Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (4. Kammer) - 4 Sa 393/15

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.08.2015, Az: 2 Ca 1101/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung tariflicher Zeitzuschläge für Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.

2

Der Kläger ist seit dem 01.05.2001 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Nachtwache in einer von der Beklagten betriebenen stationären Einrichtung für Drogenabhängige beschäftigt. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag des Klägers vom 10./31.05.2001 wurde durch den "Dienstvertrag" vom 26.04.2002 abgelöst, der u.a. folgende Bestimmungen enthält:

3

"2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für das Dienstverhältnis die vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV) herausgegebenen Richtlinien für Arbeitsverträge (AVR). Die Eingruppierung und Vergütung richten sich nach Bundesangestelltentarifvertrag Bund/ Länder (BAT Bund/ TdL) in der jeweils gültigen Fassung. Der Zuwendungstarifvertrag (Weihnachtsgratifikation) für den öffentlichen Dienst-West und der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes über die Zahlung eines Urlaubsgeldes-West finden auf das Dienstverhältnis Anwendung.
...

4

4. Die Vergütung bestimmt sich nach dem in Ziffer 2 genannten BAT (Bund/ TdL). ... [Der Kläger] wird in Vergütungsgruppe VII der Anlage 1a Teil II T eingestuft. ... "

5

Nachdem der Kläger eine ihm angebotene Umstellung seines Arbeitsvertrages auf die vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband entwickelten Arbeitsvertragsbedingungen (AVB) nicht angenommen hatte und es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten bezüglich des Anspruchs des Klägers auf Zahlung tariflicher Zeitzuschläge gekommen war, schlossen die Parteien am 19.09.2013 folgende Vereinbarung:

6

"1. Für die Vergütung gilt ab 1.10.2013 der TV-L in der jeweils aktuellen Fassung. Ansonsten gelten die AVB des Paritätischen.
2. Der Mitarbeiter wird in die Entgeltgruppe E5 Stufe 1 eingruppiert.
3. Der Mitarbeiter erhält für zurückliegende Dienste an Sonn- und Feiertagen, sowie während der Nachtzeit bis einschließlich 30.9.2013 eine Einmalzahlung in Höhe von 1.400,00 EUR.
4. Das Zeitkonto des Mitarbeiters wird ab 1.10.2013 auf -80 h minus festgesetzt.
5. Mit dieser Vereinbarung verzichtet der Mitarbeiter auf weitere rückwirkende Gehaltsforderungen. …"

7

Mit seiner am 07.04.2015 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung tariflicher Zeitzuschläge für im Zeitraum von Oktober 2013 bis Juli 2014 geleistete Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in Anspruch genommen.

8

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.08.2015 (Bl. 79 bis 85 d. A.).

9

Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.369,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2014 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 06.08.2015 in Höhe von 4.182,36 EUR brutto nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 bis 28 dieses Urteils (= Bl. 86 bis 105 d. A.) verwiesen.

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Gegen das ihr am 14.08.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.09.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 12.10.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 16.11.2015 begründet.

15

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, aus der Vereinbarung vom 19.09.2013 könne der Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Zeitzuschlägen nicht herleiten. Das Arbeitsgericht habe den Inhalt der betreffenden Vereinbarung insoweit fehlerhaft ausgelegt, als es die Abrede dahingehend interpretiert habe, dass sämtliche Entgeltregelungen des TV-L als Vertragsbestandteil anzusehen seien. Ein solcher Inhalt der Vereinbarung sei von ihr - der Beklagten - nicht gewollt worden. Aus ihrer Sicht sei vielmehr beabsichtigt gewesen, dass der Kläger die Grundvergütung nach dem TV-L und die Zuschläge nach § 5 Abs. 4 der AVB des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes erhalten solle, sofern die Voraussetzungen dafür vorlägen. Hintergrund sei gewesen, dass sie die bei ihr beschäftigten Mitarbeiter mit verschiedenen Vertragsgestaltungen habe gleich behandeln wollen. In 2007/2008 habe sie allen Mitarbeitern die vollumfängliche Umstellung auf AVB angeboten. Diejenigen Mitarbeiter, die das Angebot nicht angenommen hätten, seien weiterhin nach den Bestimmungen des BAT und der AVR vergütet worden. Im Jahr 2013 habe man den Mitarbeitern einen Kompromissvorschlag unterbreitet, wonach sich nur die Grundvergütung/Eingruppierung habe nach TV-L richten sollen, alle anderen Bestimmungen inkl. der Zuschläge nach AVB. Es habe kein Grund bestanden, den Kläger von dieser Gleichbehandlung auszunehmen und als "Sonderfall" zu behandeln. Da der Kläger - unter Zugrundelegung seines Sachvortrages - etwas anderes gewollt und die Vereinbarung in einem anderen Sinne verstanden habe, stimmten die Parteierklärungen in der Vereinbarung vom 19.09.2013 nicht überein. Es liege daher ein versteckter Dissens nach § 155 BGB vor. Vorsorglich erkläre sie - die Beklagte - daher die Anfechtung der Erklärung. Aber selbst dann, wenn man davon ausginge, dass die Vereinbarung vom 19.09.2013 entsprechend dem Verständnis des Arbeitsgerichts auszulegen sei, ergäben sich hieraus nicht die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche. Zu berücksichtigen sei zunächst, dass die vom Kläger vorgelegten Formulare bzw. Aufstellungen von ihm selbst erstellt worden seien. Sie - die Beklagte - habe die betreffenden Eintragungen weder in Auftrag gegeben noch veranlasst. Die Berechnungen des Klägers seien falsch. Selbst unter Zugrundelegung der von ihm vorgelegten Schichtpläne und Zeitaufstellungen ergäben sich nicht die vom Arbeitsgericht errechneten Zuschläge. Dies liege in einem falschen Verständnis der Nachtarbeit im Sinne der tariflichen Bestimmungen begründet. Der Kläger habe im Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 31.07.2014 jedenfalls jeweils durchgehend keine "Nachtarbeit" im Sinne des § 7 Abs. 5 TV-L geleistet. Während der "sogenannten Nachtwache" arbeite der Kläger nur in der Zeit von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr, während er sich von 24.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens lediglich in Bereitschaft befinde und im Aufsichts-Dienstzimmer schlafen könne. In dieser Zeit müsse er also nur im Notfall tatsächlich arbeiten, jedoch nicht mehr als zwei Stunden pro Schicht. Die Zeiten zwischen 24.00 Uhr und 6.00 Uhr morgens seien daher nicht als Nachtarbeit zu behandeln. Richtigerweise handele es sich hierbei um Bereitschaft während der Nachtschicht, nicht jedoch um Nachtarbeit, sodass die tariflichen Zuschlagsregelungen nicht zur Anwendung kämen. Letztlich seien die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auch verfallen. Das Arbeitsgericht habe die maßgebliche Ausschlussfristenregelung des § 17 AVB, der nach der Vereinbarung vom 19.09.2013 weiterhin zur Anwendung komme, fehlerhaft interpretiert.

