Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 405/16

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.07.2016, Az.: 10 Ca 1282/15 - werden zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten noch über vom Kläger geltend gemachte Zahlungsansprüche sowie über von der Beklagten mit einer hilfsweise erhobenen Widerklage verfolgte eigene Schadensersatzansprüche gegen den Kläger.

2

Der Kläger war seit August 2013 im Transportunternehmen der Beklagten als Kraftfahrer tätig und mit der Auslieferung von Waren, Transportgütern und Paketen beschäftigt; zu den Arbeitsaufgaben des Klägers zählten deshalb auch Be- und Entladearbeiten. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 30.08.2013 zugrunde, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 58 bis 62 d. A. Bezug genommen wird und der u. a. folgenden Inhalt hatte:

3

"§ 1 Beginn und Art der Tätigkeit

4

1. Der/die Beschäftigte wird ab 28.08.2013 als Fahrer angestellt.

5

Das Aufgabengebiet umfasst folgende Tätigkeiten:

6

- Fahren mit allen damit verbundenen Aufgaben;
- Be- und Entladearbeiten;
- Zustellen und Abholen;
- Fahrzeugpflege und Fahrzeugwartung."

7

§ 7 Vergütung

8

Der/die Beschäftigte erhält
ein monatliches Gehalt in Höhe von EUR 1.500,00 brutto plus Spesen und Fahrgeld bei Anwesenheit. Die Spesen Nachweis muss monatlich erbracht werden. Gehalts-/Lohnvorschüsse sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verrechnen oder zurückzuzahlen. Gehalts-/Lohnvorschüsse sind auch Forderungen aus Personaleinkäufen.

9

§ 10 Urlaub

10

Der/die Beschäftigte hat Anspruch auf 21 Werktage Urlaub pro Kalenderjahr. Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz.

11

§ 13 Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

12

1. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Dieser Vertrag ist beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar. Für die Probezeit gilt § 2.
Verlängert sich die Kündigungsfrist kraft Gesetzes für einen Vertragspartner, gilt die verlängerte Kündigungsfrist für beide Seiten.
3. Eine zum falschen Zeitpunkt ausgesprochene oder eine verspätet zugegangene Kündigung gilt als Kündigung zum nächst zulässigen Termin.

13

§ 15 Verfallfristen

14

Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Anspruch fällig ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründeten Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Diese Ausschlussfrist gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlichem Handeln. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so muss der Anspruch innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden. Diese zweistufige Verfallfrist gilt auch für alle Ansprüche, die vom Bestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird."

15

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde aufgelöst durch eine Kündigung der Beklagten aufgrund Kündigungsschreibens vom 30.03.2015 (Bl. 50 d. A.), dass dem Kläger noch im März 2015 zugegangen ist und das unter anderem folgenden Wortlaut hat:

16

"Kündigung
Sehr geehrter Herr A.,
hiermit kündigen wir Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 28.04.2015. Wir bitten Sie, die Arbeitsunterlagen bis zum 30.04.2015 an uns auszuhändigen bzw. zurückzusenden."

17

Hinsichtlich der Entwicklung des erstinstanzlichen Verfahrens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 165 d. A.) und Seite 6 = Bl. 166 d. A.) Bezug genommen.

18

In den Monaten September bis November 2014 erhielt der Kläger von der Beklagten auf den Lohnabrechnungen (BL. 8 bis 10 d. A.) ausgewiesene Prämien in Höhe von jeweils 100,00 EUR für September und November 2014 sowie 150,00 EUR für Oktober 2014. Vom Nettoarbeitsentgeltanspruch des Klägers für November 2014 brachte die Beklagte andererseits mit dem Hinweis "Abzug Paketbeschädigung" auf der für diesen Monat erteilten Lohnabrechnung (Bl. 10 d. A.) 200,00 EUR netto nicht zur Auszahlung.

