Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 399/17
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22. Mai 2017, Az. 1 Ca 843/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten noch über Vergütung wegen Annahmeverzugs. Der Kläger begehrt für die Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.05.2016 monatlich € 2.624,00 brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes von monatlich € 1.251,00 netto.
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Der im April 1955 geborene Kläger ist seit dem 01.06.2007 bei der Beklagten als Staplerfahrer zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt € 2.624,00 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden vollzeitbeschäftigt. Beim Kläger wurde zunächst ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt, der sich nach einem Schlaganfall, den er am 20.03.2016 erlitten hat, auf 60 erhöhte. Seit Januar 2011 war der Kläger einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Er leidet an einer chronischen Diabeteserkrankung (insulinpflichtige Diabetes mellitus Typ-2). Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich zum 31.08.2018 gekündigt. Gegen diese Kündigung hat der Kläger, der ab 01.02.2019 eine abschlagfreie Altersrente beanspruchen kann, keine Klage erhoben.
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Die Beklagte betreibt an ihrem Standort C-Stadt ein Food - Warenumschlagslager. Sie beschäftigt dort etwa 200 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Seit seinem Schlaganfall am 20.03.2016 ist der Kläger unstreitig nicht mehr in der Lage, Flurförderzeuge zu steuern.
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Die Lage der täglichen Arbeitszeit des Klägers ist von montags bis freitags auf 5:00 bis 13:00 Uhr festgelegt. Der Kläger war seit 14.10.2013 arbeitsunfähig erkrankt. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bezog er bis zum 13.04.2015 Krankengeld, ab dem 14.04.2015 Arbeitslosengeld. Am 20.03.2015 fand ein Gespräch im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) statt, an dem neben dem Kläger ein Mitglied des Betriebsrats, die Schwerbehindertenvertreterin und eine Vertreterin des Integrationsamtes sowie der Lagerleiter und der Personalreferent der Beklagten teilnahmen. Ausweislich des Gesprächsprotokolls erklärte der Kläger, dass er gesundheitlich in der Lage sei, zunächst in einer einschichtigen Arbeitszeit, beginnend ab 7:00 Uhr, seine Arbeitsleistung als Staplerfahrer zu erbringen. Mit Schreiben vom 30.04.2015 teilte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger mit, ihr ärztlicher Dienst habe festgestellt, dass er nicht mehr leistungsgemindert sei und wieder vollschichtig arbeiten könne. Er solle sich umgehend mit seinem Arbeitgeber in Verbindung setzen. Die Beklagte lehnte die Beschäftigung des Klägers mit der Begründung ab, er sei nach Einschätzung ihres Betriebsarztes Dr. P. vom 06.05.2015 auf unabsehbare Zeit nicht für Arbeiten geeignet, die mit dem Bedienen und Fahren von Flurförderzeugen verbunden seien.
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Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Einschätzung des Betriebsarztes sei unzutreffend. Er stütze sich auf das ärztliche Gutachten der Bundesagentur für Arbeit als auch auf die ärztliche Begutachtung des Internisten und Diabetologen M. vom 14.02.2015. Danach sei er in der Lage, seine Tätigkeit als Staplerfahrer in einer einschichtigen Arbeitszeit beginnend ab 07:00 Uhr zu erbringen. Da er ausweislich der Bescheinigung vom 09.08.2015 die erforderliche Diabetesschulung vom 27. bis 31.07.2015 abgelegt habe, sei ihm die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung spätestens ab August 2015 wieder möglich gewesen. Die Bescheinigung habe er der Beklagten Anfang August 2015 übermittelt. Die Beklagte befinde sich seit dem 01.08.2015 in Annahmeverzug, so dass sein Zahlungsanspruch für die Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.05.2016 begründet sei. Der Anspruch scheitere auch nicht daran, dass er seine vollschichtige Arbeitsleistung nicht mehr von 05:00 bis 13:00 Uhr, sondern erst ab 07:00 Uhr erbringen könne. Er benötige wegen der Diabetes eine längere Nachtruhephase; Nachtarbeit solle er prinzipiell vermeiden. Die Beklagte beschäftige zwei Staplerfahrer, die ihre Arbeit erst um 07:00 bzw. um 08:00 Uhr aufnähmen. Auch nach 13:00 Uhr erschöpfe sich die Tätigkeit der Staplerfahrer in reinen Fahrtätigkeiten. Eine entsprechende Beschäftigung sei der Beklagte auch in seinem Fall zumutbar. Hierzu sei sie im Rahmen des Direktionsrechtes unter Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung auch verpflichtet. Er mache seinen besonderen Beschäftigungsanspruch gem. § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) geltend. Er begehre keine anderweitige Beschäftigung, sondern nur die bisherige Beschäftigung zu geänderten Arbeitszeiten, § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX aF.
