Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 255/15

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28. April 2015, Az. 2 Ca 1381/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger macht einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im Rahmen einer Stufenklage geltend.

2

Der 1950 geborene Kläger war von Mai 2006 bis Ende März 2013 als Kanaltechniker bei der Fa. P. mit Sitz in Deutschland sowie bei der Fa. Kanaltechnik P. S. mit Sitz in L. beschäftigt. Beklagter ist P. persönlich. Der Kläger hat in einem Vorprozess vor dem Arbeitsgericht Trier (Az. 1 Ca 1024/12) gegen den Beklagten mehrere Zahlungsansprüche erhoben.

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Mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 04.09.2012 hat er mit Klageantrag zu 5) beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, ihm gegenüber Rechnung zu legen über die Netto-Rechnungssummen der von ihm vermittelten Hausanschlussliner bei den Kunden

5

a) K. in L-N., rue
b) H. in D-W., N.
c) Gasthaus W. in D-T.-B., B. Str.
d) H. in L-M., rue
e) G./Gl. in L-B., .rue
f) L. in D-L., M. Str.
g) Mieter/Eigentümer des Objekts D-K.-R., R. Str.

6

und die sich daraus jeweils ergebende Vermittlungsprovision iHv. jeweils fünf Prozent der Netto-Rechnungssumme an ihn auszuzahlen, verzinslich mit fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit.

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Im Gütetermin vom 19.10.2012 schlossen die Parteien im Vorprozess (Az. 1 Ca 1024/12) einen Vergleich, der - auszugsweise - wie folgt lautet:

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5. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger darüber eine Auskunft zu erteilen, ob bei den unter dem Klageantrag 5) aus dem klageerweiternden Schriftsatz vom 04.09.2012 genannten Kunden ein Hausanschlussliner gelegt wurde oder nicht.

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Bei den Kunden im Klageantrag zu 5) handelt es sich um K. in L.-N., den Kunden H. in W. und das Gasthaus We. in T.-B., um den Kunden H. in L.-M. und um die Kunden G./Gl. in L.-B., um den Kunden L. in L. sowie um die Mieter/Eigentümer des Objekts K.-R..

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6. Der Beklagte verpflichtet sich, diese Auskunft bis zum 15.11.2012 zu erteilen.

11

7. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.“

12

Mit Schreiben vom 16.11.2012 gab der frühere Rechtsanwalt des Beklagten folgende Auskunft:

13

"Hinsichtlich Punkt 5 teilen wir mit, dass bei nachbenannten Kunden Inliner eingezogen wurden:

14

- Herr H., W.,
- Gasthaus W., T.,
- Herr H., M..

15

Eine Rechnung über Inlinereinbau mit nachfolgenden Namen wurde nicht gefunden:

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- Herr K. in N.,
- G./Gl. in B.,
- Herr L. in L.,
- Mieter/Eigentümer des Objekts K.-R., R. str.

17

Unsere Mandantschaft geht davon aus, dass damit der vorstehende Vergleich erfüllt ist."

18

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers antwortete mit Schreiben vom 07.01.2013 ua. wie folgt:

19

"Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 16.11.2012 ist festzustellen, dass seitens Ihrer Partei auch die Ziffer 5 des gerichtlichen Vergleichs bislang nicht ausreichend erfüllt ist.

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Zunächst einmal wird Ihre Partei aufgefordert, die Rechnungen über die Kanalsanierung betreffend die Kunden H., W. und H. vorzulegen, damit der Provisionsanspruch unseres Mandaten in Höhe von 5 % der Nettosumme beziffert werden kann.

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Wahrheitswidrig hat Ihre Partei angegeben, dass bei den anderen Kunden kein Inliner eingebaut wurde. So steht beispielsweise fest, dass der Kunde N. in L-0000 K. sehr wohl einen Inliner in Auftrag gegeben hat, woraus ein Nettorechnungsbetrag in Höhe von 4.807,50 € resultiert.