19

Ab dem 09.12.2014 war der Kläger durchgehend und über den 31.03.2015 hinaus arbeitsunfähig erkrankt; zum 28.04.2015 zeigte der Kläger der Beklagten die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit an. Resturlaub aus dem Jahr 2014 und seinen Urlaub aus dem Jahr 2015 konnte der Kläger bis zum 28.04.2015 nicht in Anspruch nehmen. Arbeitsentgelt für Dezember 2015 zahlte die Beklagte nicht, auch Entgeltfortzahlung für die Monate Dezember 2014 und Januar 2015 wurden von der Beklagten nicht geleistet mit der Begründung, sie habe wegen eigenen Schadensersatzansprüche gegen den Kläger aufgerechnet. Anlässlich der ausgebliebenen Vergütung und der Entgeltfortzahlung war der Kläger nicht in der Lage Forderungen von seinem Bankgirokonto einziehen zu lassen. Wegen des Aufwands für die Unterrichtung über die Nichtausführung des Zahlungseinzugs wurden ihm von seiner Bank am 12.01.2015 15,00 EUR und am 04.02.2015 weitere 3,00 EUR in Rechnung gestellt und seinem Konto belastet. Ferner entstanden dem Kläger zusätzliche Kosten in Höhe von 7,80 EUR, weil er seine am 15.12.2014 fällig gewordenen Rundfunkbeiträge nicht entrichten konnte und er am 02.02.2015 an die Zahlungspflicht erinnert werden musste.

20

Der Kläger hat vorgetragen,
die Beklagte schulde ihm neben der Auszahlung des restlichen Nettogehalts für November 2014 in Höhe von 200,00 EUR Gehalt und - auf der Grundlage eines monatlichen Einkommens in Höhe von 1.600,00 EUR brutto die entsprechend berechnete - Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 01.12.2014 bis einschließlich 20.01.2015 sowie die Abgeltung von 25 Urlaubstagen, davon 17 Tage restlichen Urlaubs aus dem Jahr 2014, jeweils mit einem Tagessatz von 72,73 EUR brutto. Zudem seien die Beklagte wegen der von ihr verweigerten Zahlung für Dezember 2014 verpflichtet, zum Ersatz der ihm entstandenen Verzögerungsschäden sowohl in Höhe von 24,80 EUR nebst Zinsen als auch in Höhe von weiteren 60,95 EUR nebst Zinsen, nachdem er schon im Dezember 2014 nicht in der Lage gewesen sei, seine Zahlungspflichten aus einem Ratenkaufvertrag nachzukommen und ihm deshalb zusätzliche Kosten in dieser Höhe von 60,95 EUR entstanden seien.

21

Der Kläger hat beantragt,

22

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 200,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen,

23

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 2.632,26 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 1.600,00 brutto seit dem 01.01.2015 sowie aus EUR 1.032,26 brutto seit dem 01.02.2015 zu zahlen,

24

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere EUR 85,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 15,00 seit dem 12.01.2015, aus EUR 60,95 seit dem 15.01.2015, aus EUR 7,80 seit dem 02.02.2015 sowie aus EUR 3,00 seit dem 04.02.2015 zuzahlen, und

25

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 1.818,25 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2015 zu zahlen.

26

Die Beklagte hat beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Die Beklagte hat vorgetragen,
der Kläger habe Anspruch gehabt auf ein monatliches Gehalt in Höhe von nicht mehr als 1.500,00 EUR brutto, nicht dagegen auf Zahlung auch einer monatlichen Prämie. Nur von Fall zu Fall sei dem Kläger ein freiwilliger Bonus gezahlt worden, um nur im Einzelfall gute Arbeitsleistungen zu honorieren. Dem Kläger sei wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien keine Anzahl von 25 Urlaubstagen abzugelten gewesen. Das Urlaubsentgelt habe sich auch nicht auf den vom Kläger errechneten Tagessatz belaufen, zudem unterliege ein etwaiger Urlaubsabgeltungsanspruch den arbeitsvertraglich vereinbarten Verfallfristen.

29

Der Abzug von 200,00 EUR vom Nettoeinkommen des Klägers für November 2014 sei gerechtfertigt gewesen, weil der Kläger zwischen dem 27.06. und 27.11.2014 in insgesamt vier Fällen grob fahrlässig Schäden verursacht habe, aus denen dann Ersatzanspruch in sogar über 200,00 EUR hinausgehenden Umfang resultiert habe.