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Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 26.240,00 brutto abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes von € 12.510,00 netto zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, der Arbeitsbeginn um 05:00 Uhr sei notwendig und dem Umstand geschuldet, dass die anliefernden Lkw ab diesem Zeitpunkt abgeladen und zur frühmorgendlichen Anlieferung in die Warenhäuser beladen werden müssten. Nach 13:00 Uhr sei eine Arbeit des Klägers als reiner Staplerfahrer im Wareneingang für sie nicht mehr von Interesse. Im BEM-Gespräch am 20.03.2015 habe der Kläger - unstreitig - erklärt, dass er nach seiner Arbeitsunfähigkeit ab 07:00 Uhr arbeiten könne, die zwei fehlenden Stunden sollten hinten „drangehängt“ werden. Auf ihre Nachfrage, ob der Kläger bereit und gesundheitlich in der Lage sei, nach 13:00 Uhr auch Kommissionstätigkeiten mittels Flurförderzeugen oder Reinigungstätigkeiten mit Reinigungswerkzeugen zu verrichten, habe der Kläger erklärt, dass er dies im Hinblick auf seine gesundheitlichen Einschränkungen im Hüft-, Knie-, Schulter- und Handbereich nicht leisten könne. Vor diesem Hintergrund habe sie dem Kläger eine Teilzeittätigkeit mit den bisherigen Aufgaben als reiner Staplerfahrer von 07:00 bis 13:00 Uhr angeboten. Dieses Angebot habe der Kläger wegen der damit verbundenen finanziellen Einbußen abgelehnt. Nach Vorlage des Schreibens der Bundesagentur für Arbeit vom 30.04.2015 und desjenigen des Betriebsarztes Dr. P. vom 06.05.2015 habe der Kläger in einem erneuten Personalgespräch am 11.05.2015 mitgeteilt, dass sich an seiner gesundheitlichen Situation nichts geändert habe. Die Einnahme seiner Diabetesmedikamente vor 07:00 Uhr sei nicht möglich, körperlich schwere Tätigkeiten könne er aufgrund seiner Gelenkbeschwerden nicht leisten. Die erneut unter der Voraussetzung der Fahrtauglichkeit angebotene Teilzeittätigkeit habe der Kläger wiederum abgelehnt. Dies sei Hintergrund ihres Schreibens vom 12.05.2015 gewesen. Danach habe sich der Kläger nicht wieder gemeldet und insbesondere auch nicht mitgeteilt, dass er eine Diabetesschulung absolviert habe.
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Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 22.05.2017 die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger habe der Beklagten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ab 01.08.2015 nicht ordnungsgemäß angeboten. Er sei nach seinem eigenen Sachvortrag nicht in der Lage gewesen, in Vollzeit von 05:00 bis 13:00 Uhr zu arbeiten. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, ein Teilangebot - ein solches zugunsten des Klägers unterstellt - anzunehmen. Der Kläger habe in den Personalgesprächen vom 20.03.2015 und vom 11.05.2015 erklärt, dass er seine Arbeit in einer einschichtigen Arbeitszeit beginnend ab 07:00 Uhr leisten könne und - unstreitig - auf die ärztliche Begutachtung des Diabetologen M. hingewiesen. Danach benötige er eine längere Nachtruhephase, weil diese für den Zuckerspiegel förderlich sei. Dies könne zugunsten des Klägers unterstellt werden, denn ausreichender Schlaf könne auch erzielt werden, wenn der Kläger früher zu Bett gehe. Weder aus dem Schreiben des Diabetologen noch aus einem anderen vom Kläger vorgelegten ärztlichen Befund ergebe sich, dass ein Arbeitsbeginn vor 07:00 Uhr gesundheitsschädlich wäre. Etwas anderes folge auch nicht aus der gutachterlichen Äußerung der von der Bundesagentur für Arbeit beauftragten Gutachterin vom 18.05.2015. Die Ärztin habe zwar ausgeführt, dass Nachtarbeit "prinzipiell vermieden werden sollte“. Der Kläger müsse jedoch bei einem Arbeitsbeginn um 5:00 Uhr - bei nur einstündiger Beschäftigung in der Nachtzeit - keine Nachtarbeit iSv. § 2 Abs. 4 ArbZG leisten. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Gegen das am 21.08.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 29.08.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 23.11.2017 verlängerten Begründungsfrist mit einem am 23.11.