Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 130/17

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.01.2017, Az.: 1 Ca 182/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Fristablauf am 31.03.2017 sein Ende gefunden hat, oder aber darüber hinaus unbefristet fortbesteht. Des Weiteren streiten die Parteien darüber, ob der Kläger seine tatsächliche Beschäftigung verlangen kann.

2

Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrages vom 12.03./22.03.2010, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 25 ff. d. A. Bezug genommen wird, in der Zeit vom 01.04.2010 bis 31.03.2013 als wissenschaftlicher Mitarbeiter befristet beschäftigt. Hinsichtlich des Befristungsgrundes enthält der schriftlich abgefasste Arbeitsvertrag folgenden Text:

3

„Das Arbeitsverhältnis ist befristet:
bis zum 31.03.2013
gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG
Die/Der Beschäftigte ist wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in im Sinne der §§ 56, 57 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz.“

4

In einem weiteren, als „Änderung des Vertrages“ bezeichneten Vertrag vom 21.03./22.03.2013, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 28 d.A. Bezug genommen wird, heißt es u.a.:

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„Das Beschäftigungsverhältnis wird ab 01.04.2013 ... befristet gemäß § 27 Manteltarifvertrag Universitätsmedizin in Verbindung mit § 2 Abs. 2 WissZeitVG bis 31.03.2017 fortgesetzt (Teil-Projektleitung (B05) im neu eingerichteten SFB 1080 der Universitätsmedizin: Plastizitätsbezogenes Gen 1: Funktionelle Rolle bei der Homöostase der Synapsenbildung und -erhaltung).“

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Der Kläger wurde im Institut für Mikroskopische Anatomie und Neurobiologie eingesetzt unter der Leitung von Herrn Prof. N.

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Mit Schreiben vom 21.03.2016 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung unter Androhung einer Strafanzeige freigestellt und ihm gegenüber wurde ein Hausverbot erteilt.

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Der Kläger hat vorgetragen,
seine Tätigkeit sei entgegen des im letzten zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag angegebenen Befristungsgrundes nicht aus Drittmitteln, sondern aus vier Kostenstellen finanziert worden, die jeweils keine Drittmittelfinanzierung darstellten. Haushaltsmittel seien nicht auf eine vorübergehende Dauer beschränkt. Auch Berufungsmittel seien keine Drittmittel, sondern eigene intern zugewiesene und auf Dauer angelegte Mittel. Die Finanzierung seiner Stelle erfolge folglich durch die Beklagte. Dies gelte erst Recht für die in den fraglichen Unterlagen angegebene globale Kostenstelle.

9

Er habe weniger als 50 % seiner Zeit für Forschungsaufgaben im Projekt 1080 B05 aufgewendet. Daneben habe er mindestens 50% für andere, auf Dauer angelegt Bereiche gearbeitet, dabei habe sich von 2010 -2014 um „RLP Forschung“, von 2013 – 2018 für „ERC Grant“ und von 2012 - 2013 für die „Universitätsmedizinstufe - Grant“, von 2013 – 2014 für „DFG CRC 1080 A2“ gehandelt. All diese Projekte seien nicht auf den 31.03.2017 zeitbefristet. Die Forschungsaufgaben SFB 1080 seien - teilweise in Kooperation - (sog. Sonderforschungsbereich 1080 „Molekulare und Mechanismen der neutralen Homöostase“) in verschiedene Gruppen aufgeteilt, die jeweils zusammen arbeiteten. Insoweit gebe es die Gruppen von A1 bis A9 und B1 bis B8. Dabei handelt es sich jeweils um unterschiedliche Bereiche. Die dort enthaltenen Forschungsaufgaben seien allesamt Teile einer auf Dauer angelegten Forschung. Bereits bis 2013 habe er in der Genforschung molekulare Biologie verschiedene Aufgaben wahrgenommen. Hinsichtlich der Darstellung der Einzelheiten insoweit wird auf das streitige Vorbringen des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 318, 319 d. A.) Bezug genommen.

10

Die Forschungsaufgaben im Rahmen von 1080 seien weder zum 31.12.2016 noch zum 31.03.2017 beendet, sondern mindestens noch zweimal verlängert worden und würden bis ins Jahr 2021 hinein, möglicherweise unter einer anderen Bezeichnung, fortgesetzt. Dies sei erforderlich, weil die eigentliche Forschungsaufgabe sonst nicht weitergebracht werden könne. Herr Prof. N. sei insoweit bereits tätig, wolle ihn aber nicht mehr dabei haben, dies allerdings aus persönlichen Gründen. Gleichwohl werde, insoweit, unter welcher Bezeichnung auch immer, auf der Basis des von ihm - dem Kläger - erforschten Enzyms und der von ihm entwickelten Methode gearbeitet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den streitigen Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung (Bl. 319 d. A. ) Bezug genommen.

11

Die nunmehrige Berufung der Beklagten auf eine Projektbefristung sei vorgeschoben und nicht Grundlage des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages. Ein Wechsel auf einen anderen Befristungsgrund sei nur möglich, wenn dieser auch im Rahmen des Geltungsbereichs des WissZeitVG tatsächlich vereinbart worden sei. Zudem müsse nach § 2 Abs. 4 WissZeitVG der geltende Befristungsgrund angegeben werden. Vorliegend sei aber § 2 Abs. 2 WissZeitVG angegeben worden, so dass für einen anderen Befristungsgrund kein Raum sei. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit ihm - dem Kläger - sei von der Beklagten noch nicht klargestellt worden, dass die Forschungsaufgabe - das Vorliegen eines Projekts werde ohnehin bestritten - tatsächlich zum Zeitpunkt der vorgesehenen Zeit beendet werde. Insgesamt handele es sich dem gegenüber um eine wichtige Forschungsaufgabe, die nicht projektgebunden durchgeführt werde. Zur teilweisen Finanzierung der Forschungsaufgaben sei es in sog. Forschungsaufgaben eingegossen worden. Darauf beruhe das umfangreiche „Heft“, das auch sprachlich nicht als Projekt, sondern als Zusammenarbeitsgrundlage 1080 bezeichnet werde. Zwar seien Forschungen immer auf bestimmte Aufgabenstellungen bezogen und irgendwann einmal zu Ende; insbesondere wenn das Ziel erreicht oder aber klar sei, dass es nicht erreicht werden könne. Dies allein begründe aber nicht die Projektbezogenheit des Arbeitsvertrages, vor allem dann nicht, wenn keine Drittmittel darauf verwendet würden.

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Die Beklagte habe zudem weder § 2 Abs. 4 S. 3 WissZeitVG (Ausschluss von Zweckbefristungen und auflösenden Bedingungen) noch § 27 Abs. 1 S. 2 Haustarifvertrag (Verbot von Drittmittelbefristungen aus anderen Befristungsgründen) eingehalten. Auch eine Projektfinanzierung setze ohnehin letztendlich voraus, dass eine Finanzierung in Bezug auf Personalausgaben stattfinde. Weiterhin sei der Arbeitsvertrag gem. § 307 BGB intransparent. Das gesamte Projekt habe bereits begonnen, bevor er, der Kläger, den letzten befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet habe und werde auch nach Ablauf der Befristung noch andauern. Dies jedenfalls bis zum 31.03.2018. Die Befristung des letzten Arbeitsvertrages decke sich folglich weder mit den Zeiträumen der Sonderaufgabe 1080 noch des Projekt des ERC.

13

Die in den Unterlagen Sonderaufgaben 1080 erwähnten Forschungen seien zwar von der DFG und ERC unterstützt und teilweise finanziell gefördert worden. Die technischen Geräte für die Forschung würden aber von der Universität gestellt. Das Personal werde zudem überwiegend, eher sogar in vollem Umfang von den Berufungsmitteln getragen. Die hier streitgegenständliche Forschung sei auch keine Zusatzaufgabe, vielmehr sei die Forschung am PRG-1 NZA eine originäre Aufgabe der Beklagten. Insoweit handele es sich folglich um eine reine, freilich mit Drittmitteln etikettierte, Zeitbefristung. Nach seiner Einschätzung werde die Beklagte unabhängig von der Finanzierung durch die DFG und andere Einrichtungen die Forschung zu PRG-1 zukünftig mit eigenen Mitteln fortführen. Die Forschung in seinem Bereich seien soweit bisher allenfalls zu 30 % erfolgt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 5 - 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 320 - 322 d. A.) Bezug genommen. Er habe an den Forschungsaufgaben 1080 B05 weniger als 50 % seiner Arbeitszeit investiert, so dass das Projekt 1080 nicht seiner Arbeitsleistung im streitgegenständlichen Vertrag geprägt habe. Prägend sei vielmehr allgemein die Erforschung des Moleküls PRG 1 gewesen. Die Wechselwirkung von PP 2A B mit PRG-1 sei von ihm entdeckt und im Rahmen der Forschungsgruppe untersucht worden. In Bezug auf seine Person bestehe kein personeller Mehrbedarf. Insoweit seien zwei Personen eingestellt worden, die rein drittmittelfinanziert seien. Die Beklagte befriste, um so nach Belieben Personal austauschen zu können. Dies sei rechtsmissbräuchlich.