30

In insgesamt 8 Fällen seit dem 15.07.2014 habe der Kläger ganz überwiegend grob fahrlässig Schäden in einer Höhe von mindestens 2.060,49 EUR verursacht.

31

Wegen dieses von ihr behaupteten Schadens in Höhe von 2.060,49 EUR hat die Beklagte die Aufrechnung erklärt gegen die vom Kläger noch verfolgten Vergütungs- und Schadensersatzansprüche (Schriftsatz vom 14.08.2015). Hilfsweise hat die Beklagte

32

Widerklage

33

erhoben und beantragt,

34

den Kläger zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von EUR 2.060,49 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

35

Der Kläger hat beantragt,

36

die Hilfs-Widerklage abzuweisen.

37

Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin durch Urteil vom 28.07.2016 entschieden:

38

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen.

39

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.632,26 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 1.600,00 brutto seit dem 01.01.2015 sowie aus EUR 1.032,26 EUR brutto seit dem 01.02.2015 zu zahlen.

40

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 24,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 15,00 seit dem 12.01.2015, aus EUR 7,80 seit dem 02.02.2015 und aus EUR 3,00 seit dem 04.02.2015 zu zahlen.

41

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.745,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 zu zahlen.

42

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

43

6. Die Widerklage wird abgewiesen.

44

7. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 59 % der Beklagten und zu 41 % dem Kläger auferlegt.

45

Gegen das ihr am 16.08.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 16.09.2016 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 17.10.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Durch am 21.11.2016 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Anschlussberufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.

46

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Forderung des Klägers auf die restlichen 200,00 EUR netto für den Monat November 2014 sei durch eine wirksame Aufrechnung der Beklagten erloschen. Für die Entgeltforderung über 2.632,26 EUR brutto sei die falsche Höhe des Monatsgehalt zugrunde gelegt worden, fehlerhaft die Aufrechnung nicht erkannt und schließlich in unzutreffender Weise die vertragliche Ausschlussfrist angewendet worden. Damit die Ausschussklausel überhaupt Anwendung finde, müsse es sich um einen Anspruch aus dem Anstellungsverhältnis handeln. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ein Anspruch auf Ersatz eines angeblichen Verzögerungsschadens bestehe nicht. Der Urlaubsabgeltungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu, weil er keine restlichen Urlaubstage mehr gehabt habe, denn der Kläger habe im Jahr 2014 an 27 Tagen Urlaub gehabt (vgl. die Aufstellung der Beklagten Seite 8 der Berufungsbegründung = Bl. 221 d. A.). Für 2015 sei zwar ein Teil-Urlaub von 7 Tagen gegeben gewesen, diesen habe er aber bereits im Herbst 2014 im Vorgriff auf 2015 für eine Urlaubsreise nach Tunesien in Anspruch genommen. Auch sei der zugrunde gelegte Tagessatz in Höhe von 72,73 EUR brutto falsch.

47

Die hilfsweise erhobene Widerklage sei begründet. Der Anspruch des Klägers auf Verzugszinsen zudem nicht erfüllt.

48

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 17.10.2106 (Bl. 214 bis 223 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 224 bis 254 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 08.12.2016 (Bl. 291 bis 295 d. A.) Bezug genommen.

49

Die Beklagte beantragt,

50

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.07.2016 (Az: 10 Ca 1282/15) - zugegangen am 16.08.2016 - wird teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

51

2. Im Rahmen der hilfsweise erhobenen Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 2.060,49 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

52

Der Kläger beantragt,

53

die Berufung zurückzuweisen.