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Er macht geltend, die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei rechtlich nicht vertretbar. Er habe seine Arbeit ab 01.08.2015 nicht mehr tatsächlich oder wörtlich anbieten müssen. Die Beklagte habe ihm bereits am 19.09.2013 die Berechtigung zum Fahren von Flurförderzeugen grundlos entzogen. Danach sei ihm eine Beschäftigung nicht mehr angeboten worden. Die Beklagte habe das Leistungshindernis bereits im Jahr 2013 selbst verursacht. Obwohl ein wörtliches Angebot überflüssig gewesen sei, habe er seine Arbeitsleistung im BEM-Gespräch am 20.03.2015 sowie im Gespräch vom 11.05.2015 ordnungsgemäß angeboten. Er habe im Hinblick auf die Arbeitszeitlage die uneingeschränkte Bereitschaft erklärt, sein Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen. Die lediglich im BEM-Gespräch vom 20.03.2015 erklärte Einschränkung sich "zunächst" in der Lage zu sehen, ab 7:00 Uhr die Arbeitsleistung zu erbringen, ändere daran nichts. Seine objektive Leistungsfähigkeit sei nach Abschluss der Diabetesschulung spätestens am 31.07.2017 wiederhergestellt gewesen. Vorsorglich mache er geltend, dass die Beklagte aufgrund ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen sei, ihm eine Arbeitsaufnahme ab 7:00 Uhr zu ermöglichen. Dies sei ihr auch zumutbar gewesen. Er habe hierzu unter Beweisantritt konkret vorgetragen, dass bei einem Arbeitsbeginn um 5:00 Uhr die Gefahr von Folgeschäden und -erkrankungen wegen der bei ihm vorhandenen Diabetes erhöht sei. Auch wenn die von ihm beigebrachten ärztlichen Atteste dies nicht im Wortlaut bestätigten, hätte das Arbeitsgericht hierüber durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis erheben müssen. Hinreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Behauptung liefere insoweit die Einschätzung der Gutachterin der Bundesagentur für Arbeit. Aus deren Sicht sollte Nachtarbeit "prinzipiell vermieden" werden. Dass die Ärztin bei dieser Einschätzung von der Definition im Arbeitszeitgesetz ausgegangen sei, könne nicht unterstellt werden.
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Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.05.2017, Az. 1 Ca 843/16, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 26.240,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld iHv. € 12.510,00 netto zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger habe ihr weder am 01.08.2015 noch zuvor die Arbeit so angeboten, wie sie zu bewirken sei. Er habe die Arbeitsleistung nie tatsächlich, wörtlich erst ab 7:00 Uhr angeboten. Dieses Angebot habe sie nicht als vertraglich geschuldete Arbeit annehmen müssen, weil der Kläger nichts dafür vorgebracht habe, was sein Anerbieten erst ab 7:00 Uhr rechtfertige. Für die einzige Begründung, er könne leidensgerecht die Arbeit erst ab 7:00 Uhr morgens erbringen, habe er nichts Belastbares vorgebracht.
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Selbst wenn Annahmeverzug vorliegen sollte, müsste sich der Kläger den Wert der Vergütung von 7:00 bis 13:00 Uhr bzw. bis 15:00 Uhr anrechnen lassen, den er durch anderweitige Verwendung seiner Dienste zu erwerben böswillig unterlassen habe. Der Kläger habe es im BEM-Gespräch am 20.03.2015 aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt, in der Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr Reinigungs- oder Kommissioniertätigkeiten mittels Flurförderzeugen zu verrichten. Er habe es aus finanziellen Gründen abgelehnt, einer Teilzeittätigkeit von 7:00 bis 13:00 Uhr auszuüben. Auch im Personalgespräch vom 11.05.2015 habe er erklärt, dass er sich außer Stande sehe bereits um 5:00 Uhr seine Arbeit zu beginnen bzw. nach 13:00 Uhr andere als die bisherige Staplertätigkeiten zu verrichten. Seinen Unwillen zur Erbringung der Arbeitsleistung ab 5:00 Uhr habe er im Übrigen auch durch den im erstinstanzlichen Kammertermin zurückgenommenen Weiterbeschäftigungsantrag zum Ausdruck gebracht. Der Kläger müsse sich jedenfalls eine Bruttovergütung von € 1.875,00 monatlich für den geltend gemachten Zeitraum abziehen lassen, die er von 7:00 bis 13:00 Uhr hätte ins Verdienen bringen können. Diese Vergütung hätte den Arbeitslosengeldanspruch überstiegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.