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Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 12.11.2015 (Bl. 124 bis 129 d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 24.02.2016 (Bl. 142 bis 144 d. A.) und vom 28.11.2016 (Bl. 168 f. d. A.) Bezug genommen.

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Die Beklagte beantragt,

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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

19

Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

21

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 21.12.2015 (Bl. 137 bis 140 d. A.) und seines Schriftsatzes vom 26.09.2016 (Bl. 157 bis 159 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

22

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zur Recht als auch mit zutreffender Begründung der Klage in Höhe von 4.182,36 EUR brutto nebst Zinsen stattgegeben.

II.

23

Die zulässige Klage ist begründet.

24

Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 8 Abs. 1 TV-L für den Zeitraum von Oktober 2013 bis einschließlich Juli 2014 Anspruch auf Zahlung von Zeitzuschlägen in Höhe des erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages von 4.182,36 EUR brutto.

25

Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:

1.

26

Zutreffend hat das Arbeitsgericht die zwischen den Parteien am 19.09.2013 geschlossene Vereinbarung dahingehend ausgelegt, dass diese Vereinbarung nicht nur einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der tariflichen Grundvergütung des TV-L, sondern u. a. gerade auch einen Anspruch auf Gewährung der tariflichen Zeitzuschläge des § 8 TV-L begründet. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den insoweit eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung als auch unter Berücksichtigung sämtlicher sonstigen im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu beachtenden Umständen. Den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ist nichts hinzuzufügen.

27

Hiergegen kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, dass sie die unter Ziffer 1. der Vereinbarung getroffene Regelung in einem anderen Sinne als der Kläger verstanden habe, nämlich dahingehend, dass mit dieser Bestimmung lediglich die tarifliche Grundvergütung gemeint sei. Der bloße innere Wille einer Partei ist nämlich bei der Vertragsauslegung unbeachtlich, soweit er nicht nach außen hin bei Vertragsschluss erkennbar hervorgetreten ist. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, es liege ein versteckter Einigungsmangel i.S.v. § 155 BGB vor. Stimmen die Erklärungen der Parteien - wie vorliegend - nach dem Ergebnis der nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung in ihrem objektiven Erklärungsinhalt überein, dann liegt ein versteckter Einigungsmangel nicht vor. Hat eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden, so kann sie dieser Umstand nur zur Anfechtung wegen Irrtums, jedoch nicht zur Berufung auf § 155 BGB berechtigen (BGH v. 31.05.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668).

2.

28

Die Beklagte hat die Vereinbarung vom 19.09.2013 nicht wirksam angefochten.

29

Dabei kann offen bleiben, ob sich die Beklagte bei Unterzeichnung der Vereinbarung in einem Irrtum über den Inhalt ihrer Erklärung befand, der eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB rechtfertigen könnte. Die Beklagte hat nämlich die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB versäumt. Nach dieser Vorschrift muss eine Anfechtung wegen Irrtums ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Beklagte hat spätestens mit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 14.08.2015 Kenntnis von dem von ihr hinsichtlich des Inhalts der Vereinbarung vom 19.09.2013 behaupteten Irrtums erlangt. Die Anfechtungserklärung erfolgte erstmals in der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 12.11.2015, also erst ca. 3 Monate nach Kenntniserlangung und daher keinesfalls mehr unverzüglich i.S.v. § 121 Abs. 1 BGB.

