dem Kläger bestätigt, dass es zutreffe und nicht bestritten werde, dass er ausweislich seines Arbeitsvertrages und der darin enthaltenen Provisionsbestimmungen Anspruch habe auf eine zwanzigprozentige Provision für Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr, unabhängig von Laufzeit und Beitragszahldauerfaktor. Letztlich hat die Beklagte auf Basis der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Regelungen die Provisionsansprüche des Klägers bis einschließlich 30.11.2011 nachberechnet und erfüllt.
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Aus alldem ergibt sich zweifellos das Zustandekommen einer Vereinbarung, nach deren Inhalt sich die Provisionen des Klägers für die Vermittlung von Senioren-Unfallversicherungen und Unfallversicherungen gegen Einmalbeitrag (weiterhin) auf Basis des vollen Jahres-Nettobeitrages bzw. des vollen Einmalbetrages errechnen sollen. Ein etwaiger, vom Kläger im Jahr 2005 unterzeichneter Vertragsnachtrag, der hiervon abweichende Provisionsbestimmungen enthält, entfaltet daher keinerlei rechtliche Wirkungen mehr im Arbeitsverhältnis der Parteien. Soweit die Beklagte geltend macht, die geleisteten Nachzahlungen seien irrtümlich erfolgt, so erscheint dies - insbesondere im Hinblick auf die zwischen den Parteien vor erfolgter Nachzahlung geführten Gespräche und den Inhalt der o.g. Schriftstücke - schlichtweg nicht nachvollziehbar.
- 34
2. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über die Verprovisionierung der betreffenden Versicherungsprodukte auf Basis der vollen Beiträge sei in Ermangelung der in Ziffer 7.6 des Arbeitsvertrages enthaltenen Schriftformklausel unwirksam. Eine vereinbarte Schriftform kann formlos, auch konkludent (BGH v. 22.04.1982 - III ZR 122/80 - WM 1982, 902) abbedungen werden, selbst wenn die Parteien nicht an die Formvorschrift gedacht haben (BAG v. 25.04.2007 - 5 AZR 504/06 - AP Nr. 121 zu § 615 BGB). Eine qualifizierte Schriftformklausel, d.h. eine solche, die nicht nur materielle Vertragsänderungen, sondern ausdrücklich auch Änderungen der Schriftformklausel selbst erfasst, enthält der Arbeitsvertrag der Parteien nicht.
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3. Soweit die Beklagte geltend macht, aus der internen Mitteilung vom 07.11.2008 ergebe sich, dass die Parteien am 31.10.2008 vereinbart hätten, dass sie - mit Blick in die Zukunft - eine neue Vertragsgestaltung anstreben wollten, so steht dies in Widerspruch zu ihrer Behauptung, wonach der Kläger bei dem betreffenden Gespräch überhaupt nicht anwesend gewesen sei. Darüber hinaus wäre ein seinerzeitiger übereinstimmender Wille der Parteien, für die Zukunft neue Provisionsregelungen zu vereinbaren, ohnehin ohne Belang, da es zu einer solchen neuen Vereinbarung nicht gekommen ist.
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4. Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht die Vorschrift des § 313 Abs.1 BGB entgegen. Danach kann eine Vertragspartei bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Anpassung des Vertrages verlangen, soweit ihr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Diesbezüglich, d.h. für das Vorliegen des Kriteriums der Unzumutbarkeit, fehlt es an jeglichem Sachvortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten.
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5. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Anspruch des Klägers in der vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Höhe unter Zugrundelegung der vom Kläger geltend gemachten und nach Maßgabe der obigen Ausführungen unter I. 1. den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Berechnungsmethode (Provisionen in Höhe von 20 % aus dem vollen Jahres-Nettobeitrag bzw. aus dem vollen Einmalbeitrag) der Höhe nach unstreitig. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 08.11.2013 (Bl. 662 ff d.A.) bezüglich einzelner Versicherungsverträge weitere Einwendungen (u.a. Erfüllung, Stornierung) erhoben und vorgetragen hat, die vom Kläger (ursprünglich auf Zahlung von 395.212,81 € gerichtete Klage sei bereits aus diesen Gründen in Höhe von 86.105,31 € unbegründet, hat der Kläger seine Klage bereits erstinstanzlich exakt um diesen Betrag reduziert.
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6. Der ausgeurteilte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
III.
- 39
Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
- 40
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
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