Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (6. Kammer) - 6 Sa 172/14

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 18.03.2014 – 9 Ca 2520/13 – teilweise abgeändert und hinsichtlich der Ziffer 2. des Urteilstenors wie folgt neu gefasst:

2. Der beklagte Landkreis wird verurteilt, an die Klägerin 3.406,28 EUR brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 1.350,96 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Vergütungsklage abgewiesen.

Der Beklagte trägt 4/5, die Klägerin trägt 1/5 der Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses sowie damit im Zusammenhang stehend über Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug.

2

Die Klägerin ist bei dem beklagten Landkreis in dessen als Eigenbetrieb geführten Jobcenter S seit 15.03.2011 aufgrund diverser befristeter Verträge beschäftigt. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich zuletzt nach dem Arbeitsvertrag vom 19.02.2013 (Bl. 9 d. A.), der im Anschluss an vier vorangegangene sachgrundlos befristete Arbeitsverträge eine Laufzeit vom 15.03.2013 bis zum 14.09.2013 sowie die Anwendbarkeit des TVöD vorsah. Die Klägerin erhielt Vergütung nach Entgeltgruppe (EG) 5 TVöD.

3

Sie hat am 19.09.2013 hinsichtlich der vorgenannten Befristungsvereinbarung bei dem Arbeitsgericht Magdeburg eine Befristungskontrollklage, gerichtet gegen das Jobcenter S, Eigenbetrieb des S, eingereicht und das Vorliegen von Befristungsgründen bestritten. Darüber hinaus hat sie – klagerweiternd – Verzugslohn für den Zeitraum 15.09. bis 31.10.2013 in Höhe von insgesamt 3.406,28 Euro brutto zuzüglich Zinsen geltend gemacht, nachdem sie diese Ansprüche mit Schreiben vom 07.11.2013 (Bl. 43 d. A.) unter Fristsetzung zum 21.11.2013 erfolglos angemahnt hatte.

4

Der Beklagte hat die vereinbarte Befristung auf den Sachgrund der Vertretung im Zusammenhang mit einer von der Mitarbeiterin P in Anspruch genommenen Elternzeit gestützt. Frau P war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Sachbearbeiterin dem Bereich Leistungsgewährung, vergütet nach EG 8 TVöD, planmäßig zugeordnet. Der Einsatz der Klägerin erfolgte hingegen im Sachgebiet Service/Registratur. In jenem Sachgebiet war – ebenfalls vergütet nach EG 5 TVöD – auch die weitere Sachbearbeiterin Frau M tätig. Diese wiederum wurde von dem Beklagten zum Zwecke der Erprobung jedenfalls zum 01.11.2012 in das Sachgebiet Leistungsgewährung umgesetzt. In diesem Zusammenhang stimmte der bei dem Beklagten bestehende Gesamtpersonalrat am 28.11.2012 einer Verlängerung dieser Tätigkeit der Frau M für den Zeitraum 01.11.2012 bis 30.04.2013 (Bl. 73 d. A.) zu.

5

Mit interner Mitteilung vom 04.02.2013 (Bl. 82 d. A.) schlug das Sachgebiet Personal der Eigentriebsleiterin vor, mit der Klägerin einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von sechs Monaten abzuschließen im Hinblick auf eine bisher fehlende verbindliche Elternzeiterklärung der Frau P. Eine derartige Erklärung lag auch bei Abschluss des hier streitigen Vertrages am 19.02.2013 noch nicht vor. Tatsächlich nahm Frau P nach der erst nach Abschluss des befristeten Vertrages erfolgten Geburt ihres Kindes eine Elternzeit von einem Jahr in Anspruch. Im Anschluss daran erfolgte erneut ihr Einsatz im Sachgebiet Leistungsgewährung. Hier ist auch weiterhin die Sachbearbeiterin M – neben Frau P – tätig.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 14.09.2013 endet, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 14.09.2013 hinaus fortbesteht.
8
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.406,28 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hierauf seit dem 22.11.2013 zu zahlen.
9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die gegen den Eigenbetrieb gerichtet Klage sei bereits mangels Parteifähigkeit desselben unzulässig. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien rechtswirksam mit dem Enddatum 14.09.2013 befristet worden sei. Die Befristung werde von dem Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG i. V. m. § 21 BEEG getragen. Ein Vertretungsbedarf sei entstanden, nachdem Frau P gegenüber dem Beklagten mitgeteilt habe, sie werde ab 10.01.2013 ihren Resturlaub, sodann Mutterschutz und daran anschließend Elternzeit in Anspruch nehmen. Anlässlich dieses Vertretungsfalles habe sie den Betriebsablauf dahin umorganisiert, dass die Sachbearbeiterin M beginnend zum 01.11.2012 in das Sachgebiet Leistungsgewährung zunächst zur Einarbeitung umgesetzt werde, um anschließend dort die Funktion der Frau P zu übernehmen. Hieraus wiederum habe sich im Rahmen der sog. mittelbaren Vertretung ein weiterer Vertretungsbedarf im Bereich des Sachgebietes Service/Registratur ergeben, der durch Einsatz der Klägerin nach Maßgabe des am 19.02.2013 abgeschlossenen Vertrages abgedeckt worden sei.