3.

30

Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren die vom Kläger bis ins einzelne gehend angegebenen zuschlagspflichtigen Arbeitszeiten und seine hierauf basierenden Berechnungen der Zeitzuschläge pauschal als "inhaltlich falsch" bestritten hat, so erweist sich dieses Bestreiten - was die vom Kläger geleisteten Arbeitszeiten betrifft - bereits in Ansehung der Vorschriften des § 138 ZPO als unzureichend. Dies insbesondere deshalb, weil die Arbeitszeiten des Klägers Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Beklagten waren (§ 138 Abs. 4 ZPO). Hinsichtlich der Richtigkeit der vom Arbeitsgericht auf der Grundlage der vom Kläger erbrachten Arbeitszeiten unter Anwendung der Vorschriften des § 8 TV-L vorgenommenen Berechnung der dem Kläger zustehenden Zeitzuschläge bestehen keinerlei Bedenken.

4.

31

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Nachtwache auch jeweils in der Zeit von 24.00 Uhr bis 6.00 Uhr in vollem Umfang zuschlagspflichtige Nachtarbeit i.S.v. § 8 Abs. 1 TV-L geleistet. Insoweit handelte es sich nämlich nicht um bloßen Bereitschaftsdienst i.S.v. § 7 Abs. 3 TV-L, sondern vielmehr um Bereitschaftszeiten nach § 9 Abs. 1 TV-L, die als Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 TV-L gelten.

32

Bereitschaftszeit (Arbeitsbereitschaft) liegt vor, wenn vom Arbeitnehmer eine wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung verlangt wird. Gegenüber der Vollarbeit stellt die Bereitschaftszeit allerdings eine mindere Leistung dar, die den Arbeitnehmer erheblich weniger als Vollarbeit beansprucht und damit einen Entspannungszustand ermöglicht. Es handelt sich um ein körperlich und zugleich geistiges Bereitsein des Beschäftigten zum unverzüglichen Eingreifen in den Arbeitsprozess, bei dem der Wechsel zwischen vollem Arbeitseinsatz und bloßer Bereitschaft nicht festgelegt ist (Beck'scher Online-Kommentar TV-L/Guth, § 9 TV-L, Rz. 1, m.w.N.). Entscheidend für die Abgrenzung von Bereitschaftszeit zum Bereitschaftsdienst i.S.v. § 7 Abs. 3 TV-L ist jedoch allein, dass sich der Arbeitnehmer während der Bereitschaftszeit zur Arbeit bereithalten muss, um erforderlichenfalls von sich aus tätig zu werden (BAG v. 12.12.2012 - 5 AZR 918/11 - juris).

33

Danach handelt es sich bei den Arbeitszeiten des Klägers auch jeweils von 24.00 Uhr bis 6.00 Uhr um Bereitschaftszeit. Der Kläger ist während dieser Zeit unstreitig der einzige anwesende Mitarbeiter der Beklagten in deren Einrichtung, in der Drogenabhängige stationär untergebracht sind. Zwar hat der Kläger während des betreffenden Zeitraums auch die Möglichkeit, im Nachtdienstzimmer zu schlafen. Er muss jedoch unstreitig bei Störungen im Haus (laute Geräusche, Verstoß gegen die Zimmerruhe u.ä.) aufstehen, um die Situation zu klären und ggf. einzuschreiten. Klienten, die nicht schlafen können oder unter Schmerzen leiden, muss er versorgen. Auch muss er in den Fällen, in denen akute Psychosen bekannt sind oder wenn etwa Drogen im Haus vermutet werden, nachts eine Kontrolle des Zustandes der betroffenen Klienten durchführen. Bei Selbst- und Fremdgefährdung muss der Kläger die Polizei rufen. All dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Vom Kläger werden eine ständige Präsenz bei akuten Notfällen und eine permanente Überwachung der Hausordnung erwartet.

34

Damit steht fest, dass der Kläger bei jeglichem Bedarf sofort und selbständig, d. h. ohne vorherige Anforderung seitens seiner Arbeitgeberin oder anderer Mitarbeiter, die Arbeit aufnehmen muss. Die Voraussetzungen der Bereitschaftszeit i.S.v. § 9 Abs. 1 TV-L sind daher erfüllt.

35

Bereitschaftszeiten, die - wie vorliegend - innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegen, sind Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 TV-L. Die Faktorisierung dieser Zeiten nach § 9 Abs. 1 Satz 2 a TV-L führt nicht zu einer verminderten Höhe der Zeitzuschläge (vgl. BAG v. 28.07.2010 - 5 AZR 342/09 - AP Nr. 13 zu § 8 TVöD).

5.

36

Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verfallen. Der Kläger hat die Ausschlussfrist des § 17 AVB hinsichtlich sämtlicher vorliegend streitgegenständlichen Ansprüche gewahrt. Diesbezüglich ist den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter A II. 3. des erstinstanzlichen Urteils nichts hinzuzufügen.

III.

37

Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

38

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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