14

Hintergrund der Freistellung sei, dass es zwischen Prof. N. und ihm zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gekommen sei. Hinsichtlich des Vorbringens des Klägers im Einzelnen insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 8 - 12 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 323 - 327 d. A.) Bezug genommen. Herr Prof. N. habe insgesamt mehrfach sein Vertrauen enttäuscht. Den Vorwurf der Beklagten, eine Zusammenarbeit mit ihm - dem Kläger - sei nicht mehr möglich - sei zu widersprechen. Im Arbeitsleben generell wie auch innerhalb der Wissenschaft müsse man mit unterschiedlichen Auffassungen leben.

15

Der Kläger hat beantragt,

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1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien zum 31.03.2017 befristete Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung zum 31.3.2017 beendet wird.

17

Hilfsweise zu Klageantrag Ziffer 1:

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2. Es wird festgestellt, dass die Befristung des zwischen den Parteien am 21.03.2013 /22.03.2013 abgeschlossenen Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist.

19

Hilfsweise zu Klageantrag Ziffer 2:

20

3. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

21

4 a) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 21.3.2016 hinaus als wissenschaftlichen Mitarbeiter bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden in den Räumlichkeiten des Institutes für Mikroskopische Anatomie und Neurobiologie der Beklagten zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen.

22

4 b) Für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen den Antrag Ziffer 4 a wird der Beklagten ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 € pro Tag festgesetzt.

23

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte hat vorgetragen,
Streitgegenständlich sei vorliegend des Rechtsstreits sei nur die Frage der Wirksamkeit des letzten befristeten Arbeitsvertrages. Dessen Befristung sei gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. An der Arbeitsleistung des Klägers bestehe nur ein vorübergehender betrieblicher Bedarf. Denn der Kläger sei für den Zeitraum des letzten befristeten Arbeitsvertrages als Molekularbiologe eingestellt worden. Dies für ein thematisch begrenztes und zeitlich befristetes Projekt bzw. befristete Projekte, das Sonderforschungsprojekt SFB 1080 und daneben das Projekt ERC.

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Das Institut von Prof. N. habe den Zuschlag und die Bewilligung für die Förderung eines Sonderforschungsbereichs (SFB 1080) durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (= DFG) erhalten. Dabei gehe es um die Erforschung des Gleichgewichts (Homöostase), insbesondere um die Erforschung molekularer und zellulärer Mechanismen, die dem Gehirn die Möglichkeit geben, ein funktionelles Gleichgewicht aufrecht zu erhalten. Der Kläger habe dabei im Rahmen des Teilprojekts B05 molekulare Signalwege untersucht, die insoweit von Bedeutung seien. Die Förderung dieses Projektes sei – was zwischen den Parteien unstreitig ist - am 10.03.2012 beantragt worden. Die DFG habe – unstreitig - am 10.12.2012 mitgeteilt, dass der Sonderforschungsbereich für das Homöostase-Projekt eingerichtet und finanziell gefördert werde. Dies sei ab dem 01.01.2013 befristet bis Ende 2016 erfolgt. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger als Co-Projektleiter, des Teilprojektes B05 vorgesehen gewesen und tatsächlich auch als solcher tätig geworden. Er sei vor allem für die Durchführung der molekularbiologischen Experimente verantwortlich gewesen und habe in dieser Funktion das technische Personal zu überwachen gehabt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages im März 2013 habe es aufgrund der beantragten und bewilligten Förderung festgestanden, dass der Kläger überwiegend in diesem Projekt eingesetzt und dass dieses Projekt bis zum Jahresende 2016 dauern werde. Es habe festgestanden, dass die im Rahmen des Projektes durchzuführenden Arbeiten nicht dauerhaft anfallen würden. Da nach einem solch umfangreichen Projekt noch Nacharbeiten zu leisten, z.B. Tests durchzuführen, um die gewonnenen Ergebnisse noch einmal zu überprüfen, oder Arbeiten im Zusammenhang mit der Publikation der Forschungsergebnisse vorzunehmen seien, sei als Fristende für den Arbeitsvertrag der 31.03.2017 vorgesehen worden. Zwar sei die Stelle des Klägers nicht aus Mitteln der DFG-Förderung finanziert worden. Dies sei aber unerheblich. Maßgeblich sei allein, dass der Einsatz in einem Projekt von vorübergehender, begrenzter Dauer gegeben sei. Das Vorliegen eines vorübergehenden Projekts sei aber durch die DFG Förderung belegt.

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Es handele sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine Dauertätigkeit. Denn Sonderforschungsbereiche würden grundsätzlich nur vorübergehend und befristet eingerichtet und vergeben.

28

Vorliegend sei im Verbund mit der Uni F. geforscht worden; bei diesem Projekt sei man zudem in nahezu 20 Arbeitsgruppen tätig. Es habe sich um ein vorübergehendes wissenschaftliches Projekt gehandelt, nicht aber um eine Tätigkeit mit Dauercharakter entgegen. Tätigkeiten im Verbund und in extra gebildeten Arbeitsgruppen gäbe es nicht auf Dauer. Der Kläger sei, was bei Abschluss des Vertrages auch so prognostiziert und vorgesehen gewesen sei, in dem Projekt 1080 überwiegend eingesetzt worden. Dieses Projekt habe seine Arbeitsleistung maßgeblich geprägt. Nichts anderes folge aus dem Projektplan. Einen Bereich "RLP Forschung" von 2010 - 2014, wie vom Kläger angeführt, gebe es demgegenüber nicht. Das Projekt Universitätsmedizin Stufe I Grand von 2012 - 20313 liege vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum, so dass es unerheblich sei. Das Projekt 1080 B52 und DFG CRC 1080 A2 seien jeweils Teilprojekte des Sonderforschungsprojektes 1080. Die Gliederung des Sonderforschungsprojektes 1080 in Teilprojekte ändere aber nichts daran, dass es sich um ein Gesamtprojekt handele. Insgesamt sei der Kläger, wie bei Vertragsabschluss vorhergesehen, im streitgegenständlichen Vertrag zum Zweck der Arbeitsleistung in den beiden vorübergehenden und befristeten Projekten 1080 und ERC eingesetzt und beschäftigt gewesen. lm maßgeblichen Zeitraum des zweiten befristeten Arbeitsvertrages sei er nicht anderweitig eingesetzt und tätig gewesen. Insbesondere nicht mit Daueraufgaben und vor allem nicht in einem irgendwie maßgeblichen Umfang.

29

Das Molekül PP2A B sei von einer Forschungsgruppe und nicht nur vom Kläger allein entdeckt worden. Zwar sei der Kläger während des letzten befristeten Arbeitsvertrages zeitlich unterschwellig auch in einem weiteren zeitlich befristeten und begrenzten wissenschaftlichen Projekt L. beschäftigt und eingesetzt gewesen, das vom European Research Council (ERC) gefördert werde. Dieses habe am 01.04.2013 begonnen und sei bis 2018 befristet. Dabei gehe es um die Erforschung des Moleküls PRG bei psychischen Erkrankungen. Zur Finanzierung dieses Projektes habe sie - die Beklagte - erhebliche Fördermittel erhalten. Der Kläger sei in diesem Projekt für die Durchführung und Überwachung der molekularbiologischen Experimente eingestellt worden. Im März 2013 sei zu erwarten gewesen bzw. habe festgestanden, dass die Arbeiten auch in diesem Projekt nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend anfallen würden. Insoweit handele es sich um einen weiteren Sachgrund, der die Befristung rechtfertige.

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Des Weiteren sei die Stelle des Klägers in der Zeit vom 01.04.2013 bis zum 31.12.2015 und damit zeitlich überwiegend zu 100 % über Berufungsmittel von Prof. N. (Kostenstelle 12345) finanziert worden. Die Stelle des Klägers werde also nicht vornehmlich über reguläre, dauerhaft zur Verfügung stehende Haushaltsmittel, sondern anderweitig finanziert, da auch Berufungsmittel nicht dauerhaft zur Verfügung stünden. Tatsächlich seien diese mittlerweile auch aufgebraucht.

31

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug in diesem Zusammenhang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 13 - 17 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 328 - 332 d. A.) Bezug genommen.