54

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, das Schreiben vom 05.12.2014, das die Beklagte nunmehr erstmals vorlege, sei dem Kläger unbekannt. Im Übrigen enthalte es keine hinreichend bestimmte Geltendmachung, um Ausschlussfristen zu hemmen. Die von der Beklagten behauptete Vertragsstrafenabrede entbehre jeder Grundlage. Eine solche sei zu keinem Zeitpunkt getroffen worden. Der Entgeltanspruch in Höhe von 2.632,26 EUR für Dezember 2014/Januar 2015 sei voll umfänglich begründet. Irgendwelche Voraussetzungen für die geleistete Prämie seien nicht vereinbart worden. Die Ansprüche seien auch nicht infolge Aufrechnung erloschen. Die Gegenansprüche der Beklagten seien von der Verfallfrist erfasst. Anhaltspunkte für eine Haftung des Klägers bestünden zudem ohnehin nicht. Die Beklagte habe des Weiteren durch schuldhafte Nichtleistung eine Unterdeckung des Kontos des Klägers und damit die vorgetragenen Fehlbuchungen adäquat kausal verursacht.

55

Dem Kläger sei für das Jahr 2014 kein Urlaub gewährt worden. Erst Recht habe es keine Vereinbarung gegeben, wonach der Kläger Urlaub für das Jahr 2015 bereits vorab in 2014 erhalte. Zutreffend sei lediglich, dass dem Kläger im Kalenderjahr 2014 der für das Jahr 2013 entstandene Teilurlaub gewährt worden sei. Diesen habe er für die Reise nach Tunesien vom 19.08.2014 bis zum 04.09.2014 aufgewendet. Die übrigen von der Beklagten behaupteten Urlaubstage seien ihm nicht gewährt worden. Die Ausdrucke aus dem digitalen Tachographen, die die Beklagte vorlege, sagten nichts über eine Urlaubsgewährung aus. Denn sie bezögen sich auf ein bestimmtes Fahrzeug, nicht auf die Person des Klägers.

56

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren insoweit wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 21.11.2016 (Bl. 279 bis 285 d. A.) Bezug genommen.

57

Des Weiteren begehrt der Kläger mit der Anschlussberufung die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags im Umfang von 60,95 EUR. Insoweit habe die Beklagte bereits vom Novemberentgelt, das spätestens am 01.12. fällig gewesen sei, unberechtigt einen Betrag von 200,00 EUR netto einbehalten. Das Scheiben der Firma I., mit dem die Inkassokosten geltend gemacht worden seien, datiere vom 31.12.2014, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Beklagte bereits mit der Zahlung der 200,00 EUR netto in Verzug befunden habe.

58

Der Kläger beantragt deshalb,

59

Die Beklagte und Berufungsklägerin zu verurteilen, an den Kläger und Berufungsbeklagten weitere 60,95 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2016 zu zahlen.

60

Die Beklagte beantragt,

61

die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

62

Die Beklagte trägt insoweit vor,
entgegen der Darlegung des Klägers komme es nicht auf die Geltendmachung der Forderung durch die Firma R. und deren Schreiben vom 31.12.2014 an, sondern auf den ursprünglichen Fälligkeitstermin, der dem Inkasso zugrunde liegenden Forderung. Insoweit handele es sich um eine offene Rate im Zusammenhang mit dem Kauf eines Samsung Galaxy S 4 mini (schwarz). Es sei ausdrücklich zu bestreiten, dass die in diesem Zusammenhang geschuldete Rate des Klägers erst am 31.12.2014 fällig gewesen sei. Ausweislich eines vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegten Schreibens habe sich der Kläger bereits auf ein vormaliges Mahnschreiben des Inkassobüros nicht gemeldet, so dass sehr viel dafür spreche, dass die ursprüngliche Forderung bereits vor Ende November 2014 fällig gewesen sei. Die Nichtauszahlung des Nettolohnes für November 2014 könne also für die Nichtzahlung dieser Rate gar nicht ursächlich gewesen sein.

63

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

64

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 19.12.2016.

Entscheidungsgründe

I.

65

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

66

Auch die Anschlussberufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also statthaft; sie erweist sich auch sonst insgesamt als zulässig.

II.

67

Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten hat aber ebenso wenig Erfolg wie die Anschlussberufung des Klägers.

68

Denn das Arbeitsgericht hat ist in der angefochtenen Entscheidung sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 200,00 EUR nebst Zinsen, 2.632,26 EUR brutto nebst Zinsen, 24.80 EUR nebst Zinsen sowie weitere 1.745,52 EUR brutto nebst Zinsen verlangen kann. Die weitergehende Klage des Klägers auf Schadensersatz hat es dagegen ebenso wie die Hilfswiderklage der Beklagten zu Recht zurückgewiesen.