22

Ihre Partei möge daher auch die Rechnungen hinsichtlich der übrigen Kunden G./Gl. in L-B., L. in L. und betreffend das Objekt R.str. in K.-R. vorzulegen.

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Schon jetzt fordern wir Ihre Partei auf, betreffend den Kunden N. die Provision in Höhe von € 240,38 an unseren Mandanten … zu zahlen bis längstens 17.01.2013."

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Darauf erwiderte der frühere Rechtsanwalt des Beklagten mit Schreiben vom 22.01.2013 ua.:

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"Soweit Sie auf Ziffer 5 des gerichtlichen Vergleiches eingehen, wonach Auskunft erteilt werden soll über den im klageerweiternden Schriftsatz vom 04.09.2012 genannten Kunden, muss mitgeteilt werden, dass es einen Kunden K. in L. N. wie im Vergleichstext mitgeteilt, nicht gibt.

26

Mittlerweile hat unser Mandant festgestellt, dass es sich um einen Kunden N. in K./L. handelt. Richtig ist, dass es insoweit einen Auftrag über einen Inliner gegeben hat, dieser Auftrag wurde allerdings durch Herrn D. B. vermittelt. Dieser Mitarbeiter war bereits zwei Monate vor dem erstmaligen Einsatz Ihres Mandanten bei dem Kunden N., so dass insoweit keine Berechnung zu Gunsten Ihres Mandanten erfolgen kann.

27

Auch bei den anderen, von Ihnen genannten Kunden, erfolgte keine Vermittlung durch Ihre Partei bzw. diese Kunden existieren nicht in der Kundenkartei unserer Mandantschaft."

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Mit Schriftsatz vom 20.01.2014 erhob der Kläger die vorliegende Stufenklage. Er trägt vor, die vom Beklagten bislang erteilten Auskünfte seien unzureichend und unzutreffend. Der im Vorprozess geschlossene Vergleich stehe der erneuten Klageerhebung nicht entgegen, weil das neue Auskunftsbegehren auf weitergehende Auskünfte gerichtet sei.

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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, welche Nettovergütung der Beklagte für die Lieferung und den Einbau eines Hausanschlussliners bei den nachstehenden Kunden des Beklagten erhalten hat

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a) T. N., rue, L-0000 K.
b) P. H., N. Str., D-W.
c) Gasthaus W., B. Str., D-T.-B.
d) Kunde H., rue, L-0000 M.,

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2. den Beklagten zu verurteilen, die erteilten Auskünfte gem. vorstehender Ziff. 1. zu belegen, jeweils durch

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a) Vorlage des Arbeitsnachweises der Fa. P. Kanaltechnik, Inh. P. oder der Fa. P. Kanaltechnik S.,

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b) Vorlage der Rechnung der Fa. P. Kanaltechnik, Inh. P. oder der Fa. P. Kanaltechnik S..

35

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

37

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.04.2015 die Klageanträge zu 1) und 2) abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Anträge seien bereits unzulässig. Bezüglich der vier im Klageantrag zu 1) genannten Kunden habe der Kläger bereits im Vorprozess, Az. 1 Ca 1024/12, mit Klageerweiterung vom 04.09.2012 Rechnungslegung über die Netto-Rechnungssummen beantragt. Eine erneute Klage über denselben Streitgegenstand sei unzulässig. Unabhängig davon sei die Klage auch unschlüssig. Der Kläger behaupte, der Arbeitsvertrag zwischen ihm und der Fa. P. sei nicht wirksam zustande gekommen, weil es keine von beiden Parteien unterschriebene Vertragsurkunde gebe. Dann aber fehle eine Anspruchsgrundlage für Provisionen, weil sich evtl. Ansprüche nur aus § 3 Nr. 5 dieses Vertrages ergeben könnten. Der mit der Fa. Kanaltechnik P. S. abgeschlossene Arbeitsvertrag sehe keine Provisionsansprüche vor. Darüber hinaus seien evtl. Ansprüche des Klägers verwirkt. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 28.04.2015 Bezug genommen.

38

Gegen das am 15.05.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 10.06.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 17.08.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 11.08.2015 begründet.