32

Einer Beteiligung des Personalrats bei einer Befristung bedürfe es nicht; auch könne sich die Beklagte auf das TzBfG berufen. Selbst bei einer Fortführung eines der Projekte oder deren Verlängerung habe der Kläger keinen Anspruch auf Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages. Ob eine solche eintreten werde, sei ungewiss. Der Wettbewerb bei der Beantragung solcher Fördermittel sei außerordentlich hoch. Insbesondere werde es aber bei einem angedachten, neu zu beantragenden Förderprojekt auf elektrophysiologische, funktionelle Analysen und nicht mehr auf Experimente im molekularbiologischen Bereich ankommen. Der Kläger sei demgegenüber Molekularbiologe. Für ihn bestehe also in diesem Zusammenhang keine Verwendung. Hinzu komme, dass aufgrund des Verhaltens des Klägers, das zu seiner Freistellung geführt habe, eine weitere Zusammenarbeit mit ihm nicht zumutbar sei. Hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten im Zusammenhang mit der Freistellung des Klägers wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 18 - 21 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 333 - 337 d. A.) Bezug genommen.

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Ein Lebenssachverhalt sei in ein Forschungsprojekt "verkleidet", also nur vorgespiegelt worden, dies kreditiere auch die namhaften Förderergeber und sei nicht hinzunehmen. Den streitgegenständlichen Projekten seien demgegenüber Planungen vorausgegangen. Es seien Förderanträge konzipiert und gestellt worden, diese seien von den Förderern im Einzelnen geprüft worden, wobei ein strenger Wettbewerb herrsche. Der Großteil der Förderanträge werde abgelehnt. Die Fördersumme für das EU Projekt L. habe nicht 40.000,00 € sondern 1.142,565 € betragen. Sie, die Beklagte, erhalte die Projektförderung, müsse aber auch gegenüber dem Förderer Rechenschaft ablegen und Nachweise über die Verausgabung der Mittel erbringen. Das Vorbringen des Klägers zu einzelnen wenigen Punkten des Inhalts, Gelder würden nicht zweckentsprechend verausgabt, seien unzutreffend. Auch habe niemand dem Kläger zugesichert er würde eine unbefristete Stelle bekommen. Eine derartige Entscheidung obliege nur dem Vorstand bzw. der Personalverwaltung.

34

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 21.12.2016, verkündet am 27.01.2017 - 1 Ca 182/16 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 316 - 353 d. A. Bezug genommen.

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Gegen das ihm am 15.03.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 29.03.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 05.06.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 06.04.2017 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 15.06.2017 einschließlich verlängert worden war.

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Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG seien entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts vorliegend nicht gegeben. Vielmehr liege der Tätigkeit des Klägers eine auf Dauer angelegte bzw. zeitlich nicht begrenzte universitäre Forschungsaufgabe zu Grunde, nicht aber ein lediglich vorübergehender Bedarf im Sinne eines Projekts. Die Tätigkeit des Klägers habe von Anfang an seit 2010 insbesondere das Entwerfen und Überwachen von molekularbiologischen Experimenten des Labors beinhaltet; insbesondere die Grundlagenforschung betreffend das Molekül PRG-1 und PRG 2-5 und ihrer Rolle bei bioaktiver Lipids signaling an neuraler Plastizitäts-Vorgänge sowie Molekularbiologischer Charakterisierung von PRG-1 / PRG 2, die Rolle von Phospholipiden bei der Regulation neuronaler Erregbarkeit, die Rolle von PRG 1 bei der Maturation postsynaptischer Strukturen und die Rolle von PRG-2 bei der corticalen Entwicklung. Bereits vor dem Beginn des streitgegenständlichen Arbeitsverhältnisses sei also an dem der Forschungsaufgabe zu Grunde liegenden Protein und an den entsprechenden medizinischen Fragen geforscht worden. Insoweit erschließe sich nicht, in wieweit letztendlich der Kläger nur für einen vorübergehenden Bedarf eingestellt worden sei. Ein projektbezogener Mehrbedarf habe hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers nicht bestanden. Vielmehr sei er im Rahmen einer Daueraufgabe beschäftigt worden, deren Finanzierung es seitens der DFG bzw. der ERC zeitweise für die Beklagte lediglich erleichtert worden sei. Die finanzielle Förderung von Forschungsaufgaben an Universitäten bedeute nicht automatisch, dass sich um von der universitären Forschung abgrenzbare Projekte handele. Das gesamte erforderliche Personal bis auf die Doktoranden, das Labor (also Sachmittel) sei in höchstmöglichem Maß von der Beklagten selbst eingestellt und bis auf den Kläger, sowie Doktoranden und Postdocs unbefristet beschäftigt worden. Die Drittmittelfinanzierung sei bezogen auf die Forschungsaufgabe, mit der der Kläger tätig gewesen sei, tatsächlich sehr gering. Das POR-Center 1080 umfasse mindestens 17 Projekte, die an unterschiedlichen Universitäten und Stellen durchgeführt würden. In diesem Zusammenhang sei die gesamte Fördersumme von etwas über 2 Millionen Euro pro Haushaltsjahr sehr gering. Es handele sich um eine originäre universitäre Forschungsaufgabe, die auch letztendlich den Betriebszweck der Beklagten ausfülle. Dies sei bereits bei Vereinbarung der streitgegenständlichen Befristung klar gewesen.

37

Zudem seien dem Kläger neben dieser Aufgabe noch zwei andere Aufgaben zugeteilt worden. Er habe grundsätzliche Grundlagenforschung durchgeführt und insoweit Teilansätze der gesamten Forschungsziele im Rahmen der Grundlagenforschung, die von der DFG bzw. ERC finanziell lediglich teilweise unterstützt worden seien. Es handele sich in Bezug auf die seit 2010 laufende Forschungsaufgabe nicht um davon abgrenzbare Bereiche. Auch die Zusammenarbeit mehrerer Universitäten in Arbeitsgruppen spreche nicht zwingend dafür, dass ein nur vorübergehendes Projekt bzw. ein nur vorübergehender Bedarf gegeben sei. Insgesamt und stets habe es dem Kläger ab 2010 oblegen, im Rahmen der Forschung des Moleküls PRG-1 und PRG-2 diese voran zu treiben und zu koordinieren. Die insoweit getätigten langfristigen Investitionen wie die Einrichtung eines kompletten Labors spreche ebenfalls für eine auf Dauer angelegte universitäre Forschungsaufgaben. Zudem sei dem Kläger von Prof. N. im Rahmen des Zustandekommens des letzten befristeten Vertrages mitgeteilt worden, dass er mit einer unbefristeten Tätigkeit rechnen könne.

38

Im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers seien die Forschungsziele bei PRG-1 und lipid zu nur etwa 30 % erreicht gewesen. Auch insoweit bestehe also kein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrages, wenn, wie vorliegend, die Forschung letztendlich und nicht die Projektfinanzierung im Vordergrund stehe. Mit der Suspendierung des Klägers sei seine Tätigkeit auch keineswegs weggefallen. Sie sei vielmehr nach wie vor vorhanden und werde nur von anderen Personen ausgeführt.

39

Berücksichtigt werden müsse zudem, dass im Rahmen einer Personalratsanhörung bei einer Einstellung und Befristung des Arbeitsverhältnisses alle Befristungsgründe anzugeben seien.

40

Die Suspendierung des Klägers sei grundlos erfolgt. Es habe zwar Meinungsverschiedenheiten gegeben. Berücksichtigt werden müsse aber, dass der Kläger nicht aus Deutschland, sondern aus China stamme. Er habe nicht gewusst, dass ein Personalgesprächsmitschnitt unzulässig sei. Zudem habe er Prof. N. im Vieraugengespräch mit dem Kläger wiederholt Dinge gesagt, die er hinterher abgestritten habe. Dies sei jedenfalls die Erfahrung des Klägers gewesen.

41

Abschließend sei festzuhalten, dass die Arbeitsaufgabe des Klägers nicht und auch jetzt nicht weggefallen sei. Schon Ende 2014 sei Herr B. eingesetzt worden, um die Ergebnisse des Klägers unabhängig von ihm auszuwerten. Insgesamt sei er im Rahmen durchgehender Forschung beschäftigt worden. Die Arbeitsweise habe sich zu keiner Zeit, auch nicht ab Beginn der unterstützenden Finanzierung geändert. Es habe keine personellen Veränderungen bis auf die Doktoranden gegeben. Inzwischen sei nach der erzwungenen Suspendierung des Klägers seine molekularbiologische Arbeit vollständig von Herrn R. übernommen worden.

42

Zusammenfassend müsse davon ausgegangen werden, dass die gesamten Zeiträume zu betrachten seien, um die Frage beantworten zu können, ob vorliegend eine Daueraufgabe oder eine projektierte Tätigkeiten vorgelegen habe. Weil der Kläger seit der Einstellung im Jahre 2010 an PRG-1 und lipid gearbeitet habe und sich auch damit in der Arbeit nichts seither geändert habe, sei davon auszugehen, das tatsächlich eine Daueraufgabe gegeben sei.