69

Der Kläger hat Anspruch auf restliches Arbeitsentgelt für November 2014 in Höhe von 200,00 EUR netto.

70

Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt:

71

"Der Kläger hat Anspruch auf restliches Arbeitsentgelt für November 2014 in Höhe von EUR 200,00 netto, der Anspruch resultiert nach der dem Kläger bereits erteilten Abrechnung für November 2014 aus § 611 BGB in Verbindung mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien, der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB und dem Verzug der Beklagten mit der dem Kläger geschuldeten Gehaltszahlung.

72

Der Anspruch gilt nicht wegen § 389 BGB als erloschen. Der eigene Vortrag der Beklagten rechtfertigt keine ihr vom Kläger geschuldete Leistung, die gegen die Forderung des Klägers hätte aufgerechnet werden können. Ob der Beklagten vom Kläger tatsächlich Schadensersatz wegen insgesamt vier Fällen arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen (oder unerlaubter Handlungen) seit dem 25.06.2014 bis zum 27.11.2014 geschuldet war (dass der Kläger vorsätzlich gehandelt haben sollte, wird von der Beklagten nicht erklärt, dagegen behauptet die Beklagte ohne eingehendes tatsächliches Vorbringen grob fahrlässiges Verhalten des Klägers), kann offen bleiben, weil die Beklagte nach § 15 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien mit dem behaupteten Anspruch ausgeschlossen ist.

73

Wegen § 15 Satz 1 und 2 im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden, die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Anspruch fällig ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Geltendmachung allerdings bedeutet, die andere Seite zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufzufordern, der Schuldner muss erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Deshalb muss jede Forderung grundsätzlich nach Grund und Höhe sowie den Zeitraum, für den sie verfolgt wird, deutlich gemacht werden (vgl. etwa ErfK/Preis, 16. Auflage, § 194 - 218 BGB Rn. 59 m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).Diesen Anforderungen genügt der Hinweis auf den "Abzug Paketbeschädigung" in Höhe von EUR 200,00 in der Abrechnung vom 27.11.2014 nicht, der Vortrag der Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 17.06.2014 dagegen nicht mehr geeignet, die Ausschlussfrist zu wahren."

74

Die Kammer folgt diesen Ausführungen voll inhaltlich, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und nimmt darauf § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.

75

Weiterhin kann der Kläger Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.600,00 EUR brutto für Dezember 2014 und 1.032,26 EUR brutto für Januar 2015 verlangen. Die Aufrechnung der Beklagten mit behaupteten eigenen Ansprüchen ist demgegenüber unbegründet.

76

Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt:

77

"Der Kläger hatte in den Monaten Dezember 2014 und - anteilig - Januar 2015 auch über die in § 7 des Arbeitsvertrages der Parteien festgehaltene Vergütung von EUR 1.500,00 brutto monatlich hinaus Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Prämie in Höhe von 100,00, die in den Monaten August bis Oktober 2014, soweit für den Kläger ersichtlich, ohne wirksam gewordenen Vorbehalt gezahlt wurde und deshalb als konkludentes Leistungsversprechen für die Folgemonate verstanden werden durfte. Der von der Beklagte beiläufig behauptete Vorbehalt einer im Einzelnen freiwilligen Leistung ("freiwilliger Bonus") steht dem nicht entgegen; die Erklärung, es werde dem Arbeitnehmer eine freiwillige Leistung gewährt, kann die Entstehung eines Anspruchs auf die Leistung z.B. aus betrieblicher Übung nicht verhindert, wenn jedenfalls ganz unklar bleibt, wegen welcher "guten Arbeitsleistung" eine Zahlung gewährt wird oder nicht (zur Intransparenz eines Freiwilligkeitsvorbehalts in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung anlässlich von Prämienzahlungen vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.2014 - 6 Sa 84/14 - juris).