II.
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In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger für die zehn Monate vom 01.08.2015 bis zum 31.05.2016 aus § 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von € 26.240,00 brutto abzüglich des (nach seinen Angaben) im selben Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes von € 12.510,00 netto hat.
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1. Die Klage auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 20.03. bis zum 31.05.2016 ist ohne weiteres abweisungsreif. Der Kläger hat - entgegen seiner prozessualen Pflichten - erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer erklärt, dass er am 20.03.2016 einen Schlaganfall erlitten habe. Der Schlaganfall habe einen Krankenhausaufenthalt sowie eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme nach sich gezogen. Im Anschluss an den Schlaganfall habe er keine Flurförderzeuge mehr fahren dürfen. Der Kläger war damit ab 20.03.2016 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, die geschuldete Arbeitsleistung als Staplerfahrer zu erbringen.
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Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen kommt der Arbeitgeber nach § 297 BGB nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außer Stande ist, die Arbeitsleistung zu bewirken. Die Leistungsfähigkeit ist - neben dem Leistungswillen - eine vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzung, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen muss. Unerheblich ist dabei die Ursache für die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers (st. Rspr., vgl. nur BAG 28.09.2016 - 5 AZR 224/16 - Rn. 23 mwN). Ob der Kläger nach dem Schlaganfall für die Dauer von sechs Wochen von der Beklagten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG beanspruchen kann, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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2. Die Beklagte ist auch in der Zeit vom 01.08.2015 bis zum 19.03.2016 nicht in Annahmeverzug geraten. Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch aus § 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB auf Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung.
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Nach § 293 BGB kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Leistung tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB) genügt nur, wenn der Arbeitgeber ihm erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen. Dabei ist die Arbeitsleistung so anzubieten, wie sie zu bewirken ist, also am rechten Ort, zur rechten Zeit und in der rechten Art und Weise entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen bzw. deren Konkretisierung kraft Weisung nach § 106 Satz 1 GewO (vgl. BAG 28.06.2017 - 5 AZR 263/16 - Rn. 21 mwN).
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Tatsächlich angeboten hat der Kläger seine Arbeitsleistung am 01.08.2015 oder später unstreitig nicht. Das von § 294 BGB verlangte tatsächliche Angebot ist ein Realakt. Es bedeutet, dass der Arbeitnehmer sich am Arbeitsort oder am Arbeitsplatz einfindet, um mit der Arbeitsleistung zu beginnen. Der Kläger hat die geschuldete Arbeitsleistung am 01.08.2015 - oder in der Zeit bis 19.03.2016 - auch nicht wörtlich (§ 295 BGB) angeboten. Seine Klageschrift vom 06.06.2016, die zunächst auch den Klageantrag enthielt, "ihn als Staplerfahrer zu beschäftigen" ersetzt das Arbeitsangebot für den streitgegenständlichen Vergütungszeitraum nicht.
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Entgegen der Ansicht der Berufung war ein - zumindest - wörtliches Arbeitsangebot im Streitfall nicht entbehrlich. Ein Angebot der Arbeitsleistung kann nach der Rechtsprechung ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Arbeitgeber auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, beharrt (vgl. BAG 21.10.2015 - 5 AZR 843/14 - Rn. 19 mwN). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.
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Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass er ohne den Nachweis der Teilnahme an einer Diabetesschulung (Schulung für Typ-2 Diabetiker gem. den DDG-Richtlinien) keine Flurförderzeuge fahren durfte. Er hat erstinstanzlich vorgetragen, dass er der Beklagten die Bescheinigung vom 09.08.2015 über die Teilnahme an der Diabetesschulung vom 27.07. bis 31.07.2015 "Anfang August 2015" per E-Mail zugeleitet habe. Der Kläger hat weder vorgetragen, wann und wem er bei der Beklagten die Bescheinigung konkret übermittelt hat - wohl kaum vor dem Ausstellungsdatum 09.08.2015 - noch, ob er im Zusammenhang mit der Übersendung der Bescheinigung seine Arbeitsleistung zumindest wörtlich angeboten hat.