43

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren in allen seinen Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 31.05.2017 (Bl. 421 - 443 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 444 - 593 d. A.) sowie seine Schriftsätze vom 08.06.2017 (Bl. 598 d. A.), vom 31.08.2017 (Bl. 759 - 781 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 782 - 926 d. A.), vom 09.11.2017 (Bl. 980 - 987 d. A.) und vom 06.11.2017 (Bl. 988 - 990 d. A.) Bezug genommen.

44

Der Kläger beantragt,

45

1. das am 27.01.2017 verkündete erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Mainz mit AZ 1 Ca 182/16 aufzuheben.

46

2. Festzustellen, dass das zwischen den Parteien zum 31.03.2017 befristete Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung zum 31.03.2017 geendet hat.

47

3. Hilfsweise zu Antrag Ziffer 2:

48

festzustellen, dass die Befristung des zwischen den Parteien am 21.03..2013/22.03.2013 abgeschlossenen Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist.

49

4. Hilfsweise zu Antrag Ziffer 3:

50

festzustellen, dass das zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

51

5. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als wissenschaftlichen Mitarbeiter bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen.

52

Die Beklagte beantragt,

53

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. Januar 2017 (Az. 1 Ca 182/16) zurückzuweisen.

54

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, vom 01.04.2013 bis zum 31.03.2017 sei der Kläger zu 100 % in der Forschung beschäftigt worden. Die Finanzierung sei über die Kostenstellen 12345 (bis 31.12.2015) und 6789 (bis 31.03.2017) erfolgt. Es habe für die Tätigkeit lediglich ein vorübergehender Bedarf bestanden (Projektbefristung, § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG). Wie bereits bei Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages geplant und prognostiziert, sei der Kläger in den folgenden Projekten eingesetzt worden:

55

- Projekt der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) -
Sonderforschungsbereich (SFB) 1080 - Teilprojekt B 5
- Projekt der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) - Sonderforschungsbereich (SFB) 1080 - Teilprojekt A 2
- Projekt der Europäischen Union (EU, ERC = European Research Council) = Projekt LiPsad.

56

Das jeweilige übergeordnete Forschungsthema dieser Projekte habe jeweils gelautet:

57

- DFG Projekt B 5: Thema sind molekulare und zelluläre Mechanismen der neuralen Hämostase, insbesondere die Funktion des Moleküls PRG-1
- DFG Projekt A 2: Thema ist die Rolle eines Familienmitglieds des Moleküls PRG-1, nämlich des Moleküls PRG-2 und damit die Rolle der bioaktiven Fetten bei der Reifung des Gehirns
- EU Projekt LiPsyD: Es geht um die Erforschung des Moleküls PRG bei psychischen Erkrankungen.

58

In diesem Zusammenhang sei der Kläger weit überwiegend, d. h. mehr als 50 %, in den genannten Projekten eingesetzt gewesen. Die Forschung am bzw. im Zusammenhang mit dem Molekül PRG-1 sei keine Daueraufgabe der Beklagten. Hätten die DFG und die EU die vorgenannten Projekte nicht finanziell gefördert, so wären sei nicht durchgeführt worden. Denn die Beklagte hat die letzten Jahre mit hohen Defiziten abgeschlossen.

59

Der Sonderforschungsbereich 1080 habe aus 17 Teilprojekten bestanden. Vier Teilprojekte davon seien von der Beklagten durchgeführt worden. In zwei dieser von der Beklagten durchgeführten befristeten und vorübergehenden Teilprojekte (B5 und !2) sei der Kläger eingesetzt gewesen. Erst nach Zugang der Bewilligung der Fördermittel habe sich die Beklagte sodann entschieden, das befristete Arbeitsverhältnis mit dem Kläger für die Dauer des Projekts zu verlängern. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitgegenständlichen Befristung habe aufgrund der beantragten und bewilligten Förderung festgestanden, dass der Kläger überwiegend in dem Homöostase-Projekt eingesetzt und dieses mit Ablauf des Jahres 2016 enden werde. Ebenso habe festgestanden, dass die im Rahmen dieses Projekts anfallenden Sonderaufgaben nicht dauerhaft anfallen würden. In diesem Bereich sei ein Einsatz des Klägers von 20 Wochenstunden geplant und prognostiziert worden, was sich aus dem Prüfplan ergebe. Für dessen Durchführung sei der Kläger mitverantwortlich gewesen. Mit 5 Wochenstunden sei der Kläger darüber hinaus im DFG Projekt A2, einem Teilbereich des Sonderforschungsbereichs 1080 eingesetzt worden, in dem die Rolle des Moleküls PRG-2 erforscht werden habe sollen. Und soweit habe bereits bei Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages festgestanden, dass die Aufgabe des Klägers in diesem Projekt nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend anfallen würden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Darstellung der Forschungsprojekte der Beklagten, der insoweit verfolgten Ziele, der Aufspaltung in Unterthemen wird auf S. 10 - 19 der Berufungserwiderungsschrift vom 14.08.2017 (Bl. 654 - 663 d. A.) Bezug genommen.

60

Zwar sei die Stelle des Klägers nicht aus Mitteln der DFG Förderung finanziert worden. Die Finanzierung sei aber über Berufungsmittel als Drittmittel erfolgt. Der Kläger sei also nicht über reguläre, dauerhaft zur Verfügung stehende Haushaltsmittel finanziert worden, sondern überwiegend aus Berufungsmitteln, die lediglich begrenzt zur Verfügung gestanden hätten. Diese seien mittlerweile auch aufgebraucht. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten insoweit wird auf Bl. 663 - 665 d. A. Bezug genommen.

61

Bei der Beklagten bestehe kein Beschäftigungsbedarf für den Kläger ab dem 31.03.2017. Er sei auch nicht im Rahmen von Daueraufgaben eingesetzt worden. Neben dem Kläger seien entgegen dem Vorbringen des Klägers weitere Mitarbeiter sowie Mitarbeiterinnen zur Durchführung der Projekte zusätzlich befristet eingestellt worden; insoweit handele es sich um einen weiteren zusätzlichen Tatbestand, aus dem sich ergebe, dass ein vorübergehendes Projekt vorgelegen habe. Insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten auf Bl. 665 - 669 d. A. Bezug genommen.

62

Die vom Kläger während der streitgegenständlichen Befristung wahrgenommenen Aufgaben ließen sich gegenüber den Daueraufgaben der Beklagten abgrenzen. Zum Zeitpunkt des vorhergehenden ersten Arbeitsvertrages zwischen den Parteien habe es die Teilaufgaben B5 und A2 mit den Forschungsthemen und Unterthemen sowie das EU Projekt L. noch gar nicht gegeben. Vielmehr hätten diese Projekte erst mit dem Beginn des streitgegenständlichen Vertrages im Jahr 2013 ihren Anfang genommen. Das Vorbringen des Klägers, er tue im Rahmen des streitgegenständlichen Vertrages dies, was er schon immer getan habe, sei vollständig unsubstantiiert und schlicht und einfach falsch. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren insoweit wird auf Bl. 670 - 672 d. A. Bezug genommen.

63

Die Zusammenarbeit mit dem Kläger sei zudem nicht störungsfrei verlaufen. Insbesondere aufgrund des Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit sei offensichtlich, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit mit ihm nicht mehr möglich sei. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers könne der Beklagten daher nicht zugemutet werden. Hinsichtlich der Darstellung der Beklagten in ihren Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 672 - 675 d. A. Bezug genommen. Besonders hervorzuheben sei insoweit, dass der Kläger - unstreitig - ein Personalgespräch mit seinem Vorgesetzten Prof. N. am 14.03.2016 unerlaubter Weise mitgeschnitten habe.

64

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 14.08.2017 (Bl. 645 - 684 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 685 - 709 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 03.11.2017 (Bl. 956 - 976 d. A.) Bezug genommen.

65

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

66

Schließlich wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 13.11.2017 und vom 22.01.2018.

Entscheidungsgründe

I.

67

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

68

Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

69

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage voll umfänglich unbegründet ist, dass also das zwischen den Parteien befristet begründete Arbeitsverhältnis am 31.03.2017 sein Ende gefunden hat, weil die streitgegenständliche Befristung gerechtfertigt ist und dass der Kläger gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch darauf hat, über den 21.03.2016 hinaus als Wissenschaftlicher Mitarbeiter weiter zu unveränderten Arbeitsbedingungen tatsächlich beschäftigt zu werden.