78

Den Zahlungsansprüchen des Klägers steht auch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung nicht entgegen. Hier Mag vorab dahinstehen, ob die Beklagte nicht bereits unter Verstoß gegen § 394 BGB (keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung) und deshalb unwirksam die Aufrechnung erklärt hat, und erneut kann offen bleiben, ob die Beklagte mit der wiederholten Erklärung, der Kläger habe "grob fahrlässig" gehandelt, überhaupt tatsächlich hinreichend vorgetragen hat zur etwaigen Schadensersatzpflicht des Klägers aus sorgfaltswidrigem Verhalten zuletzt am 27.11.2014. Soweit es nicht erneut um die behauptete Pflichtverletzung des Klägers am 27.11.2014 geht, hat die Beklagte, wiederum soweit ersichtlich, erstmals mit ihrem Schriftsatz vom August 2014 erkennbar gemacht, welcher eigenen Forderungen gegen den Kläger sie sich berühmt, und somit abermals bereits die arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist nicht gewahrt."

79

Diesen Ausführungen folgt die Kammer voll inhaltlich, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und nimmt darauf gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.

80

Des Weiteren ist die Beklagte verpflichtet, 24,80 EUR Verzögerungsschadensersatz zu leisten.

81

Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt:

82

"Nachdem die Beklagte dem Kläger für Dezember 2014 und Januar 2015 bislang kein Arbeitsentgelt und keine Entgeltfortzahlung geleistet hat, ist sie dem Kläger zum Ersatz des ihm entstandenen - und insoweit von der Beklagten nicht bestrittenen Verzögerungsschadens in Höhe von EUR 15,00, EUR 7,80 und EUR 3,00 jeweils nebst Zinsen verpflichtet (§§ 280 Abs. 2¸86 BGB wegen des Verzugs der Beklagten mit der Leistung; hinsichtlich der Zinsen ist abermals zu verweisen auf die §§ 286, 288 Abs. 1 BGB).

83

Teilweise abzuweisen allerdings war die Klage wegen des vom Kläger verlangten Schadensersatzes durch Verzögerung der Leistung im Umfang von EUR 60,95 nebst Zinsen, weil die Beklagte zutreffend hinweist darauf, dass dem Kläger bereits im Dezember 2014 von der Gläubigerin geltend gemachte Kosten in Höhe von EUR 60,94 nicht entstanden sein können wegen der zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fällig geschuldeten Vergütung und Entgeltfortzahlung für Dezember 2014.

84

Soweit allerdings die Ersatzansprüche bestehen, gelten sie bereits aus den bereits erläuterten Gründen nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung als erloschen."

85

Diesen Ausführungen folgt die Kammer voll inhaltlich, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und nimmt darauf gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.

86

Schließlich ist die Beklagte verpflichtet, den dem Kläger nicht gewährten Urlaub gemäß § 7 BUrlG in Höhe von 1.745,52 EUR brutto abzugelten.

87

Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung insoweit ausgeführt:

"I.

88

Nachdem der Kläger seit 09.12.2014 bis jedenfalls 28.04.2015 arbeitsunfähig er-krankt war und die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien vordergründig zum 28.04.2015 aufgekündigt hat, ist die Beklagte mit der Erklärung, der Kläger habe 2014 mehr Urlaubstage genommen als angegeben, dem Vorbringen des Klägers zur Übertragung von insgesamt 17 Urlaubstagen aus dem Jahr 2014 nicht rechts-erheblich entgegen getreten. In welchem Umfang der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2014 am 09.12.2014 bereits durch Erfüllung erloschen war, ist Teil der eigenen Darlegungslast der Beklagten, dem die Beklagte aber nicht entsprochen hat.

II.