39

Er trägt vor, die Rechtsverteidigung des Beklagten erschöpfe sich darin, sich auf das Eingreifen einer arbeitsvertraglich vereinbarten Verfallfrist zu berufen. Es fehle jedoch am rechtswirksamen Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags, weil der Beklagte die Schriftform nicht eingehalten habe, §§ 127 Abs. 1, 126 Abs. 2 BGB. Weil sich der Beklagte nur auf das Eingreifen der Verfallfrist berufe, sei unstreitig, dass er eine Provision beanspruchen könne, wenn er einem Kunden einen Hausanschlussliner vermittelt habe. Das grundsätzliche Bestehen dieses Anspruchs ergebe sich auch aus Ziff. 5 des Prozessvergleichs vom 19.10.2012. Die tatsächliche Abrechnung und Auszahlung der Vermittlungsprovision sei in der Vergangenheit in der Weise erfolgt, dass diese in den jeweiligen Lohnabrechnungen mit "Prämie" bezeichnet worden sei. Der Prozessvergleich vom 19.10.2012 stehe seinem Zahlungsbegehren nicht entgegen, denn die Auskunft des Beklagten sei auf Vorschlag der Vorsitzenden zunächst darauf beschränkt worden, ob bei den genannten Kunden überhaupt Hausanschlussliner verlegt worden seien. Durch Ziff. 5 des Vergleichs sei der Streit über die Vermittlungsprovision nicht abschließend geregelt worden. Seine Provisionsansprüche seien nicht verwirkt, denn er habe sie gegenüber dem Beklagten weiter verfolgt.

40

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.04.2015, Az. 2 Ca 1381/14, abzuändern und

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1. den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, welche Nettovergütung der Beklagte für die Lieferung und den Einbau eines Hausanschlussliners bei den nachstehenden Kunden des Beklagten erhalten hat,

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a. T. N., rue, L-0000 K.
b. P. H., N. Str., D-W.
c. Gasthaus W., B. Str., D-T.-B.
d. Kunde H., rue, L-0000 M.,

44

2. den Beklagten zu verurteilen, die erteilten Auskünfte gem. vorstehender Ziff. 1. zu belegen, jeweils durch

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a) Vorlage des Arbeitsnachweises der Fa. P. Kanaltechnik, Inh. P., oder der Fa. P. Kanaltechnik S.,

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b) Vorlage der Rechnung der Fa. P. Kanaltechnik, Inh. P., oder der Fa. P. Kanaltechnik S..

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Der Beklagte beantragt,

48

die Berufung zurückzuweisen.

49

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

51

Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klageanträge zu 1) und 2) zu Recht abgewiesen.

52

1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die erneute Klage auf Auskunft und Rechnungslegung bereits unzulässig ist.

53

a) Soweit der Kläger einen Auskunftsanspruch zum Kunden N. (Antrag 1a) geltend macht, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis für den prozessual selbständigen Anspruch. Er ist zur Durchsetzung des geltend gemachten Provisionsanspruchs auf die begehrte Auskunft und Rechnungslegung nicht angewiesen. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch dient nicht (mehr) der näheren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten Leistungsbegehrens (vgl. BGH 29.03.2011 - VI ZR 117/10 - Rn. 8, NJW 2011, 1815).

54

Der Kläger hat sich bereits im Schriftsatz vom 07.01.2013 in der Lage gesehen, seinen vermeintlichen Provisionsanspruch zu beziffern. Sein Rechtsanwalt hat ausgeführt, dass der Kunde N. zu einem Nettorechnungsbetrag iHv. € 4.807,50 einen Hausanschlussliner in Auftrag gegeben habe. Gleichzeitig hat er den Beklagten aufgefordert, an den Kläger bis zum 17.01.2013 für die Vermittlung dieses Auftrags eine Provision iHv. € 240,38 zu zahlen.