70

Mit dem Arbeitsgericht geht die Kammer davon aus, dass die streitgegenständliche Befristung zum 31.03.2017 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis beendet hat, weil die streitgegenständliche Befristung als gerechtfertigt anzusehen ist. Dies folgt aus § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG, dessen Voraussetzungen vorliegend gegeben sind; dem stehen nicht die Grundsätze des institutionellen Rechtsmissbrauchs entgegen, ebenso wenig personalvertretungsrechtliche Gründe.

71

Das Arbeitsgericht hat im Einzelnen insoweit ausgeführt.

72

"I. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass nur die in dem letzten zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag vom 21.03./22.03.2013 vereinbarte Befristung der gerichtlichen Befristungskontrolle unterliegt.

73

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle. Durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Vertragsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre Rechtsbeziehungen künftig allein maßgeblich sein soll. Dadurch wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (BAG Urt. v. 07.11.2007 – 7 AZR 484/06 – NZA 2008, 467).

74

Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien dem Arbeitnehmer bei Abschluss des letzten Vertrages das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der im vorangegangenen Vertrag vereinbarten Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen oder wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbständigen Annex zum vorherigen Vertrag handelt, mit dem das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunkts modifiziert werden sollte (BAG Urt. v. 15.02.1995 - 7 AZR 680/94 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166).

75

Beides ist vorliegend nicht der Fall. Zur Annahme eines entsprechenden Parteiwillens für eine Annexregelung reicht es nicht aus, dass der letzte und der vorletzte Vertrag in den Vertragsbedingungen übereinstimmen und die zu erfüllende Arbeitsaufgabe die gleiche bleibt (BAG Urt. v. 25.08.2004 - 7 AZR 7/04 - BAGE 111, 377, m.w.N.). Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten. Diese sind anzunehmen, wenn in dem Anschlussvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts vorgenommen wird, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit an erst später eintretende, zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht. Alles in allem darf es den Parteien nur darum gegangen sein, die Laufzeit des alten Vertrags mit dem Sachgrund der Befristung in Einklang zu bringen.

76

Sämtliche dieser Voraussetzungen sind offensichtlich hier nicht gegeben. Damit unterliegt nur der letzte Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle.

77

II. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte aus Rechtsgründen nicht gehindert sich trotz den Angaben im Arbeitsvertrag, es handele sich um eine Drittmittelbefristung, auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG zu berufen.

78

1. Nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG bleibt das Recht der Hochschulen unberührt, das in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnete Personal in unbefristeten oder nach Maßgabe des TzBfG befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

79

Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt.

80

Vorliegend ist unstreitig sowohl der betriebliche Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 WissZeitVG als auch der personelle Geltungsbereich von § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG eröffnet.

81

Aus Sinn und Zweck der Befristungsregelungen in § 2 Abs. 1 WissZeitVG ergibt sich, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen zum Zwecke ihrer wissenschaftlichen Qualifikation dort abschließend geregelt ist.

82

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal ist nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion, d.h. in der sog. Postdoc-Phase, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Diese erleichterten Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 WissZeitVG zur Befristung von Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG dienen der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Wissenschafts- und Forschungsfreiheit; sie liegen im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und tragen zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre bei (vgl. BT-Drs. 15/4132 S. 17). Der Gesetzgeber hat die besonderen Möglichkeiten zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge zum Zwecke der wissenschaftlichen Qualifikation im WissZeitVG nach einer Abwägung der Freiheit von Wissenschaft und Forschung mit dem nach Art. 12 Abs. 1 GG zu schützenden Interesse des Arbeitnehmers an einem unbefristeten Arbeitsverhältnis abschließend ausgestaltet.

83

Es handelt sich (nur) Insoweit um eine Spezialregelung gegenüber § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG (BAG Urt. v. 18.05.2016 - 7 AZR 533/14 – NJW 2016, 3259).

84

§ 1 Abs. 2 WissZeitVG ermöglicht die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen nach § 14 Abs. 1 TzBfG aber dann sehr wohl, wenn die Befristung nicht ausschließlich zum Zwecke der wissenschaftlichen Qualifizierung, sondern auch aus anderen Gründen erfolgt, etwa weil der Bedarf an der Arbeitsleistung – wie hier - nur vorübergehend besteht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG) oder weil der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG).

85

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG kann „nur“ dann nicht auf Sachgründe nach § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden, wenn die Befristung ausschließlich mit der wissenschaftlichen Qualifizierung des Arbeitnehmers begründet wird. Nur insoweit verdrängt § 2 Abs. 1 WissZeitVG als Sonderregelung § 14 Abs. 1 TzBfG (BAG Urt. v. 18.05.2016 - 7 AZR 533/14 – NJW 2016, 3259).

86

Die unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG fallende sog. Projektbefristung wird nicht durch § 2 Abs. 2 WissZeitVG verdrängt. Dieser Tatbestand ist - anders als die Drittmittelbefristung - im WissZeitVG nicht geregelt. Er unterscheidet sich auch im Hinblick auf die Voraussetzungen vom Drittmitteltatbestand in § 2 Abs. 2 WissZeitVG (BAG Urt. v. 08.06.2016 – 7 AZR 259/14 – NZA 2016, 1463).

87

2. Es ist auch unerheblich, dass der streitgegenständliche Arbeitsvertrag selbst nicht auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz verweist, denn § 14 TzBfG enthält kein Zitiergebot wie § 2 Abs. 4 WissZeitVG (BAG Urt. v. 02.09.2009 - 7 AZR 233/08 - BAGE 132, 59).

88

3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Universitätsmedizin X, KöR, (M-TV UM X) in der Fassung vom 31.07.2012. In dessen § 27 Abs. 1 heißt es:

89

„Befristete Arbeitsverträge sind zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen. Gleiches gilt für Befristungen im Wissenschaftsbereich, es sei denn, es handelt sich um Drittmittelbefristungen.“

90

Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich auch im Wissenschaftsbereich Befristungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz möglich sind. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen eine Drittmittelfinanzierung vorliegt. Dies ist aber nach der zutreffenden Auffassung des Klägers, was die Beklagte auch einräumt, gerade nicht der Fall. Im Übrigen hat die Beklagte - vom Kläger - nicht bestritten, vorgetragen, dass die Tarifvertragsparteien diese Regelung klarstellend aufgehoben hätten.

91

III. Die Befristung des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages ist nicht durch den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung, aber durch einen sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist.

92

1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend entsprechend der Zweckbestimmung dieser Mittel beschäftigt wird.

93

Eine „Finanzierung aus Mitteln Dritter“ liegt vor, wenn ein Projekt nicht aus den der Hochschule oder Forschungseinrichtung zur Verfügung stehenden regulären Haushaltsmitteln, sondern anderweitig finanziert wird (BAG Urt. v. 08.06.2016 – 7 AZR 259/14 – a.a.O., m.w.N.). „Überwiegend“ erfolgt die Finanzierung der Beschäftigung, wenn die konkrete Stelle zu mehr als 50 % aus den Drittmitteln finanziert wird (BT-Drs. 16/3438 S. 14).

94

Mit dem Tatbestandsmerkmal „Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt“ ist das Erfordernis einer konkreten aufgaben- und zeitbezogenen Mittelzuweisung beschrieben. Das Attribut „bestimmte“ bezieht sich sowohl auf die „Aufgabe“ als auch auf die „Zeitdauer“. Damit müssen die (Dritt-)Mittel einerseits hinreichend zweckgebunden und andererseits für eine von vornherein feststehende Zeitspanne zur Verfügung gestellt sein. Die Regelung erfasst damit nur solche Finanzierungsbewilligungen, deren Endlichkeit hinreichend genau feststeht (BAG Urt. v. 13.02.2013 - 7 AZR 284/11 - Rn. 24, a.a.O.).

95

Schließlich muss der befristet beschäftigte Mitarbeiter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG überwiegend entsprechend der Zweckbestimmung beschäftigt werden. Dieses Merkmal soll in erster Linie die Interessen des Drittmittelgebers schützen und zugleich verhindern, dass der aus Drittmitteln finanzierte Mitarbeiter zur Erfüllung allgemeiner Hochschulaufgaben eingesetzt und der Befristungsgrund somit nur vorgeschoben wird, um Daueraufgaben zu erfüllen. Das schließt es nicht aus, dass drittmittelfinanziertes Personal wegen der Besonderheiten des jeweiligen Forschungsvorhabens oder des Zwangs zu einer Vor- bzw. Zwischenfinanzierung in anderen Drittmittelprojekten eingesetzt wird oder auch allgemeine Hochschulaufgaben wahrzunehmen hat, soweit die Verwendung für projektfremde Tätigkeiten dem objektiven Interesse des Drittmittelgebers nicht zuwiderläuft.