12

Die Klägerin hat hierzu entgegnet, die Elternzeit der Frau P sei keineswegs ursächlich für den vorgenannten befristeten Vertrag gewesen. Der hieraus entstehende Vertretungsbedarf sei von dem Beklagten bereits auf andere Weise, nämlich durch den Einsatz des Mitarbeiters Z auf dem bisherigen Arbeitsplatz der Frau M abgedeckt worden.

13

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.03.2014 der Befristungskontrollklage und auch der Vergütungsklage stattgegeben sowie die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien werde nicht aufgrund der vereinbarten Befristung im Arbeitsvertrag vom 19.02.2013 beendet. Dieser Befristung komme keine Rechtswirksamkeit zu. Der Beklagte habe die Voraussetzungen für den von ihm herangezogenen Sachgrund der Vertretung nicht darlegen können. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 133 bis 141 der Akte verwiesen.

14

Gegen dieses, ihm am 28.03.2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 24.04.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.06.2014 am 23.06.2014 begründet.

15

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er seinen erstinstanzlich gestellten Klagabweisungsantrag vollumfänglich unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes, die Voraussetzungen einer mittelbaren Vertretung seien gegeben, weiter. Jedenfalls seien bei Bemessung des Verzugslohnes die von der Klägerin unstreitig im streitigen Zeitraum bezogenen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu berücksichtigen.

16

Der Beklagte beantragt,

17

das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 18.03.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und beziffert – unbestritten – die im streitigen Zeitraum bezogenen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit auf 1.350,96 Euro.

21

Nach Hinweis durch das Berufungsgericht hat sie das Passivrubrum auf den S als Beklagten umgestellt.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

23

Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des Beklagten ist überwiegend unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 19.02.2013 vereinbarten Befristung beendet. Weiterhin steht der Klägerin Verzugslohn für den Zeitraum 15.09. bis 31.10.2013 zu. Sie hat sich jedoch die in jenem Zeitraum erhaltenen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit – in diesem Umfang ist die Berufung des Beklagten erfolgreich – anrechnen zu lassen.

I.

24

Die sich – so der klarstellende Hinweis der Klägerin im Termin am 03.03.2015 – auf die im (letzten) Arbeitsvertrag der Parteien vom 19.02.2013 vereinbarte Befristung beziehende Befristungskontrollklage ist begründet. Der Befristung kommt keine Rechtswirksamkeit zu. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht gemäß § 16 Satz 1 TzBfG unbefristet fort.

25

1. Die Befristung gilt nicht gemäß §§ 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG wegen Versäumung der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG als rechtswirksam. Die Klägerin hat mit der vorliegenden Befristungskontrollklage die dreiwöchige Klagefrist gewahrt.

26

a) Die Klage ist bereits am 19.09.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangen und demnächst i. S. d. § 167 ZPO zugestellt worden.

27

b) Der Fristwahrung steht nicht entgegen, dass die Klage ursprünglich nicht gegen den S, sondern gegen das Jobcenter S, Eigenbetrieb des Landkreises gerichtet war. Aus dem Inhalt der Klageschrift und den dazu eingereichten Anlagen lässt sich mit der hinreichenden Deutlichkeit entnehmen, dass die Klägerin ihren Arbeitgeber gerichtlich in Anspruch nehmen wollte. Dies folgt bereits aus der Formulierung im Passivrubrum „Eigenbetrieb des Landkreises“ i. V. m. der voranstehenden Benennung des S. Wie der Beklagtenvertreter zutreffend ausführt, kommt einem kommunalen Eigenbetrieb nach § 7 Eigenbetriebsgesetz LSA keine eigene Rechtspersönlichkeit und damit keine Parteifähigkeit gemäß § 50 ZPO zu. Das Rubrum ist daher so zu verstehen, dass die Klägerin von Anfang an den Träger des Eigenbetriebes als ihren Arbeitgeber verklagen wollte. Demgemäß konnte das Passivrubrum auch noch in der Berufungsinstanz berichtigt werden (vgl. BAG 28.08.2008 – 2 AZR 279/07).

28

2. Der Befristung kommt keine Rechtswirksamkeit zu, weil ein hierfür erforderlicher Befristungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG nicht gegeben ist. Die Befristungsabrede ist nicht durch den Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG i. V. m. § 21 BEEG – sonstige Sachgründe kommen vorliegend nicht in Betracht – gerechtfertigt.

29

Der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Erforderlich ist eine Kausalitätskette. Notwendig aber auch ausreichend ist, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall von Stammarbeitskräften und der befristeten Einstellung von Aushilfsarbeitnehmern ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Es muss sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden ist.