55

b) Soweit der Kläger einen Auskunftsanspruch zu den drei Kunden H. (Antrag 1b), W. (Antrag 1c) und H. (Antrag 1d) geltend macht, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für das neuerlichen Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren ebenfalls nicht mehr gegeben. Der Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 16.11.2012 und 22.01.2013 bereits Auskünfte erteilt, die der Kläger für unvollständig und unrichtig hält. In diesem Fall kann der Kläger nicht erneut auf Auskunft klagen, sondern muss zunächst die Ergänzung der Auskunft einfordern (vgl. MüKoBGB/Krüger 7. Aufl. BGB § 259 Rn. 40). Der Beklagte ist seiner Verpflichtung aus Ziff. 5 des Vergleichs vom 19.10.2012 im Vorprozess (Az. 1 Ca 1024/12) nachgekommen und hat dem Kläger darüber Auskunft erteilt, ob bei den im Klageantrag zu 5) im Schriftsatz vom 04.09.2012 genannten Kunden ein Hausanschlussliner gelegt worden ist oder nicht. Der gerichtliche Vergleich der Parteien vom 19.10.2012 beinhaltet eine materiell-rechtliche Regelung, was die Auskunftspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger betrifft. Eine erneute Auskunft sollte der Kläger nicht mehr verlangen können. Gem. Ziff. 7 des Vergleichs sollte der Rechtsstreit - und damit auch die Stufenklage insgesamt - erledigt sein. Dies ergibt sich auch aus dem damaligen Terminbericht des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.10.2012, auf dessen Inhalt sich die Berufung ausdrücklich stützt. Die Auskunft des Beklagten sollte zunächst darauf beschränkt werden, ob bei den näher bezeichneten Kunden überhaupt ein Hausanschlussliner verlegt worden ist. Dann sollte der Kläger darlegen, worin hinsichtlich des jeweiligen Auftrags seine -vom Beklagten im Vorprozess bestrittene - Vermittlungstätigkeit bestand. Hinsichtlich der Provisionsansprüche sollte anschließend ggf. ein gesonderter Prozess geführt werden. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Auskunftsanspruch besteht nicht.

56

2. Die Klage wäre - deren Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet.

57

Der Kläger hätte substantiiert darlegen müssen, dass er den vier Kunden N., H., W. und H. einen Hausanschlussliner vermittelt hat. Die Voraussetzungen für das Entstehen des streitigen Provisionsanspruchs hat der Kläger als Anspruchsteller darzulegen. Für einen Provisionsanspruch muss das abgeschlossene Geschäft auf die Tätigkeit des Provisionsberechtigten zurückzuführen sein. Den Provisionsberechtigten trifft deshalb die Darlegungs- und Beweislast, dass seine Tätigkeit für den Geschäftsabschluss zwischen Unternehmer und Kunden ursächlich oder mitursächlich geworden ist (ErfK/Oetker 16. Aufl. HGB § 87 Rn. 9). Der Kläger hat nur pauschal behauptet, dass er die Kunden zum Einbau eines Inliners motiviert habe, jedoch Zeit, Umstände und Inhalt einer nach seiner Behauptung erfolgten Vermittlungstätigkeit nicht substantiiert dargelegt. Der fehlende Sachvortrag kann nicht durch seine Beweisantritte auf Vernehmung der vier Kunden ersetzt werden. Die Vernehmung der Zeugen hätte einen Ausforschungsbeweis dargestellt. Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsache fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (vgl. BAG 25.03.2015 - 5 AZR 368/13 - Rn. 23 mwN). Danach waren die Beweisantritte des Klägers unbeachtlich, weil er seine - vom Beklagten bestrittene - Vermittlungstätigkeit nicht substantiiert dargelegt hat.

58

Das Vorbringen des Klägers leidet - worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - auch daran, dass er den schriftlichen Arbeitsvertrag für rechtsunwirksam hält, weil die in Kopie zur Gerichtsakte gereichte Arbeitsvertragsurkunde nur vom Beklagten unterschrieben worden sei. Wollte man dieser Argumentation folgen, fehlte eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Provision, die in § 3 Nr. 5 des schriftlichen Arbeitsvertrags geregelt sind.

III.

59

Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.

60

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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