96

Wegen der zusätzlichen Aufnahme des Tatbestandsmerkmals „überwiegend“ in § 2 Abs. 2 WissZeitVG erfordert eine Befristung nach dieser Bestimmung, dass sich der Mitarbeiter zu mehr als 50 % der Arbeitszeit dem drittmittelfinanzierten Vorhaben widmet. Allerdings muss der Mitarbeiter nicht kontinuierlich zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit für das drittmittelfinanzierte Vorhaben eingesetzt werden. Es genügt vielmehr, dass seine Arbeitskraft bei einer Betrachtung der gesamten Laufzeit des Arbeitsverhältnisses überwiegend dem Drittmittelprojekt zugutekommt (BAG Urt. v. 08.06.2016 – 7 AZR 259/14 – a.a.O., m.w.N.).

97

Im vorliegenden Fall scheidet eine Drittmittelfinanzierung bereits deswegen aus, weil - unstreitig - die konkrete Stelle des Klägers nicht zu mehr als 50 % aus Drittmitteln finanziert wird. Entsprechendes behauptet die Beklagte selbst nicht. Es bedarf daher an dieser Stelle keine Entscheidung, ob die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

98

2. Entgegen der Meinung des Klägers ist vorliegend ein Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gegeben.

99

a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.

100

Nach der bereits vor Inkrafttreten des TzBfG zu dem Befristungsgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs ergangenen Rechtsprechung stellt die Beschäftigung eines Arbeitnehmers in einem Projekt einen Fall des Sachgrunds des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs dar, der die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtfertigen kann (BAG Urt. v. 25.08.2004 - 7 AZR 7/04 - BAGE 111, 377 = EzA TzBfG § 14 Nr. 13 m.w.N.). Der nur vorübergehende projektbedingte personelle Mehrbedarf stellt den Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer für die Dauer des Projekts dar. Dabei kann sich der Arbeitgeber zur sachlichen Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrags auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handeln. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist.

101

Aus diesem Grund stellt z.B. die Übernahme eines Auftrags zur Erstellung eines bestimmten Bauwerks für ein Bauunternehmen kein Projekt dar, weil die Erbringung von baulichen Leistungen zu der fortlaufend verfolgten Unternehmenstätigkeit zählt, die auf die Ausführung weiterer Vorhaben gerichtet ist.

102

Für das Vorliegen eines Projekts spricht es aber regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der im Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden.

103

Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen (BAG Urt. v. 24.10.2001 - 7 AZR 620/00 - BAGE 99, 223 m.w.N.).

104

b) Unter Berücksichtigung des wechselseitigen Vorbringens der Parteien, wie es im Einzelnen im Tatbestand, auf den zur Meidung von Wiederholungen verwiesen wird, dargestellt wurde, ist die streitgegenständliche Befristung nach Überzeugung der Kammer wirksam.

105

Der Kläger meint zu Unrecht, die Befristung sei deshalb unwirksam, weil seine Forschungstätigkeiten nicht im Rahmen eines zeitlich begrenzten Projektes, sondern Teil der allgemeinen Forschung bei der Beklagten als deren Daueraufgabe sei.

106

Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Forschung als Teil der der Beklagten als Universitätsmedizin obliegenden Aufgaben nicht zeitlich begrenzt ist. Damit wird der als Projekt anzusehende Sonderforschungsbereich (SFB) 1080 aber keine Daueraufgabe der Beklagten als Auftragnehmerin.

107

Zutreffend ist, dass sich jede Forschung in Abschnitten vollzieht und nicht jeder Forschungsschritt als Projekt aufgefasst werden und damit als Grundlage einer Befristung dienen kann. Vielmehr bedarf es dem Hinzutreten weiterer Umstände.

108

Nach der – bereits dargestellten - Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, spricht für das Vorliegen eines Projekts regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der im Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden.

109

Dies ist vorliegend der Fall.

110

Auf seinen Antrag vom 10.03.2012 hat das Institut von Prof. N. mit Schreiben der DFG vom 10.12.2012 den Zuschlag und die Bewilligung für die Förderung des Sonderforschungsbereich (= SFB) 1080 durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (= DFG) erhalten und zwar für ein konkret beschriebenes und begrenztes Forschungsthema, nämlich die Erforschung molekularer und zellulärer Mechanismen, die dem Gehirn die Möglichkeit geben, ein funktionelles Gleichgewicht aufrecht zu erhalten (Homöostase).

111

Ausweislich der Unterlagen war der Kläger dabei von Beginn an als Co.-Principal Investigator bzw. Teilprojektleiter vorgesehen. Die Förderung begann – unstreitig - am 01.01.2013 und war - mit der Option der Überprüfung einer weitergehenden Förderung - bis Ende 2016 befristet. Bei dem geförderten Projekt “Molekulare und zelluläre Mechanismen der neuralen Hämostase“ handelt es sich mithin um ein thematisch begrenztes und zeitlich befristetes Projekt im Sinne der Rechtsprechung. Unerheblich ist daher in diesem Zusammenhang der Vortrag des Klägers, sowohl Prof. N. als auch er selbst hätten bereits vor Beginn des Sonderforschungsbereiches an dem in Rede stehenden Molekül PRG-1 geforscht.

112

Ausweislich der eingereichten Unterlagen handelt es sich bei der Förderung durch die DFG auch um eine finanzielle Förderung in einem ganz erheblichen Umfang. Dass die Beklagte ihrerseits ebenfalls Sach- und finanzielle Mittel für dieses Projekt zur Verfügung stellt, steht der Projektbefristung nicht entgegen; für die hier in Rede stehende Befristung nach § 14 Abs. 1 Ziff. 1 TzBfG kommt es insbesondere nicht darauf an, dass die konkrete Stelle des Klägers nicht aus Mitteln der DFG-Förderung finanziert wurde. Für das Vorliegen eines Projektes spricht darüber hinaus, dass ausweislich der Förderunterlagen im Rahmen des Sonderforschungsprojekts im Verbund mit der Uni F. geforscht wird und zahlreiche Arbeitsgruppen gebildet wurden.

113

Im Hinblick auf die Angaben in den Förderunterlagen, dass die Wochenarbeitszeit des Klägers im Rahmen dieses Sonderforschungsbereiches 20 Stunden betragen sollte, erachtet die Kammer das Bestreiten des Klägers, dass er überwiegend an diesem Projekt gearbeitet habe als nicht ausreichend.

114

Indes kommt es hierauf nicht abschließend an.

115

Soweit der Kläger weitere Bereiche angibt, in denen er gearbeitet habe, liegen diese zumindest zum überwiegenden Teil nicht in dem hier in Rede stehenden Zeitraum oder gehören zum Sonderforschungsbereich.

116

Jedenfalls hat der Kläger nach eigenem Bekunden während des letzten befristeten Arbeitsvertrages auch in einem weiteren zeitlich und thematisch begrenzten wissenschaftlichen Projekt gearbeitet.

117

Es handelt sich um die Forschung mit dem Titel “L.“, bei der es um die Erforschung des Moleküls PRG bei psychischen Erkrankungen geht. Nach den oben genannten Grundsätzen handelt es sich auch um ein Projekt, da es – unstreitig - finanziell in erheblicher Weise vom European Research Council (= ERC) gefördert wird und zeitlich begrenzt ist.

118

Damit erweist sich die streitgegenständliche Befristung grundsätzlich als wirksam.

119

Auf die Behauptung der Beklagten, die Arbeitsleistung des Klägers werde selbst bei einer weiteren Förderung durch die DFG bzw. für ein erneutes, weiteres Projekt nicht mehr gebraucht, da es bei dem angedachten, ggf. neu zu beantragenden Förderprojekt auf elektrophysiologische, funktionelle Analysen und nicht mehr auf Experimente im molekularbiologischen Bereich ankommen werde, kommt es nicht mehr an. Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Notwendigkeit eines neuen Antrages zeigt, dass die molekularbiologische Tätigkeit des Klägers im Projekt 1080 nur zeitlich begrenzt ist.

120

3. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Befristungsdauer nicht mit der Laufzeit der Projekte übereinstimmt.

121

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der befristete Vertrag nicht für die gesamte Laufzeit des Projekts geschlossen werden. Das bloße Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Forschungsvorhabens ist nicht stets und ohne weiteres geeignet, den sachlichen Grund für die Befristung in Frage zu stellen. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Vertragslaufzeit derart hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrunds zurückbleibt, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG Urt. v. 26.08.1988 - 7 AZR 101/88 - BAGE 59, 265). Gemessen hieran bestehen bzgl. des Projekts SFB 1080 keine Bedenken. Nach Überzeugung der Kammer ist es vorliegend auch unschädlich, dass die Befristung des Klägers bis zum 31.03.2017 lief, während die Förderung der DFG bzgl. des Projekts 1080 (zunächst) bis zum 31.12.2016 begrenzt war. Insoweit hat die Beklagte nachvollziehbar dargetan, dass aufgrund absehbarer Nacharbeiten die entsprechende Befristung nicht zu beanstanden ist. Soweit das Projekt ERC in Rede steht, bleibt die Befristung des Arbeitsvertrages zwar hinter der Laufzeit des Projektes zurück. Indes hat der Kläger selbst nicht behauptet, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit nicht möglich gewesen sei. Hinzu kommt, dass es sich insoweit nicht um die überwiegende Tätigkeit des Klägers gehandelt hat.