30

Wird die Tätigkeit des zeitweise ausfallenden Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen Arbeitnehmer oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Eine Vertretungskette in diesem Sinne setzt eine geschlossene Kette bei der Aufgabenübertragung voraus. Die Beschäftigten, die die Kette bilden, müssen die Arbeitsaufgaben des jeweils in der Kette "vorgelagerten" Beschäftigten übernommen haben und diese Aufgabenübertragung muss eine Verbindung zwischen dem abwesenden Beschäftigten und dem zur Vertretung eingestellten Arbeitnehmer begründen.

31

Eine Ursächlichkeit zwischen dem durch den Ausfall des abwesenden Beschäftigten entstandenen vorübergehenden Arbeitskräftebedarf und der Einstellung eines anderen Arbeitnehmers besteht bei einer Vertretungskette dann jedoch nicht mehr, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Einstellung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers mit der vorübergehenden Abwesenheit des anderen Arbeitnehmers nichts mehr zu tun hat. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages feststeht, dass der Arbeitnehmer, der den abwesenden Arbeitnehmer unmittelbar ersetzt und der seinerseits von dem befristet eingestellten Arbeitnehmer ersetzt wird, nicht auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird (BAG 06.11.2013 – 7 AZR 96/12 – Orientierungssätze).

32

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze lassen sich die Voraussetzungen einer mittelbaren Vertretung bezogen auf die bei dem Beklagten tätigen Sachbearbeiterinnen P und M nicht feststellen.

33

a) Es fehlt bereits an einer ausreichenden Tatsachengrundlage – bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 19.02.2013 – für die Prognose, in Person der Frau P werde aufgrund Elternzeit ein Vertretungsbedarf entstehen. Der Beklagte hat selber vorgetragen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei das Kind der Frau P noch gar nicht geboren gewesen. Eine verbindliche Elternzeiterklärung habe nicht vorgelegen. Dieser Sachvortrag deckt sich mit den Angaben in der internen Mitteilung des Sachgebietes Personal vom 04.02.2013. Auf welcher Grundlage der Beklagte dennoch einen jedenfalls sechsmonatigen Vertretungsbedarf für Frau P hergeleitet hat, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen.

34

b) Darüber hinaus fehlt es an Sachvortrag, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Beklagte hinreichend sicher prognostizieren konnte, Frau M werde auf ihren bisherigen Arbeitsplatz im Bereich Service/Registratur nach Ablauf der Elternzeit der Frau P zurückkehren. Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen betreffend die Beteiligung des Gesamtpersonalrates an der Umsetzung der Frau M in das Sachgebiet Leistungsgewährung geht hervor, dass die Maßnahme der Erprobung der Frau M dienen sollte und bereits vor dem 01.11.2012 begonnen hatte: Der Gesamtpersonalrat teilt in seinem Schreiben vom 28.11.2012 mit, er sei mit der Verlängerung dieser Maßnahme für den Zeitraum 01.11.2012 bis 30.04.2013 einverstanden. Die Klägerin hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, Frau M werde auch nach Rückkehr der Frau P weiter im Sachgebiet Leistungsgewährung eingesetzt. Sachvortrag, aufgrund welcher personalplanerischer Überlegungen (zu den Voraussetzungen einer Abordnungsvertretung nunmehr BAG 10.07.2013 – 7 AZR 833/11 – insbesondere Rn. 23) der Beklagte dennoch mit hinreichender Sicherheit von einer Rückkehr der Frau M in den Bereich Service/Registratur ausgehen konnte, ist nicht geleistet worden.

II.

35

Die Berufung des Beklagten ist, soweit er sich damit gegen den der Klägerin von dem Arbeitsgericht zugesprochenen Verzugslohn wendet, teilweise begründet. Der Klägerin steht für den Zeitraum 15.09. bis 31.10.2013 Verzugslohn gemäß § 615 BGB in Höhe von 3.406,28 Euro brutto zu. Sie hat sich hierauf allerdings die von der Bundesagentur für Arbeit in diesem Zeitraum gewährten Leistungen in Höhe von 1.350,96 Euro anrechnen zu lassen.

36

1. Im streitgegenständlichen Zeitraum bestand ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 19.02.2013, da der Befristungsabrede keine Rechtswirksamkeit zukommt.

37

2. Der Beklagte befand sich gemäß § 296 BGB seit dem 15.09.2013 in Annahmeverzug, ohne dass es eines Arbeitsangebotes der Klägerin bedurfte.

38

3. Der Umfang des Anspruchs – Vergütung gemäß EG 5 TVöD – ist zwischen den Parteien nicht streitig.

39

4. Zu Recht rügt der Beklagte allerdings mit seiner Berufungsbegründung, dass das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung einen Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 115 SGB X nicht berücksichtigt hat. Von der sich ergebenden Bruttoforderung in Höhe von 3.406,28 Euro ist daher ein Betrag von 1.350,96 Euro netto in Abzug zu bringen.

40

5. Die Zinsforderung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich jedenfalls mit Ablauf der im Schreiben vom 07.11.2013 gesetzten Zahlungsfrist, mithin seit 22.11.2013 in Verzug.

III.

41

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

B.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

C.

43

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

44

Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen