Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Ta 19/17

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 16. Dezember 2016, Az. 8 Ca 1064/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin erhob durch ihre Prozessbevollmächtigten eine Kündigungsschutzklage und beantragte in der Klageschrift vom 13.07.2016 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Klageschrift war weder das Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch entsprechende Belege beigefügt. Mit Schriftsatz vom 03.11.2016 beantragte der Beklagte, das Zustandekommen eines Vergleichs mit einem bestimmten Inhalt festzustellen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin stimmten am 14.11.2016 dem Vergleichsvorschlag des Beklagten zu und beantragten gleichzeitig, die Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsmehrwert zu erstrecken. Das Arbeitsgericht stellte am 15.11.2016 durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs fest.

2

Erst am 13.12.2016 ging beim Arbeitsgericht die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nebst Belegen ein. Die Erklärung trägt das Datum vom 01.12.2016. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 16.12.2016 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.01.2017 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

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Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit fehlerfreier Begründung zu Recht zurückgewiesen.

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1. Wie im angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt, kann Prozesskostenhilfe gem. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt werden. Dies setzt bereits begrifflich voraus, dass das entsprechende Rechtsschutzbegehren noch anhängig ist. Ist - wie hier - die Instanz, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits beendet, dann ist eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur nicht mehr möglich (vgl. BVerfG 14.04.2010 - 1 BvR 362/10 - Rn. 13 mwN; BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 13 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 16.08.2012 - 10 Ta 134/12; Beschluss 26.11.2012 - 11 Ta 222/12; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 117 Rn. 2b mwN).

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Wie das Arbeitsgericht ferner zutreffend ausgeführt hat, folgt diese Begrenzung der Rückwirkung aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Haben jedoch die Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten deckt. Eine weiter rückwirkende Bewilligung diente nur noch dazu, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (vgl. BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 14 mwN).

6

2. Auch wenn eine Rückwirkung der Bewilligung grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare getan hat (vgl. BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 13 mwN). Hierauf hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Bei Beendigung des Verfahrens durch den Vergleich, dessen Zustandekommen das Arbeitsgericht am 15.11.2016 festgestellt hat, lag kein bewilligungsfähiger Prozesskostenhilfeantrag vor, weil die Klägerin weder das gem. § 117 ZPO vorgeschriebene Formular mit der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch entsprechende Belege vorgelegt hat. Das Formular ist erst nach Instanzende am 01.12.2016 von der Klägerin unterzeichnet worden und am 13.12.2016 beim Arbeitsgericht eingegangen. Hat die Klägerin - wie hier - das für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche Formular nebst Belegen nicht rechtzeitig vorgelegt, kann die versagte Prozesskostenhilfe nicht durch Nachreichung des Formulars und der Belege korrigiert werden (vgl. BAG Beschluss 03.12.2003 - 2 AZB 19/03).

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3. Entgegen der Ansicht der Beschwerde war Prozesskostenhilfe nicht deshalb rückwirkend zu bewilligen, weil das Arbeitsgericht vor Feststellung des Vergleichs am 15.11.2016 nicht darauf hingewiesen hatte, dass der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin noch nicht bescheidungsfähig war, weil keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlag. Das Arbeitsgericht war weder nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO verpflichtet, vor Feststellung des Vergleichs auf die fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen noch lässt sich eine entsprechende Hinweispflicht aus § 139 ZPO herleiten (vgl. BAG 05.12.2012 - 3 AZB 40/12 - Rn. 11). Auch darauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen.

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Die Klägerin hatte in der Klageschrift vom 13.07.2016 angekündigt, die erforderlichen Belege nachreichen zu wollen. Der Klägerin war daher die Notwendigkeit der Einreichung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen bekannt. Eines Hinweises bedurfte es daher nicht (vgl. BAG 05.12.2012 - 3 AZB 40/12 - Rn. 13 mwN). Der im Schriftsatz vom 14.11.2016 enthaltene Antrag der Klägerin, die Prozesskostenhilfe auf einen etwaigen Vergleichsmehrwert zu erstrecken, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch zu diesem Zeitpunkt war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht positiv bescheidungsfähig, weil die Klägerin dem Arbeitsgericht weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Formular mit einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch Belege vorgelegt hatte. Die Klägerin hat im Übrigen auch nicht vorgetragen, weshalb sie nicht spätestens mit ihrem Schriftsatz vom 14.11.2016 das Formular und die Belege nachgereicht hat.

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4. Aus den zitierten Entscheidungen verschiedener Gerichte und der behaupteten "Praxis", dass sämtliche Kammern des Arbeitsgerichts Mainz und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz um Vorlage der PKH-Unterlagen "bitten" und "entsprechende Fristen" setzen, kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Das Bestehen einer überobligatorischen Hinweispraxis im Fall des vollständigen Fehlens einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Beschwerdekammer nicht bekannt und von der Klägerin auch nicht belegt worden. Entgegen der Ansicht der Beschwerde sind dem Arbeitsgericht im Zusammenhang mit dem Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin keine Fehler unterlaufen. Das Arbeitsgericht muss sich auch keine Versäumnisse vorwerfen lassen, weil - wie oben ausgeführt - keine Hinweispflicht bestand. Es gehörte zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sicherzustellen, dass ihre Mandantin das amtliche Formular rechtzeitig ausfüllt und unterschreibt, die erforderlichen Belege zusammenstellt und die Unterlagen vor Instanzende beim Arbeitsgericht einreicht. Sie hatten die mit dem Rechtsstreit unmittelbar zusammenhängenden rechtlichen und wirtschaftlichen Belange der Klägerin zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihr nicht insoweit durch ein Versäumnis bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe Nachteile entstehen.

III.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

12

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind höchstrichterlich entschieden. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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