122

4. Unerheblich sind dann auch die Behauptung des Klägers, es bestünden Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten.

123

Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf den durch die Beendigung des konkreten Projekts vorhersehbaren Wegfall des zusätzlichen Arbeitsbedarfs für den befristet eingestellten Arbeitnehmer beziehen. Es ist unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf auf Grund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (BAG Urt. v. 15.02.2006 - 7 AZR 241/05 - ZTR 2006, 509; v. 25.08.2004 - 7 AZR 7/04 - BAGE 111, 377). Insoweit unterscheiden sich die Prognoseanforderungen von den der anderen Fallgruppen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, bei denen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein muss, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht.

124

Vielmehr ist es für die Frage der sachlichen Rechtfertigung einer Projektbefristung ohne Bedeutung, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer Tätigkeiten ausübt, die auch in anderen Projekten des Arbeitgebers anfallen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die im Rahmen eines Projekts beschäftigten Arbeitnehmer zusätzliche und nur vorübergehend anfallende Aufgaben oder Daueraufgaben des Arbeitgebers wahrnehmen sollen.

125

Die Prognose der Beklagten hätte sich nur dann auf eine Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers in einem anderen Projekt erstrecken müssen, wenn der Kläger nach dem Inhalt des streitgegenständlichen Arbeitsvertrags nicht im Rahmen eines Projekts hätte tätig werden sollen oder dessen Durchführung zu den Daueraufgaben der Beklagten gezählt hätte (BAG Urt. v. 08.06.2016 – 7 AZR 259/14 – a.a.O.).

126

5. Die Befristung ist nicht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam.

127

a) Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, auch bei Vorliegen eines Sachgrundes für die Befristung durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (BAG Urt. v. 08.06.2016 – 7 AZR 259/14 – a.a.O.; EuGH Urt. v. 26.11.2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 102 ff.). Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (vgl. BAG Urt. v. 07.10.2015 - 7 AZR 944/13 – m.w.N.).

128

aa) Die Prüfung, ob der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgegriffen hat, verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (st. Rspr. seit BAG Urt. v. 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 - BAGE 142, 308).

129

Von besonderer Bedeutung sind die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen. Ferner ist zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wurde oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche Aufgaben handelt. Bei zunehmender Anzahl befristeter Verträge und Dauer der befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift (BAG Urt. v. 19.02.2014 - 7 AZR 260/12 – m.w.N.). Zu berücksichtigen ist außerdem, ob die Laufzeit der Verträge zeitlich hinter dem prognostizierten Beschäftigungsbedarf zurückbleibt (BAG Urt. v. 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 – a.a.O.).

130

Bei der Gesamtwürdigung können daneben weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Zu denken ist dabei etwa an die Zahl und Dauer von Unterbrechungen zwischen den befristeten Verträgen (BAG Urt. v. 10.07.2013 - 7 AZR 761/11 -).

131

bb) Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Sachgrundbefristungen kann an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG angeknüpft werden. Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen Bereich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Zumindest regelmäßig besteht hiernach bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Werden diese Grenzen jedoch alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (BAG Urt. v. 07.10.2015 - 7 AZR 944/13 -, v. 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 48, BAGE 142, 308).

132

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen die Kammer folgt, ist die in Rede stehende Befristung nicht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam.

133

Zunächst ist festzuhalten, dass es vorliegend nicht auf die Gesamtanzahl der befristeten Arbeitsverträge des Klägers auch bei anderen Arbeitgebern ankommt.

134

Zu berücksichtigen sind vielmehr nur die beiden befristeten Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten.

135

Sowohl von der Anzahl, als auch von der Gesamtdauer sind die Voraussetzungen für die Indizien eines Gestaltungsmissbrauchs vorliegend nicht gegeben.

136

Gegen einen Gestaltungsmissbrauch spricht zudem der Umstand, dass die Befristungen auf unterschiedlichen Gründen beruhen (vgl. BAG Urt. v. 10.07.2013 - 7 AZR 761/11 -). Im Übrigen bleibt die letzte Befristungsvereinbarung zeitlich nicht hinter dem sich aus der (entscheidenden) Förderungszusage der DFG zurück. Dies spricht gegen die Annahme, es bestehe tatsächlich ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf.

137

6. Der Wirksamkeit der Befristung stehen personalvertretungsrechtliche Gründe nicht entgegen. Der Personalrat hat nach den Bestimmungen des LPersVG Rheinland-Pfalz kein Mitbestimmungsrecht bei der Befristung von Arbeitsverträgen im Hochschulbereich.

138

Ein derartiges Mitbestimmungsrecht ergibt sich nicht aus § 78 LPersVG. Nach dessen Absatz 2 bestimmt der Personalrat mit bei Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses, ausgenommen im Hochschulbereich."

139

Diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts schließt sich die Kammer voll inhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

140

Ebenso hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung angenommen, dass auch der Beschäftigungsantrag des Klägers unter Abwägung der beiderseitigen Interessen keinen Erfolg hat.

141

Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt:

142

"I. Grundsätzlich ist eine einseitige Freistellung in Form der Suspendierung von der Arbeit angesichts des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht möglich (BAG Urt. v. 21.09.1993 – 9 AZR 335/91 - AP BildungsUrlG NRW § 1 Nr. 6).

143

Die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hatte eine einseitige Suspendierungsmöglichkeit des Arbeitgebers anerkannt, diese allerdings an strenge Anforderungen geknüpft (BAG Urt. v. 15.06.1972 – 2 AZR 345/71 - AP BGB § 628 Nr. 7). In seiner Entscheidung vom 19.08.1976 – 3 AZR 173/75 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 4) ließ das Bundesarbeitsgericht aber bereits überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers zur Suspendierungserklärung ausreichen. Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgericht München vom 23.05.2007 (- 7 Sa 146/05 -) kann dahinstehen, ob der strengen Ansicht des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 21.09.1993 zu folgen sei. Auch wenn man annehmen wolle, eine einseitige Suspendierung könne aus billigenswerten Gründen erfolgen, so seien solche nicht schon dann anzunehmen, wenn diese den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung rechtfertigten. Es bedürfe vielmehr einer Interessenbeeinträchtigung, die eine sofortige Reaktion des Arbeitgebers erforderlich mache. Diese Voraussetzungen lägen in aller Regel nur bei einem Verdacht einer schweren strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Vertragsverletzung gegenüber dem Arbeitnehmer vor. Nichts anderes ergäbe sich in gekündigten Arbeitsverhältnissen (so aber ArbG Düsseldorf v. 03.06.1993 – 9 Ga 28/93 -, NZA 1994, 559).

144

Der allgemeine Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers kann demnach, insbesondere mit Rücksicht auf seinen Rechtsgrund und Zweck, gemäß Art. 1, 2 GG die Persönlichkeit des Arbeitnehmers vor Diskriminierung durch Nichtbeschäftigung zu schützen, nur ausnahmsweise durch die so genannte Freistellung oder Suspendierung des Arbeitnehmers ausgeschlossen werden.

145

Die Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist "nur bei einem besonders schutzwürdigen Interesse des Arbeitgebers, an dessen Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen sind, zulässig".

146

Nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann der allgemeine Beschäftigungsanspruch jedenfalls nur "ausnahmsweise entfallen, wenn der Weiterbeschäftigung zwingende betriebliche oder persönliche Gründe entgegenstehen und der Arbeitnehmer demgegenüber kein besonderes, vorrangig berechtigtes Interesse an der tatsächlichen Weiterbeschäftigung hat", so dass der Arbeitgeber nur dann berechtigt ist, "den Arbeitnehmer zu suspendieren, wenn er hierfür ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse geltend machen kann" (so BAG 15.03.2001 a.a.O.).

147

Den Ausnahmetatbestand dieses Freistellungsrechts muss – mit Rücksicht auf die grundsätzliche Anerkennung des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs und die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast – der Arbeitgeber darlegen und beweisen bzw. glaubhaft machen. Der Arbeitnehmer muss also nicht etwa erst sein allgemeines ideelles Beschäftigungsinteresse darlegen. Denn dieses allgemeine Beschäftigungsinteresse ist – insbesondere nach der typisierenden Betrachtungsweise des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) – integraler Bestandteil der durch Art. 1, 2 GG geschützten Persönlichkeit jedes Arbeitnehmers und deswegen Grundlage und Legitimation, aber nicht Tatbestandsmerkmal des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs. Dementsprechend muss der Arbeitgeber den Ausnahmetatbestand, dass sein Interesse an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers schutzwürdig ist und das allgemeine Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt, darlegen und beweisen bzw. glaubhaft machen. Die Darlegungslast des Arbeitgebers ist nur insofern abgestuft, als der Arbeitnehmer etwaige besondere Beschäftigungsinteressen ideeller und/oder materieller Art, die sein allgemeines Beschäftigungsinteresse noch verstärken, erst einmal seinerseits hinreichend konkret darlegen muss, bevor der Arbeitgeber auch gegenüber diesem verstärkten Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers darlegen und beweisen bzw. glaubhaft machen muss.

148

II. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die Freistellung im allein maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nach Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlagen jedenfalls im Hinblick darauf, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.07.2017 sein Ende finden wird als gerechtfertigt.

149

Zutreffend verweist der Kläger auf seinen allgemeinen Beschäftigungsanspruch und darauf, dass „normale“ Meinungsverschiedenheiten, wie sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses immer wieder vorkommen, allein nicht ausreichen, um eine Suspendierung zu rechtfertigen.

150

Ob im vorliegenden Fall die von der Beklagten vorgetragenen Behauptungen, insbesondere dahingehend der Kläger habe die Kontrolle über sich verloren sowie Prof. N. beschuldigt seine Daten „gestohlen“ zu haben, zutreffen und für die streitgegenständliche Suspendierung ausreichend wären, kann nach Überzeugung der Kammer dahin stehen.

151

Diese erweist sich - jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, in dem das Arbeitsverhältnis ohnehin nur noch ca. 3 Monate bestand - deswegen als gerechtfertigt, weil der Kläger nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten eine Gespräch zwischen ihm und Prof. N. aufgezeichnet hat. Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs ist "an sich" geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an (vgl. § 201 StGB). Maßgeblich ist die mit diesem Verhalten verbundene Verletzung der dem Arbeitnehmer nach § 241 Abs. 2 BGB obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers. Dieser hat seine Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auch im Hinblick auf die Vertraulichkeit des Wortes zu schützen. Das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen darf - auch im Betrieb - nicht heimlich mitgeschnitten werden (BAG Urt. v. – 2 AZR 989/11 – BAGE 142, 351).

152

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch die Aufzeichnung eines Personalgespräches ohne die entsprechende Zustimmung bzw. Genehmigung eine ca. dreimonatige Freistellung eines Arbeitnehmers – hier des Klägers – bis zum Ablauf der Befristung."

153

Auch diesen überzeugenden Ausführungen folgt die Kammer voll inhaltlich und stellt dies hiermit ausdrücklich gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

154

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

155

Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten; gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich - wenn auch umfassend und aus Sicht des Klägers heraus verständlich - deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Insoweit ist davon auszugehen, dass im rechtlichen Ausgangspunkt neben den Befristungsregeln des WissZeitVG Arbeitsverhältnisse mit wissenschaftlichem Personal nach § 14 Abs. 1 TzBfG befristet werden können. Das gilt allerdings insoweit nicht, als das WissZeitVG abschließend zu betrachtende Tatbestände regelt, nämlich den Qualifikationstatbestand nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG und den Drittmitteltatbestand nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG (BAG 08.06.2016 NZA 2016, 1463; 28.09.2016 - 7 AZR 549/14). Andere Befristungsgründe sind dagegen anwendbar, weil sie mit den Zwecken des WissZeitVG nicht kollidieren, insbesondere § 14 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5, 7, 8 TzBfG. Maßgeblich für die Feststellung der Wirksamkeit einer Befristung sind insoweit grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages (BAG 11.05.2015 NZA 2015, 1066). Spätere Abweichungen bilden lediglich ein Indiz dafür, dass der Sachgrund bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht vorlag, sondern lediglich vorgeschoben wurde (BAG 16.11.2005 NZA 2006, 784). Wird die vom Arbeitgeber angestellte Prognose durch die tatsächliche Entwicklung bestätigt, so muss der Arbeitnehmer im Prozess Tatsachen vorbringen, die der Richtigkeit der Prognose des Arbeitgebers im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages in Frage stellen (BAG 16.11.2005 a.a.O.; vgl. Preis-Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl., 2017, § 1 Rdnr. 121 ff.).

156

Gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG ist eine Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Dieser Sachgrund wird weder durch den Qualifikationstatbestand § 2 Abs. 1 WissZeitVG noch durch den Drittmitteltatbestand (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG) verdrängt (BAG 08.06.2016 NZA 2016, 1463). Maßgebend ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund greifbarer Tatsachen mit hinreichender Sicherheit annehmen können muss, dass der Arbeitskräftebedarf in Zukunft wegfallen wird (vgl. BAG 15.10.2014 NZA 2015, 362). Dies kann entweder in Form eines vorübergehend erhöhten oder eines zukünftig wegfallenden Arbeitskräftebedarfs auftreten. Eine Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG kommt für projektbezogene Befristung in Betracht, wenn das Projekt zeitlich von vorneherein begrenzt ist (BAG 24.09.2014, a.a.O.). Die Beschäftigung kann insoweit auch in einem Teilprojekt erfolgen. Bei einer Drittmittelfinanzierung muss der Wegfall mit höherer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Die Befristung setzt die nachvollziehbare Prognose voraus, dass die Finanzierung nach Ablauf der vorgesehenen Zeit endet (BAG 22.06.2005 EzA BaT SR II y BAT Hochschulen-Forschungseinrichtungen Nr. 57). Für die Prognose müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen; ohne Bedeutung für die Wirksamkeit der Befristung ist dabei die Tatsache, dass der Mitarbeiter nach Ablauf der Befristung auch in einem anderen Projekt - befristet oder unbefristet - beschäftigt werden kann (BAG 24.09.2014 a.a.O.). Eine Projektbefristung darf allerdings nicht der Erfüllung von Daueraufgaben dienen (BAG 15.02.2006 ZTR 2006, 509). Daher ist, wenn das Forschungsprojekt im Grunde zum substantiellen Kern der Tätigkeit des Instituts oder Einrichtung gehört, eine Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG nicht möglich. Maßgeblich ist dabei nicht die Frage, ob eine Einrichtung dauerhaft Forschungsprojekte durchführt, sondern ob das konkrete Projekt zu den Daueraufgaben gehört (BAG 15.02.2006 ZTR 2006, 509). Das ist dann der Fall, wenn inhaltlich gleiche oder ähnliche Projekte ständig durchgeführt werden (BAG 06.11.1996 NZA 1997, 716). Eine solche Konstellation ist dann anzunehmen, wenn ein Beschäftigter über einen längeren Zeitraum mehrfach mit einer ähnlichen Tätigkeit in ähnlichen Projekten beschäftigt wird und in einer Rück- und Vorausschau nicht ersichtlich ist, dass es sich hierbei um eine atypisch lange "Forschungsepisode" handelt (vgl. Preis-Ulber, a.a.O., Rdnr. 129 ff.).

157

In Anwendung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht im Ergebnis wie auch in der Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers gegeben sind. Allein der Umstand, dass die Beklagte dauerhaft Forschungsprojekte durchführt, ist also gerade nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob gerade das konkrete Projekt zu den Daueraufgaben gehört. Dies ist aus den vom Arbeitsgericht im Einzelnen angeführten Gründen vorliegend zu verneinen. Auch im Berufungsverfahren fehlt es insoweit an substantiiertem Vorbringen des Klägers, dass dazu führen könnte, das Vorliegen dieser Voraussetzungen anzunehmen. Demgegenüber hat die Beklagte - trotz der insoweit bestehenden initiativen Darlegungslast des Klägers - im Einzelnen den Sonderforschungsbereich mit seinen 17 Teilprojekten dargestellt, von denen 4 von der Beklagten durchgeführt wurden. Bezogen auf den Einsatz des Klägers handelt es sich um die Teilprojekte B5 und A2. Die insoweit benannten Forschungsthemen (vgl. Bl. 648 d. A.) der DFG Projekte B5, A2 sowie des EU Projekts L. lassen sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht als Teil der Daueraufgaben der Beklagten verstehen. Vielmehr hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass es nach Befristungsablauf gerade einer Beschäftigung des Klägers in seinem Arbeitsbereich der Molekularbiologie nicht weiter bedarf. Weitere Ausführungen sind vorliegend nicht veranlasst, weil das umfassende Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gerade keine neuen substantiierten und erheblichen Tatsachen- oder Rechtsbehauptungen enthält.

158

Auch hinsichtlich des vom Arbeitsgericht verneinten Anspruchs auf tatsächliche Beschäftigung enthält das Berufungsvorbringen des Klägers keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.

159

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

160

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

161

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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