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Dass die Beklagte unter keinen Umständen bereit gewesen wäre, den Kläger nach der Diabetesschulung als Staplerfahrer zu beschäftigen, lässt sich nicht feststellen. Eine endgültige Weigerung kann der Kläger insbesondere nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.05.2015 ableiten. Die Beklagte hat ihm darin im Anschluss an das Personalgespräch vom 11.05.2015 mitgeteilt, dass seine Weiterbeschäftigung "aktuell" nicht in Betracht komme, weil er laut schriftlicher Mitteilung des Betriebsarztes vom 06.05.2015 auf unabsehbare Zeit nicht für Arbeiten in der Lage sei, die mit dem Bedienen und Führen von Flurförderzeugen verbunden seien. Dass sich die Beklagte im August 2015 geweigert hätte, ein (neues) Arbeitsangebot des Klägers anzunehmen, lässt sich dem Inhalt des Schreibens nicht entnehmen. Die Beklagte hat sich - wie das Protokoll des BEM-Gesprächs vom 20.03.2015 zeigt - in der Vergangenheit entgegen der Ansicht der Berufung nicht kategorisch geweigert, den Kläger zu beschäftigen. Sie wäre vielmehr mit einem Arbeitsbeginn um 7:00 Uhr im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung bis 13:00 Uhr einverstanden gewesen. Sie wäre auch bereit gewesen, den Kläger mit Arbeitsbeginn um 7:00 Uhr in Vollzeit zu beschäftigen, indem sie ihn von 13:00 bis 15:00 Uhr in der Kommissionierung oder der Hausreinigung eingesetzt hätte. Voraussetzung war eine Diabetesschulung. Dies hat auch die Gutachterin der Agentur für Arbeit, auf deren Expertise sich die Berufung stützt, in ihrer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 18.05.2015 so ausgeführt. Von einer Tätigkeit als Staplerfahrer solle abgesehen werden, bis (nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung) die "Hauptforderung", nämlich der Nachweis der Teilnahme an einer Diabetesschulung, erfüllt sei. Auch der behandelnde Diabetologe M. führte in seinem Gutachten vom 14.02.2015 aus, dass der Kläger noch nicht an einer auf das Therapieregime abgestimmten Diabetesschulung teilgenommen habe. Die aktuellen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, gültig ab 01.05.2014, unterstreichen wiederholt die Notwendigkeit einer Schulung. Ein konkretes Arbeitsangebot des Klägers nach der Diabetesschulung, die er erst vier Monate nach dem BEM-Gespräch besucht hat, war deshalb keinesfalls entbehrlich. Die Ansicht der Berufung, der Kläger habe seine Arbeitsleistung am 01.08.2015 nach langanhaltender Erkrankung (ab 14.10.2013) nicht anbieten müssen, weil ihm die Beklagte am 19.09.2013 die Berechtigung zum Fahren von Flurförderzeugen "grundlos" entzogen habe, ist vor diesem Hintergrund bereits vom Ansatz her abwegig.
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Ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach § 615 Satz 1 BGB - ohne Arbeitsangebot - lässt sich nicht damit begründen, dass die Beklagte aufgrund der damaligen Gleichstellung des Klägers mit einem schwerbehinderten Menschen aus Fürsorgegesichtspunkten bzw. aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX aF. (§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX nF.) verpflichtet gewesen sei, ihn zu geänderten Arbeitszeiten als Staplerfahrer zu beschäftigen. Nachdem die Beklagte das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX aF. (§ 167 SGB IX nF.) am 20.03.2015 durchgeführt hat, hätte der Kläger seine Arbeitsleistung am 01.08.2015 zumindest wörtlich anbieten müssen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neubestimmung der Tätigkeit setzt ua. voraus, dass der Arbeitnehmer die Umsetzung auf einen "leidesgerechten" Arbeitsplatz verlangt. Der Kläger beruft sich insoweit zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.04.2014 (10 AZR 637/13). Er übersieht, dass die Arbeitsleistung - auch wenn der Arbeitnehmer nicht mehr alle an sich geschuldeten Tätigkeiten vollumfänglich auszuführen kann - dem Arbeitgeber angeboten werden muss (vgl. BAG 09.04.2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 37). Daran fehlt es vorliegend.
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3. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Vergütung nach § 280 Abs. 1 BGB macht der Kläger nicht geltend (vgl. zur Abgrenzung zwischen Annahmeverzugs- und Schadensersatzansprüchen BAG 19.05.2010 - 5 AZR 162/09). Auch hierfür hätte der Kläger eine nicht vertragsgemäße Arbeit wenigstens der Art nach anbieten müssen. Ein allgemeines Arbeitsangebot reicht hier in der Regel nicht (§ 294 BGB), weil der Arbeitgeber wissen muss, zu welchen Änderungen der Arbeitnehmer bereit ist.
III.
- 33
Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.
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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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Referenzen
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- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
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