89

Durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 30.03.2015 noch im März 2015 "fristgemäß zum 28.04.2015" (damit allerdings unter Nichteinhaltung der erst am 30.04.2015 endenden objektiv richtigen Kündigungsfrist) erklärte Kündigung wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst zum 30.04.2015. Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist musste vom Kläger nicht mit der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht werden, weil die von der Beklagten mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist (zum 30.04.2015) auszulegen war. Kann die ordentliche Kündigung mit objektiv fehlerhafter Kündigungsfrist als eine solche mit rechtlich zutreffender Frist verstanden und ausgelegt werden, beruht die fehlerhafte Frist ersichtlich auf einem Irrtum des Arbeitgebers, die falsche Frist ist dann nicht integraler Bestandteil der Gestaltungserklärung, eine vom Arbeitgeber mit zu kurzer Kündigungsfrist zu einem bestimmten Datum erklärte ordentliche Kündigung, die allerdings den Zusatz "fristgemäß zum" enthält, ist dann als Kündigung zum richtigen Termin zu verstehen, wenn das in der Kündigungserklärung aufgenommene Datum erkenn-bar lediglich das Ergebnis einer fehlerhaften Berechnung der zutreffenden Kündigungsfrist ist (zum Ganzen vgl. ErfK/Kiel, aaO, § 4 KSchG Rn. 5 m.w.N.).

90

Wegen § 5 BUrlG hatte der Kläger deshalb bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Parteien für 2015 Anspruch auf weitere 7 Arbeitstage Urlaub (als gesetzlicher Mindesturlaub: 1/3 des Jahresurlaubs von 20 Arbeitstagen, mithin wegen § 5 Abs. 2 BUrlG und § 3 Abs. 1 BUrlG aufgerundet 7 Arbeitstage), nicht allerdings auf 8 Arbeitstage.

III.

91

Aus 24 abzugeltenden Urlaubstagen ergibt sich der Anspruch des Klägers auf EUR 1.745,52 brutto nebst Zinsen seit dem 01.05.2015 (wegen der §§ 286, 288 Abs. 1 BGB ab der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien, die geringfügig weitergehende Zinsklage war abzuweisen). Dem vom Kläger aus 22 Arbeitstagen monatlich und einem zutreffend ermittelten durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt von jedenfalls EUR 1.600,00 brutto errechneten täglichen Urlaubsentgelt von EUR 72,73 brutto ist die Beklagte ein weiteres Mal nicht wirksam ent-gegen getreten. Dass der Kläger an mehr als fünf Arbeitstagen wöchentlich seine Arbeitsleistung erbringen musste, ist von der Beklagten nicht vorgetragen. Abzu-weisen war die Klage mithin wegen des vom Kläger verfolgten Urlaubsabgeltungsanspruchs nur wegen der von ihm behaupteten Zahlungspflicht für 8 Urlaubstage aus dem Jahr 2015 anstelle von - wie richtig - 7 Urlaubstagen."

92

Diesen Ausführungen folgt die Kammer voll inhaltlich, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und nimmt darauf gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.

93

Die hilfsweise Widerklage der Beklagten ist unbegründet. Denn die von der Beklagten erklärten Aufrechnungen sind, wie dargelegt, rechtsunwirksam. Die Widerklage ist unbegründet, weil zum einen kein nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiertes tatsächliches Vorbringen der Beklagten zu den von ihr behaupteten Schadensersatzansprüchen vorliegt, und zum anderen, weil die Beklagte diese Ansprüche nicht rechtzeitig vor Ablauf der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist geltend gemacht hat.

94

In Höhe von 60,95 EUR hat das Arbeitsgericht die Klage demgegenüber zutreffend wegen des vom Kläger verlangten weiteren Schadensersatzanspruches abgewiesen.

95

Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

96

Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zum einen anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich - wenn aus der Sicht der Beklagten heraus verständlich - deutlich, dass die Beklagte mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien durch das Arbeitsgericht, dem die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Das gilt zunächst hinsichtlich der restlichen 200,00 EUR netto; auch insoweit fehlt im Berufungsverfahren jegliches substantiiertes Vorbringen der Beklagten, auf den ein substantiiertes Erwidern des Klägers auch nur möglich wäre. Es wird zwar nachvollziehbar aus der Sicht der Beklagten der Geschehensablauf beschrieben, ebenso wird deutlich, dass sie sich befugt fühlte, entsprechende Abzüge vorzunehmen. Dies ersetzt aber kein substantiiertes Vorbringen anspruchsbegründender Tatsachen. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Entgeltforderung in Höhe von 2.632,26 EUR brutto. Woraus sich ergeben soll, dass die Prämie, wie von der Beklagten behauptet, an die individuelle Leistung (welche? bezogen auf was?) des Klägers geknüpft gewesen sein soll, erschließt sich nicht. Anhaltspunkte dafür lassen sich den schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht entnehmen, ebenso wenig dem Vorbringen der Beklagten. Ausführungen wie "Dies hatte sie dem Kläger immer so mitgeteilt. Im Übrigen wird diese Regelung auch gegenüber den anderen, ca. 25 Fahrern der Beklagten so umgesetzt ohne dass hierüber Unklarheit herrschen würde" sind einem substantiierten Bestreiten durch den Kläger nicht zugänglich. Nichts anderes gilt für das wiederholte Vorbringen zum Erlöschen des Zahlungsanspruchs durch Aufrechnung. Soweit die Beklagte schließlich meint, die vertragliche Verfallklausel sei nicht anwendbar, folgt die Kammer dem ausdrücklich nicht. Die Formulierung "Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis" erfasst alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, grundsätzlich unabhängig von der Anspruchsgrundlage, ob etwas anderes bei einer vorsätzlichen Schadensverursachung gelten muss, kann dahinstehen. Denn dem Vorbringen der Beklagten lässt sich keineswegs entnehmen, dass eine vorsätzliche, dem Kläger zurechenbare Schadensverursachung, wie von der Beklagten behauptet, gegeben sein könnte. Vielmehr ist das Vorbringen auch insoweit vollständig unsubstantiiert, so dass es einem substantiierten Bestreiten durch den Kläger nicht zugänglich ist.

97

Hinsichtlich der Urlaubsabgeltung hat die Beklagte immerhin im Berufungsverfahren erstmals näher dargelegt, an welchen Tagen und in welchem Ausmaß der Kläger im Jahr 2014 Urlaub gehabt haben soll. Soweit die Beklagte insoweit allerdings auf die Fahrerkarte des Klägers Bezug genommen hat, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert, weil nicht nachvollziehbar dargelegt wird, warum sich aus der Fahrerkarte ergeben soll, dass der Kläger Urlaub tatsächlich in Anspruch genommen haben soll. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 08.12.2016 erstmals insoweit nähere Angaben gemacht hat (Seite 3,4 = Bl. 293, 294 d. A.) kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Denn es ist jedenfalls gemäß § 67 Abs. 4 ArbGG verspätet. Danach sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel spätestens in der Berufungsbegründung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung entstanden sind, was vorliegend nicht der Fall ist oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung der Kammer die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht. Vorliegend wäre eine Verzögerung des Rechtsstreits aufgrund der kurzfristigen Einreichung dieses Schriftsatzes vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingetreten, weil dem Kläger Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, darauf im Einzelnen zu erwidern, wenn das tatsächliche Vorbringen entscheidungserheblich gewesen wäre. Das Verschulden der Partei folgt im Übrigen bereits daraus, dass nach dem Akteninhalt hinreichend Veranlassung zu diesem Vorbringen bereits unmittelbar nach Klageerhebung im erstinstanzlichen Verfahren bestanden hätte.

98

Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet.

99

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es insoweit nicht darauf an, dass das Schreiben der Firma R. vom 31.12.2014 datiert. Vielmehr ist auf den ursprünglichen Fälligkeitstermin, der der Inkasso zugrunde liegende Forderung abzustellen. Tatsächliches Vorbringen dazu, dass die hier maßgebliche geschuldete Rate des Klägers erst am 31.12.2014 fällig war, lassen sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben der Firma R. vom 31.12.2014 (Bl. 12 d. A.), dass es sich um einen Ratenkaufvertrag vom 17.08.2013 handelt. Insoweit wäre es Sache des Klägers gewesen, nachvollziehbar darzustellen, warum die Nichtauszahlung des Nettolohns für Dezember 2014 ursächlich für die Nichtzahlung dieser Rate, deren Fälligkeit sich aus der Gerichtsakte nicht ersichtlich ist, gewesen sein soll. Vorbringen des Klägers dazu fehlt jedoch.

100

Nach alledem war die Berufung der Beklagten ebenso wie die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

101

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.

102

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.

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